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Digitaler Wandel und Verbraucherschutz am Beispiel Datenschutz Grundverordnung und digitale EU- Binnenmarktstrategie Karl Renner Institut April 2016

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Präsentation zum Thema: "Digitaler Wandel und Verbraucherschutz am Beispiel Datenschutz Grundverordnung und digitale EU- Binnenmarktstrategie Karl Renner Institut April 2016"—  Präsentation transkript:

1 Digitaler Wandel und Verbraucherschutz am Beispiel Datenschutz Grundverordnung und digitale EU- Binnenmarktstrategie Karl Renner Institut April 2016 daniela.zimmer@akwien.at

2 Internetshoppen: dynamische Preisbildung Preis eines Tablets von Samsung ändert sich bei Amazon mehrmals täglich, während das idente Modell im Online-Shop von Media Markt preislich vorerst konstant bleibt…..

3 Internetshoppen: individualisierte Preisbildung von Dynamic Pricing zu individualisierter Preisbildung im Internet - Algorithmen optimieren Preise, gestützt auf persönliche Nutzerdaten Einflussfaktoren:  Wetterabhängige Preise - Uber  Endgerätemarke: Der US-Reiseanbieter Orbitz unterscheidet zwischen Apple- und Windows-Nutzern nach Zahlungsbereitschaft  Vertriebsweg: Rabattaktionen im VZBV-Test nur bei stationärem Computer - nicht bei Smartphones/Tablets; Notebookkauf vom Handy teurer als vom Stand-PC.  Standort: US-Firmen ermitteln Konkurrenzdichte am Bestellort  Software hält die Zahl der Seitenaufrufe fest, erhöht Preise und Kaufdruck.

4 Datenanalysten

5 Individualisierte Preise & Datenschutz  Zustimmung zur Auswertung von Verhaltensdaten, um Preise festzulegen - Praxis immer im Einklang mit dem DSG?  Datenschutz = Geheimnisschutz (Diskriminierungsschutz)  Die EU-Dienstleistungsrichtlinie: keine Preisdiskriminierung aufgrund des Wohnsitzes in einem anderen MS bzw. Staatsangehörigkeit. Zulässige Ungleichbehandlung aufgrund objektiver Kriterien.  Fehlender Diskriminierungsschutz bei statistischen Zuschreibungen, Wohnlage usw.  Im Browser abgespeicherte Cookies und Surfverläufe entfernen  Digitale Roadmap: Transparenz bei auf Konsumprofilen und Algorithmen basierenden kom­merziellen Entscheidungen wie bspw. der (Bonitäts-)Bewertung von Personen oder individueller Preisbildung im Online-Handel unter Berücksichtigung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betroffener Unternehmen.

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7 Was KonsumentInnen wollen… Eurobarometerumfrage 2015 92% der befragten Österr.: Datenschutzpriorität in der EU 78%: Onlineanbieter besitzen zu viel Kundendaten; 73% wollen immer um ihre ausdrückliche Zustimmung gefragt werden… Bitkom – Umfrage 2015 86% der Befragten in Dtl: Daten im Netz sind unsicher. 2011 misstrauten „nur“ 55% der Datensicherheit im Web. Gegen Facebook, Google und Co. hegen 67% Argwohn (2011 nur 46%). Nicht nur unsicher, sondern regelrecht bedroht fühlt sich inzwischen jeder zweite Internetnutzer (53%)……

8 Wie die EU den Datenschutz sieht… 2015 Digital-Kommissar Günther Öttinger Es geht nicht um mehr Regeln, sondern um Einheitlichkeit und Chancengleichheit der Kontinente. Die USA sind dabei die Messlatte. Big Data ist schlicht Alltag: Wie die Elektrizität… „Unser Kontinent hat in der digitalen Wirtschaft gegen Amerika verloren. Wer wird in zehn Jahren Autos bauen? BMW oder Google? 2014 Justizkommissarin Reding Datenschutzbehörden bekommen mehr Biss….Sanktionen von bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes … Bei Google wären das mehr als eine Milliarde Dollar… Safe Harbor ist überhaupt kein "sicherer Hafen". US-Behörden wie die NSA greifen vertragswidrig in großem Stil auf Kundendaten zu.…

9 Von Safe Harbor zum Privacy Shield…  kein gleichwertiges Datenschutzniveau in den USA.  15J Datenaustausch durch Selbstverpflichtung von 3000 Firmen  EUGH erklärt das Abkommen 2015 für ungültig.  „Privacy Shield“-Paket von EU-Kommission und US-Regierung mit Zusicherungen von Wettbewerbsbehörde FTC, US-Geheimdienst, Justiz-Department u.a. über Durchsetzungsbemühungen  vom EUGH gerügten Defizite:  unwirksame Kontrollmechanismen,  nicht Firmen - die USA hat ein angemessenes Schutzniveau sicherzust,  für EU-BürgerInnen wirksamer US-Rechtschutz,  die Prinzipien dürfen nicht stets Nachrang gegenüber US-Gesetzen und nationalen Sicherheitsinteressen haben.

10 Privacy Shield 2 Bewertung  unlimitierte Ausnahmen zugunsten nationaler Sicherheit, öffentlicher Interessen und zur Rechtsdurchsetzung.  US-Recht bei Interpretationsfragen zu den „Privacy Shield“- Prinzipien (bzw. Firmen kooperieren freiwillig mit EU-DSBs)  „Opt Out“ (Widerrufsrecht) wo EU-Recht ein „Opt In“ (Zustimmung der Betroffenen) vorsieht und Beschränkung der Betroffenenrechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung z.B.„ bei unverhältnismäßigen Kosten“, „im wichtigen Interesse Dritter“, gegenüber ArbeitnehmerInnen bei „Sicherheitsüberprüfungen“ oder der „Restrukturierung“ von Firmen, im unbestimmten „öffentlichen Interesse“ oder „Sicherheitsinteresse“).  Rechtsdurchsetzung im US-Recht schwach verankert (kaum Kompetenzen der FTC).

11 Kommissionsstrategie zum digitalen Wandel Bisherige Initiativen:  2011 Onlinekauf (z.B. Button-Lösung): Verbraucherrechte-Rl  2012 Datenschutz: Anstoß, Rl aus 1995 anzupassen  2013 Netzneutralität: TSM, Ringen um Regeln für diskriminierungsfreien Datentransport  2013 Urheberrecht: Konsultation u.a. zu territorialen Regeln, freie Werknutzung und Rechtsdurchsetzung im Internet  2015 In-App-Käufe: Einigung mit Apple/Google (keine „Gratis- Werbung“, Hinweis auf In-App-Kauf und Jugendschutz durch Passwortpflicht)

12 Digitalkommissar: grenzenloses Surfvergnügen (statt Geoblocking und Re- Routing) Kundendiskriminierung aufgrund der Herkunft der IP-Adresse Kundenreaktion: Verschleierung via VPN-Adresse  Dienstleistungs-Rl keine Herkunftsdiskriminierung; Sperren (un)- gerechtfertigt?  Anbieterargument: Lizenzerwerb für 28 MS zu teuer und Kaufkraftunterschiede (Re-Routing zu Länderseiten )  VO-Entwurf Portabilität von Online-Inhaltsdiensten: Zugangsrecht zu im Wohnsitzland abrufbaren Info- und Unterhaltungsplattformen auch temporär im Ausland -> Mehrkosten, Privatsphäre beeinträchtigende Überwachung?

13 RL-Vorschlag Onlinekauf digitale Inhalte EU-Motto:„ein modernes Vertragsrecht für Europa – das Potenzial des elektronischen Handels freisetzen“  Gilt für Verträge über digitale Inhalte (Apps, Spiele, Videos…), mit Geld oder Daten bezahlt (nicht zur Vertragserbringung nötig)  + Anerkennung, dass Daten einen wirtschaftlichen Wert haben  - Nur bei „aktiver“ Bereitstellung des Verbrauchers (Registrierung); Verhalten, aufgerufene Seiten, Standort uä unbemerkt abgesaugt  Regelungsansätze für Updates, Beweislast über vertragsgemäße Erfüllung, Schadenersatz, Herausgabe selbstgenerierter Inhalte bei Vertragsbeendigung.

14 DSGVO bleibt hinter Erwartungen zurück  Geringer Bestimmtheitsgrad der unmittelbar anwendbaren VO: nationale Präzisierungschance? Spezif. Regeln zur Erfüllung von rechtlichen Pflichten oder Aufgaben im öff. Interesse  Direktwerbeprivilegien: „kann berechtigtes Interesse des AGs sein“. bloßes Widerrufsrecht (Browsereinstellungen); Konsumenten wollen um Zustimmung gefragt werden!  Profiling- & Scoringschranken fehlen: Prognose über Arbeitsleistung, Bonität, Gesundheit, Vorlieben, Verhalten -> zulässig bei Zustimmung, Verträgen, Betrug/Sicherheit/ Zuverlässigkeits-Kontrollen. -> Beschränkung der Scoringanlässe und Datenarten, da uU eingriffsintensiv und diskriminierend.

15 Rückschritt RL 1995: berechtigte Interessen, Zweckbindung Bei „berechtigtem Interesse“ des Datennutzers/Dritten Verarbeitung rechtmäßig, „…sofern nicht die Geheimhaltungs- interessen“ des Konsumenten „überwiegen“:  Faktische Beweislastumkehr zulasten der Konsumenten  Bsp: Direktmarketing, Missbrauchskontrollen gg Betrug und Weitergaben in Konzernunternehmen  Erlaubnistatbestand hebelt Zustimmungsrechte aus Zweckbindung ade durch spätere Weiterverwendung für andere „vereinbare“ Zwecke:  Archiv, Wissenschaft, mögliche Straftaten; (Rat: Compliance, Streitbeilegung, bei Pseudonymisierung)  Vereinbarkeitstest: „Zusammenhänge“, Datenarten, „vernünftige“ Erwartungen, mögliche Folgen, Garantien zu berücksichtigen

16 DSGVO – Positives für Verbraucher  Räuml. Anwendung: außereurop. Firmen, die Waren/Dtl in der EU (zahlungsunabh.) anbieten + bei Verhaltensbeobachtung  Zustimmung: Erklärung oder sonst eindeutige Handlung  Einwilligung ohne Zwang: Wahlfreiheit ohne Nachteil; keine Pauschaleinwilligung zu verschiedenen Vorgängen; Vertragserfüllung unabhängig von Datenverarbeitung….  Kinderdaten (16Lj) nur mit elterl. Zustimmung  Detailliertere Informationspflicht bei Datenerhebung: Dauer, berechtigte Interessen; verpflichtende oder freiwillige Datenangabe  Privacy by default: Voreinstellung im Sinn der Datenminimierung (Datenumfang, Dauer, Zugänglichkeit)  Verbandsklagsbefugnis: nationale Option zum Kollektivschutz

17 Der Verbraucher als Produkt Frank Schirrmacher Verbraucherschutz in der Informationsökonomie: eine politisch hochbedeutsame Aufgabe…. ein Instrument von Freiheitssicherung. Identität wird vorrangig online existieren. Online-Erfahrungen noch vor der Geburt, wenn schon Ultraschallfotos ins Netz gestellt werden. Der Verbraucher im digitalen Zeitalter kauft nicht nur ein Produkt, er wird tatsächlich selbst zum Produkt. Er wird gelesen, wenn er kauft. Er wird gelesen, wenn er sich bewegt. Er wird gelesen, wenn er liest, wenn er bezahlt, sogar wenn er denkt… Im Zeitalter von Big Data wird potenziell alles zum Markt, auch die Politik und das soziale Leben.….

18 Selbstbestimmungsrecht über gekauftes Produkt - „smarte“ Autos  Mit dem Internet der Dinge Konsumgüter „always on“  EU-Autohersteller arg. mit ihrem Eigentum an Software und Daten (Patentstreit des US-Traktorherstellers John Deere in Bezug auf fahrzeuginterne Software)  Absicherung der Besitzrechte der Käufer an integrierter Software und erzeugten Daten  Bei Autos: Freie Werkstättenwahl; kein Koppelungszwang (Wartung; Service); keine Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse; Regeln für Drittanbieter (Versicherungen), die Nutzerverhalten „tracken“…

19 Fazit Verbraucher haben nicht die Zeit, Kompetenz und Finanzkraft sich mit Verbraucher/Datenschutzbelangen auseinanderzusetzen und individuell für ihre (Grund-)Rechte einzutreten. Sie erwarten sich, kollektiv, vorsorglich (Vorabkontrollen statt nachträglichem Schadenersatz) und bestmöglich gegenüber Intransparenz, Diskriminierung, wirtschaftl. Fallen und exzessiver Datenverwertung geschützt zu werden! Neue Herausforderungen: faire Regeln für Internet der Dinge, Share Economy, Bewertungsportale und, und, und…….

20 Danke für die Aufmerksamkeit AK Konsumentenpolitik daniela.zimmer@akwien.at


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