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Mc-Themenabend 28.4.2011, Altlengbach Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz 2011: Welche gesetzlichen Vorgaben und Kostenaspekte Sie ab 1. Mai.

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1 mc-Themenabend , Altlengbach Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz 2011: Welche gesetzlichen Vorgaben und Kostenaspekte Sie ab 1. Mai kennen sollten. Referenten: Markus Taibl - Kompetenzzentrum LSDB, Wiener Gebietskrankenkasse HR Mag. Bruno Manseder - Fachvorstand des FA Lilienfeld / St.Pölten ADir. Franz Hahn - Teamleiter eines Betriebsveranlagungsteams im FA Lilienfeld / St.Pölten ADir. Wolfgang Steiner - Teamleiter des Teams Finanzpolizei im FA Baden / Mödling Dr. Christian Gasser - Rechtsanwalt

2 Themeneingrenzung Was soll der heutige Abend klären? Geänderte Spielregeln für Arbeitgeber ab , wenn Nichtösterreicher aus dem EWR für sie in Österreich tätig werden („Arbeitsmarktöffnung“) Unterschiedliche gesetzliche Kategorien von „Nichtösterreichern“ „EU-Ausländer“ <-> EWR-Bürger <-> übrige Ausländer Selbständige <-> Unselbständige <-> Arbeitnehmerähnliche Welche Arbeitgeber sind betroffen? ALLE Achtung Ausfallshaftung! Gesetzliche Haftung für das Nichteinhalten von Mindeststandards durch Andere, beispielsweise: Bei Entsendung (§§7a, 7c AVRAG): Auftraggeber von Subunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR haften als Gesamtschuldner für Zahlung des Mindestengelts an AN des Subunternehmers Haftung (Bürgschaft) des Generalunternehmers (i) im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes, und (ii) für auf Baustellen eingesetzte AN Bei Überlassungen (§ 14 AÜG): Bürgschaft des Beschäftigers für Mindestentgelt, SV-Beiträge und BUAG-Zuschläge

3 Änderungen bei ENTSENDUNGEN (Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG)

4 Klärung gesetzlich verwendeter Begriffe: Mindestentgelt <-> Grundlohn
Zumindest das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Achtung: ≠ IST-Lohn!!! Bezugsgröße ist das in der jeweiligen Norm festgelegte Mindestentgelt! Extensive Auslegung – umfasst alles an Zulagen, Zuschlägen, sonstigen Leistungskomponenten und Aufwandersätzen, die keine Abgeltung eines tatsächlichen Kostenaufwandes (zB tatsächliche Reisekosten) darstellen; ebenfalls sind (aliquot) alle regelmäßig zu zahlenden Beträge hinzuzurechnen, wie insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgelder, Remunerationen, Treueprämien, Einmalprämien, Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, urheber- und patentrechtliche Vergütungen, in Sonderfällen Krankenentgelt. Grundlohn Erläuternder Bemerkungen zur Regierungsvorlage LSDB-G): „Unter „Grundlohn“ ist im Gegensatz zum Begriff „Entgelt“ der für die erbrachte Arbeitszeit   zustehende Grundbezug (Grundlohn bzw. Grundgehalt) zu verstehen; dies schließt auch  das  Überstundengrundentgelt mit ein. Nicht erfasst sind jedoch die sonstigen allenfalls gewährten Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen. Als Kriterien für die maßgebliche Einstufung in Lohnordnungen sind beispielsweise die vom/von der Arbeitnehmer/in tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die Anrechnung von Vordienst­ oder Schulzeiten oder sonstige Ausbildungen zu nennen.“

5 Bereithalten von Lohnunterlagen (§7d AVRAG)
Verpflichtung für Arbeitgeber (Beschäftiger)/Beauftragte, Lohnunterlagen in deutscher Sprache für Dauer der Beschäftigung am Arbeitsort bereitzuhalten (Alternative falls dort unzumutbar: Bereithaltung im Inland sowie Verpflichtung, Lohnunterlagen den Kontrollbehörden binnen 24 Stunden ab Anforderung zu übermitteln) Begriff Lohnunterlagen Alle Unterlagen, die „zur Überprüfung des dem AN nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Arbeitsvertrag / Dienstzettel, Arbeits- und Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise Kontrolle Lohnunterlagen: Vor-Ort-Kontrollen: Organe der Abgabenbehörden (Finanzpolizei!) sind berechtigt, Betriebsstätten, Räume u.ä. zu betreten und Wege zu befahren Auskünfte von (vermuteten) Arbeitnehmer/innen zu verlangen in Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften anzufertigen Aktenverfahren: Kompetenzzentrum / Krankenkassen / BUAK kontrollieren im Zuge ihrer üblichen Tätigkeit

6 Tatbestände & Stafrahmen im AVRAG ab 1.5.2011
Gestraft werden ARBEITGEBER (≠ Vertragspartner des Arbeitgebers!), wenn: Zutritts- und/oder Auskunftsverweigerung, Behinderung oder Erschwerung von Kontrollen und/oder Einsichtnahme in Lohnunterlagen Geldstrafe von 500 bis Euro (Wiederholungsfall doppelte Höhe) Keine Bereithaltung oder Bereitstellung von Lohnunterlagen Beschäftigung unter dem zustehenden Grundlohn ≤ 3 Arbeitnehmer: Geldstrafe von bis Euro pro Arbeitnehmer (Wiederholungsfall doppelte Höhe) > 3 Arbeitnehmer: Geldstrafe von bis Euro pro Arbeitnehmer (Wiederholungsfall bis ) Verlängerte Verjährungsfrist: 1 Jahr Untersagung der Dienstleistung Bezirksverwaltungsbehörde hat Arbeitgeber die Ausübung der betreffenden Dienstleistungs-tätigkeit für mindestens 1 Jahr zu untersagen, wenn rechtskräftige Bestrafung wegen: Unterschreitung des Grundlohns bei >3 Arbeitnehmer oder Wiederholungsfall Absehen von Strafe, sofern Erstmalige geringe Unterschreitung des Grundlohnes und/oder geringfügiges Verschulden, und wenn Lohndifferenz zwischen Grundlohn und Mindestentgelt nachweislich nachgezahlt wurde

7 Änderungen bei Überlassungen (ArbeitskräfteüberlassungsG)

8 Änderungen AÜG auf 1 Blick
Entfall der Teilausnahme (Abschnitt-III-Normen) für konzerninterne grenzüberschreitende Überlassungen § 17(1): Erforderliche Meldung der Überlassung von Arbeitskräften an die Gewerbebehörde durch den Überlasser § 17(2): Erforderliche Meldung grenzüberschreitender bewilligungsfreier Überlassung an Zentrale Koordinationsstelle KIAB (BMF) spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme

9 Zusammenfassung geltender Bestimmungen ab 1.5.2011

10 Anstellung / Entsendung von EWR-Bürgern im Geltungsbereich des AVRAG ab 1.5.2011
Formelle Erfordernisse Meldepflicht (bevorzugt in elektronischer Form) mit gesetzlichem Mindestinhalt bei grenzüberschreitender Entsendung aus dem EWR: Bis 1 Woche vor Aufnahme der Tätigkeit an die ZKO KIAB (BMF) Dokumentation Vom AN / Beauftragten am (ersten) Arbeitsort mitzuführende/bereitzuhaltende Unterlagen (Alternative falls unzumutbar: im Inland & Vorlage an Behörde binnen 24h): Abschrift der Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle KIAB Lohnunterlagen Sofern AN nicht in Österreich sozialversichert: Sozialversicherungsnachweis (E101) Sofern für konkreten AN erforderlich: Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung (Rumänen/Bulgaren!) Mindeststandards Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung des Mindestentgelts (≠ Grundlohn) Urlaubsanspruch – mindestens im aliquoten Ausmaß wie nach österreichischem UrlaubsG Arbeitnehmerschutz – wie für vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer; parallele Geltung von Schutzanforderungen an Überlasser u. Beschäftiger Kontrollen / Verwaltungsstrafen: vgl. Folie 12 Sonstiges: Gewerbe- und steuerrechtliche Aspekte nicht vergessen!

11 Arbeitskräfteüberlassung von EWR-Bürgern / aus EWR-Staaten nach Österreich ab 1.5.2011
Formelle Erfordernisse Überlassungsvertrag / Dienstzettel (mit gesetzlichem Mindestinhalt) Bewilligungspflicht für grenzüberschreitende Überlassungen, ausgenommen Überlassung von innerhalb EWR nach Österreich Meldepflicht (bevorzugt in elektronischer Form) mit gesetzlichem Mindestinhalt Jedenfalls an: Gewerbebehörde bis Monatsende des der erstmaligen Überlassung folgenden Monats, sowie Bei grenzüberschreitender Überlassung (auch im EWR!): An Zentrale Koordinationsstelle KIAB (BMF) spätestens 1 Woche vorab Informationspflichten ggü. Arbeitnehmer für Überlasser und Beschäftiger über Details der Überlassung Pflicht für Überlasser und Beschäftiger Aufzeichnungen mit gesetzlichem Mindestinhalt über sämtliche Überlassungen zu führen, aufzubewahren u. regelmäßig Behörden vorzulegen Auf Verlangen der Behörde ( keine Mitführungspflichten wie im AVRAG!) haben Überlasser u. Beschäftiger die Pflicht, den Behörden „alle für eine Überprüfung erforderlichen“ Auskünfte / Unterlage / Abschriften zu geben Sofern für konkreten AN erforderlich, sind von ihm die Nachweise der Aufenthalts- und Beschäftigungstitel mitzuführen Mindeststandards Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Mindestentgelts Im Gegensatz zum Begriff des Mindestentgelts im AVRAG fordert das AÜG ein Angemessenes, ortsübliches Entgelt Angemessenheit: Für die Dauer der Überlassung ist auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen. Vergleichbarkeit: Nach Art der Tätigkeit u. Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers & Qualifikation des AN mindestens 1x monatlich auszubezahlen u. schriftlich abzurechnen Urlaubsanspruch: Mindestens im aliquoten Ausmaß wie nach österreichischem UrlaubsG Arbeitnehmerschutz: Wie für vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer; parallele Geltung von Schutzanforderungen an Überlasser und Beschäftiger Kontrollen / Verwaltungsstrafen: ähnliche Straftatbestände wie AVRAG Sonstiges: Gewerbe- und steuerrechtliche Aspekte nicht vergessen!

12 Vorgehensweise bei der Entgeltberechnung und Berechnungsbeispiele im Geltungsbereich AVRAG

13 Vergleichsbeispiel zwischen österreichischem und ausländischem Mindestlohn gemäß AVRAG
Vorgehensweise zur Berechnung Mindestentgelte Zuordnung des konkreten AN zu anzuwendendem Gesetz / Verordnung / Kollektivvertrag Einstufung des konkreten Arbeitnehmers nach Qualifikation und Dienstjahren  KV-Lohn (brutto/M) Hinzurechnen Überstundengrundentgelt  Österreichischer Grundlohn (brutto/M) Hinzuzrechnen (Aliquotierung!) sämtlicher sonstiger entgeltwerter Sonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge, etc. („Aufschläge“) = Österreichisches aliquotes Mindestentgelt (brutto/M) Achtung vormöglichen Doppelberechnungen von Aufschlägen, der AN hat keinen Anspruch auf doppelte Bezahlung desselben Anspruchs!  Hier ist sehr wahrscheinlich die für den AN günstigere Variante heranzuziehen. Beispiel Auslandsdiäten: Vergleich der Inlandsdiät für Österreich mit der Auslandsdiät des jeweiligen Landes bei Entsendung des AN nach Österreich. Beispiel Tagesdiäten bei Entsendung aus Polen: Inlandstaggeld AT: max. EUR 44,93/d  Taggeld PL für Entsendung nach AT: EUR 45/d Wie die weitere Berechnung zu erfolgen hat, ist bis dato noch nicht mit Sicherheit geklärt. Folgende 2 Varianten erscheinen zum heutigen Tag sinnvoll, das BM für Soziales favorisiert derzeit Variante A: Bruttovariante: Dem AN steht das österreichische Bruttoentgelt (ie, ohne AG-Beiträge) zu. Der ausländische AG rechnet diesen Brutto-Betrag in seine Währung um und errechnet anschließend die entsprechenden nationalen Nettobeträge, Steuern/Abgaben, SV-Beiträge und Aufschläge. Diese Variante kann dazu führen, dass der Ausländer im Ausland netto mehr erhält, als der österreichische Kollektivvertrag vorsieht. Nettovariante: Der Betrag des österreichischen Mindestentgelts wird zunächst in das österreichische Netto-Äquivalent umgerechnet (ie, Abziehen der österreichischen Steuern u. Abgaben, SV-Beiträge, Kammer- u. BR-Beiträge). Der ausländische AG rechnet diesen Netto-Betrag in seine Währung um und schlägt die national vorgeschriebenen Steuern/Abgaben, SV-Beiträge, Kammer- und BR-Umlagen, sowie sonstige Aufschläge auf.

14 Veranschaulichungsbeispiel Entsendung Polen  Österreich
Geltungsbereich Kollektivvertrag für Arbeiter ( ) – Elektroindustrie Fall 1: Entsendung Hilfsarbeiter, keine Vordienstzeiten, keine Überstunden  Einstufung AT: C1 Fall 2: Entsendung Monteur - Lehrling mit Lehrabschluss, 5 Jahre Vordienstzeit, ÜH-Grundentgelt für 15 ÜH-Std (inkl.50% Zuschlag)  Einstufung AT: D1 Berücksichtigte Aufschläge: Aliquotierung 13./14. Gehalt (AT), Reisediäten sind nicht eingerechnet, wären aber (Günstigkeitsvergleich!) nach Polnischem Satz zu berechnen KV-Lohn Grundlohn AT brutto Mindestentgelt AT brutto Mindestentgelt AT netto IST-Lohn PL brutto Gesetzlicher Mindestlohn PL Brutto ohne AG-B mit AG-B ohne AG-B mit AG-B EUR PLN ohne / mit AG-B PLN brutto / netto PLN 1670, , , , , , ,33     Je nach Berechnungs ,34 1783, , , , , , ,75     variante A oder B ??? ,34 Nettovariante Bruttovariante

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Die kniffligsten Fragen sind erst später aufgetaucht? Kontaktieren Sie uns doch einfach! Markus Taibl (Kompetenzzentrum LSDB, Wiener Gebietskrankenkasse) T: ; E: HR Mag. Bruno Manseder (Fachvorstand des FA Lilienfeld/St.Pölten) T: ; E: ADir. Franz Hahn (Teamleiter eines Betriebsveranlagungsteams im FA Lilienfeld/St.Pölten) T: ; E: ADir. Wolfgang Steiner (Teamleiter des Teams Finanzpolizei im FA Baden/Mödling) T: , E: Dr. Christian Gasser (Rechtsanwalt) T: ; E:


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