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AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 1 Arbeitsmarktservice, Arbeitsrecht und Bekämpfung des Lohn- und Sozial- dumpings.

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1 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 1 Arbeitsmarktservice, Arbeitsrecht und Bekämpfung des Lohn- und Sozial- dumpings

2 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 2 Das österreichische Arbeitsmarktservice (AMS):  Die frühere „Arbeitsmarktverwaltung“ wurde in Ö per 1.7.1994 aus der öffentlichen Verwaltung ausgegliedert  Motive: „Privatisierung“, Effizienzerhöhung, Einbeziehung der Sozialpartner, Konzentration auf Kernaufgaben, Sicherstellung der Finanzierung, Organisationsreform…….  § 1. (1) AMSG: Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice''. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.  (2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.

3 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 3 Rechtsgrundlagen  Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG): o Aufgaben, Aktivitäten und Organisation des Arbeitsmarktservice (AMS), o Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik des AMS, o Solidaritätsprämie  Arbeitsmarktpolitik Finanzierungsgesetz (AMPFG) o Finanzierung der aktiven und passiven Arbeitsmarktpolitik  Arbeitsmarktförderungsgesetz: o Regelt die Arbeitsvermittlung in Österreich o spezielle Programme der aktiven Arbeitsmarktpolitik o Frühwarnsystem  Jugendausbildungssicherungsgesetz (JASG): o bestimmtes Programm der Berufsausbildung Jugendlicher

4 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 4 Rechtsgrundlagen  Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): o Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sondernotstandshilfe o Altersteilzeitgeld, Bildungskarenzgeld  Überbrückungshilfegesetz (ÜHG)‏  Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG): Regelung der Zulassung von „Nicht-EU/EWR-BürgerInnen“ am Österreichischen Arbeitsmarkt o Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein, Sicherungsbescheinigung

5 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 5 Dienstleistungsangebot  Information (über den Arbeitsmarkt, die Berufswelt)‏  Beratung (punktuelle Unterstützung bei individuellen Problemen)‏  Betreuung (kontinuierlicher Prozeß zur Problemlösung)‏  Existenzsicherung  Förderung  Begleitung  AusländerInnen-Beschäftigung

6 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 6 BM für Finanzen (BMF)‏ BM für Wirtschaft und Arbeit (BMWA)‏ 1.Verwaltungsrat 2.Vorstand (2 Personen)‏ 3.Bundesgeschäftsstelle Bundes Organisation 1.Landesdirektorium 2.LandesgeschäftsführerIn 3.Landesgeschäftsstellen 9 Landes Organisationen 1.Regionalbeirat 2.LeiterIn d. regionalen Geschäftsstelle 3.Regionale Geschäftsstellen 98 Regionale Organisationen AMSAMS AMSAMS Organisation des AMS:

7 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 7 - Der Arbeitsmarkt in Österreich 2010:

8 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 8 - Teilgebiete:  Individualarbeitsrecht, auch als Arbeitsvertragsrecht oder Arbeitsverhältnisrecht bezeichnet  das Arbeitnehmerschutzrecht  das kollektive Arbeitsrecht, zu dem das Betriebs- und Berufsverfassungsrecht gehört Das österreichische Arbeitsrecht

9 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 9 Grundprinzipien des Individualarbeitsrechts:  Gleichbehandlung und Antidiskriminierung:  Günstigkeitsprinzip: Im österreichischen Recht gilt der Stufenbau der Rechtsordnung. Das heißt, dass als Basis das Gesetz gilt. Bestimmungen in Kollektivverträgen können nur besser als das Gesetz sein, Betriebsvereinbarungen wiederum besser als der Kollektivvertrag und der Arbeitsvertrag besser als die Betriebsvereinbarung. Sollte beispielsweise ein Arbeitsvertrag eine Verschlechterung gegenüber der geltenden Betriebsvereinbarung beinhalten, ist diese Passage im Arbeitsvertrag ungültig  Prinzip des wahren wirtschaftlichen Gehalts: Die vertragliche Bezeichnung der jeweiligen Vereinbarung ist für die rechtliche Qualifikation grundsätzlich unerheblich. Im Einzelfall ist immer entscheidend, wie sich das Vertragsverhältnis tatsächlich gestaltet und wie der Vertragsinhalt zwischen den Vertragspartnerinnen/den Vertragspartnern gehandhabt wird.

10 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 10 Individualarbeitsrecht:  Das Arbeitsverhältnis : - Begründung des Arbeitsverhältnisses: Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist in Ö üblicherweise an keine Formvorschrift gebunden. Aus diesem Grunde kann er nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder sogar durch „schlüssige Handlung“ zustande kommen - Beendigung des Arbeitsverhältnisses: 1. Auflösung während der Probezeit 2. Zeitablauf (Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses) 3. Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen 4. Kündigung 5. Entlassung 6. Austritt 7. Tod des Arbeitnehmers

11 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 11  Der Dienstzettel als Mindesterfordernis: - 1. Name und Anschrift des Arbeitgebers - 2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers - 3. Beginn des Arbeitsverhältnisses - 4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverhältnisse) das Ende des Arbeitsverhältnisses (der Befristung) - 5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin - 6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, - 7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema - 8. vorgesehene Verwendung - 9. Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts - 10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs - 11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz anzuwenden ist und - 12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen. - 13. Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, Name und Anschrift der BUAK.

12 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 12  Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis:  Arbeitnehmer: - Persönliche Arbeitspflicht - Treuepflicht (Schutz betrieblicher Interessen) - Gehorsamspflicht (Weisungsunterworfenheit)  Arbeitgeber: - Entgeltpflicht (Mindestlohn, Zulagen, freiwillige Sozialleistungen) - Fürsorgepflicht (Schutz von Leben und Gesundheit, Einhaltung der Arbeitszeit, Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)

13 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 13  Beschäftigungsformen:  Arbeitsvertrag: –Persönliche Abhängigkeit (Einordnung in den betrieblichen Organisationsbereich, Weisungsgebundenheit, Kontrolle, disziplinäre Verantwortung, persönliche Dienstleistungspflicht) –Wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers –Anspruch auf Entgelt  Freier Dienstvertrag: -Dauerschuldverhältnis -Fehlen der persönlichen Abhängigkeit oder nur im eingeschränkten Ausmaß -Keine Weisungsgebundenheit -Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens -Ablauf der Arbeit kann selbstständig geregelt werden und ist jederzeit änderbar -Die wesentlichen Betriebsmittel werden von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bereitgestellt -Bezahlung des Entgelts nach Arbeitsdauer, nicht nach Werk -Erbringung der Dienstleistung im Wesentlichen persönlich

14 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 14  Beschäftigungsformen:  Werkvertrag: -Ein Werkvertrag liegt laut dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg. -Persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber -Die Tätigkeit muss in der Regel nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte) -Die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer ist nicht weisungsgebunden -Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verfügt über eine unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.) -Die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses ⇛ Achtung: ein Werkvertrag kann nur mit Gewerbetreibenden oder Neuen Selbständigen abgeschlossen werden !

15 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 15  ArbeitnehmerInnen, für die besondere Schutzbestimmungen gelten: -Jugendliche (Beschäftigungsverbote, besonderer Arbeitsschutz) -Lehrlinge (Beschränkung der vorzeitigen Beendigung des Lehrverhältnisses) -Schwangere und stillende Mütter (Beschäftigungsverbote, besonderer Arbeitszeitschutz, Kündigungs- und Entlassungsschutz) -Mütter/Väter in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung (Kündigungs- und Entlassungsschutz) -Präsenzdiener, Zivildiener, Frauen im Ausbildungsdienst (Kündigungs- und Entlassungsschutz) -Belegschaftsfunktionäre (Kündigungs- und Entlassungsschutz) -behinderte Menschen

16 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 16  Sozialversicherung: - Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung vollversichert, sofern das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2011: € 374,02) übersteigt. Sie haben Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld und sind arbeitslosenversichert. Als Dienstnehmerin/Dienstnehmer im Sinne des ASVG gilt jedenfalls, wer im Sinne des Einkommen- steuergesetzes 1988 (EStG 1988) lohnsteuerpflichtig ist. - Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden. - Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (bzw. Entgeltanspruchs).

17 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 17  Gesetzliche Interessensvertretungen - Pflichtmitgliedschaft: - Mitglieder der Wirtschaftskammern: Pflichtmitgliedschaft wird mit der Erlangung einer Gewerbeberechtigung begründet, kann aber auch ruhend gemeldet werden - Mitglieder der Arbeiterkammern: fast alle unselbständig Erwerbstätigen, Arbeitnehmer/-innen in Karenz, Arbeitslose ⇛ Gewerkschaften oder Industriellenvereinigung sind demgegenüber freiwillige Verbände !

18 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 18 Nationale Bestimmungen in Umsetzung der „Entsenderichtlinie 96/71/EG“ -Für „entsandte ArbeitnehmerInnen“: §§ 7 – 7c AVRAG + Anspruch auf den österr. Mindestlohn + Einhaltung der österreichische Arbeits- und Ruhezeiten + Anspruch auf den österreichische Urlaubsanspruch + Einhaltung des österreichische Arbeitnehmerschutzes -Für „überlassene ArbeitnehmerInnen“: s.o. + § 17 AÜG: Dieser regelt die Anzeigepflicht für die Überlassung von Arbeitskräften auch grenzüberschreitend (Beispiel Name des Beschäftigers, Angaben zur überlassenen Arbeitskräft, Höhe des Entgelts etc). ⇛ Für beide Fälle gelten spezielle Meldepflichten: - für Entsendung bei der ZKO des BMF - für Überlassung das AKUPAV-Portal des BMASK ⇛ Zusätzlich gelten spezielle gewerberechtliche Bestimmungen Arbeitsrecht in Fällen grenzüberschreitender Entsendung

19 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 19 Dieses soll gleiche Lohnbedingungen für alle in Österreich tätigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen inländischen Unternehmen sowie zwischen inländischen Unternehmen und Unternehmen ohne Sitz in Österreich ermöglichen Folgende Maßnahmen sind beinhaltet:  Kontrolle des Grundlohns Zur Vermeidung von Lohndumping wird kontrolliert, ob der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Grundlohn bezahlt wird. Die Kontrolle erfolgt für in Österreich sozialversicherte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer durch die Träger der Krankenversicherung, für nach Österreich überlassene oder entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer durch das "Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung". Dieses ist bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtet. Die Ermittlungen an der Arbeitsstelle werden durch die Organe der Abgabenbehörden durchgeführt. Inkrafttreten des Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetzes per 1.5.2011

20 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 20 Liegt eine Unterentlohnung vor, so hat die kontrollierende Stelle Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. In bestimmten Fällen kann von der Anzeige abgesehen werden, allerdings nur, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das zustehende Entgelt nachzahlt.  Pflicht zur Bereithaltung von Lohnunterlagen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind verpflichtet, die Lohnunterlagen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern während ihrer Beschäftigung in Österreich in deutscher Sprache am Arbeitsort bzw. Einsatzort in Österreich bereit zu halten.  Verwaltungsstrafen Bei Unterentlohnung, Vereitelung der Kontrolle sowie Nichtbereithalten der Lohnunterlagen drohen Verwaltungsstrafen. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro mehr als drei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro. Bei Vereitelung der Kontrolle sowie Nichtbereithalten der Lohnunterlagen reicht der Strafrahmen von 500 Euro bis 5.000 Euro und im Wiederholungsfall von 1.000 bis 10.000 Euro.

21 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 21  Untersagung der Dienstleistung Bei Unterschreitung des Grundlohns von mehr als drei Arbeitnehmerinnen- Arbeitnehmern oder bei wiederholter Unterentlohnung hat die Bezirksverwaltungs- behörde Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern mit Sitz im Ausland die Ausübung der Dienstleistung für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen.  Sicherheitsleistung Zur Sicherstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollzugs einer Geldstrafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde von der (inländischen) Auftraggeberin/dem (inländischen) Auftraggeber, bei Überlassung von der (inländischen) Beschäftigerin/dem (inländischen) Beschäftiger einen Teil des noch zu leistenden Werklohns oder Überlassungsentgelts als Sicherheitsleistung einheben. Die Untergrenze der Sicherheitsleistung beträgt grundsätzlich 5.000 Euro und darf die jeweilige Höchststrafe nicht übersteigen.  Rechtsgrundlage §§ 7d bis 7m Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

22 AMS NÖ, Jihlava 15.6.11, Folie Nr. 22  § 4/1/1e ASGG: im Fall der Entsendung und Überlassung können Lohnansprüche auch in Ö eingeklagt werden  § 14 AÜG: im Fall der Überlassung haften die österreichischen BeschäftigerInnen als Bürgen für Entgeltansprüche und sv- rechtliche Abgaben  § 7c/3 AVRAG: der Generalunternehmer haftet als Ausfalls- bürge für Entgeltansprüche der ArbeitnehmerInnen seiner Subautragsnehmer  § 67a/1 ASVG (AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz): in der Baubranche und im Reinigungsgewerbe (von Bauwerken) haftet der Auftraggeber für sv-rechtliche Abgaben seiner Subauftrags-nehmer Spezialbestimmungen


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