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2. Teil: Unternehmensnachfolge von Todes wegen Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer SS 2016.

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1 2. Teil: Unternehmensnachfolge von Todes wegen Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer SS 2016

2 Inhaltsübersicht 2 I.Das Einzelunternehmen im Erbgang II.Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften III.Rechtsnachfolge bei Kapitalgesellschaften

3 I. Das Einzelunternehmen im Erbgang 3 A.Kein besonderes „Unternehmenserbrecht“ nur wenige (privatrechtliche) Sondervorschriften, die sich besonders auf das Unternehmen im Erbgang beziehen (zB § 32, § 40 UGB) vgl aber Anerbenrecht:  Ziel: Sicherung des ungeteilten Erhalts des Erbhofs als wirtschaftlich lebensfähige Einheit  durch Bestimmung eines Anerben  durch Minderung der Pflichtteilsansprüche

4 I. Das Einzelunternehmen im Erbgang 4 vgl jetzt aber auch (§ 767 ABGB idF ErbRÄG 2015):  Stundung und Ratenzahlung des Pflichtteils (durch gerichtliche Entscheidung), wenn den Pflichtteilsschuldner die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs (Geldanspruch) unbillig hart treffen würde, insb  wenn er die Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, veräußern müsste,  wenn das Unternehmen, das seine wirtschaftliche Lebensgrundlage dient, veräußern müsste,  wenn die sofortige Entrichtung des Pflichtteilsanspruchs den Fortbestand des Unternehmens erheblich gefährdet Stundung und Ratenzahlung auf max 5 Jahre (ausnahmsweise 10 Jahre)

5 I. Das Einzelunternehmen im Erbgang 5 B.Tod des Unternehmensträgers Unternehmen fällt in die Verlassenschaft Erbantrittserklärung eines Minderjährigen unterliegt pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung (§ 167 Abs 3 ABGB)  gilt auch für bedingte Erbantrittserklärung Eintragung eines Nachlassvertreters im Firmenbuch (§ 32 UGB)  setzt Eintragung des Einzelunternehmers im Firmenbuch voraus

6 I. Das Einzelunternehmen im Erbgang 6 einzutragen ist, „wer berechtigt ist, die Verlassenschaft zu vertreten“  zB: verwaltender Erbe (§ 810 ABGB)  Nachlasskurator (§§ 156 f, § 173 AußStrG)  Separationskurator (§ 812 ABGB)  hA: auch die Bestellung (und Eintragung) anderer Vertreter zulässig (OGH GesRZ 1993, 45) Bestellung erfolgt (nicht von Amts wegen, sondern) auf Antrag (durch Nachlassvertreter) Eintragung auch dann, wenn für anderweitige Vertretung gesorgt ist (zB Prokurist)

7 I. Das Einzelunternehmen im Erbgang 7 C. Haftung des Unternehmenserben 1.Allgemeine Erbenhaftung keine besonderen Regeln im ABGB Erbenhaftung folgt den Grundsätzen der §§ 800 ff ABGB keine Anwendung von § 1409 ABGB

8 I. Das Einzelunternehmen im Erbgang 8 2.Unternehmerische Erbenhaftung: Grundlagen Fortführung des zum Nachlass gehörigen Geschäfts durch den Erben: Haftung nach § 40 UGB Anwendungsbereich:  steht im 1. Buch des UGB  anwendbar auf Unternehmer kraft Unternehmensbetriebs  Ausnahme: Land- und Forstwirte, freie Berufe  diese unterliegen dem 1. Buch nur bei (freiwilliger) Eintragung im Firmenbuch Anwendungsvoraussetzung: Unternehmen ist Bestandteil des Nachlasses  Eintragung im Firmenbuch nicht relevant  keine Anwendung, wenn Gesellschaftsanteile in den Nachlass fallen

9 Das Einzelunternehmen im Erbgang 9 Rechtsfolge:  Erbe haftet für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten unbeschränkt  gilt unabhängig von erbrechtlichen Haftung nach ABGB  § 40 UGB enthält Altschuldenhaftung (wie erbrechtliche Haftung) Zweck der Bestimmung  Prinzip der unbeschränkten Haftung des Unternehmensträgers

10 I. Das Einzelunternehmen im Erbgang 10 2. Unternehmerische Erbenhaftung: Haftungsvermeidung Einstellung des Unternehmens innerhalb von drei Monaten  Fristbeginn: Einantwortung  analoge Anwendung des Haftungsausschlusses bei Unternehmensveräußerung innerhalb der dreimonatigen Frist? (str) Haftungsausschluss in sinngemäßer Anwendung von § 38 Abs 4 UGB  Eintragung in das Firmenbuch  Bekanntmachung auf verkehrsübliche Weise  Mitteilung an Gläubiger

11 I. Das Einzelunternehmen im Erbgang 11 D.Übergang von Rechtsverhältnissen Erbe tritt mit Einantwortung in vererbliche Rechtsverhältnisse ein Übergang mit Mietverträgen über Geschäftsräume (§ 12a MRG)  § 12a Abs 1: Unternehmensveräußerung führt zu  gesetzlichem Vertragsübergang auf Unternehmenserwerber  (allenfalls) Mietzinsanhebung durch Vermieter

12 I. Das Einzelunternehmen im Erbgang 12  Relevanz im Erbgang?  Einzelunternehmen (§ 12a Abs 1)  Veräußerung ist Eigentumsübertragung durch Einzelrechtsnachfolge i.auf erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge nicht anwendbar (keine Mietzinserhöhung) ii.hingegen anwendbar auf Erwerb durch Vermächtnis  Einzelunternehmen: Abschluss des Mietvertrags vor dem 1. März 1994 (§ 46a Abs 2 MRG): i.erbrechtlicher Erwerb führt (ausnahmsweise) zu Recht auf Mietzinserhöhung ii.verhältnismäßig verteilt über 15 Jahre (15tel-Anhebung)

13 I. Das Einzelunternehmen im Erbgang 13 E.Miterbengemeinschaft Rechtsübergang mit Einantwortung Erbengemeinschaft nach österreichischem Recht kein geeigneter Unternehmensträger gemeinschaftlicher Fortbetrieb des Unternehmens durch die Erben (affectio societatis):  konkludente Gründung einer GesBR  firmenbuchrechtliche Eintragungspflicht als OG oder KG möglich (§ 8 Abs 3 iVm § 189 UGB)

14 I. Das Einzelunternehmen im Erbgang 14 F.Unternehmen als Legatsgegenstand Unternehmen kann als Ganzes den Gegenstand eines Vermächtnisses bilden (vgl § 653 Abs 1 ABGB) Vermächtnisnehmer erwirbt durch Einzelrechtsnachfolge  Rechtsübergang wie beim Erwerb unter Lebenden  Verfügungsgeschäft für jede zum Unternehmen gehörige Sache  Vertragsübergang nur mit Dreiparteieneinigung  außer gesetzlicher Vertragsübergang: § 12a Abs 1 MRG  Veräußerung ist rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung durch Einzelrechtsnachfolge  trifft auf Vermächtnis zu  Mietzinserhöhung möglich (vgl aber Abs 4: „Erbenprivileg“)  § 3 AVRAG  §§ 69 ff VersVG

15 I. Das Einzelunternehmen im Erbgang 15 Haftung des Legatars:  § 40 UGB nicht anwendbar  hA: keine Haftung nach § 1409 ABGB  § 653 Abs 2 ABGB: Legatar übernimmt „die darauf haftenden Lasten“  hA: nicht nur dingliche Lasten, sondern auch gegenstandsbezogene obligatorische Pflichten (dies aber nur im Innenverhältnis zum Erben: kein Schuldbeitritt)  deshalb auch: unternehmensbezogene Verbindlichkeiten  §§ 38 f UGB auf Erwerb durch Vermächtnis (analog) anwendbar  (Kombination aus Erbenhaftung nach § 38 UGB und Legatarshaftung möglich)

16 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften 16 Eingetragene Personengesellschaft (OG, KG) Stille Gesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts

17 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 17 A.Gesetzliche Rechtsfolge bei Tod eines Gesellschafters a) OG-Gesellschafter oder Komplementär bei KG § 131 Z 4 UGB: Tod eines Gesellschafters führt zur Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ein anderes sich ergibt Rechtsfolgen der Auflösung (I)  Gesellschaft besteht fort  Durchführung eines Liquidationsverfahrens (§§ 145 ff UGB)  auch Nachlass ist Liquidationsgesellschafter  Erbenmehrheit:  Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (§ 146 Abs 1 Satz 3 UGB)

18 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 18 Rechtsfolgen der Auflösung (II)  Einantwortung:  Mitgliedschaft geht auf Erben über  Teilung der Mitgliedschaft nach Erbquoten  Haftung: nach erbrechtlichen Grundsätzen beschränkbar (OGH JBl 1963, 207)  Fortsetzungsbeschluss:  möglich bis zur Vollbeendigung  verbleibende Gesellschafter haben die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gesellschaft unter Ausschluss des Nachlasses (Erben) zu beschließen (§ 141 Abs 1 UGB)  Nachlass (Erbe) scheidet dann aus der Gesellschaft aus  Abfindungsguthaben muss von der Gesellschaft ausbezahlt werden  Berechnung nach § 137 Abs 2 UGB (Grundlage: Unternehmensfortführung) oder vertraglicher Vereinbarung (zB Buchwertklausel)

19 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 19 b) Kommanditist § 177 UGB:  Tod des Kommanditisten führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft  Anteil vererblich

20 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 20 B.Vertragliche Regelungen a) Grundlagen Gesellschaftsvertrag bestimmt, ob die Mitgliedschaft vererblich ist (zB: volle Vererblichkeit, Umwandlung in Kommanditanteil, Unvererblichkeit) Erbrecht regelt, wer den Nachlass (die Mitgliedschaft) erhält Abstimmung erbrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Regelung wichtig!

21 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 21 b) Fortsetzungsklausel (Anwachsungsklausel) Fortführung der Gesellschaft und Erlöschen der Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters  Beispiel: „(1) Die Gesellschaft ist bei Vorliegen der gesetzlichen Auflösungsgründe (§ 131 UGB) aufgelöst. (2) Abweichend von Abs 1 wird sie von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt im Falle... des Todes eines Gesellschafters. (3) Derjenige Gesellschafter, in dessen Person ein Ereignis nach Abs 2 eintritt, scheidet mit dem Zeitpunkt aus der Gesellschaft, in welchem andernfalls die Gesellschaft aufgelöst würde.“ (Münchener Vertragshandbuch Gesellschaftsrecht)

22 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 22 Rechtsfolgen I  Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters erlischt mit seinem Tod  verbleibende Gesellschafter setzen die Gesellschaft unter sich fort  Gesellschaftsanteil des Verstorbenen wächst den Mitgesellschaftern ipso iure an  Fortsetzungsbeschluss nicht erforderlich (anders als im Fall des § 141 Abs 1 UGB)  bei Verbleiben eines einzigen Gesellschafters:  Gesellschaft erlischt ohne Liquidation  Vermögen der Gesellschaft (Rechte und Verbindlichkeiten) geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf verbliebenen Gesellschafter über (§ 142 Abs 1 UGB)

23 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 23 Rechtsfolgen II  Erblasser ist im FB zu löschen (§ 143 Abs 2 UGB)  FB-Eingabe durch alle, auch ausgeschiedenen Gesellschafter  daher: einschließlich Nachlass oder Erben  vgl aber § 143 Abs 3 UGB (erleichterte Anmeldung des Ausscheidens ohne Mitwirkung der Erben)  Abfindungsanspruch entsteht  Nachlass an Vereinbarungen über Höhe des Anspruchs oder Modalitäten der Leistung (Stundung, Ratenzahlung) grundsätzlich gebunden

24 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 24 Ausschluss des Abfindungsanspruchs?  nach hA möglich  OGH bisher: entgeltliches Geschäft  keine Pflichtteilserhöhung wegen Schenkung (GesRZ 1993, 38)

25 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 25  Lehre: differenzierende Lösungen  wechselseitige Klausel: Entgeltlichkeit wegen „Glücksspieltheorie“  einseitige Klausel: unentgeltliche Zuwendung  Berücksichtigung der „Zuwachschancen“ (ZB Nitsche, GesRZ 1994, 97)  vgl jetzt aber § 781 Abs 2 Z 6 ABGB idF ErbRÄG 2015: „Als Schenkung in diesem Sinn gilt auch … 6. jede andere Leistung, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.“ Erl RV: „Dazu können etwa einseitig begünstigende Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen zählen.“

26 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 26 Haftung der Erben  mangels Eintritts in die Gesellschaft keine Haftung nach §§ 128, 130 UGB  Erben haften als Gesamtrechtsnachfolger eines ausgeschiedenen Gesellschafters  Haftungsbegrenzung gemäß § 160 UGB  überdies: erbrechtliche Haftungsbegrenzung  gilt mE auch für Verbindlichkeiten, die nach dem Tod des Erblassers, aber vor dem Ende der Fünfjahres-Frist des § 160 Abs 1 UGB entstehen  Unterbleiben der Eintragung des Ausscheidens des Erblassers im FB: Rechtsscheinhaftung gemäß § 15 Abs 1 UGB

27 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 27 c) Nachfolgeklausel (Vererbungsklausel) Fortführung der Gesellschaft und Nachrücken des (der) Erben in die Mitgliedschaft des Erblassers  Beispiel: „Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem oder den Erben fortgeführt.“ (Harrer/Pira in Ch. Nowotny/Winkler [Hrsg], Wiener Vertragshandbuch Bd 4 [2009]). Vorteil: Verhinderung von Vermögensabflüssen Nachteile:  kein Schutz vor „Unqualifizierten“  Zersplitterung der Anteile

28 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 28 Nach dem Tod:  Fortführung mit dem ruhenden Nachlass (§ 139 Abs 1 UGB)  Nachlass hat grundsätzlich dieselben Mitgliedschaftsrechte und –pflichten wie der Erblasser  Nachlass wird vertreten durch verwaltenden Erben (§ 810 ABGB) oder Kurator (§§ 156 f, § 173 AußStrG; § 812 ABGB)  Eintragung des Nachlassvertreters ins Firmenbuch (nach dem Tod eines vertretungsbefugten Gesellschafters) (§ 32 Abs 1 UGB)

29 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 29 Nach der Einantwortung:  Erbe folgt ipso iure in die Mitgliedschaft (keine besondere Eintrittserklärung erforderlich)  grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung wie der Erblasser  abweichende Vereinbarungen möglich (zB bezüglich Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Umwandlung in Kommanditanteil, Umwandlung der Kommanditbeteiligung im Komplementärstellung) (Vgl OGH RdW 1998, 402)  zB: „Erben sind, so lange zumindest ein geschäftsführungsbefugter Gründer- Gesellschafter der Gesellschaft angehört, nicht geschäftsführungs- und vertretungsbefugt.“ (Harrer/Pira in Ch. Nowotny/Winkler [Hrsg], Wiener Vertragshandbuch Bd 4 [2009])

30 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 30 Nachfolge durch Miterben:  Aufspaltung der Mitgliedschaft nach Erbquoten, keine Rechtsgemeinschaft an Mitgliedschaf  Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bei Erbenmehrheit (OGH SZ 39/164) Haftung nach der Einantwortung:  Haftung für Altschulden aus doppeltem Rechtsgrund (erbrechtlich; §§ 128, 130 UGB) (OGH RdW 1989, 129)  Haftung für Neuschulden gem § 128 UGB

31 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 31 § 139 UGB: Umwandlung der Mitgliedschaft in Kommanditanteil (I)  Zweck: Erbe, der durch Nachfolgeklausel zur Weiterführung der Mitgliedschaft gezwungen ist, soll geschützt werden vor der unbeschränkten Gesellschafterhaftung (für Alt- und Neuschulden) sowie vor Eingriffen in seine Privatsphäre durch Pflicht zur Geschäftsführung  Individualrecht eines jeden Erben  Antrag auf Umwandlung der Einlage des Erblassers in eine Kommanditeinlage  Frist: drei Monate ab Einantwortung (§ 139 Abs 3 UGB)  Annahmebedürftigkeit durch alle übrigen Gesellschafter  bei Ablehnung Recht des Erben auf (Austritts-)Kündigung

32 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 32 § 139 UGB: Umwandlung der Mitgliedschaft in Kommanditanteil (II)  Erbenrechte nach § 139 UGB weder durch Gesellschaftsvertrag (§ 139 Abs 5 UGB) noch durch letztwillige Verfügung (§ 803 Abs 1 ABGB) ausschließbar (anders hM)  abweichender Gewinnanteil möglich  mögliche Rechtsfolgen:  Erbe macht von § 139 UGB keinen Gebrauch (oder: Gesellschaft nehmen Antrag nicht an, Erbe kündigt nicht) i.Fortführung der Mitgliedschaft als OG-Gesellschafter ii.haftungsrechtliche Konsequenzen gemäß §§ 128, 130 UGB

33 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 33 § 139 UGB: Umwandlung der Mitgliedschaft in Kommanditanteil (III)  Erbe kündigt mangels Annahme seines Antrags i.scheidet aus der Gesellschaft aus ii.Fortsetzung durch die verbleibenden Gesellschafter iii.Erbe erhält Abfindungsguthaben iv.haftungsrechtliche Konsequenzen wie bei Fortsetzungsklausel  Erbe beantragt Umwandlung, übrige Gesellschafter nehmen an i.Erbe wird Kommanditist ii.Haftung gemäß §§ 171, 172 UGB iii.Bemessung der Haftsumme i.hL: buchmäßiger Kapitalanteil zuzüglich noch ausstehender Einlagen ii.Problem: negativer Kapitalanteil iii.symbolischer Betrag (zB 1 Euro; hM)

34 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 34 Erbantrittserklärung Minderjähriger bedarf gerichtlicher Genehmigung (§ 167 Abs 3 ABGB)  Vertretung durch beide Elternteile und Genehmigungsbedürftigkeit: „der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine … Gesellschaft“ (§ 167 Abs 3 ABGB)  Genehmigungsbedürftigkeit mE zu beschränken auf jene Fälle, in denen die Haftungsrisiken den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb überschreiten (§ 167 Abs 3 ABGB)  Genehmigungsbedürftigkeit regelmäßig beim Erwerb eines OG-Anteils  keine Genehmigungsbedürftigkeit beim Erwerb voll eingezahlter Kommanditanteile (ebenso GmbH-Anteile, Aktien)  in Zweifelsfällen Einholung der Genehmigung empfehlenswert

35 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 35 d) Qualifizierte Nachfolgeklausel Fortführung der Gesellschaft mit Erben, der besondere Merkmale erfüllt Nachfolge durch einen oder mehrere Erben möglich je nach Regelung des Gesellschaftsvertrags „weichende“ Erben werden nicht Gesellschafter  Beispiel: „Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft immer nur mit dem ältesten, leiblichen Abkömmling des Verstorbenen als Nachfolger fortgesetzt.“ (eventuell zusätzlich: „Ist ein leiblicher Abkömmling des Verstorbenen nicht vorhanden, so wird die Gesellschaft – unter Ausschluss der Erben des Verstorbenen, die abgefunden werden – von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt“). (Münchener Vertragshandbuch Gesellschaftsrecht).

36 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 36 Vorteile  Gesellschafter können ihre Interessen bei der Nachfolge gegenüber der Testierfreiheit des Erblassers wahren (Nachrücken durch „Unqualifizierte“ wird verhindert)  Vermeidung von Anteilszersplitterung Nachteile:  Rechtsunsicherheit durch (fehlende) österreichische Rechtsprechung ((Vgl nur OGH GesRZ 1993, 40; dagegen BGHZ 68, 225)  Probleme bei mangelnder Abstimmung von gesellschaftsrechtlicher und erbrechtlicher Regelung

37 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 37 Rechtsfolgen (I)  Nachfolger erwirbt erbrechtlich  muss Erbe sein (gleichgültig mit welcher Quote)  andernfalls: Umdeutung der Nachfolgeklausel in Eintrittsklausel#  Rechtsübergang vollzieht sich mit Einantwortung  rückt in die gesamte Mitgliedschaft des Erblassers nach (hA)  Rechtfertigung in der Besonderheit der Mitgliedschaft: Kann der Gesellschaftsvertrag die Art der Rechtsbeziehung zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Erben regeln, so muss es auch möglich sein festzulegen, dass nur ein Erbe nachrückt

38 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 38 Rechtsfolgen (II)  Ausgleichsanspruch der weichenden Erben (hA)  Begründung: Rechtsanalogie zu § 10 AnerbenG, § 14 WEG  erbrechtlicher Anspruch, gerichtet auf Geld  unterliegt erblasserischer Disposition (bis zur Grenze des Pflichtteilsrechts)  kein Ausschluss durch Gesellschaftsvertrag möglich

39 II. Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften: OG/KG 39 e)Eintrittsklausel Fortsetzungsklausel bei gleichzeitigem Eintrittsrecht eines Dritten Mitgliedschaft des Erblassers erlischt wird zu Gunsten des Eintretenden neu begründet (Vertrag zu Gunsten Dritter) Probleme:  Gegenstand der Zuwendung: Eintrittsrecht oder Kapitalanteil?  Formpflicht des Valutaverhältnisses (Erblasser – Begünstigter): Vermächtnis?

40 II. Rechtsnachfolge bei PersGes.: Stille Gesellschaft 40 Tod des Inhabers des Unternehmens:  Auflösung der Gesellschaft (§ 185 Abs 2 UGB) Tod des stillen Gesellschafters:  Gesellschaft besteht fort (§ 184 Abs 2 UGB)  Rechtsverhältnis vererblich abweichende Regelungen im Vertrag möglich

41 II. Rechtsnachfolge bei PersGes.: Gesellschaft bürgerlichen Rechts 41 GesBR durch das GesBR-Reformgesetz neu geregelt (BGBl I 2014/83) Rechtslage entspricht jetzt der OG: Tod eines Gesellschafters führt zur Auflösung der Gesellschaft (§ 1208 Z 5 ABGB) Fortsetzungsbeschluss durch die übrigen Gesellschafter ist möglich (§ 1214 Abs 1 ABGB) führt zum Ausscheiden des ruhenden Nachlasses bzw des Erben bei Nachfolgeklausel: Erbe kann Umwandlung in KG und Umwandlung der Beteiligung des Erblassers in Kommanditbeteiligung verlangen (andernfalls Ausscheiden aus der Gesellschaft möglich) (§ 1205 ABGB)

42 III. Rechtsnachfolge bei Kapitalgesellschaften 42 A.GmbH B.Aktiengesellschaft

43 III. Rechtsnachfolge bei Kapitalgesellschaften: GmbH 43 1.Gesetzliche Regelung Tod des Gesellschafters hat keinen Einfluss auf den Bestand der Gesellschaft Anteil vererblich (§ 76 Abs 1 GmbHG) Übergang auf den ruhenden Nachlass und (mit Einantwortung) auf den/die Erben  Nachlass übt Gesellschafterrechte aus  Vertretung durch verwaltenden Erben (§ 810 ABGB) oder Nachlasskurator  § 32 UGB (Verlassenschaftsprovisorium) nicht anwendbar

44 III. Rechtsnachfolge bei Kapitalgesellschaften: GmbH 44 Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber den Geschäftsführern, sodann: Anmeldung der Eintragung des Gesellschafterwechsels im FB durch Geschäftsführer (§ 26 Abs 1 GmbHG) Erbe ist anderer Gesellschafter:  Verschmelzung mit bei diesem bereits vorhandenem Anteil  Grund: Einheitlichkeit des Geschäftsanteils (Stammeinlage) (§ 75 Abs 2 GmbHG, § 6 Abs 3 GmbHG)  Zuerwerb weiterer Anteile führt zu Anwachsung

45 III. Rechtsnachfolge bei Kapitalgesellschaften: GmbH 45 Erbenmehrheit:  keine ipso-iure-Teil des Geschäftsanteils  Erben bilden Rechtsgemeinschaft am Anteil (§ 80 GmbHG)  gemeinschaftliche Ausübung der Rechte (insb Verwaltungsrechte)  Satzung kann die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen  Teilung des Anteils möglich (§ 79 Abs 1 GmbHG)  auch ohne Gestattung im Gesellschaftsvertrag (anders bei Teilung unter Lebenden)  jeder Anteil muss Mindestkapitalisierung entsprechen (70 €; § 10 Abs 1 GmbHG)  Gesellschaftsvertrag kann Teilung der Zustimmung der Gesellschaft vorbehalten (§ 79 Abs 2 GmbHG)  zuständig für Erteilung der Zustimmung iZw die Generalversammlung ((OGH SZ 47/143)  Zustimmung in Schriftform (§ 79 Abs 3 GmbHG)

46 III. Rechtsnachfolge bei Kapitalgesellschaften: GmbH 46 Übertragung durch Vermächtnis  GmbH-Anteil tauglicher Vermächtnisgegenstand  Übertragungspflicht des Erben an den Legatar (OGH SZ 59/219)  Titel formgültig errichtetes Legat; Notariatsakt nicht erforderlich  Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG ersetzt Notariatsakt für Rechtsübergang des Geschäftsanteils an Legatar (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 § 76 Rz 26; ebenso zu § 178 AußStrG aF OGH RdW 2000/592, 608)  kein ipso-iure-Übergang von Syndikatsverträgen  müssen überbunden werden  Erblasser kann die Übernahme dem Vermächtnisnehmer zur Auflage machen Bemessung der Pflichtteile nach dem Wert des Gesellschaftsanteils

47 III. Rechtsnachfolge bei Kapitalgesellschaften: GmbH 47 2.Gestaltungen durch Gesellschaftsvertrag Rechtsstellung des Erben kann von jener des Erblassers abweichend gestaltet sein (zB Sonderrechte des Erblassers erlöschen) Ausschluss der Vererblichkeit des Anteils und „Akkreszenz“ zu Gunsten der verbleibenden Gesellschafter? (I)  nach hA ausgeschlossen (ZB OGH SZ 5/164; OLG Wien, GeS 2005, 371)  Kautelarjuristischer Ausweg:  Vereinbarung eines statutarischen (satzungsmäßigen) Aufgriffsrechts der anderen Gesellschafter  allenfalls auch Aufgriffspflicht  Notariatsaktspflicht

48 III. Rechtsnachfolge bei Kapitalgesellschaften: GmbH 48 Ausschluss der Vererblichkeit des Anteils und „Akkreszenz“ zu Gunsten der verbleibenden Gesellschafter? (II)  hR: Aufgriffsrecht hat nur schuldrechtliche Wirkung (OGH GesRZ 1994, 141)  Geschäftsanteil fällt in den Nachlass  ist an den Begünstigten abzutreten  Verfügungsgeschäft notariatsaktspflichtig (Kritisch, im Ergebnis aber zustimmend Kalss, Kapitalgesellschaftsrecht, in: Kalss/Schauer (Hrsg), Unternehmensnachfolge 83 f.)  Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters darf nicht aus dem Gesellschaftsvermögen bezahlt werden (Verstoß gegen Verbot der Einlagenrückgewähr) (OLG Wien, GeS 2005, 371)

49 III. Rechtsnachfolge bei Kapitalgesellschaften: GmbH 49 3.Syndikatsverträge Stimmbindungs- (Pool-)Verträge haben den Zweck, durch gemeinsame Ausübung von Gesellschafterrechten das Gewicht der Einflussnahme zu erhöhen sind nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrags, sondern werden neben diesem abgeschlossen (von mehreren, unter Umständen von allen Gesellschaftern) sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (hA) ausdrückliche Anordnung des Rechtsübergang auf Erben empfehlenswert (So M. Tichy, Syndikatsverträge 196)

50 III. Rechtsnachfolge bei Kapitalgesellschaften: AG 50 1.Gesetzliche Regelung: Tod des Aktionärs hat keinen Einfluss auf den Bestand der Gesellschaft Anteil vererblich (gilt für Inhaber- und Namensaktien) Übergang auf den ruhenden Nachlass und (mit Einantwortung) auf den/die Erben  Namensaktien: Eintragung im Aktienbuch (§ 61 Abs 2 S 1 AktG)

51 III. Rechtsnachfolge bei Kapitalgesellschaften: AG 51 Erbengemeinschaft:  Aktie unteilbar  Teilung würde Änderung der Nennbeträge (Nennbetragsaktien) oder der Stückzahl (Stückaktien) erfordern (Satzungsänderung)  Entstehung einer Rechtsgemeinschaft an der Aktie (§ 63 AktG)  Ausübung der Rechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter  Gesamtschuldnerschaft für Verbindlichkeiten  passive Empfangszuständigkeit jedes Einzelnen für Erklärungen der Gesellschaft, solange kein gemeinsamer Vertreter bestellt ist (bei erbserklärten Erben erst mit Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft)

52 III. Rechtsnachfolge bei Kapitalgesellschaften: AG 52 2.Gestaltung durch Satzung vinkulierte Namenaktien (§ 62 Abs 2 AktG)  Verfügungsbeschränkung  Vinkulierung bezieht sich nicht auf erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge (wohl aber auf Vermächtnis) keine Vereinbarung staturarischer (satzungsmäßiger) Aufgriffsrechte  auch bei vinkulierten Namensaktien (hM) schuldrechtliche Aufgriffsrechte im Verhältnis zwischen den Aktionären (insb durch Syndikatsvertrag)  pflichtwidrige Verfügungen des Aktionärs (Erben) hindern die Wirksamkeit nicht  können Schadenersatzpflichten auslösen


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