Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

§ 1320 ABGB Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "§ 1320 ABGB Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt."—  Präsentation transkript:

1 § 1320 ABGB Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.

2 Begriff des Tierhalters (1) qTierhalter ist: Wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und im eigenen Namen darüber entscheidet, wie ein Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist; ZVR 1964/201 und SZ 26/121 (1953) qEs kommt dabei nicht auf die rechtliche Beziehung zum Tier an: ● Eigentumsverhältnisse (allein) sind nicht entscheidend; EvBl 1986/111 ● Miteigentümer einer Liegenschaft sind (Mit)Halter eines Hundes zur Bewachung der Liegenschaft; SZ 55/62 (1982). ● Der Entlehner eines Reitpferdes wird Halter und haftet nach § 1320; ZVR 1973/157 qDie Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters darf nicht überspannt werden; vgl SZ 69/264 (1996).

3 Begriff des Tierhalters (2) qDer Betreiber eines Wildparks ist Tierhalter; EvBl 1986/111 ● Er haftet aber nicht nach § 1320, wenn ein Damhirsch nur deshalb aus der sicheren Umzäunung ausbrechen kann und in der Folge auf der nahen Bundesstraße mit einem Pkw zusammenstößt, weil ein Unbekannter das Gehege mit einer Drahtschere aufgeschnitten hat; ZVR 1986,115 qEin Tierhalter haftet auch für seine Gehilfen nach § 1313a ABGB – Analogie zu § 19 Abs 2 EKHG (EvBl 1982/43) und nicht zu § 1315 ABGB qDer untersuchende Tierarzt wird nicht Halter; SZ 26/121 (1953)


Herunterladen ppt "§ 1320 ABGB Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen