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Veröffentlicht von:Frauke Fried Geändert vor über 8 Jahren
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Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost KESR - yvo biderbost
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Der persönliche Verkehr ( Art. 273 ff. ZGB) KESR - yvo biderbost
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Grundlagen Besuchsrecht Einleitung (Sinn und Zweck; Voraussetzungen; Verfahren; etc.) Zeitfaktor Umfang Gestaltung Besuchsrechtsschwierigkeiten Einzelfragen (Kosten; Nachholen; etc.)
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KESR - yvo biderbost Begriff „Besuchsrecht“ Persönlicher Verkehr Kontakt / Kommunikation Gegenseitigkeit / Pflichtrecht Persönlichkeitsanspruch
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KESR - yvo biderbost Sinn und Zweck Pflege einer „inneren Verbundenheit“ Aufrechterhaltung / Aufbau der Beziehung Obhutsloser Elternteil nimmt am Leben des Kindes teil Und umgekehrt Kontakt zu beiden Elternteilen !
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KESR - yvo biderbost „Die Verweigerung von Besuchen schadet Ihrem Kind!“ Goldstein / Freud / Solnit (Jenseits des Kindeswohls, 1991)
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KESR - yvo biderbost Voraussetzungen Minderjährigkeit Kindesverhältnis (siehe immerhin: ZGB 274a) Fehlende Obhut über allem: Kindeswohl
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KESR - yvo biderbost Verfahrensfragen Zuständigkeit Anhörung (namentlich Kind) Evtl. Kinderbeistand ? Kontradiktorisch? Mediation? Gutachten?
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KESR - yvo biderbost Faktor Zeit Zeit ist Gift ! Verfahrensdauer Vorsorgliche Massnahmen Verfahrensbeginn
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KESR - yvo biderbost Umfang des Besuchsrechts (Angemessenheit) –Je nach Form –Massgebende Interessen (3-Personen-Verhältnis) –Zu berücksichtigende Umstände (Alter; Gesundheit; Geograhie; Arbeits- resp. Freizeiten; Beziehungen; Wünsche; etc.)
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KESR - yvo biderbost Sinnvolle Kontaktverwirklichung Belastungsschutz Kindeswohl Nicht notwendigerweise gegensätzlich Gute Beziehung Grundsatz: Kindeswohl vor Elterninteresse
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KESR - yvo biderbost Umfang des Besuchsrechts („übliches Besuchsrecht“) Nützlichkeit des „Regelbesuchsrechts“ –Gibt es Richtig und Falsch? –Entzug des Kampffelds –Unentschiedener Prozessausgang –Zeitpostulat Tücken eines „Regelbesuchsrechts“ –Wenn es Richtig und Falsch gibt –Fehlende Individualisierung
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KESR - yvo biderbost Gestaltung (I) –Form: Besuche, Treffen Telefon, SMS, E-Mail, Facebook Geschenke –Modalitäten: Zeitlich:Besuchstage / Feiertage Beginn und Ende Besuchszeit Frist Ferienankündigung Inhaltlich: Abholung Abmachung bzgl. Drittpersonen Abmachungen bzgl. Hobbies / Gesundheit / etc.
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KESR - yvo biderbost Gestaltung (II) –Wohlverhaltensklausel „Alles unterlassen, was …“ (Art. 274 II ZGB) Aktive Einwirkungspflicht auf Kind? –Temporäre (faktische) Obhut Schranken:Kindeswohl Entscheidungen über Besuchsrecht hinaus Erziehungsrecht des Obhutsberechtigten Schranke der Schranken: Selbstbestimmung Kind
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KESR - yvo biderbost Was, wenn‘s nicht klappt? Es klappt viel häufiger als nicht ! Elternverantwortung Loyalität lässt sich kaum befehlen
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KESR - yvo biderbost Was, wenn‘s wirklich nicht klappt? Im Vordergrund: Flankierende / unterstützende Massnahmen (siehe sogleich) Begleitetes Besuchsrecht Sistierung / Verweigerung Ultima ratio wenn kindeswohlerfordert (nicht Kapitulation !) geS / Umteilung eS ? Manu militari (Durchsetzung mit Gewalt) ? Schadenersatz / Genugtuung ?
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KESR - yvo biderbost Beispiele Stichworte: Bindungstoleranz PAS? Besuchsrechtssyndrom? Etc. gegenseitiges Eltern-Bashing Missbrauch des Missbrauchs (dirty tricks) „Väterentsorgung“ / „Marooning“
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KESR - yvo biderbost Flankierende Massnahmen Vorab: Keine „Staatsgarantie“ Weisungen / Verbote Beistandschaft(en) –Vermittlung –Begleitung –Anbahnung? –Nicht: Vollzugsorgan Angeordnete Mediation Strafdrohungen
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KESR - yvo biderbost Einzelfragen Veränderung der Verhältnisse nicht: Neubeurteilung des Gleichen! Nachholen versäumter Kontakte In wessen Risikobereich fällt der Ausfallgrund? Kosten Grundsatz I: Besuchsberechtigter, aber … Grundsatz II: Unterhaltsunabhängig, aber …
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Information und Auskunft (Art. 275a ZGB) Eltern ohne elterliche Sorge Benachrichtigung und Anhörung (nicht Mitentscheidungsrecht!) über besondere Ereignisse im Leben des Kindes als Soll-Vorschrift Auskünfte bei Drittpersonen (namentlich Lehrkräfte und Ärzte/innen) Analoge Anwendbarkeit der pV-Bestimmungen KESR - yvo biderbost
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Das Kindesvermögen (insb. Art. 318 ff. ZGB) KESR - yvo biderbost
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Elterliche Verwaltung Begriff des Kindesvermögens Grundsätze der Verwaltung: –Sorgfältige Verwaltung –Persönlich und unentgeltlich –Verwendung der Erträge (ZGB 319) –Anzehrung des Vermögens (ZGB 320) Inventar bei Tod eines Elternteils (ZGB 318 II) KESR - yvo biderbost
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Freies Kindesvermögen Begriff –Zuwendungen –Pflichtteil –Arbeitserwerb etc. Sonderhandlungsfähigkeit des Kindes Beitrag des Kindes an seinen Unterhalt Hinweis: Haftung des Kindes (19 ff./305 II) KESR - yvo biderbost
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Vermögensschutz Stufenfolge (analog zu ZGB 307 ff.): 318 III ZGB (präventiv) 324 (geeignete Massnahmen) 325 (Beistandschaft) KESR - yvo biderbost
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Ende der Verwaltung Zeitpunkt der Beendigung Herausgabe des Kindesvermögens –Grundsatz: in natura –befugtermassen erfolgte Veräusserungen / Verwendungen –ggf. analoge Anwendbarkeit güterrechtlicher Mehrwertbeteiligungsregeln? Verantwortlichkeit KESR - yvo biderbost
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Die 5-jährige Tina bekommt von der Gotte für die Chilbi einen Fünfliber und sie kauft damit ein Los. Sie gewinnt den Hauptpreis, ein Auto. Der Losverkäufer will den Preis nicht herausgeben, weil der Vertrag zufolge Urteilsunfähigkeit von Tina ungültig sei. Die Mutter setzt sich durch. Sie verkauft das Auto (Katalogpreis: Fr. 65‘000.--) für Fr. 50‘000.--. Davon legt sie auf ihren Namen Fr. 30‘000.-- an und bei Volljährigkeit beträgt dieses Konto Fr. 80‘000.--. Fr. 20‘000.-- investiert sie in den Kauf einer kleinen Ferienwohnung, welche damals für Fr. 100‘000.-- sehr günstig zu haben war. Die Wohnung hat heute (ohne dass je etwas investiert worden wäre) einen Wert von Fr. 200‘000.--. Was schuldet die Mutter ihrer nun volljährigen Tochter Tina? KESR - yvo biderbost
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