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Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 8 – Das neue I-Phone 8 28. April 2016 PD Dr.iur. Michael Hochstrasser.

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1 Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 8 – Das neue I-Phone 8 28. April 2016 PD Dr.iur. Michael Hochstrasser

2 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 2 Wenn ich die Wartelistenspitze erreicht habe und ein I-Phone 8 verfügbar ist… …muss ich kaufen? …kann ich kaufen? …habe ich schon gekauft? Welche Bindungsformen gibt es, passend zu diesen Fragen?

3 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 3 Wenn ich die Wartelistenspitze erreicht habe und ein I-Phone 8 verfügbar ist… Vorvertrag (OR 22 I): … muss ich die Willenserklärung zum Hauptvertrag abgeben. Optionsvertrag: … kann ich die Vertragswirkung durch einseitige Erklärung herbeiführen. suspensiv bedingter Vertrag: … habe ich den Vertrag schon geschlossen.

4 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Ansprüche bei Sittenwidrigkeit 4 Urteil BGer 4C.273/2002, E. 3.2: «Die Haftung des Dritten besteht in einer Schadenersatzpflicht wegen Verstoss gegen die guten Sitten (Art. 41 Abs. 2 OR). Denkbar ist aber auch ein Anspruch gegen den Dritten auf Realerfüllung (Art. 98 Abs. 3 OR). Insbesondere beim Doppelverkauf kann dem geschädigten Erstkäufer ein Anspruch auf Herausgabe der Sache gegenüber dem Zweitkäufer und Erwerber eingeräumt werden, wenn dieser sittenwidrig gehandelt hat (…). »

5 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Verdacht als Mangel? 5 Verdacht hebt die Verkäuflichkeit der Ware auf: EHEC-Gurke (2011), Salmonellenverdacht bei Fleisch, Glykolverdacht bei Wein Verdacht macht Verwendung unzumutbar: Toyota Prius, den man nicht mehr bremsen kann (2011/2012) Verdacht eines Fabrikationsfehlers bei Herzschrittmachern aufgrund häufigen Ausfalls begründet Produktefehler im Sinne des PrHG (EuGH 2015, C 503/13) Erweiterung auf den Verdacht, dass das Gut nur gerade die Gewährleistungsfrist knapp übersteht?

6 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Verdacht als Mangel? 6 BGE 96 IV 145 ff., 147: «Die bei der fraglichen Auffahrkollision eingetretenen Schäden betrafen u.a. das Fahrgestell, somit einen wichtigen Teil des Wagens, und waren, wie die vorgenommenen Reparaturen zeigen, erheblicher Art, so dass von einem unbedeutenden Unfall oder von reinen Blechschäden nicht die Rede sein kann. Selbst Laien im Autohandel wissen, dass nach derartigen Reparaturen mit der Möglichkeit erst später auftretender Mängel gerechnet werden muss, weshalb solche Wagen im Handel niedriger bewertet werden.»

7 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Verdacht als Mangel? 7 Wie lässt sich der Verdacht als Mangel mit den folgenden Problemen vereinbaren: Wann muss der Mangel vorliegen? Wie erfolgt die Prüfung? Was und wie muss der Käufer rügen?

8 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Wahlrechte bei Schuldnerverzug (OR 107-109) 8

9 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Gibt es einen «Weiterfresser-Schaden»? 9 Urteil BGer 4A_261/2015, E. 4.3: «En doctrine, il est soutenu que la défectuosité de l'ouvrage livré, compris comme le résultat concret du travail de l'entrepreneur, ne constitue pas une violation du droit de propriété du maître, susceptible de créer une prétention délictuelle en faveur de celui-ci (…). Cette opinion doit être suivie. Elle est de fait en harmonie avec la théorie objective de l'illicéité.» Es ging um einen Frachtkahn mit einem Förderband. In einer Stellung des Förderbands ging der Kahn auf offener See zwingend unter. Die Gewährleistung war verjährt und es lag keine Rüge vor. Deshalb klagte der Besteller des Kahns aus OR 41/55, dass der Unternehmer den Kahn zerstört habe.

10 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Gibt es einen «Weiterfresser-Schaden»? 10 Kurzformel Lehrmeinung: War der Kaufgegenstand/das Werk schon vorher gesamthaft nichts wert? Hätte man es verbessern können? Kann man sich das Gut gedanklich in zwei Teilen vorstellen, bei denen der kranke Teil sich in den gesunden Teil frisst? Wäre es gar denkbar, den gesunden und den kranken Teil von zwei verschiedenen Verkäufern zu erwerben? eine falsch konstruierte Hebebühne, die unter Volllast zusammenbricht, ist ab initio nichts wert; ein Fahrzeug mit schlechten Reifen, von denen einer in voller Fahrt platzt: hier frisst sich das schlechte Eigentum in den guten Teil des Eigentums hinein.

11 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Fallbearbeitung: allgemeine Tipps 11 –Sachverhalt genau lesen. Keine Tatsachen hinein- interpretieren, die nicht im Sachverhalt stehen. –Nur die gestellten Fragen beantworten. –Aufbau: Hilfe bietet die Anspruchsmethode (vgl. Fall 1). –Ausführlichkeit: dort viel schreiben, wo sich Probleme stellen – im Übrigen kurz halten (z.B. keine langen Ausführungen zu Willensmängel, wenn der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür enthält).

12 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Formalien: weiterführende Hinweise 12 –Vorgaben Lehrstühle zu den Formalien in Fallsammlung etc. (z.B. Anzahl Seiten, Schriftgrösse, Zeilenabstand, Rand). –Weiterführende Hinweise zu den Formalien, z.B.: FORSTMOSER PETER/OGOREK REGINA/SCHINDLER BENJAMIN, Juristisches Arbeiten, Eine Anleitung für Studierende, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014. «Hinweise für das Ausarbeiten einer juristischen Arbeit» des Lehrstuhls Huguenin Folien zu Fall 3 auf der Homepage des Lst. Huguenin

13 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Disclaimer 13 Die folgenden Folien sind für die Übung bestimmt. Sie zeigen nicht, wie richtig zitiert wird (sie sollen vielmehr mögliche Fehler veranschaulichen). Wie richtig zu zitieren ist, zeigen die auf der vorstehenden Folie (Seite 3) aufgeführten Quellen.

14 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Inhaltsverzeichnis 14 Grundsachverhalt 1. Vertragsqualifikation1 2.Fazit3 Variante 1. Vertragsqualifikation3 a)Leistungsunmöglichkeit3 2. Fazit3

15 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Literaturverzeichnis 15 GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996 HONSELL HEINRICH/VOGT NEDIM PETER/WIEGAND WOLFGANG (Hrsg.), Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 2011 (zitiert: BSK OR-BEARBEITER) HUGENIN CLAIRE, Obligationenrecht: Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich 2014 (zitiert: HUGENIN, Obligationenrecht) HONSEL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht: Besonderer Teil, 7. Auflage, Bern 2003 MEYER DIDIER, Zusammenfassung Obligationenrecht AT, (abrufbar unter http://www.juszh.ch/files/..., besucht am 22.02.2014) REY HEINZ, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 2008 (zitiert: REY, Haftpflichtrecht)

16 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Richtig zitieren: Fussnote 16 _______________________________ 1 BSK-HONSELL, S. 312 2 ZK-SCHÖNLE/HIGI, Art. 201 OR N 25. 3 BGer. 4C.130/2006 E. 4.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 660 f.; GUHL/SCHNYDER, § 52 N 13. 4 HUGUENIN, Obligationenrecht, S. 200; BGE 82 II 75. 5 vgl. KELLER/SIEHR, S. 84; BGE 131 III 145, 148 6 HUGUENIN, Obligationenrecht, N 134.

17 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Richtig zitieren: Quellenangaben 17 Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn ihr zugesicherte Eigenschaften fehlen oder wenn ihr Wert oder ihre Tauglichkeit zum voraus- gesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich vermindert ist. 1 Das Bundesgericht verlangt, dass die Mängelrüge den Mangel konkret bezeichnet sowie zum Ausdruck bringt, dass der Käufer die Kaufsache nicht als vertragsgemäss anerkennt und den Verkäufer haftbar macht. 2 «Die Mängelrüge bezweckt eine möglichst rasche Klarstellung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Interesse der Verkehrssicherheit.» 3 _____________________ 1 HUGUENIN, N 2597. 2 GUHL/KOLLER, §42 N 27. 3 HUGUENIN, N 2621.

18 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Aufbau 18 Ein Mangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht so ist, wie sie sein sollte. A durfte davon ausgehen, dass die Heizung funktioniert. Ein Mangel kann dabei körperlicher oder rechtlicher Natur sein. 1 Die nichtfunktionierende Heizung stellt einen körperlichen Mangel dar. Es ist zu prüfen, ob A den Mangel rechtzeitig gerügt hat. Der Käufer muss die Sache prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist (Art. 201 Abs. 1 OR). A hat die Heizung nach dem Kauf angestellt. Versteckte Mängel müssen sofort nach der Entdeckung angezeigt werden (Art. 201 Abs. 3 OR). ______________________________________________ 1 ORK-KOSTKIEWICZ, OR 197 N 3.

19 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Theorie und Subsumtion 19 Art. 97 Abs. 1 OR (Schlechterfüllung) ist i.c. konkurrierend zur Sachmängelhaftung anwendbar. 1 Denn die Gartengrün GmbH erbrachte die Leistung in einer schlechteren Qualität als vereinbart. 2 _______________________ 1 BGE 4C.395/2001, E. 2.1.1. 2 HUGUENIN, N 2695.

20 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Sprache 20 Aus Art. 184 Abs. 1 OR ergibt sich die Pflicht der Parteien um gegenseitige Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Leistung des Versprochenen. Bei Kokain handelt es sich kraft Art. 2 lit. a BetmG um einen abhängigkeitserzeugenden Stoff. K hat die Fotos i.c. der G geschikt. Es ist klar was sie damit ausdrücken wollte. Sie hat die Mängel i.c. zweifelos gerügt. Damit hat G i.c. unrecht.

21 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Sprache 21 Das Verschulden ist keine Anspruchsgrundlage, sondern wird vermutet. Ist Kenntnis der Mängel auf Seite der erwerbenden Partei gegeben, so wird deren Einstandspflicht exkludiert, wobei dies nur gilt, wenn sie im Zeitpunkt der Vervollkommnung des Rechtsgeschäfts, das heisst Vorliegens übereinstim- mender Willenserklärungen i.S.v. OR 1 I, gegeben ist. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter sein Eigentum oder ein beschränkt dingliches Recht geltend macht.

22 Übungen OR BT – Fall 8: Das neue I-Phone 8 Darstellung 22 A kauft ein Haus von B. Am 25. April 2011 erfolgt die Eigentumsübertragung. Als es Anfang November zum ersten Mal richtig kalt wird, dreht A die Heizung voll auf. Trotzdem wird die Stube nur 17 Grad warm. A hatte die Heizung nach dem Einzug kurz ange stellt und festgestellt, dass sie warm wird. Dass die Leistung ungenügend ist, konnte er in der wärmeren Jahreszeit nicht bemerken. Der von A beauftragte Heizungsexperte E stellt fest, dass die Heizungsanlage durch Korrosion und Abnutzung stark beschädigt ist. Auf Wunsch von A hält er den Zustand der Heizung in einem Kurzgutachten schrift­lich fest. A erhält das Kurzgutachten am 7. No­vem­ber 2011. Am 10. November 2011 leitet A das Kurzgutachten kommentarlos an B weiter. Am 12. Dezember 2011 schickt A dem B einen eingeschriebenen Brief, in wel­ chem er B über den Mangel orientiert und erklärt, ihn dafür haftbar zu machen. B stellt sich auf den Standpunkt, A hätte den Mangel früher geltend machen müssen, jetzt könne er damit nicht mehr kommen. (Das ganze Sachverhalt 1 hat auf einer halben Folie Platz). A kauft ein Haus von B. Am 25. April 2011 erfolgt die Eigentumsübertragung. Als es Anfang November zum ersten Mal richtig kalt wird, dreht A die Heizung voll auf. Trotzdem wird die Stube nur 17 Grad warm. A hatte die Heizung nach dem Einzug kurz angestellt und festgestellt, dass sie warm wird. Dass die Leistung ungenügend ist, konnte er in der wärmeren Jahreszeit nicht bemerken. Der von A beauftragte Heizungsexperte E stellt fest, dass die Heizungsanlage durch Korrosion und Abnutzung stark beschädigt ist. Auf Wunsch von A hält er den Zustand der Heizung in einem Kurzgutachten schrift­lich fest. A erhält das Kurzgutachten am 7. No­vem­ber 2011. Am 10. November 2011 leitet A das Kurzgutachten kommentarlos an B weiter. Am 12. Dezember 2011 schickt A dem B einen eingeschriebenen Brief, in wel­chem er B über den Mangel orientiert und erklärt, ihn dafür haftbar zu machen. B stellt sich auf den Standpunkt, A hätte den Mangel früher geltend machen müssen, jetzt könne er damit nicht mehr kommen. (Sogar zweimal – und mehr:). A kauft ein Haus von B. Am 25. April 2011 erfolgt die Eigentumsübertragung. Als es Anfang November zum ersten Mal richtig kalt wird, dreht A die Heizung voll auf. Trotzdem wird die Stube nur 17 Grad warm. A hatte die Heizung nach dem Einzug kurz angestellt und festgestellt, dass sie warm wird. Dass die Leistung ungenügend ist, konnte er in der wärmeren Jahreszeit nicht bemerken. Der von A beauftragte Experte.. Darstellung


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