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Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Der Vogel-Strauß steckt bei Gefahr seinen Kopf in den Sand um so – wie er meint-, – der.

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Präsentation zum Thema: "Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Der Vogel-Strauß steckt bei Gefahr seinen Kopf in den Sand um so – wie er meint-, – der."—  Präsentation transkript:

1 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Der Vogel-Strauß steckt bei Gefahr seinen Kopf in den Sand um so – wie er meint-, – der Gefahr zu entgehen Für Sozialarbeiter, Jugendgruppenleiter und Lehrer ist dies in der Regel keine Lösung

2 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht In der Arbeit mit Schülern und Jugendlichen entstehen oft eine Fülle von rechtlichen Fragen. In diesem Vortrag geht es darum Rechtssicherheit zu geben. Allerdings ist das Recht immer von der individuellen Lösung des Einzelfalls abhängig

3 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Personensorge Personensorge Erziehung – Pflicht der Eltern Erziehung – Pflicht der Eltern Die Übertragung der Aufsicht Die Übertragung der Aufsicht Stellung der Jugendhilfe im Recht Stellung der Jugendhilfe im Recht Jugendleiter sind aufsichtspflichtig Jugendleiter sind aufsichtspflichtig Aufsichtspflicht und Haftung Aufsichtspflicht und Haftung Was gilt es zu beachten ? Was gilt es zu beachten ? Die Person des Minderjährigen Die Person des Minderjährigen Das Gruppenverhalten Das Gruppenverhalten Die Gefährlichkeit Die Gefährlichkeit Die Person des Leiters Die Person des Leiters  Das Verhältnis zwischen Jugendleiter und Minderjährigen  Eigenverantwortlichkeit  Was fordert die Aufsichtspflicht ?  Die Belehrung  Die Überwachung  Das Verbot  Das Unmögliche  Die Aufsichtspflicht beim Sport  Wie kann man sich schützen?  Haftpflichtversicherung  Rechtschutzversicherung  Notwendige Nachversicherung  Beispiele für die Rechtssprechung

4 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht In Schulen, Jugendarbeit und Jugendhilfe sind Menschen anderen Menschen anvertraut. Dieses Vertrauensverhältnis macht es notwendig, sich Gedanken darüber zu machen: „ Was passiert, wenn was passiert“. „ Was passiert, wenn was passiert“.

5 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Personensorge Das Recht und die Pflicht, sich um ihr Kind zu sorgen liegt bei den Eltern. Die Gründer der BRD haben dies im Grundgesetz Artikel 178 festgeschrieben. Das Grundrecht der elterlichen Sorge ist im BGB § 1626 Abs 1 und 2 definiert. Nur in Einzelfällen kann dieses Recht durch den Staat eingeschränkt werden. z.B. Kindesmissbrauch

6 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Erziehung – nicht nur eine Pflicht der Eltern Erziehung ist die beabsichtigte, planmäßige Beeinflussung heranwachsender Menschen in geistiger, seelischer und körperlicher Beziehung. Sie ist sowohl Führung als auch Hilfe zum Selbstwerden.

7 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen ist deshalb mit deren Erziehung und Betreuung untrennbar verbunden. Sie ergibt sich aus der Verantwortung, die immer das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in einem unfassenden Sinn im Auge hat. Hierzu gehört die Bewahrung vor Schäden.

8 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Eltern sind immer für ihre Kinder verantwortlich. Sie stehen jedoch nicht allein. So ist durch die allgemeine Schulpflicht den Lehrern die Aufgabe übertragen worden den Erziehungsauftrag zu begleiten und zu ergänzen. Dieser Auftrag gilt auch für die Berufsausbildung.

9 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Stellung der Jugendarbeit Für die Jugendarbeit gibt es kaum gültige verbindliche Gesetze. Eine Ausnahme ist das Jugendschutzgesetz. Jugendleiter nehmen in Vertretung der Eltern den Erziehungsauftrag zeitlich befristet in bestimmten Situationen wahr. In der Art und Weise ist die Jugendhilfe weitgehend frei. Dies drückt sich in der Trägerautonomie der Jugendhilfe aus die im KJHG festgelegt ist.

10 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Übertragung der Aufsichtspflicht Die Pflicht zur Beaufsichtigung liegt nach dem BGB § 1631 bei den Personensorgeberechtigten. Diese können per Vertrag ( mündlich oder schriftlich) dies weiter gegeben. z.B. Anmeldung an einer Schule Vertrag mit der Musikschule Vertrag mit der Musikschule

11 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Aufsichtspflicht und Haftung Die Aufsichtspflicht verpflichtet Jugendleiter zur Sorgfalt: andere nicht gefährden andere nicht gefährden keinen Schaden verursachen keinen Schaden verursachen selbst keinen Schaden erleiden selbst keinen Schaden erleiden

12 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Haftpflicht Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen einen Schaden zufügt, ist dem anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet § 832 BGB. Diese Haftpflicht trifft auch Jugendleiter für Schäden, die der Jugendliche einem Dritten zufügt.

13 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Strafrechtliche Haftung z.B. Ferienlager auf dem Bauernhof Der Jugendgruppenleiter ist strafrechtlich verantwortlich wegen unterlassener Aufsichtspflicht.

14 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Zivilrechtliche Haftung z.B. Ferienlager auf dem Bauernhof Der Jugendleiter ist verantwortlich für die finanziellen Schäden die durch die Jugendlichen entstehen.

15 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Was gilt es zu beachten ? Im Wechsel zwischen Verantwortung und Haftung sind im Rahmen der Erziehung folgende Faktoren zu beachten, von denen die Aufsichtspflicht abhängig ist. Die Aufzählung der Faktoren macht deutlich, wie schwierig es ist, Verhaltensempfehlungen abzugeben.

16 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 1. Person des Minderjährigen Die Aufsichtspflicht ist abhängig von der persönlichen, körperlichen, seelischen und sozialen Reife abhängig. Ein dreijähriges Kind ist anders zu beaufsichtigen als ein 14-jähriger Jugendlicher.

17 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 2. Gruppenverhalten der Minderjährigen Der Jugendleiter hat es ausnahmslos mit Kindern und Jugendlichen zu tun. Gruppen von Kindern sind anders zu beaufsichtigen als Einzelpersonen.

18 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 3. Gefährlichkeit der Beschäftigung Jugendliche und Kinder gehen Schwimmen, sie machen einen Ausflug oder spielen im Sandkasten. Die Tätigkeit muss immer im Verhältnis zu den Fähigkeiten der Jugendlichen stehen. Daraus leitet sich die Verantwortung für die Gruppe ab.

19 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 4. Räumliche Gegebenheiten Die räumlichen Gegebenheiten müssen in ihrer Gefahr immer den Möglichkeiten der Jugendlichen entsprechen. Die Jugendgruppenleiter haben die Verkehrssicherheitspflicht. So müssen die baulichen Gegebenheiten stimmen und die Schadensmöglichkeiten müssen vermieden werden.

20 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 4.1. Ausflüge/ Klassenfahrten Bei jedem Ausflug wird die natürliche Umgebung der Jugendlichen verlassen. Beim Besuch einer Großstadt oder bei Bergwanderungen gilt eine besondere Verantwortung. z.B. Bergtour

21 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 5. Gefährlichkeit von Spielgeräten Unter den Begriff Spielgeräte fallen nicht nur Kinderspiele sondern alle Geräte, die von Kindern und Jugendlichen als solches benutzt werden.

22 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Beispiel Ein Jugendleiter erfüllt seine Aufsichtspflicht besser, indem er Kinder unterstützt, auf einen Baum zu klettern – nur so lernen sie das Risiko einzuschätzen- als wenn er die Jugendlichen lang und breit in einem Vortrag informiert. Der Jugendleiter sollte jede vom pädagogischen Ziel her nicht gebotene Erhöhung der Gefahr vermeiden. z. B. Abenteuersport

23 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 6. Die Person des Gruppenleiters Bei der Aufsichtspflicht kommt es darauf an aufgrund eigener Erfahrungen das Verhalten von Jugendlichen einschätzen zu können. Ein Gruppenleiter sollte über die körperlichen Fähigkeiten z.B. Schwimmen, geistigen Fähigkeiten, pädagogischen Fähigkeiten verfügen eine Gruppe zu leiten.

24 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 7. Das Verhältnis zwischen Jugendleiter und Minderjährigen Aufsichtsrechtlich muss festgestellt werden, dass die Jugendleiter die Kinder und Jugendlichen beaufsichtigen müssen, die ihnen zugeordnet sind. Dabei ist die Einschätzung der Größe abhängig von der Schwierigkeit des Programms und der Einzelpersonen z.B. verhaltensauffällige Jugendliche

25 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 8. Zumutbarkeit Eine Gruppe, Schulklasse zu beaufsichtigen ist immer ein Risiko für den Jugendleiter. Welcher Jugendleiter hat nicht schon vor der Frage gestanden, ob er seine pädagogischen Einsicht oder einer überkommenen Sicherheitserwartung folgen soll. Die Antwort auf diese Frage wird in allgemeiner Form mit dem Begriff der Zumutbarkeit umschrieben. Man kann dies in die Formel kleiden: „ Soviel Aufsicht wie zumutbar“.

26 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 9. Eigenverantwortlichkeit von Jugendlichen Um von der Last der Verantwortung nicht erdrückt zu werden, ist es wichtig zu wissen, dass auch Kinder- und Jugendliche zur Verantwortung herangezogen werden können, wenn sie –wie der Gesetzgeber sagt- die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen § 828 BGB

27 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Kinder unter 7 Jahren besitzen nach der Festlegung des Gesetzgebers die Schuldeinsicht noch nicht; sie sind also nicht verantwortlich. Unter Verantwortlichkeit versteht man die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht für unerlaubte Handlungen § 823 BGB. Kinder unter 7 Jahren können also für einen Schaden, den sie schuldhaft verursacht haben, noch nicht zur Verantwortung gezogen werden. z.B. Kind zerkratzt Autos

28 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Beispiel: Beschädigt ein 6 jähriges Kind eine Fensterschreibe eines Kaufhauses. Was kann der Besitzer des Kaufhauses machen ?

29 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Minderjährige zwischen 7. und 18 Jahren sind für Schäden nur begrenzt haftbar; sie sind nur beschränkt verantwortlich. Hier ist zunächst zu prüfen, ob sie für die unerlaubte Handlungen verantwortlich gemacht werden können. Dies hängt wiederum von der Persönlichkeit und der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen ab. So kann nach Ansicht der Rechtsprechung ein 8 Jähriger, der seinen Spielkameraden verletzt, schon für seine Tat verantwortlich sein.

30 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Beispiel: Der Sohn eines Bauern stellt auf einem Nachbarhof eine 1000 Watt Halogenlampe in der Scheune auf um beim Tischtennisspiel Licht zu haben. Das Stroh beginnt zu brennen. Es entsteht ein Schaden von 500 000 Euro. Der Jugendgruppenleiter der Messdienergruppe die Tischtennis gespielt hat ist ratlos !

31 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Das Gericht prüft bei einem solchen Fall die Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen und die Absicht des Täters. Im schlimmsten Fall kann ein Schüler später ein Leben lang an diesem Schaden zahlen, um seine Schuldenlast für den verursachten Schaden abzutragen. In solchen Fällen kommt es immer auf die Entscheidung des Gerichtes an.

32 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Aufsichtspflicht Solange Kinder und Jugendliche noch nicht in die Fähigkeit haben, ihr Verhalten im täglichen Leben so einzurichten, dass sie andere Menschen nicht gefährden, besteht die Pflicht zur Aufsicht durch die Eltern oder im besonderen durch die Jugendleiter.

33 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Deliktfähigkeit Von der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit ist wiederum die Deliktfähigkeit im Strafrecht zu unterscheiden. Kinder unter 14 Jahre sind strafunmündig. Die strafrechtliche Verantwortung und die damit bedingte Strafmündigkeit setzt erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein. Der Jugendliche wird dann zur Verantwortung herangezogen, wenn er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der strafrechtlichen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

34 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 10. Was fordert die Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht von Eltern, Lehrern, Gruppenleitern fordert ein bestimmtes Verhalten. Im Hinblick auf den § 832 BGB, die dem Geschädigten deutlich den Vorrang einräumen, muß dem Aufsichtspflichtigen daran gelegen sein, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Schadensverhütung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

35 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Die Maßnahmen sind: 1. Belehrung 2. Überwachung 3. Verbot 4. Unmöglichmachen der Handlung

36 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 1. Belehrung Vom Erziehenden ist zu fordern, dass er Kinder und Jugendliche über mögliche Gefahren und deren Verhinderung aufklärt. Die Belehrung muss vollständig und richtig sein. Wenn die die Kinder und Jugendlichen die Belehrung nicht ausreichend verstanden haben oder sich nicht nach den Belehrung gerichtet haben, müssen diese wiederholt werden. Die Belehrungspflicht entfällt lediglich dann, wenn die Realisierung der Gefahr völlig unwahrscheinlich ist.

37 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 2. Die Überwachung Eine generelle Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, das Verhalten der Kinder und Jugendlichen ständig zu überwachen, ist nur in sehr engen Grenzen anzunehmen. Sie scheitert meist an der Zumutbarkeit, da eine ständige Überwachung nicht möglich ist. Strenger sind dagegen Anforderungen für eine Überwachung aus gegebenen Anlass. Wenn Eltern, Lehrer Jugendleiter Kindern und Jugendliche gefährliche Handlungsweisen nicht verbieten, sondern sich mit der Belehrung begnügen, muss er die Beachtung der Belehrung überwachen. Dies ist vor allem notwendig, wenn sich der Jugendliche nicht an frühere Belehrungen gehalten hat.

38 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Beispiel: 14 Jährige Jugendliche rauchen in der Öffentlichkeit

39 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Beispiel: 13 Jähriger Jugendlicher hat freien Zugang zum Internet. Im Rahmen einer Surfreise kommt er auf eine jugendgefährdende Seite und die Eltern erhalten im nächsten Monat eine Rechnung der Telefongesellschaft über 4000 Euro

40 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 3. Das Verbot Ein Verbot ist dann notwendig, wenn feststeht, dass Minderjährige die für die beabsichtigte Handlung erforderlichen Fertigkeiten nicht besitzen, und wenn sich daraus Gefahren für sich selbst oder andere ergeben.

41 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Beispiel: 12 Jährigen wird der Gebrauch eines Feuerzeuges im Haushalt generell verboten.

42 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Beispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter einen Bogen. Er verbietet das Schießen auf Menschen.

43 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 4. Das Unmöglichmachen Dies ist der stärkste Eingriff in die Möglichkeiten der Kinder. Es ist die Maßnahme der Schadensverhütung. Solche Maßnahmen wird man in der Regel nur verlangen können, wenn ein besonders schwerer Fall zu befürchten ist.

44 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Beispiel: Eine Mutter hat im Supermarkt ihre Geldbörse vergessen. Sie stoppt das Auto auf dem Parkplatz, springt aus dem mit laufendem Motor vor dem Supermarkt parkenden Auto um die Geldbörse zu holen. Der 7 Jährige legt einen Gang ein und das Auto rollt zielsicher durch die Schaufensterscheibe auf die Kasse zu.

45 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Jugendliche haben ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Allerdings im Rahmen der von den Erziehungsberechtigten gesteckten Grenzen. Das Ziel ist immer die Schadensverhütung.

46 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht 11. Aufsichtspflicht beim Sport Hier muss unterschieden werden zwischen parallelen Sportarten: z. B. Radfahren, Schwimmen, Skisport Hier sind Schäden so wahrscheinlich wie im Straßenverkehr. Es gilt keine besondere Aufsichtspflicht

47 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Kämpferische Sportarten Wie z.B. Fußball, Handball, Boxen, Basketball, Squash Hier wird ein Schaden im Wettbewerb durch den Eintritt in diese Sportart von den Erziehungsberechtigenden billigend in Kauf genommen.

48 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Der Erziehende hat hier die Aufgabe den Rahmen der sportlichen Regeln zu überwachen und die Sorgfaltspflicht erschöpft sich im Hinweis auf diese gesetzten Regeln.

49 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Beispiel: Eltern gehen mit ihren Kindern in einem Baggersee schwimmen. Der Sohn der Familie ertrinkt. Er konnte nicht schwimmen.

50 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Beispiel: Ein Jugendgruppenleiter geht in einem öffentlichen Freibad mit der Gruppe schwimmen. Ein Teilnehmer macht einen Kopfsprung vom Startblock. Er kommt mit dem Kopf auf dem Beckengrund auf und ertrinkt.

51 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Die Grenzen der Aufsichtspflicht liegt für Eltern und Jugendleiter in der Zumutbarkeit. Im Zivilrecht § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es kommt immer auf die erforderliche Sorgfalt an. Die erforderliche Sorgfalt ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und wird im Einzelfall geregelt.

52 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Ein Erziehender, Lehrer, Gruppenleiter hat eine besondere Verantwortung. Die Anforderungen hat der Gesetzgeber im § 1 des Sonderurlaubsgesetztes NRW definiert:

53 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Wer über den Aufgaben- und Verantwortungsbereich in der Kinder- und Jugendarbeit hinreichend unterwiesen worden ist oder bereits die für dies Tätigkeit erforderliche praktische- pädagogische Erfahrung und Kenntnisse besitzt, oder über eine geeignete beruflich-pädagogische Vorbildung verfügt.

54 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Wer durch besondere Fähigkeiten in künstlerischen, sportlichen, handwerklich-technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Bereichen die Gruppenarbeit vertiefen und ergänzen kann. Der ehrenamtliche Mitarbeiter muss in seiner Person die Gewähr für eine Entwicklung der Kinder und Jugendlichen fördernde Arbeit bieten.

55 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Der ehrenamtliche Mitarbeiter muss die Teilnahme an folgenden Lehrgängen nachweisen: 1. Erste Hilfe 2. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendarbeit 3. Gruppenpädagogik 4. Kommunikation 5. Rechtsfragen 6. Planung und Durchführung von Maßnahmen

56 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Mit folgenden Maßnahmen kann sich ein Jugendgruppenleiter, Lehrer, Erzieher schützen. Oft besteht eine solche Versicherung bereits, da sie zur Grundausstattung jeden Haushaltes gehört:

57 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Haftpflichtversicherung Unter Haftpflicht versteht man die Möglichkeit des Wieder-gut-machen ( Schadensersatzpflicht bei Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Vergesslichkeit.

58 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Eine solche Versicherung prüft ob und in welcher Höhe ein Schadensersatz geleistet werden muss. Dazu gehört auch die Ermittlung der Höhe und die Abwehr eines nicht berechtigten Anspruchs von Dritten.

59 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Amtshaftpflicht ist nicht Privathaftpflicht! Eine Privathaftpflicht übernimmt keinerlei Schäden die aus einem Amt z.B. Gruppenleiter, Vorstand entstehen. Der Abschluss eines speziellen Versicherungsvertrages ist deswegen unumgänglich

60 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Beispiel: Ein Leiter eines Zeltlagers mit 1000 Teilnehmern ordnet an eine Zeltplane als Unterlage für ein 25 Mannzelt zu nutzen. Am Ende des Ferienlagers ist die Plane nur verschimmelt. Es entsteht ein Schaden von mehreren Tausend Euro.

61 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Rechtsschutzversicherung Wird gegen einen Erzieher der Vorwurf eines Verstoßes gegen eine Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitsrechtes in Verbindung mit der Verletzung der Aufsichtspflicht erhoben, so benötigt er die Hilfe eines Rechtsbeistandes, eines Anwaltes. Vor den hierdurch entstehenden Kosten kann man sich durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung schützen. Die Rechtsschutzversicherung trägt im Rahmen der vereinbarten Summe alle Kosten für Rechtsanwälte, Zeugen, Gutachten, Sachverständige und Gerichte usw.

62 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Gesetzliche Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung schützt jeden von einer Kirchengemeinde/Kommune offiziell ernannten Ehrenamtlichen als sogenannten unentgeltlich beschäftigten Mitarbeiter. Träger der Versicherung ist die jeweilige Berufsgenossenschaft.

63 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Beispiel: Im Rahmen einer Naturschutzaktion machen die Aktiven einen außerordentlichen Einsatztermin. Weder der die Aktion tragende Verein noch die Kirchengemeinde sind informiert. Ein Teilnehmer fällt von der Leiter. Auf welchen Unfallversicherungsschutz kann er sich berufen ?

64 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Tipps für die Praxis: Alkoholkonsum Alkohol ist eine Droge. Alkoholkonsumenten sind selbst bei geringen Mengen in ihrem Handeln eingeschränkt. Für die Arbeit in und mit Jugendgruppen gilt für Leiter und Jugendliche in der Regel ein Alkoholverbot. In der Rechtsprechung wird den Alkoholkonsumenten in jüngster Zeit eine Mitschuld gegeben.

65 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Private Pkw Der Einsatz von privaten PKW ist bei einem Unfall immer ein Problem. Denn der Versicherungsschutz für das Privatfahrzeug kann im Ernstfall für die Jugendgruppe oder auch für den Transport von Schülern durch Lehrer nicht greifen. Dadurch entsteht eine sogenannte Deckungslücke die für den jeweiligen Fahrer des PKW entsprechende Folgen hat.

66 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Beispiel: Ein Lehrer transportiert Schüler von der Schule zu einem Projekt. Es kommt zu einem Zusammenstoß mit einem LKW. Ein Schüler ist querschnittsgelähmt. Die Fahrt des Lehrers war nicht dienstlich angeordnet durch die Schulleitung. Der Gemeindeunfallversicherungsverband tritt nicht ein. Die Haftpflichtversicherung des Lehrers zahlt nur bis zu einer Summe von 500 000 Euro. So teuer war schon LKW. Nun verklagen die Eltern den Lehrer auf Schadensersatz.

67 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Erkrankungen Bei Ferienfahrten müssen die Personensorgeberechtigten schriftlich und verbindlich die jeweilige Krankenversicherung ihres Kinder gegenüber dem Erziehenden erklären. Dazu gehört auch eine Vollmacht durch die Eltern, bei Eingriffen wie z.B. Blindarmoperation, die Operation zu erlauben.

68 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Fahrrad Fahrräder sind tägliche Verkehrsmittel von Jugendlichen. Es ist bei Jugendlichen davon auszugehen, das sie sich im Straßenverkehr angemessen mit einem Fahrrad bewegen können. Trotzdem sollte ein Erziehender immer vor einer Fahrradtour die Jugendlichen auf die Regeln der Straßenverkehrsordnung hinweisen. Es reicht in einem solchen Fall eine pauschale Belehrung.

69 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Hygiene Sollten Mahlzeiten für die Erziehenden zubereitet werden ist auf Hygiene zu achten. Der Erziehende hat die Aufgabe die Jugendlichen zu belehren.

70 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Rauchen Nikotin ist eine Droge. Es unterliegt dem Jugendschutzgesetz. Das Rauchen ist unter 16/18 generell verboten und ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz ist ein eindeutiger Verstoß gegen die Aufsichtspflicht.

71 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Schwimmen Ist eine besondere Herausforderung in der Aufsichtspflicht. Das Schwimmen in beaufsichtigten öffentlichen Bädern ist relativ unproblematisch da die Aufsichtspflicht in diesem Falle der die Badeaufsicht führenden Person unterliegt. Das Baden in öffentlichen Gewässern wie z.B. Baggerseen ist nicht nur in der Regel verboten es ist auch ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht. Mit einer Erklärung der Eltern bleibt die Aufsichtspflicht im vollen Umfang erhalten. Eine solche Erklärung ist nur eine Vollmacht die in diesem Einzelfall verdeutlicht das der zu Erziehende schwimmen kann und darf.

72 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Sexualität Ist eine selbstverständliche Gegebenheit des menschlichen Lebens. Für den Jugendleiter als Aufsichtsperson gelten besondere Anforderungen. Sexuelle Handlungen mit Schutzbefohlenen sind verboten und und können bestraft werden.

73 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Beispiel: Nach einem langen Sommertag bei einem Katholikentag steht der Leiter einer Freizeit um Mitternacht unter einer Dusche. Die Duschkabinen sind getrennt und mit einem Vorhang geschlossen. In den Duschraum kommt ein junges Mädchen und möchte duschen. Wie reagiert der Gruppenleiter ?

74 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Taschengeld bewirkt in der Regel in Jugendgruppen Probleme. Daran wird die finanzielle Stärke der Eltern deutlich, es kann geklaut werden und es kommt zu Auseinandersetzungen. Eine weitreichende Einschränkung kann diese Probleme beheben.

75 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Trampen Gehört nicht zu den üblichen Betätigungen im Rahmen der allgemeinen Jugendarbeit. Lässt ein Jugendleiter das Trampen von ihm anvertrauten Minderjährigen zu und es passiert etwas dabei so wird dies in jedem Fall als grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung zu werten sein.

76 Thomas Kamp-Deister Zwischen Erziehungs-, und Aufsichtspflicht Herzlichen Dank

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