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Karin Dollinger AGIT 2008 Rechtliche Aspekte zur Führung öffentlicher Geodateninfrastrukturen: Konsequenzen aus dem Zusammenwirken der Richtlinien zu INSPIRE,

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Präsentation zum Thema: "Karin Dollinger AGIT 2008 Rechtliche Aspekte zur Führung öffentlicher Geodateninfrastrukturen: Konsequenzen aus dem Zusammenwirken der Richtlinien zu INSPIRE,"—  Präsentation transkript:

1 Karin Dollinger AGIT 2008 Rechtliche Aspekte zur Führung öffentlicher Geodateninfrastrukturen: Konsequenzen aus dem Zusammenwirken der Richtlinien zu INSPIRE, PSI und zur Umweltinformation, der Aarhus-Konvention, dem Urheberrecht, Datenschutz und Wettbewerbsrecht Karin Dollinger AGIT 2008

2 Karin Dollinger AGIT 2008 Geographische Informationssysteme Instrumentarium zur Bearbeitung räumlicher Fragestellungen bei Gebietskörperschaften, Institutionen mit öffentlichen Aufgaben seit ca. 20 Jahren: Weg von der Insellösung zur globalen Vernetzung in Ö, in der EU, in anderen entwickelten Staaten regional und national sehr unterschiedliche Entstehung und Qualität => Mehrgleisigkeiten bei gleichzeitiger Unvollständigkeit der Daten und Dienste => volkswirtschaftlicher Schaden bzw. Wettbewerbsnachteile für die EU => es fehlen einheitliche öffentliche Geodateninfrastrukturen *) für Behörden, Wirtschaft, Forschung und Bürger * Geodaten, Metadaten, Geodienste, Netze, Zugangs- und Nutzungsvereinbarungen, technische Normen und Standards, Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen und Rechtsnormen u. a. wegen mangelnder rechtlicher Verpflichtungen nötiger hoher Investitionen fehlender nationaler Koordinierung (z. B. Ö, SP, B) GIS der öffentlichen Hand am Weg zur öffentlichen GDI

3 Karin Dollinger AGIT 2008 Geodateninfrastrukturen unentbehrlich, damit sich Wertschöpfungsketten ausbilden können < 20 % dieses Potentials derzeit genutzt Schatz im Schrank  verzweifelte Wirtschaftstreibende Haupthindernisse am Geodatenmarkt: Wertschöpfungspotential

4 Karin Dollinger AGIT 2008 Wertschöpfungspotential Fornefeld / Oefinger, Marktstudie: Aktivierung des Geodatenmarktes in Nordrhein-Westfalen (2001), 13 Geodateninfrastrukturen unentbehrlich, damit sich Wertschöpfungsketten ausbilden können < 20 % dieses Potentials derzeit genutzt Schatz im Schrank  verzweifelte Wirtschaftstreibende Haupthindernisse am Geodatenmarkt:

5 Karin Dollinger AGIT 2008 immense Kosten der Geodatenerstellung können nicht auf Wirtschaftstreibende abgewälzt werden Paradoxon: Wert entsteht erst durch Hinzufügen weiterer Dienste Wertschöpfungsparadoxon

6 Karin Dollinger AGIT 2008 Wertschöpfungsparadoxon Fornefeld / Oefinger, Marktstudie: Aktivierung des Geodatenmarktes in Nordrhein-Westfalen (2001), 12 immense Kosten der Geodatenerstellung können nicht auf Wirtschaftstreibende abgewälzt werden Paradoxon: Wert entsteht erst durch Hinzufügen weiterer Dienste

7 Karin Dollinger AGIT 2008 Wertschöpfungsparadoxon Fornefeld / Oefinger, Marktstudie: Aktivierung des Geodatenmarktes in Nordrhein-Westfalen (2001), 12 immense Kosten der Geodatenerstellung können nicht auf Wirtschaftstreibende abgewälzt werden Paradoxon: Wert entsteht erst durch Hinzufügen weiterer Dienste Einnahmenzwang der öffentlichen Hand z. B. BEV, Stadtgemeinden

8 Karin Dollinger AGIT 2008 80 % aller Verwaltungstätigkeit Raumbezug => Geo-Government => fehlende Integration des GIS ins E-Government z. B. Ö, andere MS Basis für E-Government

9 Karin Dollinger AGIT 2008 80 % aller Verwaltungstätigkeit Raumbezug => Geo-Government => fehlende Integration des GIS ins E-Government z. B. Ö, andere MS Infrastruktur als Unterbau einer erfolgreichen Gesamtwirtschaft => schlechte Integration von Geodateninfrastrukturen mit anderen strategischen Infrastrukturen Basis für E-Government Geodateninfrastruktur als Infrastruktur

10 Karin Dollinger AGIT 2008 80 % aller Verwaltungstätigkeit Raumbezug => Geo-Government => fehlende Integration des GIS ins E-Government z. B. Ö, andere MS Infrastruktur als Unterbau einer erfolgreichen Gesamtwirtschaft => schlechte Integration von Geodateninfrastrukturen mit anderen strategischen Infrastrukturen - Wertschöpfung - E-Government - Unterbau der Gesamtwirtschaft - nachhaltigen Sicherung der durch die öffentliche Hand in diesem Bereich getätigten Investitionen Basis für E-Government Geodateninfrastruktur als Infrastruktur => Geodateninfrastrukturen nötig für:

11 Karin Dollinger AGIT 2008 Geodateninfrastrukturen als deklariertes Ziel Initiativen zur Geoinformationspolitik / Geodatenpolitik Bedürfnisse nach übergeordneten Regelungen für den GIS-Bereich => Schweiz: Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 INSPIRE-Richtlinie=> EU: INSPIRE-Richtlinie

12 Karin Dollinger AGIT 2008 Initiativen zur Geoinformationspolitik / Geodatenpolitik Bedürfnisse nach übergeordneten Regelungen für den GIS-Bereich => Schweiz: Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 INSPIRE-Richtlinie=> EU: INSPIRE-Richtlinie „Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)“, ABl. L 108 vom 25. April 2007, S. 1 – 14 INfrastrukture for SPatial InfoRmation in Europe in Kraft getreten: 15. Mai 2007 in nationales Recht umzusetzen bis: 15. Mai 2009 Koordinierung durch BMLFUW: 1 + 9 „Geoinformationsgesetze“ ansonsten auch direkte Wirkung möglich Ziel: Informationsfluss von den Mitgliedstaaten zu den Organen der EU, aber auch unter den MS selbst, letztlich zum Bürger und zur Wirtschaft gewährleisten => weitere Details in Durchführungsbestimmungen Geodateninfrastrukturen als deklariertes Ziel

13 Karin Dollinger AGIT 2008 seit dem Vertrag von Maastricht 1993 eines der politischen Hauptziele zwei Strategien: Liberalisierung - des Telekommunikationssektors (physisch einfacher Zugriff) - der Informationen des öffentlichen Sektors (Public Sector Information PSI) Entwicklung der Informationsgesellschaft (1)

14 Karin Dollinger AGIT 2008 seit dem Vertrag von Maastricht 1993 eines der politischen Hauptziele zwei Strategien: Liberalisierung - des Telekommunikationssektors (physisch einfacher Zugriff) - der Informationen des öffentlichen Sektors (Public Sector Information PSI) Entwicklung der Informationsgesellschaft (1) Public Sector Information PSI := Information, die die öffentliche Verwaltung erzeugt 68 Milliarden Euro / Jahr 52 % davon sind Geoinformationen also ca. 36 Milliarden Euro / Jahr Umweltinformationen Werte von Pira International Ltd., Commercial exploitation of Europe's public sector information (2000) => Besondere Bedeutung von Geoinformation in der Telekommunikationspolitik, in der Umweltpolitik (z. B. WR-RL) und in der Politik für Informationen des öffentlichen Sektors

15 Karin Dollinger AGIT 2008 seit dem Vertrag von Maastricht 1993 eines der politischen Hauptziele zwei Strategien: Liberalisierung - des Telekommunikationssektors (physisch einfacher Zugriff) - der Informationen des öffentlichen Sektors (Public Sector Information PSI) „Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ()“,„Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-RL)“, ABl. L 345 vom 31. Dezember 2003, S. 90 – 96 in Ö: durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze umgesetzt (BG fristgerecht) Entwicklung der Informationsgesellschaft (1) Public Sector Information PSI := Information, die die öffentliche Verwaltung erzeugt 68 Milliarden Euro / Jahr 52 % davon sind Geoinformationen also ca. 36 Milliarden Euro / Jahr Umweltinformationen Werte von Pira International Ltd., Commercial exploitation of Europe's public sector information (2000) => Besondere Bedeutung von Geoinformation in der Telekommunikationspolitik, in der Umweltpolitik (z. B. WR-RL) und in der Politik für Informationen des öffentlichen Sektors

16 Karin Dollinger AGIT 2008 „Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen“, UI-RL, ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26 – 32 in Ö: durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze umgesetzt (keines fristgerecht) Aarhus-Konvention=> selbst als Umsetzung eines der drei Punkte der Aarhus-Konvention „Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ UNECE-Konvention in Aarhus / Dänemark unterzeichnet am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten Zeichner: EU und MSen Entwicklung der Informationsgesellschaft (2)

17 Karin Dollinger AGIT 2008 Entwicklung der Informationsgesellschaft (2) „Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen“, UI-RL, ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26 – 32 in Ö: durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze umgesetzt (keines fristgerecht) Aarhus-Konvention=> selbst als Umsetzung eines der drei Punkte der Aarhus-Konvention „Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ UNECE-Konvention in Aarhus / Dänemark unterzeichnet am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten Zeichner: EU und MSen

18 Karin Dollinger AGIT 2008 Umweltinformationsgesetze normieren ein Recht auf Information => im Vergleich zu anderen Normen der österreichischen Rechtsordnung, die den Umgang mit Informationen regeln, ist das eine Ausnahme! Datenschutzgesetze, das Urheberrechtsgesetz, das Meldegesetz und viele andere normieren hauptsächlich Verbreitungshindernisse Amtsverschwiegenheit hat in Ö Verfassungsrang, AuskunftspflichtG ist einfaches BG Entwicklung der Informationsgesellschaft (2) „Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen“, UI-RL, ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26 – 32 in Ö: durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze umgesetzt (keines fristgerecht) Aarhus-Konvention=> selbst als Umsetzung eines der drei Punkte der Aarhus-Konvention „Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ UNECE-Konvention in Aarhus / Dänemark unterzeichnet am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten Zeichner: EU und MSen

19 Karin Dollinger AGIT 2008 ad PSI-RL: Grundsatz der Transparenz und der Nichtdiskriminierung insbesondere keine Ausschließlichkeitsvereinbarungen (Frist 31. 12. 2008) ad UI-RL: Gebühren begrenzt mit den Reproduktionskosten für die Datenweitergabe INSPIRE- und PSI-RL erlauben den Aufschlag einer angemessenen Rendite Entwicklung der Informationsgesellschaft (3) RL 2007/2/EG INSPIRE Verwaltung Wirtschaft Bürger RL 2003/4/EG Umwelt- information RL 2003/98/EG Public Sector Information PSI

20 Karin Dollinger AGIT 2008 Artikel 1 (1): „Ziel dieser Richtlinie ist es, allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "INSPIRE" abgekürzt) für die Zwecke der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu erlassen.“ Artikel 1 (2) bestimmt: „INSPIRE stützt sich auf die von den Mitgliedstaaten eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen.“   problematisch da diese eben nicht in der notwendigen Form existieren   Erwägungsgrund 6 der INSPIRE-RL erläutert, wie diese Geodateninfrastrukturen ausgelegt sein sollten   Realisierung von INSPIRE nur, wenn Geodateninfrastrukturen im Rahmen umfassender Geoinformationsgesetze überhaupt erst normiert und dann aufgebaut werden   auch sollte digitalen Geodaten in diversen Materiengesetzen Rechtsverbindlichkeit zuerkannt werden z. B. FWP Hauptinhalte (/-probleme) der INSPIRE-RL (1)

21 Karin Dollinger AGIT 2008 sachlicher Anwendungsbereich: 34 Themenbereiche der Anhänge I bis III ohne Grenze des Detaillierungsgrades / ohne Maßstabsniveau EK hat das Recht, zu gegebener Zeit die Themenliste anzupassen, d. h. auch noch weiter auszuweiten (Erwägungsgrund 32) persönlicher Anwendungsbereich: in Ö u. a. alle Gebietskörperschaften, Interessensvertretungen, aber auch andere öffentliche Unternehmen wie Energieversorger, das Umweltbundesamt, die Statistik Austria, die Bundesforste, Verkehrsunternehmen etc. => Schaffung von Suchdiensten zu Metadaten, von Darstellungsdiensten, Download-Diensten, Transformationsdiensten und Diensten zum Abrufen von Geodatendiensten für die Allgemeinheit => INSPIRE-Geoportal für die Allgemeinheit => Austausch der Geodaten und -informationen zwischen den MS und den MS und den Organen der EU => verschiedene Fristen: z. B. prioritär: Themen des Anhang I mittels Metadaten dokumentieren, harmonisieren und bereitstellen (etwa: geokodierte Adressen, Katasterparzellen, Schutzgebiete) Hauptinhalte der INSPIRE-RL (2)

22 Karin Dollinger AGIT 2008 technische und organisatorische Details zu Metadaten: von EK am 14. Mai 2008 beschlossen => Verordnungsform in Ausarbeitung: Datenmodellierung, Netzdienste, gemeinsame Nutzung von Daten und Diensten, Überwachung und Berichtswesen Durchführungsbestimmungen zu INSPIRE

23 Karin Dollinger AGIT 2008 technische und organisatorische Details zu Metadaten: von EK am 14. Mai 2008 beschlossen => Verordnungsform! in Ausarbeitung: Datenmodellierung, Netzdienste, gemeinsame Nutzung von Daten und Diensten, Überwachung und Berichtswesen Durchführungsbestimmungen zu INSPIRE

24 Karin Dollinger AGIT 2008 weitere rechtliche Aspekte Datenschutz: Geokodierung von Personen über Adresse (und auch über Grundstück) => Frage der Verknüpfung mit Daten aus Melderegister / eCard ist eine rechtliche => analog die Frage nach der Mindestgröße statistischer Einheiten => LBS, Handyverortung, Videoüberwachung - in Ö sind auch juristische Personen in den Datenschutz miteinbezogen - - Datenschutz ist in Ö ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht mit unmittelbarer Drittwirkung (§ 1 Abs. 1 DSG 2000) - Anhang III INSPIRE-RL: Thema 5. Gesundheit und Sicherheit: „Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).“ geistiges Eigentum: v. a. Urheberrechte in Ö wenige Geodatenbestände urheberrechtlich geschützt z. B. topogr. Karten meist „freie“, weil amtliche Werke => keine Gebühren, die über Zugangsgewährung hinausgehen

25 Karin Dollinger AGIT 2008 weitere rechtliche Aspekte Wettbewerbsrecht: öffentliche GIS Stellen zählen zu den „öffentlichen Unternehmen“ (Art. 86 EG-V) d. h. sie fallen unter den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln => kein unlauterer Wettbewerb => keine unerlaubten Beihilfen => Kartellverbot: vertikale und horizontale Unternehmenskooperationen z. B. auch im Bereich Forschung und Entwicklung => kein Monopolmissbrauch: Geschäftsverweigerung, überhöhte Preise, unfaire Geschäftsbedingungen, Diskriminierung von Handelspartnern, insbesondere aber Produktionsbeschränkungen ohne sachlichen Grund z. B. nicht zeitgerechte Bereitstellung von Geodaten Format und Qualität von Geodaten sind unzureichend Bevorzugung öffentlicher Stellen Ausschlussvereinbarungen einschränkende Nutzungsmöglichkeiten Stichtagsdaten zur DKM automatischer Missbrauch: wenn öffentliche GIS-Stelle gar nicht in der Lage ist, die Nachfrage im ihr übertragenen Bereich zu erfüllen => direkt einklagbar!

26 Karin Dollinger AGIT 2008 weitere rechtliche Aspekte Privatisierungsmöglichkeiten: Finanzierungsprivatisierung Ausgliederungen, wie in anderen Infrastrukturbereichen Grundrechtliche Aspekte: eine Verhinderung der Informationsbeschaffung kann das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK) beeinflussen => der Staat ist verpflichtet, die vorhandenen Informationsbestände, allgemein zugänglich zu machen, wenn dies ohne nennenswerten Aufwand möglich ist INSPIRE und Gemeinschaftsrecht bedeuten nicht nur rechtliche Absicherung der öffentlichen Hand am Weg zur öffentlichen Geodateninfrastruktur sondern auch Erfüllungszwang!

27 Karin Dollinger AGIT 2008   Bekenntnis der öffentlichen Hand zur Informationsgesellschaft   Liberalisierung der Informationen anstatt Einnahmenzwang   Förderung der Infrastruktur   Interne Organisationsformen erneuern / stärken   oder Privatisierungen damit die Bilanz in einigen Jahren nicht lautet: GIS der öffentlichen Hand

28 Karin Dollinger AGIT 2008   Bekenntnis der öffentlichen Hand zur Informationsgesellschaft   Liberalisierung der Informationen anstatt Einnahmenzwang   Förderung der Infrastruktur   Interne Organisationsformen erneuern / stärken   oder Privatisierungen damit die Bilanz in einigen Jahren nicht lautet: GIS der öffentlichen Hand am Holzweg zur öffentlichen GDI! Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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