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Römische Rechtsgeschichte 17. Sept. 2012

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Präsentation zum Thema: "Römische Rechtsgeschichte 17. Sept. 2012"—  Präsentation transkript:

1 Römische Rechtsgeschichte 17. Sept. 2012
Lehrstuhl für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

2 Einführung „Römische Rechtsgeschichte“: Inhalt, Ziele, Methoden
Hilfsmittel zur Vorlesung: Skript, Reader, sonstige Literatur Beispiel einer Exegese: D Tryph. 2 disp. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

3 Römische Rechtsgeschichte: Inhalt(e)
 örtliche Anbindung  zeitliche Anbindung Rechtsgeschichte  Ursprung und Werden der Institutionen und Institute  innere und äussere Rechtsgeschichte  Bezug zum heutigen Recht  Bedeutung für das Rechtsstudium Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

4 Römische Rechtsgeschichte: Ziele
Information / Kenntnisse über antikes römisches Recht und sein Fortleben Reflexion über Rechtsinstitute, Rechtsentstehung, Rechtsentwicklung (bes. im Privatrecht, hier Schwerpunkt Erbrecht) Vergleich mit modernem Rechtsdenken, moderner Jurisprudenz (Gemeinsamkeiten, Unterschiede, Distanz) Analyse („Auslegung“, „Exegese“) von Texten Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

5 Römische Rechtsgeschichte: Methode(n)
Schwerpunkt: Textauslegung, sog. „Exegese“ Übersetzung Paraphrase (Wiedergabe des Textes in eigenen Worten) Inskription (Erläuterung zum Juristen und zum ursprünglichen Werk) Interpretation - Thema und Gegenstand des Textes - Hauptaussagen des oder der Juristen im Vergleich mit anderen Quellen - Ziele bzw. Lösungen des Juristen [5. Vergleich mit dem modernen Recht ] Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

6 Römische Rechtsgeschichte: Hilfsmittel
Skript mit Gliederung, Quellentexten und Literaturhinweisen Reader mit Auszügen aus der Literatur (zur Vertiefung der Vorlesung und Vorbereitung der Klausur) Bitte beachten Sie: Das Skript darf in der Klausur mitgenommen werden! Es darf Unterstreichungen enthalten, nicht aber Notizen. Der Reader darf NICHT mitgenommen werden! Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

7 Beispiel: D Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

8 1. Übersetzung, D. 16.3.31pr. Tryph. 9 disp.
Bona fides quae in contractibus exigitur aequitatem summam desiderat: sed eam utrum aestimamus ad merum ius gentium an vero cum praeceptis civilibus et praetoriis? veluti reus capitalis iudicii deposuit apud te centum: is deportatus est, bona eius publicata sunt: utrumne ipsi haec reddenda an in publicum deferenda sint? si tantum naturale et gentium ius intuemur, ei qui dedit restituenda sunt: si civile ius et legum ordinem, magis in publicum deferenda sunt: nam male meritus publice, ut exemplo aliis ad deterrenda maleficia sit, etiam egestate laborare debet. (…) Wenn in Verträgen bona fides gefordert wird, verlangt dies höchste Billigkeit. Aber sollen wir sie nach dem blossen ius gentium oder aber nach den zivilrechtlichen und prätorischen Vorgaben bestimmen? Zum Beispiel hat jemand, der wegen eines Kapitalverbrechens verurteilt worden ist, bei dir hundert hinterlegt. Er ist [zur Strafe] verbannt worden, seine Güter sind beschlagnahmt worden. Ist [die hinterlegte Summe] ihm selbst zurückzugeben oder an die öffentliche Hand zu übertragen? Wenn wir nur das ius naturale und das ius gentium betrachten, sind sie demjenigen, der gegeben hat, zurückzugeben. Wenn [wir aber] das ius civile und die „gesetzliche Ordnung“ [betrachten], sind sie eher dem Staat zu übertragen. Denn wer sich im Hinblick auf die öffentliche Ordnung eines Verbrechens schuldig gemacht hat, der verdient es, bittere Armut zu erleiden, damit durch sein Beispiel andere von Verbrechen abgeschreckt werden. (…) Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

9 2. Paraphrase (Wiedergabe in eigenen Worten)
„Im Vertragsrecht bedeutet bona fides Billigkeit (aequitas). Allerdings stellt sich die Frage, nach welchem Massstab ihrerseits diese Billigkeit zu ermessen ist: Sicherlich bedeutsam ist das ius gentium (das für alle Völker geltende Gemeinrecht). Unsicher ist aber, ob auch das ius civile und das ius praetorium bei Ermittlung der Billigkeit heranzuziehen sind. Um das Problem zu verdeutlichen, bildet der Jurist ein Beispiel: Ein zur Verbannung verurteilter Straftäter hat bei Tu hundert hinterlegt. Danach ist die Strafe vollzogen worden, so dass der Hinterleger verbannt und sein Vermögen eingezogen wurde. Tryphoninus stellt nun die Frage, ob die hinterlegte Summe an den Straftäter selbst oder an die öffentliche Hand zurückzugeben seien. Nach ius gentium und nach ius naturale müsse der Straftäter selbst das Geld zurückerhalte, nach ius civile und der „gesetzlichen Ordnung“ dürfe er aber auf keinen Fall das Geld erhalten, sondern die öffentliche Hand. Der Strafzweck verlange, dass er in Armut lebe, insbesondere auch zur Abschreckung anderer.“ Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

10 3. Inskription: Tryphoninus, 9. Buch der Disputationen
Claudius Tryphoninus = ein spätklassischer Jurist (zur Zeit der severischen Kaiser); Mitglied des kaiserlichen consilium; 213 als Anwalt der jüdischen Gemeinde von Antiochia belegt. Disputationum libri XXI = unter Caracallas Herrschaft entstandenes (unvollendetes) Werk mit Rechtserörterungen, vielleicht aus dem Rechtsunterricht für Fortgeschrittene; im Mittelpunkt stehen Konflikte zwischen Recht und Ethik. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

11 4. Interpretation bona fides = aequitas
Verträge nach bona fides = bonae fidei iudicia = eine Gruppe von Verträgen, deren Klageformel mittels des Zusatzes ex fide bona dem Richter besondere Freiheiten erlaubt, z.B. Berücksichtigung von pacta (Nebenabreden) oder aber Anrechnung gegenseitiger Forderungen (compensatio), insbes. jeder Schutz des redlichen Rechtsverkehrs (= Abwesenheit von dolus malus), vgl. Vorlesung Privatrecht I. aequitas = ursprünglich Verteilungsgerechtigkeit, allgemeiner Billigkeit, verstanden als ethische Maxime der Lebensführung und der Rechtsausübung Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

12 Forts. b. Verschiedene Massstäbe der aequitas:
ius gentium = „Völkergemeinrecht“ = das für alle Menschen geltende Recht (unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gemeinwesen), Ursprung im Handelsrecht zwischen Römern und Nicht-Römern (Peregrinen) ius civile = bürgerliches Recht = das nur für römische Bürger (Angehörige der römischen civitas) geltende Recht (Sonderrecht) ius praetorium = prätorisches Recht, Amtsrecht = das vom Gerichts- magistraten (Prätor) geschaffene Recht ius naturale = „Naturrecht“ = das für alle Lebewesen geltende Recht (elementare Grundsätze) vgl. zu allen Vorlesung Privatrecht I Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

13 Forts.: Der Beispielsfall
Hinterleger Aufbewahrer Sache verbannt, Vermögen strafweise eingezogen öffentliche Hand Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

14 Forts.: Der Beispielsfall
Hinterleger Aufbewahrer ius gentium bzw. ius naturale verbannt, Vermögen strafweise eingezogen ius civile bzw. gesetzliche Ordnung öffentliche Hand Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

15 Einige Fragen: Können Sie erklären, aus welchem Grund der Aufbewahrer nach ius gentium / ius naturale dem Straftäter herausgeben muss? vgl. depositum (Realkontrakt) Vorlesung Privatrecht I Warum können nicht ius gentium / ius naturale und das ius civile / die gesetzliche Ordnung nebeneinander zur Anwendung kommen? Überzeugt Sie die Lösung des Tryphoninus? Wäre der Fall anders zu entscheiden, wenn es nicht um den Einzug des Vermögens durch die öffentliche Hand, sondern um einen privaten Gläubiger ginge? Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

16 5. Vergleich mit dem modernen Recht:
Art. 479 OR 1 Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist. 2 Von den Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benachrichtigen. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux


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