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28. Mai 2016 / Seite: 1 Personal Themenbereiche  Rechtsgrundlagen  Einstellung von Personal  Beschäftigungsverhältnis  Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

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1 28. Mai 2016 / Seite: 1 Personal Themenbereiche  Rechtsgrundlagen  Einstellung von Personal  Beschäftigungsverhältnis  Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses  Mitarbeitervertretung

2 PERSONAL Rechtgrundlagen Die Kirche hat nach dem Grundgesetz das Recht für ihren Bereich eigene Normen zu schaffen (Selbstbestimmungsrecht der Kirchen) Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (Selbstbestimmungsrecht) - Arbeitsvertragsordnung der Erzdiözese Freiburg (AVO) - Dienstordnungen - Mitarbeitervertretungsrecht (MAVO) Dritter Weg Individuelles Arbeitsrecht - staatliches Recht kirchliches Recht fließt in staatliches Recht ein

3 PERSONAL Rechtsgrundlagen  Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GO) Rechtsammlung der Erzdiözese Freiburg, Nr. 615.2  Arbeitsvertragsordnung für die Erzdiözese Freiburg (AVO) Rechtsammlung der Erzdiözese Freiburg, Nr. 600  Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Tarifvertrag für die Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg  Dienstordnungen für einzelne Berufsgruppen Rechtsammlung der Erzdiözese Freiburg (DO Erzieherinnen, DO Mesner, DO Kirchenmusiker)  Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Rechtsammlung der Erzdiözese Freiburg, Nr. 550  sonstige arbeitsrechtliche Bestimmungen (Fortbildung, Reisekosten, Arbeitszeit, u. a.)

4 PERSONAL Allgemein Zuständigkeit Der Stiftungsrat kann seine Zuständigkeit teilweise oder ganz delegieren: - durch Auftrag und Vollmacht an einzelne Stiftungsräte oder an dritte Personen - durch Geschäftsführungsvertrag an die Verrechnungsstelle (aber nur für den Bereich der Kindertagesstätten) Stiftungsrat Personalentscheidungen sind zu treffen: professionell unabhängig und rational mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen im Interesse der Kirchengemeinde bzw. der Einrichtung

5 PERSONAL Einstellung von Personal Einstellung von Personal Stellenplan Stellenausschreibung Einstellungshindernisse - Grundordnung - Interessenkollisionen unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse / Probezeit Tätigkeitsbeschreibung / Arbeitszeitberechnung Einstellungsverfügung / Ausfertigung des Arbeitsvertrages

6 Stellenplan Besetzung einer neuen Stelle oder Erweiterung einer Stelle Wiederbesetzung einer Stelle Genehmigungspflicht Ermittlung der finanziellen Konsequenzen / Bindung finanzieller Mittel Festlegung des notwendigen Beschäftigungsumfangs keine Genehmigungspflicht wenn im bisherigen Rahmen, außer Ausgleichstockgemeinden Prüfung des weiteren Bedarfs Festlegung des notwendigen Beschäftigungsumfangs Stellenausschreibung

7  Ausschreibung in örtlicher Presse / Gemeindemitteilungen  Ausschreibung auch im Kirchenanzeiger / Schaukasten / Homepage VST  Anforderungen genau definieren  Allgem. Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten! PERSONAL Einstellung von Personal Stellenausschreibung keine Pflicht zur Stellenausschreibung Mitarbeitervertretung sollte beteiligt werden

8 PERSONAL Einstellung von Personal Grundordnung Grundsätzliche Anforderungen: Loyalität Auftrag glaubwürdig erfüllen Zustimmung zu den Zielen der Einrichtung kein kirchenfeindliches Verhalten kein Austritt aus der katholischen Kirche katholische Bewerber/innen müssen die Grundsätze der kath. Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten nicht katholische christliche Bewerber/innen müssen Wahrheit und Werte des Evangeliums achten und dem ACK angehören nicht christliche Bewerber/innen müssen Aufgabe im Sinn der Kirche erfüllen. Leitende, erzieherische oder liturgische Aufgaben dürfen nicht übertragen werden bei Verstoß: keine Einstellung möglich !

9 PERSONAL Einstellung von Personal Beachtung des Grundsatzes der "Sauberkeit" der örtlichen Verwaltung / Ausschluss von Interessenkollisionen (§ 7 Absatz 1 Ziffer 20 KVO V) Keine Genehmigung und somit kein Abschluss von Arbeitsverträgen möglich bei: Mitgliedern des Stiftungsrates (Umkehrschluss aus § 10 Absatz 1 KVO III) Mitgliedern des Pfarrgemeinderates (Ausnahme Altfälle) (Umkehrschluss aus § 5 Absatz 3 Abschnitt 1 der Satzung für Pfarrgemeinderäte) Zur Genehmigung sind dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen: Arbeitsverträge mit Personen, die mit einem Mitglied des Stiftungsrates oder Pfarrgemeinderates in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis stehen Für eine Genehmigung ist erforderlich: dass der Beschluss des Stiftungsrates den formalen Voraussetzungen des § 19 KVO III entspricht dass keine persönliche Begünstigung oder Interessenkollision vorliegt

10 Diskriminierung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung ! … aus Gründen: Alter Geschlecht Religion oder Weltanschauung  gilt nicht für die Kirchen !!! Behinderung Rasse oder ethnische Herkunft sexuelle Identität AGG ist zu beachten bei: bei Stellenausschreibungen im Einstellungsverfahren während der Beschäftigung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses PERSONAL Einstellung von Personal

11 Arbeitsverhältnis unbefristet befristet Voraussetzung: sachlicher Grund für Befristung ohne sachlichen Grund: nach TzBfG max. für 2 Jahre Befristung muss vor Beginn schriftlich vereinbart werden Normalfall wenn Kriterium nicht erfüllt: automatisch unbefristetes Arbeitsverhältnis !

12 PERSONAL Einstellung von Personal Tätigkeitsbeschreibung /Arbeitszeitberechnung Anlage zum Arbeitsvertrag Beschreibung der zu erledigenden Aufgaben, möglichst genau Festlegung der erforderlichen Arbeitszeit Arbeitsvertrag immer schriftlich (Formerfordernis) rechtzeitige Anweisung an Verrechnungsstelle  (VSt stellt zur Vereinfachung des Verfahrens einen Vordruck zur Verfügung) Verrechnungsstelle fertigt den Arbeitsvertrag aus und übersendet diesen an die Kirchengemeinde Unterzeichnung erfolgt durch die/den Mitarbeiter/in und durch zwei Stiftungsräte (Dienstsiegel nicht mehr erforderlich) oder durch die/den Kindergartenbeauftragte/n Rückgabe an VSt für das Genehmigungsverfahren Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss der Vertrag vor der Arbeitsaufnahme unterschrieben werden.

13 PERSONAL Einstellung von Personal Probezeit in der Regel 6 Monate kann bei befristeten Verträgen verkürzt werden einfache Möglichkeit zur Kündigung (keine Angabe von Gründen erforderlich) Möglichkeit unbedingt nutzen, wenn im Arbeitsverhältnis Probleme auftreten !

14 PERSONAL Beschäftigungsverhältnis Arbeitszeit / Tätigkeitsumfang Überstunden Krankheit Urlaub Verstöße gegen die Grundordnung Ermahnung / Abmahnung

15 PERSONAL Beschäftigungsverhältnis Dienstpläne regeln die Arbeitszeit und legen fest, wann zu arbeiten ist erforderlich insbesondere in Kindergärten (eventuell mit Festlegung der Verfügungszeit) Überstunden / Mehrarbeitsstunden müssen vorher angeordnet bzw. genehmigt sein kein Anspruch auf Ausgleich, wenn Anordnung bzw. Genehmigung fehlt Ausgleich durch Freizeit oder Vergütung (Grundsatz: Ausgleich durch Freizeit) Krankheit Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich zu melden ab dem 3. Kalendertag ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen Krankheit im Urlaub ist ebenfalls unverzüglich zu melden - unterbleibt die Meldung, so besteht kein Anspruch auf Verrechnung des Urlaubsanspruchs

16 PERSONAL Beschäftigungsverhältnis Urlaub / Arbeitsbefreiung -muss genehmigt werden (Vorgesetzte/r) -sollte schriftlich in Form einer Urlaubsliste festgehalten werden (bei Unstimmigkeiten: Beweispflicht des Arbeitgebers) Arbeitsbefreiung Freistellung von der Arbeit und Weiterzahlung der Vergütung für besondere Anlässe z. B. kirchliche Eheschließung, Taufe, Erstkommunion, Firmung, schwere Erkrankung eines Kindes, Tod des Ehepartners, Tod eines Kindes oder Elternteils, Arbeitsjubiläen; nicht mehr bei: Umzug

17 PERSONAL Beschäftigungsverhältnis Erholungsurlaub Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr Übertragung auf das nächste Kalenderjahr möglich bei Übertragung: Urlaub muss bis spätestens zum 30. Juni in Anspruch genommen sein Sonderurlaub Freistellung von der Arbeit ohne Weitergewährung der Vergütung z. B. für die Betreuung und Pflege eines Kindes oder eines sonstigen Angehörigen (Sonderurlaub ist auf 5 Jahre zu befristen; kann verlängert werden), bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen (bei Verlängerung muss er spätestens 6 Monate vor Ablauf des bisherigen Sonderurlaubs beantragt werden) Zusatzurlaub Freistellung von der Arbeit und Weiterzahlung der Vergütung z.B. für Schwerbehinderte

18 PERSONAL Beschäftigungsverhältnis Verstöße gegen die Grundordnung  mögliche Verstöße: Abschluss einer kirchlich ungültigen Ehe (Wiederverheiratung nach Scheidung) Austritt aus der katholischen Kirche kirchenfeindliches Verhalten  Konsequenzen abhängig vom Verstoß: Abmahnung Kündigung

19 PERSONAL Beschäftigungsverhältnis Ermahnung / Abmahnung rügt ein vertragswidriges Fehlverhalten mahnt zur Besserung droht arbeitsrechtliche Konsequenzen an Formale Voraussetzungen: schriftlich, unter Benennung des Zeitpunktes und Beschreibung des Verstoßes in einem zeitlich begrenzten Rahmen (etwa innerhalb von 14 Tagen nach Verstoß) bei Abmahnungen erforderlich: Androhung der Kündigung bei weiterem Verstoß Möglichkeit einräumen zur Gegendarstellung ► bei Schwierigkeiten und Vertragsverstößen unbedingt Möglichkeit nutzen ► in der Regel notwendig vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung

20 PERSONAL Beschäftigungsverhältnis Kündigung = ultima ratio (letztes Mittel) schriftliche Abmahnung schriftliche Ermahnung mündliche Ermahnung Stufenleiter der Sanktionen Mittel wird immer stärker

21 PERSONAL Ende der Beschäftigung Beschäftigung beenden passiv = automatisch aktiv befristetes Arbeits- verhältnis Rente (65. Lj.) Kündigung Aufhebungs- vertrag durch Mitarbeiter/in durch Kirchen- gemeinde Fristen beachten mit Grund ggf. Abmahnung erforderlich ohne Grund gegenseitiges Einvernehmen Fristen müssen nicht beachtet werden Kündigung soll vermieden werden Mitteilung an Verrechnungsstelle wenn Mitarbeiter Arbeitsverhältnis beendet hat !!!

22 PERSONAL Ende der Beschäftigung Kündigung verhaltensbedingte Kündigung betriebsbedingte Kündigung personenbedingte Kündigung Beispiel: Nichteinhaltung der Arbeitzeit mangelnder Leistungswille Nichtbeachtung von Anweisungen Beispiel: Alkoholabhängigkeit Krankheit Beispiel: Wegfall von Tätigkeiten Gruppenschließungen

23 PERSONAL Mitarbeitervertretung Rechtsgrundlage: Mitarbeitervertretungsordnung der Erzdiözese Freiburg (MAVO) Verordnung vom 04.06.2005 (ABl. Seite 95 ff) Mitarbeitervertretung wird auf der Ebene der Seelsorgeeinheiten gebildet Vorgesetzter in MAV-Angelegenheiten ist der Leiter der Seelsorgeeinheit als Dienstgeber handelt der Stiftungsrat; er kann sich durch die Verrechnungsstelle vertreten lassen die Kosten der Mitarbeitervertretung trägt die Seelsorgeeinheit

24 PERSONAL Mitarbeitervertretung Formen der MAV - Beteiligung Information Anhörung / Mitberatung Vorschlags- recht ZustimmungAntragsrecht Entscheidungen des Dienstgebers Mitteilung an MAV ist ausreichend Beispiel: Stellenaus- schreibung Änderung Stellenplan Bewerbung Behinderter Anhörung zur beabsichtigten Maßnahme / Entscheidung Beispiel: innerbetriebliche Maßnahmen Gestaltung von Arbeitsplätzen Anträge müssen beraten werden Beispiel: Beginn und Ende der Arbeitszeit Festlegung von Pausen Fortbildungen Maßnahmen / Entscheidungen können nur dann erfolgen, wenn Zustimmung der MAV erteilt ist Beispiel: Einstellungen Eingruppierungen Höher-/ Rückgruppierungen Übertragung anderer Tätigkeiten Änderung Arbeitszeit / Pausen Anwendung techn. Einrichtungen


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