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Berufsverband der Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre in der Erzdiözese Freiburg Bildungshaus St. Bernhard Rastatt, 18. März 2009 Dirk Blens, Rechtsreferent.

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1 Berufsverband der Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre in der Erzdiözese Freiburg Bildungshaus St. Bernhard Rastatt, 18. März 2009 Dirk Blens, Rechtsreferent

2 Rechte und Pflichten der Pfarrsekretärin/des Pfarrsekretärs?

3 Aufgaben der Pfarrsekretärin / Wikipedia Verwaltung und Organisation des Pfarrbüros Führen Pfarrbücher, Akten, Karteien, Registratur, Statistiken und das kirchliche Meldewesen, der Kasse, Vorbereitung und Ausfertigung von Bescheinigungen, Mitarbeit an den Pfarrbriefen, Schaukasten und Schriftenstand, Organisation Gemeindeveranstaltungen Aufgaben von pastoraler Bedeutung Ansprechpartner und Kontaktstelle für Ratsuchende in der Gemeinde, Vermitteln Seelsorge

4 Arbeitsvertrag (§ 25 Abs. 3 MAVO DiAG Stellungnahme) KODA Regelung (AVO /Dienstordnung) Dienstvereinbarungen Allgemeine Arbeitsgesetze Weisungsrecht

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9 § 22 BAT Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. (2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

10 Vergütungsgruppenverzeichnis – AVVO 5. Verwaltung 5.2 Mitarbeiter im Pfarr- und Dekanatsbüro (E 2 - E 8) Verg.GruppeFallgruppeTätigkeitsmerkmaleBewährungsaufstieg IX b5.2.1Mitarbeiter im Pfarr- und Dekanatsbüro, die vorwiegend Aufgaben im bürotechnischen und/oder im Schreibdienst wahrnehmen VIII nach 2 Jahren VIII5.2.1 Pfarrsekretärinnen, die vielseitige pfarrliche Aufgaben wahrnehmen (Anmerkung: vielseitige pfarrliche Aufgaben sind z. B.: Entwerfen von Schreiben nach skizzierten Angaben, Führung der Pfarregistratur, Führung von Karteien und Statistiken nach Anweisung durch den Pfarrer, Vorbereiten von Bescheinigungen, Mitarbeit bei der Erstellung des Pfarrblatts, der Gestaltung des Schaukastens und des Schriftenstands, Mithilfe bei der Or­ganisation von Gemeindeveranstaltungen, Annahme von Kasualien) VII nach 2 Jahren VII5.2.1 Pfarrsekretärinnen, deren Tätigkeit sich aus der Vergütungsgruppe VIII dadurch heraushebt, daß sie in erheblichem Umfang schwierige pfarrliche Aufgaben wahrnehmen (Anmerkung: schwierige pfarrliche Aufgaben sind z.B.: Kirchen­buchführung nach Anweisung durch den Pfarrer, selbständige Führung der Pfarramtskasse mit Rechnungsabschluß, Erledigung des kirchlichen Meldewesens) VI b nach 4 Jahren VII5.2.2DekanatssekretärinnenVI b nach 4 Jahren VI b5.2.1 Pfarrsekretärinnen/Dekanatssekretärinnen, deren Tätigkeit überwiegend schwierige pfarrliche Aufgaben umfaßt und in erheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordert (Anmerkung: Selbständige Leistungen i.S. dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.: Erstellung von Belegungsplänen für kirchliche Häuser und selbständige Vergabe von Gemeinderäumen, Erstellung von Zuschussanträgen und Verwendungsnachweisen, Führung von Sonderrechnungen für gemeindliche Einrichtungen, regelmäßige Betreuung und Koordinierung des Einsatzes von ehrenamtlichen Mitarbeitern) V c nach 4 Jahren

11 Allgemeine Arbeitsgesetze Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Arbeitsschutzgesetz Bundesdatenschutzgesetz Bundesurlaubsgesetz Elternzeitgesetz Entgeltfortzahlungsgesetz Teilzeit und Befristungsgesetz Pflegezeitgesetz Mutterschutzgesetz Kündigungsschutzgesetz Schwerbehindertengesetz (SGB IX) ………….

12 Weisungsrecht des Dienstgebers Weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen (Zeit, Art und Ort). Grenzen des Weisungsrechts: Gesetz Kollektivrecht (AVO, Dienstvereinbarung) Einzelarbeitsvertrag, soweit er Näheres über die Dienstleistungspflicht festlegt billiges Ermessen (§ 315 BGB), keine Willkür sondern die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen

13 Arbeitsbefreiung – Fortbildung? Wie wird Arbeitszeit berechnet? Kurs IPB 5 Tage – wöchentl. Arbeitszeit: An 3 Tagen je 4 Stunden

14 Arbeitsvertrag? KODA Regelung? Dienstvereinbarungen? Allgemeine Arbeitsgesetze? Weisungsrecht?

15 KODA Regelung „Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter“ § 19 Die Zeit der Teilnahme an einer verpflichtenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahme ist Arbeitszeit. § 20 Mitarbeiter, die auf eigenen Antrag an für die Berufsausübung geeigneten und Förderlichen Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung teilnehmen, erhalten unter Fortzahlung der Vergütung Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr, soweit dienstliche oder betriebliche Interessen nicht entgegenstehen. Hat der Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr bereits an verpflichtenden Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung teilgenommen oder ist er für die Teilnahme an solchen vorgesehen, werden maximal drei oder dafür angeordneten oder vorgesehenen Tage auf den Anspruch angerechnet. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach Satz 1 kann im Einverständnis zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

16 KODA Regelung „Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter“ § 5 Verpflichtende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind Veranstaltungen, die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme kann sich aus einer arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtung, einer arbeitsrechtlichen Regelung oder einer Anordnung des Dienstgebers ergeben. § 6 Förderliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind Veranstaltungen, die für die berufliche Tätigkeit des Mitarbeiters nützlich sind, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 vorliegen.

17 Ergebnis Die gesamte Zeit der Teilnahme an der Fobi ist Arbeitszeit. Bei Dienstreisen werden die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und die notwendigen Reisezeiten als Arbeitszeit gewertet. Es werden für jeden Tag einschließlich der Reisezeit höchstens zehn Stunden, mindestens jedoch die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt, § 8 Abs. 5 AVO.

18 Was kann gegen Mobbing unternommen werden?

19 Fürsorgepflicht (BGB, AGG) Schadensersatzansprüche (AGG, BGB) Unterlassungsansprüche (BGB) Supervision (Supervisionsordnung)

20 Was bedeutet Abmahnung? Was habe ich zu beachten?

21 Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Anhörung § 4 Abs. 5 Satz 4, 5 AVO Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. Genaue Beschreibung Fehlverhalten – Künftig erwartetes Verhalten – Sanktion (Verhaltensb. Künd.) Nach ca. 2 Jahre Entfernung aus Personalakte

22 Was ist zu beachten bei Kündigung?

23 Anwendbarkeit KSchG Personen-, Verhaltens-, Betriebsbedingte Kündigung Form Frist MAV Beteiligung 3 Wochenfrist KSchKlage!

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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