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Veröffentlicht von:Alexander Messner Geändert vor über 8 Jahren
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„ Jeder, der sein innres Selbst nicht zu regieren weiß, regierte gar zu gern des Nachbars Willen, eignem stolzem Sinn gemäß. “ Quelle: Goethe, Faust. Der Tragödie zweiter Teil, 1832. 2. Akt, Pharsalische Felder, Erichtho
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„Ordnungsmaßnahmen (OM) als Erziehungsmaßnahmen (EM)“
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Fundstellen: BayEUG Abschnitt VII, Art. 86, 87, 88a MSO § 15, 16
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Ordnungsmaßnahmen als Erziehungs- maßnahmen basieren auf den Bereichen „Rechte und Pflichten von Schülern“ so wie „Rechte und Pflichten der Lehrkraft“
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Begriffsklärung OM: Sanktionen, nicht primär mit Strafcharakter Dienen der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages Maßnahmen, die nicht im Art. 86 BayEUG aufgeführt sind, sind NICHT ZULÄSSIG OM unterscheiden sich von EM EM liegen in der päd. Verantwortung der Schule
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Im Sinne einer pädagogisch-hierarchischen Gliederung unterscheiden wir bei EM: Lob, Ermunterung, positive Verstärkung Tadel, Kritik, Warnung, Belehrung, Ermahnung Nacharbeit unter Aufsicht (vgl. §15 Abs. 2, MSO) Neuanfertigung oder Vervollständigung einer Arbeit, die nicht den Ansprüchen genügt
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Zulässige Ordnungsmaßnahmen: OM nur bei Nichtausreichen der EM OM nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit Verweis und verschärfter Verweis durch L bzw. SL Versetzung in eine Parallelklasse durch SL Ausschluss von Fach oder Schulveranstaltung durch SL für bis zu 4 Wochen Unterrichtsausschluss für 3-6 Tage durch SL Ausschluss für 2-4 Wochen durch Lehrerkonferenz
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Zuweisung an eine andere Schule durch Schulamt Androhung der Entlassung durch Lehrerkonferenz Entlassung durch Lehrerkonferenz Androhung bzw. Entlassung nur bei freiwilliger Schulpflichtverlängerung! Klassen- oder Gruppenmaßnahmen sind NICHT ZULÄSSIG Verhältnismäßigkeit = Übermaßverbot „Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen“
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Auswahl unzulässiger OM Körperliche Züchtigung Kollektivstrafen Sogenannte „Strafaufgaben“ wie (wiederholtes) sinnfreies Abschreiben von Texten („Stör-Text“) Kurzfristige Verweisung aus dem Unterricht Verletzungen der Würde der SuS (Beschimpfen, Blamieren/Bloßstellen, Ecke stehen etc.)
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Fazit: Handlungsmöglichkeiten bzw. Handlungsspielräume sind begrenzt: MS = Pflichtschule Pädagogisches „Fingerspitzengefühl“ und pädago- gische Verantwortung sind das Leitprinzip Mit Blick auf Art 131 BV und Art. 1 BayEUG hat die Schule einen Bildungs- UND Erziehungsauftrag SuS lernen/entwickeln eigen-verantwortliches Handeln inkl. jeweiliger Folgen und Konsequenzen!
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Und sollten Sie nun nicht aufgepasst haben, dann schreiben Sie zur Strafe 100 mal: „Ich darf nicht unaufmerksam sein und muss mich auf den Referenten konzentrieren!“
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Ich wünsche Ihnen Geduld, Verstand und ein „glückliches Händchen“ beim Disziplinieren in pädagogischer Verantwortung.
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