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S OMMERSEMESTER 2014 AG Europarecht Fall 8: Arbeitnehmerfreizügigkeit/ Niederlassungsfreiheit Felix Bieker.

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Präsentation zum Thema: "S OMMERSEMESTER 2014 AG Europarecht Fall 8: Arbeitnehmerfreizügigkeit/ Niederlassungsfreiheit Felix Bieker."—  Präsentation transkript:

1 S OMMERSEMESTER 2014 AG Europarecht Fall 8: Arbeitnehmerfreizügigkeit/ Niederlassungsfreiheit Felix Bieker

2 Verstoß der Ausländerklausel und Ablösesummenregel gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV I. Anwendbarkeit 1. Unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 45 AEUV Wenn unbedingt und keiner weiteren Umsetzung bedürfen Also self-executing  (+) 2. Keine lex specialis im Unionsrecht sekundärrechtliche Regelungen, zB ArbeitnehmerfreizügigkeitsVO oder UnionsbürgerRL zur Besteuerung und Aufenthaltsrechten von Arbeitnehmern und Familienangehörigen aber hier nicht anwendbar Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1 2

3 II. Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit 1. persönlich Arbeitnehmereigenschaft iSv Art. 45 Abs. 1 AEUV europarechtlicher Begriff Weisungsabhängige Erbringung von Leistungen gegen Entgelt für bestimmte Zeit (P) Sport: traditionell keine wirtschaftliche Tätigkeit Aber Berufssport, also Tätigkeit für einen Verein, Erzielung von Einnahmen für diesen, Bezug von Gehalt, Einbindung in die Mannschaft, Weisungsabhängigkeit gegenüber Trainer und Vereinsleitung  (+) 2. sachlich Unionsbürger, die in anderem MS arbeiten Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1 3

4 Argumente dafür: – anderenfalls weite Bereiche der Grundfreiheiten unterlaufen und einheitliche Anwendung des Unionsrechts gefährdet (effet utile) – Parallele zu auch ggü Privaten geltenden Diskriminierungsverboten nach Art. 18 und Art. 157 AEUV: Arbeitnehmerfrei-zügigkeit spezifischer Anwendungsfall Argumente dagegen: – erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs – Mit großen Auswirkungen auf Privatautonomie Hier regeln die beiden Verbände Bereiche bindend mit eigenen Regelungen Wg. umfassender Verbandsmacht in vorliegendem Fall (+) Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1 4

5 Erfasst etwa auch Arbeitssuchende oder Gefangene, die sich nach Entlassung um Arbeit bemühen 3. Bereichsausnahme Art. 45 Abs. 4 AEUV nimmt öffentlichen Verwaltung vom Schutzbereich aus Unionsrechtlicher Begriff und eng auszulegen MS sollen nicht weite Teile des öffentlichen Dienstes ausnehmen Tätigkeit unmittelbar mit Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten verbunden oder Aufgaben, die auf Wahrung der allgemeinen Belange des Staates gerichtet Erfasst wird daher nur eine im engen Sinne hoheitliche Tätigkeit, also die Bereiche Justiz, Polizei, Militär, Steuerverwaltung, etc. Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1 5

6  Hier (-) 4. räumlich Grenzüberschreitender Bezug: Belgier will in Frankreich arbeiten (+) 5. Zwischenergebnis Schutzbereich betroffen II. Eingriff 1. Staatliche Maßnahme Unmittelbare Handlungen eines MS? (-) französischer Fußballverband und UEFA eingetragene Vereine in Frankreich bzw. Schweiz und damit juristische Personen des Privatrechts Ist Verhalten der Verbände MS zurechenbar? Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1 6

7  (-) Direktwirkung der Grundfreiheiten, also Geltung zwischen Privaten? (P) insb. kollektive Regelungen im Arbeits- und Dienstleistungsbereich durch Ungleichgewicht aufgrund von Verbands-, bzw. Arbeitgebermacht gekennzeichnet Verbände könnten Freizügigkeit faktisch erheblich auf Art einschränken, die MS ausdrücklich verboten Zudem zwischen MS Unterschiede: teilweise durch Verbände, aber teilweise auch durch Gesetze geregelt Daneben auch Ausweitung auf sämtliche Privatrechtsverhältnisse Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1 7

8  Hier (-) 4. räumlich Grenzüberschreitender Bezug: Belgier will in Frankreich arbeiten (+) 5. Zwischenergebnis Schutzbereich betroffen II. Eingriff 1. Staatliche Maßnahme Unmittelbare Handlungen eines MS? (-) französischer Fußballverband und UEFA eingetragene Vereine in Frankreich bzw. Schweiz und damit juristische Personen des Privatrechts Ist Verhalten der Verbände MS zurechenbar? Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1 8

9 bb) Ablösesummenpraxis (-), wirkt unterschiedslos b) Mobilitätsrechte nach Art. 45 Abs. 3 AEUV begründet hauptsächlich Aufenthaltsrechte für Arbeitssuchende/ Arbeitnehmer hier nicht einschlägig c) Beschränkung aa) Beschränkungsverbot Enthält allgemeines Beschränkungsverbot in Anlehnung an Dassonville: auch unterschiedslos anwendbare nationale Regelungen, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen Ablösesummenregelung beeinträchtigt Beschäftigung des B Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1 9

10 2. Art der Beschränkung a) Diskriminierung aa) Begrenzung der Anzahl ausländischer Spieler offene Anknüpfung an Staatsangehörigkeit (+) Aber B darf ja ins Ausland gehen, er darf nur evtl. nicht spielen Für Eingriff genügt Einschränkung der Beschäftigungsmöglichkeit Zwar nur Einsatzmöglichkeit beschränkt, aber faktisch hängen davon auch Einstellungschancen ab  Faktische Einschränkung aufgrund Staatsangehörigkeit Diskriminierung (+) Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1 10

11 bb) Ausnahme bei bloßen Beschäftigungs- /Berufsausübungsmodalitäten Einschränkung analog Keck wg. Ausweitung nach Dassonville? Ist umstritten, aber EuGH hat entschieden, dass – Arbeitsmarktzugangsbeschränkung von Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst – Nichtdiskriminierende Berufsausübungsregelungen aber nicht Wendet er dennoch nicht immer entsprechend an Auch bei Übertragung der Keck-Grundsätze: Ablösesummensystem ist Zugangsbeschränkung  Bleibt bei Eingriff 4. Zwischenergebnis Ausländerklausel und Ablösesummenpraxis sind Eingriffe Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1 11

12 IV. Rechtfertigung 1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe Art. 45 Abs. 3 AEUV: Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit unionsrechtlich zu bestimmen und sehr restriktiv auszulegen umstritten, ob Art. 45 Abs. 3 auch auf Diskriminierungen und Beschränkungen anwendbar Nach Systematik nur für Mobilitätsrechte nach Absatz 3 Ohnehin kein entsprechender Vortrag  (-) 2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe Cassis de Dijon-Rspr. wurde auf Arbeitnehmerfreizügigkeit übertragen Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1 12

13 a) unterschiedslos geltende Maßnahme Regelung der gilt unabhängig davon, ob In- oder Ausländer Ausländerquote unmittelbare Diskriminierung, daher (-), nur geschriebene Gründe b) zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses Ablösesummenregelung: – Ausbildungsentschädigung/ Sicherstellung der Nachwuchsausbildung – Erhaltung des finanziellen und sportlichen Gleichgewichts zwischen den Vereinen Allgemeinwohlgründe? Sport hat große soziale Komponente, aber auch a.A. vertretbar Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1 13

14 3. Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranken) Geeignet: Förderung des Ziels? Entwicklung junger Spieler nicht vorherzusehen, Aussicht auf Entschädigung von Zufall abhängig Verhindert nicht, dass finanzielle Mittel entscheidender Wettkampffaktor sind Reiche Vereine können auch so die besten Spieler einkaufen  (-) 4. Ergebnis Ausländerklausel und Ablösesummenregelung sind unverhältnismäßig und daher nicht gerechtfertigte Eingriffe in die Arbeitnehmerfreizügigkeit des B Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1 14

15 I. Anwendbarkeit II. Schutzbereich Auch Nationalspieler üben unselbstständige, weisungsgebundene und bezahlte Tätigkeit aus III. Eingriff Regelung knüpft unmittelbar an Staatsangehörigkeit an  unmittelbare Diskriminierung (+) Aber Geltungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit kann wegen nichtwirtschaftlicher Gründe eingeschränkt werden Wenn aufgrund spezifischem Charakter der Begegnung, die nur Sport als solchen betrifft Ist bei Spielen von Nationalmannschaften der Fall Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1, A BWANDLUNG 15

16 IV. Ergebnis Keine Verletzung Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 1, A BWANDLUNG 16

17 Verstoß von § 8 ApoG gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV I. Anwendbarkeit 1. Unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 45 AEUV (+) 2. Keine lex specialis im Unionsrecht z.T. spezielle sekundärrechtliche Regelungen für Unternehmen aber hier nicht anwendbar wg. Parallelität der Grundfreiheiten dürfen Selbstständige nicht schlechter behandelt werden als Arbeitnehmer Daher ArbeitnehmerfreizügigkeitsVO oder UnionsbürgerRL analog anzuwenden Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 2 17

18 II. Schutzbereich 1. Persönlich Legaldefinition in Art. 49 UAbs. 1 AEUV: selbstständige und dauerhafte Erwerbstätigkeit Abgrenzung von Arbeitnehmerfreizügigkeit über Selbstständigkeit: – auf eigene Rechnung – eigenes Risiko und – nach freiem Ermessen Abgrenzung von Dienstleistungsfreiheit über Dauer der Leistung: – Häufigkeit – Regelmäßigkeit – Kontinuität Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 2 18

19 umfasst natürliche Personen, aber gem. Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV auch juristische Personen Begriff der jur. Person unionsrechtlicher Begriff und weit auszulegen umfasst auch in Dtld. nur teilrechtsfähige GbR, OHG und KG so lange nach Rechtsvorschriften eines MS gegründet und Sitz innerhalb der EU  richtet sich nach Recht des MS Doc Morris nach niederländischem Recht wirksam gegründete Naamloze Vennootschap (niederländische Aktiengesellschaft) Will deutsche Tochtergesellschaft in Form einer GmbH gründen  (+) Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 2 19

20 2. Sachlich primäre und sekundäre Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 S. 1 u. 2 AEUV: – primär: Eröffnung eines Geschäfts iSd Gründung einer Gesellschaft – sekundär: Eröffnung einer Filiale oder Gründung einer Tochtergesellschaft hier sekundäre Niederlassungsfreiheit 3. Keine Bereichsausnahme nach Art. 51 AEUV Ausübung öffentlicher Gewalt vom Schutzbereich ausgenommen Vgl. Art. 45 Abs. 4 AEUV, aber bezieht sich hier auf Ausübung durch Private  Nicht einschlägig Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 2 20

21 4. Räumlich grenzüberschreitender Bezug: niederländische Gesellschaft will in Deutschland Niederlassung gründen (+) II. Eingriff 1. Staatliche Maßnahme § 8 ApoG verbietet Gründung als GmbH, ist deutsches Parlamentsgesetz, daher (+) 2. Art der Beschränkung knüpft nicht an Staatsangehörigkeit an, sondern verbietet Betrieb von Apotheken in bestimmten Gesellschaftsformen Ist geschieht unterschiedslos, betrifft also In- und Ausländer in gleicher Weise Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 2 21

22 anerkannt, dass Niederlassungsfreiheit allgemeines Beschränkungsverbot enthält Verbot erschwert Apothekengründung und macht diese weniger attraktiv Einschränkung des Beschränkungsverbots analog der Keck-Formel? Teilweise gefordert auch die Niederlassungsfreiheit auf Marktzugangsregelungen und diskriminierende Berufsausübungsregeln zu beschränken Hier Frage der Begründung eines Filialnetzes und damit um den Marktzugang  In jedem Fall (+) Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 2 22

23 III. Rechtfertigung 1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe Art. 52 AEUV erlaubt Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit Verbot des § 8 ApoG dient dem Schutz der Gesundheit geschrieben Regelung hier vorrangig zu beachten? Nach Wortlaut ist Art. 52 AEUV auf Sonderregelungen für Ausländer begrenzt Hier unterschiedslose Maßnahme  (-) 2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe auch bei der Niederlassungsfreiheit gelten zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls als ungeschriebene Rechtfertigungsgründe Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 2 23

24 Beschränkung des Betriebes von Apotheken aus Gründen des Gesundheitsschutzes § 8 ApoG stellt sicher, dass alle persönlich und vollumfänglich haftendenden Gesellschafter Apotheker sind kann Gesundheitsschutz dienlich sein Gesundheitsschutz ist zwingender Grund des Allgemeinwohls 3. Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranken) Geeignet: Zweck förderlich Indem nur Apotheker Apotheken betreiben dürfen, werden fremde, insbesondere wirtschaftliche Interessen zurückgedrängt Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 2 24

25 alle Gesellschafter fachlich qualifiziert, Kunden können entsprechend beraten Erforderlich: kein milderes Mittel? zugelassenen Apotheker mit Leitung jeder Filiale betrauen fachlich kompetente Beratung sichergestellt Wäre aber Weisungen der Geschäftsführung der GmbH unterworfen Entscheidet hauptsächlich nach ökonomischen Gesichtspunkten Könnte zu Mehrkosten im Gesundheitssystem führen Könnte negative Folgen auch für Kunden haben MS haben grdsl. Ermessensspielraum: dürfen selbst festlegen, wie hoch nationales Schutzniveau Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 2 25

26 Spielraum daher hier nicht überschritten  § 8 ApoG verhältnismäßig 4. Ergebnis Eingriff in Niederlassungsfreiheit der Doc Morris NV gerechtfertigt, sie ist nicht in ihren Grundfreiheiten verletzt Sommersemester 2014 AG Europarecht Felix Bieker T EIL 2 26


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