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Veröffentlicht von:Klaus Busch Geändert vor über 8 Jahren
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Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost
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Die Entstehung des Kindesverhältnisses (Exkurs) KESR - yvo biderbost Entstehung des Kindesverhältnisses Geburt (252 I) Adoption (264 ff.) Ehe (255 ff.) Anerkennung (260 ff.) Urteil (261 ff.) Adoption (264 ff.) Zur Mutter Zum Vater
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Ehelichkeitsvermutung Kommt allein auf Ehe zum Zeitpunkt der Geburt an Da absolute Geltung: Anfechtungsmöglichkeit Nach Eheauflösung durch Tod: 300-Tage-Regel (255 II) Doppelte Ehelichkeit gibt es nicht (257) Anfechtung (256 ff.): –Wer? Ehemann (ausser bei Zustimmung zur Zeugung); evtl. Eltern Kind (wenn während Minderjährigkeit gemeinsamer Haushalt aufhörte) –Mit welchem Grund? Zeugung in Ehe (256a) Zeugung vor Ehe (256b) –Frist (256c) KESR - yvo biderbost
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BGE 5C.217/2006 KESR - yvo biderbost
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Anerkennung Willenserklärung des (urteilfähigen) Vaters Muss biol. Vaterschaft erwiesen sein? BGE 122 III 99 Gefälligkeitsanerkennung? Anfechtung: –„jedermann, der ein Interesse hat“ (Ausnahme: Art. 259 ZGB) –Anerkennender: nur bei Drohung oder Irrtum –Frist: Art. 260c ZGB KESR - yvo biderbost
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Vaterschaftsklage Kindesverhältnis durch Urteil (beachte auch: Art. 296 Abs. 2 ZPO) „pro-forma-Klagen“ Parteien (261 ZGB) Vermutungen / Klagegrund ( 262 ZGB) Klagefristen (263 ZGB) KESR - yvo biderbost
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Frage: Muss die Mutter den Vater nennen? KESR - yvo biderbost
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Adoptionsvoraussetzungen Kindeswohl 1 Jahr Pflege und Erziehung Keine unbillige Zurückstellung anderer Kinder Altersunterschied 5 Jahre verheiratet (resp. 35. Altersjahr) Zustimmungen: –urteilsfähiges Kind –leibliche Eltern (Ausnahme: ZGB 265c) –evtl. KESB Würdigung Einstellung anderer Kinder Erwachsenenadoption: –Keine Kinder –Spezielle Gründe KESR - yvo biderbost
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Adoptionswirkung Volladoption –Entstehung zu Adoptiveltern –Erlöschen des bisherigen Kindesverhältnisses Adoptionsgeheimnis / Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 268 b/c ZGB) KESR - yvo biderbost
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Kindesschutz Der schweizerische Gesetzgeber überträgt primär den Eltern die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sich die Kinder optimal entwickeln. Der Staat schreibt grundsätzlich keine Erziehungsinhalte oder -methoden vor. Es ist auch eine Bandbreite an elterlichen Schwächen zu dulden. Belastungen gehören zum Leben. Wo die elterlichen Pflichten aber unzulänglich wahrgenommen werden und das Kindeswohl erheblich gefährdet erscheint, ist mit den besonderen Rechtsbehelfen einzugreifen und die Gefährdung abzuwenden. KESR - yvo biderbost
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Maxime des Kindeswohls Keine Legaldefinition Aber Direktiven: z.B. Art. 302 ZGB: „körperliche, geistige und sittliche Entfaltung“ Art. 311 ZGB: Negativdefinition Hegnauer: „Das Wohl jedes Kindes setzt sich aus allen nur denkbaren Faktoren zusammen, von welchen eine optimale Entwicklung eines Kindes abhängt.“ UNO-Deklaration 1959: „… to develop physically, mentally, morally, spiritually and socially in a healthy and normal manner and in conditions of freedom an dignity …“ Für Kindeswohl gibt es keine arithmetische Masseinheit! KESR - yvo biderbost
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System des Kindesschutzes (neben dem zivilrechtlichen Kindesschutz) Öffentlich-rechtlicher Kindesschutz –z.B. Verfassungsrecht [BV 11], Schulrecht, Arbeitsrecht, Jugendhilfe, etc.) Strafrechtlicher Kindesschutz –Sondertatbestände / Strafverschärfungen –Jugendstrafrecht Internationaler Kindesschutz Allem vorgelagert: sog. „freiwilliger Kindesschutz“ KESR - yvo biderbost
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Zivilrechtlicher Kindesschutz Voraussetzungen: –Gefährdung des Kindeswohls Nicht: Schädigung des Kindeswohls Erheblichkeit Gegenwärtigkeit (Hypothetische Gefährdung?) Gefährdungsursache Keine Voraussetzung: Verschulden KESR - yvo biderbost
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–Verhältnismässigkeit Subsidiarität Komplementarität –Keine Voraussetzung: Anzeige (Offizialmaxime) –Kooperation ? KESR - yvo biderbost
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Massnahmen gem. Art. 307 ff. ZGB (vereinfacht) Elterliche Sorge 311/312 310 (314b) 308 307 KESR - yvo biderbost Hinweise: - 309; 314abis; 273 II / 274; 318 / 324 f. / etc. - Zuständigkeiten (315 ff.) - Verfahren (Offizialmaxime, Anhörung, etc.)
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ZGB 307 (geeignete Massnahmen) Ermahnung Weisung Anordnung Aufsicht „verlängerter Arm der Behörde“ sehr niederschwellig KESR - yvo biderbost
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Mögliche Massnahmen gem. ZGB 307: Weisungen zu Therapien von Kind oder Eltern (z.B. Gewaltschutzprogramme) Sozialpädagogische Familienbegleitung Pflichtmediation (BGE 5A_852/2011) –Abgrenzung zu ZGB 314 II Passhinterlage Verbot, das Kind zu bestimmten (gefährdenden) Tätigkeiten heranzuziehen Hortangebote wahrzunehmen etc. Nicht: Weisung an die Eltern, aus einem Verein auszutreten, sich behandeln zu lassen, u.dgl. KESR - yvo biderbost
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Ein 9 Monate altes Mädchen hat eine schwere Eisenmangel-Anämie. Die Mutter gibt ihm die verschriebenen Tropfen nicht, „weil es sonst innerlich roste …“. Sie ist für Sachargumente nicht zugänglich. Die Kinderärztin sucht Rat bei der KESB. KESR - yvo biderbost
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ZGB 308 (Beistandschaft) KESR - yvo biderbost „Wenn die Verhältnisse es erfordern …“ Terminologie: „Erziehungsbeistand“ Adressatenschaft (Kind / Eltern / Dritte?) Sog. ambulante Massnahme ! Abs. 1: Rat und Tat –vertretungslose Betreuung Abs. 2: besondere Befugnisse (Vertretung) –nicht abschliessende Aufzählung Unterhalt / Vaterschaft / pV / andere Rechte –Evtl. zur Durchsetzung einer Weisung nach ZGB 307 –Isolierte Anwendbarkeit (ohne Abs. 1) Abs. 3: Beschränkung der eS –punktuell; bezogen auf Abs. 2 („entsprechend“)
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ZGB 310 (Entzug Aufenthaltsbestimmung) Bis 31.12.2013 (?): Obhutsentzug Schwere Gefährdung, ambulante Massnahme genügt nicht Entzug Aufenthaltsbestimmung und Fremdplatzierung (Pflegefamilie oder Heim) Belassung der elterlichen Sorge; Recht auf persönlichen Verkehr; Unterhalt; etc. In Praxis: Häufig Kombination mit ZGB 308 Verbot der Rücknahme (ZGB 310 III) –Drittplatzierung ohne behördliches Dazutun –Verwurzelung am Drittplatz –Herausnahme = Kindeswohlgefährdung Unterbringung in geschlossener Einrichtung / psychiatrischer Klinik: sinngemässe Anwendung der FU-Bestimmungen (ZGB 314b) KESR - yvo biderbost
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ZGB 311/312 (Entzug eS) Ultima ratio Umfassendes Ausserstandesein der Eltern / dauerhafte Störung Dahinfallen sämtlicher aus der eS fliessender Rechte und Pflichten Bestehen bleiben aber: –Verwandtschaftliche Beziehungen (inkl. Name, Erbrecht etc.) –Persönlichkeitsrechte (z.B. Adoptionszustimmung) –Unterhaltspflicht –Rechte auf persönlichen Verkehr / Information etc. KESR - yvo biderbost
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Entscheid kann beide oder nur einen ET betreffen Ist eS beiden entzogen, ist das Kind zu bevormunden (ZGB 327a ff. ZGB) Evtl. nur einzelne Kinder einer Familie Aber: Ex-lege-Wirkung gegenüber nachgeborenen Kindern (ZGB 311 III) Dauer: ZGB 313, insb. Abs. 2 Erleichterte Entziehung gem. ZGB 312 –Ersuchen der Eltern –Adoption KESR - yvo biderbost
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ZGB 309 ? Wird aufgehoben Neuaufnahme entsprechender „Befugnisse“ in Art. 308 Abs. 2 ZGB KESR - yvo biderbost
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