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O. Blome © 2004 OCCUPATIONAL DISEASES in GERMANY Standards and Procedures for Official Recognition of Occupational Diseases: - occupational stress - cerebro-

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Präsentation zum Thema: "O. Blome © 2004 OCCUPATIONAL DISEASES in GERMANY Standards and Procedures for Official Recognition of Occupational Diseases: - occupational stress - cerebro-"—  Präsentation transkript:

1 O. Blome © 2004 OCCUPATIONAL DISEASES in GERMANY Standards and Procedures for Official Recognition of Occupational Diseases: - occupational stress - cerebro- and cardio-vascular diseases - musculoskeletal disorders and others Otto Blome Head of Division „Occupational Diseases“ German federation of institutions for statutory accident insurance and prevention

2 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND I.ÜBEREINKOMMEN DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION (IAO) ZUR PRÄVENTION UND KOMPENSATION VON BERUFSKRANKHEITEN 1906: Berner Konvention (Verbot von Phosphor in der Zündholzindustrie) 1925: IAO NR. 18 (BK-Liste: Blei, Quecksilber, Milzbrand etc.) 1934: IAO Nr. 42 (Erweiterung der BK-Liste: Arsen, Benzol, Radium, Hautkrebs etc.)

3 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND 1964: IAO Nr. 121 (Erweiterung der BK-Liste: Silikose, Chrom, Mangan, ionisierende Strahlen etc.) 1980: 66. Internationale Arbeitskonferenz: (Erweiterung der BK-Liste: Berufsasthma, Alveolitis, Lärm, vibrationsbedingte Erkrankungen der Muskeln, Sehnen, Knochen, Gelenke, Druckluft, Asbest etc.) Problem: IAO-Übereinkommen verpflichten nur die ratifizierenden Staaten entsprechende Regelungen im eigenen Machtbereich durch Gesetz zu schaffen!!

4 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Problem: Weder die Übereinkommen noch die BK-Listen der IAO sagen etwas darüber aus, nach welchen Kausalgrundsätzen die Listen oder die Anerkennungen im Einzelfall vorgenommen wurden. LÖSUNG: Aufgabe der nationalen Gesetzgebung unter Beachtung der Anforderungen der IAO-Übereinkommen. II. ÜBEREINKOMMEN DER IAO: - Deutschland ist durch Gesetze den IAO-Abkommen beigetreten, z. B. Zustimmungsgesetze vom 29.10.1971 und vom 14.07.1972 oder vom 08.07.1964 (IAO-Nr. 121)

5 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Rechtsgrundlagen der Berufskrankheiten: 1. Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) - 1997 - - gilt nur für die Unfallversicherung - 2. Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - 1997 - 3. Aktueller Stand am 01.10.2002: 68 Berufskrankheiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten- Verordnung (BKV) vom 05.09.2002

6 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND 6 GRUPPEN 1. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten z. B. Blei, Chrom, Arsen, Benzol 2. Durch physikalische Einwirkungen z. B. Sehnenscheiden, Meniskus, Bandscheiben 3. Durch Infektionserreger oder Parasiten, Tropenkrankheiten 4. Atemwegen, Lungen, Rippenfell, Bauchfell z. B. Silikose, Asbest, chronische Bronchitis der Bergleute 5. Hautkrankheiten z. B. Hautkrebs durch Teer etc. 6. Krankheiten sonstiger Ursache z. B. Augenzittern der Bergleute

7 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND  Krankheit eines Versicherten,  durch Rechtsverordnung als BK bezeichnet  und rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit bedingt ist = verursacht I.Nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft  § 9 Absatz 1 Satz 2 SGB VII II. Durch besondere Einwirkungen verursacht sind  § 9 Absatz 1 Satz 2 SGB VII III. Denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind  § 9 Absatz 1 Satz 2 SGB VII = Aufgabe des Verordnungsgebers => Aufgabe des Unfallversicherungsträgers

8 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND 1. Gesetzliche Anerkennung einer Kausalitätshypothese 2. Anerkennung der generellen Geeignetheit 3. Prüfung der Einzelfallkausalität durch den UV-Träger

9 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND innerer Zusammenhang ursächlicher Zusammenhang Versiche- rungs- schutztatbe- stand §§ 2, 3, 6 SGB VII = vers. Person Versicherte Tätigkeit Äußere Ein- wirkung (Erst-) Schaden Krankheit Folge- schaden Versicherungsfall Berufskrankheit Entschädigungsumfang (BK-Folgen) Zum Versicherungsfall der BK-Nr. 2101, 2104 und 2108 - 2110 gehört unabdingbar die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit als Tatbestandsmerkmal z. B. Arbeitnehmer - Maurer - betoniert, mauert hebt und trägt ständig schwere Lasten Bandscheiben- schaden Bewegungs- einschränkung Lähmungen

10 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Nr. 2101 : Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Nr. 2102: Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Muskuloskelettäre Erkrankungen finden sich in der Gruppe 2 der aktuellen BK-Liste wie folgt:

11 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Nr. 2103: Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen. Nr. 2104: Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Nr. 2105: Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck. Nr. 2107: Abrissbrüche der Wirbelfortsätze

12 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Nr. 2108: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Nr. 2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung... Nr. 2110: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung...

13 O. Blome © 2004 Krankheitsbild der BK-Nrn. 2108 - 2110 ist eine BANDSCHEIBENBEDINGTE ERKRANKUNG DER WIRBELSÄULE

14 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND I. Bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) = BK-Nrn. 2108 und 2110 oder der Halswirbelsäule (HWS) = BK-Nr. 2109 II. Langjährige Wirbelsäulen-Überbeanspruchung durch: BK-Nr. 2108: Heben und Tragen schwerer Lasten und/oder extreme Rumpfbeugehaltung BK-Nr. 2109: Tragen schwerer Lasten auf der Schulter BK-Nr. 2110: Vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK-Nr. 2108 - 2110 der BKV:

15 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND III. Ursachenzusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung. IV. Zwang zur Unterlassung der gefährdenden Tätigkeiten (vgl. II); dieser muss medizinisch begründet sein. V. Tatsächliche Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten

16 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Langjährige Einwirkung: Eine Abgrenzung von dem natürlichen Wirbelsäulenverschleiß, dem jeder Mensch im Laufe seine Lebens in unterschiedlicher Ausprägung unterliegt, ist nur nach langdauernden Belastungen möglich. Zur Erfüllung des Merkmals der Langjährigkeit ist in der Regel eine wirbelsäulenbelastende Berufstätigkeit von mindestens 10 Jahren erforderlich. Im Einzelfall kann bei besonders intensiven Wirbelsäulenbelastungen auch ein etwas kürzerer Zeitraum genügen. Es wurde ein Verfahren zur Ermittlung und Beurteilungen von Belastungen bei der BK-Nr. 2108 (Mainz-Dortmunder-Dosismodell) entwickelt. Dabei kann zum Erreichen des sog. Beurteilungsrichtwerts eine erhebliche längere Einwirkungszeit als die Mindestzeit von 10 Jahren erforderlich sein.

17 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Ursachenzusammenhang: Bei Wirbelsäulenverschleißerkrankungen, die zu den in der allgemeinen Bevölkerung am häufigsten auftretenden Erkrankungen gehören, unterliegt die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs im Sinne der Entstehung oder der Verschlimmerung mit bestimmten beruflichen Einwirkungen zwangsläufig besonderen Schwierigkeiten. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an das Ermittlungsverfahren sowohl bezüglich des Krankheitsbildes und des Erkrankungsverlaufs als auch bezüglich einer vollständigen und möglichst weit zurückreichenden Arbeitsanamnese.

18 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs sind: Krankheitsbild - Art und Ausprägung (es muss ein das altersübliche Maß übersteigender Wirbelsäulenverschleißschaden vorliegen) - Betroffener Wirbelsäulenabschnitt Äußere Einwirkung (z. B. Heben und Tragen i. S. v. Nr. 2108) - Schwere der Lasten - Häufigkeit und Dauer belastender Vorgänge pro Arbeitsschicht - Gesamtzeit der belastenden Einwirkungen im Arbeitsleben - Körperhaltung beim Heben und Tragen (z. B. Vorbeugung) Erkrankungsverlauf Individuelle Konstitution

19 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Arbeitstechnische Voraussetzungen: Betroffene Gewerbezweige sind insbesondere: - Transportgewerbe (z. B. Speditionen, Lager- und Verpackungsbereich, Hafenumschlag) - Hoch- und Tiefbau (z. B. Maurerarbeiten mit großvolumigen Steinen, Stahlbetonbau, Zimmerarbeiten) - Gesundheitsdienst (Krankentransport, Kranken- und Altenpflege) - Landwirtschaft (Be- und Entladearbeiten) - Forstwirtschaft (Holzarbeiten) - Metallherstellung - und verarbeitung

20 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Lastgewichtsgrenzwerte bei BK-Nr. 2108 AlterLast in kg/FrauenLast in kg/Männer 15 -17 J.1015 18 - 39 J.1525 ab 40 J.1020 Ein besonderes Risiko für einen Wirbelsäulenschaden ist nur anzunehmen, wenn die Hebe- oder Tragevorgänge mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten ausgeführt wurden.

21 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung - Nr. 2108 - 2. Alternative Der Begriff der extremen Rumpfbeugehaltung wird wie folgt definiert: - Arbeiten in Arbeitsräumen, die niedriger als 100 cm sind und dadurch eine ständig gebeugte Körperhaltung erzwingen - Arbeiten mit einer Beugung des Oberkörpers aus der aufrechten Haltung um mehr als 90 Grad. Tätigkeiten in vorgebeugter Haltung im Sitzen werden von der Nr. 2108 nicht erfasst. Als betroffene Berufe werden außer Bergarbeitern auch Stahlbetonarbeiter genannt.

22 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND

23 O. Blome © 2004 Krankheitsbegriff Beispiele: - Bandscheibenvorwölbung (Protrusion), - Bandscheibenvorfall (Prolaps), - degenerative Veränderungen der Wirbelkörper- abschlussplatten und der Wirbelgelenke z. B. in Form von Osteochondrose (Verdichtung der Deck- und Grundplatten der Wirbelkörper), Spondylose (Randzackenbildungen an den Wirbelkörpern), Spondylarthrose (Veränderungen der Wirbelgelenke).

24 O. Blome © 2004 Krankheitsbegriff Die Veränderungen an den Bewegungssegmenten müssen mit chronischen oder chonisch- rezidivierenden Beschwerden und mit Funktionseinschränkungen verbunden sein.

25 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND BK-Nr. 2109 (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der HWS durch das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter) - Arbeitstechnische Voraussetzungen Die nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das gleichzeitige Anspannen der Nackenmuskulatur stellen die schädigenden Faktoren beim Tragen schwerer Lasten auf der Schulter dar. Als betroffene Berufe werden die Fleischträger in Schlacht-betrieben und Beschäftigte, die schwere Säcke auf der Schulter tragen (z. B. Kohlenträger), genannt. Tätigkeiten, bei denen die Last nicht auf der Schulter aufliegt, sondern über Kopf und Schulter hochgehalten bzw. gestützt wird, fallen nicht unter Nr. 2109, sondern kommen nur für die 1. Alternative der Nr. 2108 in Frage.

26 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND

27 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Als schwere Last im Sinne der Nr. 2109 werden Lastgewichte ab 50 kg bezeichnet, wobei derartige Belastungen ebenfalls in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten mit einer gewissen Regelmäßigkeit vorgekommen sein müssen.

28 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND BK-Nr. 2110 (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch vorwiegend vertikale Ganzkörperschwingungen im Sitzen) - Arbeitstechnische Voraussetzungen Erforderlich ist die Einwirkung solcher Schwingungen im Sitzen. Die Einwirkung nach Nr. 2110 bezieht sich auf Fahrtätigkeiten in unebenem Gelände. Ob eine zur Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS geeignete langjährige Belastung durch Schwingungen i. S. v. Nr. 2110 vorgelegen hat, muss durch technische Sachverständige errechnet werden. Dabei werden nur solche Arbeitstage berücksichtigt, an welchen eine bestimmte Schwingungsdosis erreicht wird. Daraus wird die Gesamtbelastung während des Berufslebens ermittelt und geprüft, ob diese einen in wissenschaftlichen Untersuchungen errechneten Dosisrichtwert erreicht. Die erforderliche Schwingungsbelastungs-Dosis wird nur bei wenigen Fahr-tätigkeiten erreicht.

29 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Gefährdete Berufe: Fahrer von Baustellen- Lkw, Erdbaumaschinen, Gabelstaplern, land- und forstwirtschaftlichen Schleppfahrzeugen jeweils bei Einsatz in unebenem Gelände; Nicht erfasst: Fahrer von Fern-Lkw, Taxen und anderen Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr

30 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Muskuloskelettäre Berufskrankheiten 2003 insgesamt (gewerbliche Unfallversicherung)

31 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND 1. Nach § 17 Absatz 1 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise umfassend und zügig erhält. 2. Nach § 19 SGB IV werden die Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung von Amtswegen erbracht; in der Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung und bei Arbeitsförderung nur auf Antrag. 3. Damit der Unfallversicherungsträger von Amtswegen (Offizialmaxime) tätig werden kann, benötigt er Meldungen über Berufskrankheiten. Grundsätze des Feststellungsverfahrens:

32 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND 5. Auch die Unternehmer haben, wenn im Einzelfall ANHALTSPUNKTE FÜR EINE BERUFSKRANKHEIT vorliegen könnte, dies dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen (§ 193 SGB VII). 4. Jeder Arzt ist gesetzlich verpflichtet, wenn er DEN ÄRZTLICH BEGRÜNDETEN VERDACHT, dass eine Berufskrankheit besteht, dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen zu melden (§ 202 SGB VII)

33 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND 6. Auch die Krankenkassen sind verpflichtet WENN ANZUNEHMEN IST, dass eine Berufskrankheit vorliegt, dies dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen (§ 20 Absatz 2 SGB V). 7. Liegt eine Berufskrankheit vor, sind Leistungen aus der Kranken-, Pflegeversicherung und Leistungen der Arbeitsförderung ausgeschlossen. Der Unfallversicherungsträger leistet nach dem Grundsatz - ALLES AUS EINER HAND -

34 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND 8. Der Unfallversicherungsträger ermittelt den Sachverhalt von Amtswegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 20 SGB X). 9. Der Unfallversicherungsträger bedient sich der Beweismittel nach pflichtgemäßem Ermessen - Auskünfte jeder Art - Zeugen hören - Sachverständige (insbesondere medizinische Gutachter) - Urkunden und Akten beiziehen etc. - Beteiligte müssen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (§ 21 SGB X)

35 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND 10. Der Versicherte ist verpflichtet mitzuwirken und hat Tatsachen anzugeben und zu Maßnahmen zu erscheinen (z. B. Heilbehandlung) sowie an Untersuchungen teilzunehmen (§§ 60 ff SGB I).

36 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Das Gutachten ist ein wichtiges Beweismittel zur Beurteilung der BK und deren Folgen. Die Entscheidung über die BK ist eine Rechtsfrage und daher vom UV-Träger zu treffen. Der Gutachter muss objektiv sein!

37 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Beginn 1.BK-Anzeige(n) (Arzt/Unternehmer) 2.Antrag des Versicherten/der Hinterbliebenen 3.Meldung der Krankenkasse 4.Reha-Antrag des Arbeitsamtes Unfallversicherungs- träger prüft und ermittelt gleichzeitig Versicherungsrechtliche Anknüpfungspunkte Ende - Bescheid! Berufsvorgeschichte Stellungnahme Präventionsdienst chemisch-toxologisches Gutachten Evtl. ärztliche Stellungnahme, ob BK überhaupt möglich Krankheitsvorgeschichte Befundberichte Beginn der Krankheit Minderung der Erwerbsfähigkeit Gesundheitsvorgeschichte

38 O. Blome © 2004 Berufskrankheiten durch Stress? STRESS = Reaktion des Körpers auf externe Einwirkungen Arbeitsbedingter STRESS - emotionale und/oder psychophysiologische Gesamtreaktion - widrige/schädliche Aspekte durch · die Arbeit · das Arbeitumfeld · die Arbeitsorganisation verursachen Hohes Belastungsniveau Angst zu versagen STRESSOREN - Angst - Ärger - Zeitdruck - Lärm - Hitze verursachen Hohen Blutdruck Höhere Herzschlagfrequenz Vermehrtes Kortisol (Immunschwäche) Adrenalin (Immunschwäche)

39 O. Blome © 2004 Berufskrankheiten durch Stress? KRANKHEITENPROBLEM 1. Herzinfarkt + 2. Bluthochdruck mit Hirnschlag oder Schlaganfall + 3. Arteriosklerose durch Bluthochdruck./. 4. Krebs./. 5. Burnout-Syndrom./. - Fehlende objektive Quantifizierungsmethoden - subjektives unterschiedliches Empfinden - keine Studien, dass eine bestimmte Personengruppe (z. B. Manager) durch besondere Einwirkungen (Stress) in höherem Maß als die übrige Bevölkerung Herzinfarkt oder Gehirnschlag erleiden Derzeit keine Listen-Berufskrankheit Derzeit auch keine „wie“-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII

40 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Berufskrankheiten außerhalb der BK-Liste § 9 Abs. 2 SGB VII: Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

41 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII 1. Es muss eine bestimmte Personengruppe bei ihrer Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung einer besonderen Einwirkung ausgesetzt sein. 2. Diese Einwirkungen müssen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft generell geeignet sein, Krankheiten solcher Art zu verursachen. 3. Diese medizinischen Erkenntnisse müssen neu sein. 4. Der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der gefährdenden Arbeit muss im konkreten Fall hinreichend wahrscheinlich sein.

42 O. Blome © 2004 BERUFSKRANKHEITEN IN DEUTSCHLAND Fälle von Herzinfarkt, Herzerkrankung, Bluthochdruck, Gehirnschlag durch Stress außerhalb der BK-Liste nach der Dokumentation der Fälle des § 9 Abs. 2 SGB VII: Von 1963 - 2004: 23 Fälle gemeldet Herzinfarkt10 FälleFriseur (Ärger mit Kunden) Rechtsanwalt, Versicherungskaufmann, Unternehmen, Schlosser Herzerkrankung/ Bluthochdruck 10 FälleMechaniker, Industriekaufmann, Gastwirt, Großhandelskaufmann, Verkaufsberater, Zimmermann, Lehrerin, Betriebsleiter, Masseur, Friseur, Koch, Sachbearbeiterin Schlaganfälle 3 Fälle Gebäudereiniger, Verkaufsberatung, Gießereiarbeiter Es wurde bisher kein Fälle anerkannt!

43 O. Blome © 2004 Berufskrankheiten durch Stress? ANERKENNUNG ALS ARBEITSUNFALL IST MÖGLICH! Voraussetzungen: 1. Außergewöhnliche, das betriebsübliche Maß erheblich übersteigende Stresssituation 2. Enger zeitlicher Zusammenhang (48 Stunden) 3. Herzinfarkt und Schlaganfall

44 O. Blome © 2004 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie noch Fragen? Ich antworte Ihnen gerne!! E-Mail: Otto.Blome@hvbg.de


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