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+ Positionspapier deutscher NGO`s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention

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Präsentation zum Thema: "+ Positionspapier deutscher NGO`s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention"—  Präsentation transkript:

1 + Positionspapier deutscher NGO`s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention
Beteiligung von Bürgern in umweltrelevanten Zulassungsverfahren in Deutschland in der Praxis + Positionspapier deutscher NGO`s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention

2 Gliederung Übersicht zu den Beteiligungsrechten im Umweltschutz in Deutschland Stichpunkte zur Entwicklung der Rahmenbedingungen der Beteiligung im Umweltschutz seit 1990 Inanspruchnahme der Beteiligungsrechte und Aussagen zur Wirksamkeit der Beteiligung Positionspapier deutscher NGO´s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention in deutsches Recht

3 1. Übersicht zu den Beteiligungsrechten im Umweltschutz in Deutschland
Jedermannbeteiligung in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie GV nach dem Gentechnikgesetz Betroffenenbeteiligung in Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren Verbändebeteiligung (streng genommen derzeit nur Naturschutzverbände) nach §§ 59, 60 BNatSchG

4 Übersicht förmliche Zulassungsverfahren im Umweltrecht in Deutschland
PFV = Planfeststellungsverfahren GV = Genehmigungsverfahren E = Erlaubnis B = Bewilligung Typ Wofür durchgeführt ? PFV Bau und wesentliche Änderung von Bundesfernstraßen, § 17 FStrG PFV Vorhaben der Bahn AG, insbesondere Schienenwegebau aber auch Änderung einer Betriebsanlage der Eisenbahn § 18 AEG PFV Bau oder Änderung von Straßenbahngleisen sowie von U-Bahnen, § 28 PbefG PFV Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen, Errichtung und Betrieb einer Abfalldeponie, sowie wesentliche Änderung ihres Betriebes § 31 KrW-/AbfG PFV Bau oder Änderung von Magnetschwebebahnen, MagnetschwebebahnplanungsG PFV Bau von Flughäfen oder eines Landeplatzes, § 8 LuftVG PFV Bau von Telegrafenwegen, § 7 Abs.3 Satz 2 TWG PFV Ausbau oder Bau von Bundeswasserstraßen, § 14 WaStrG PFV Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Damm- und Deichbauten, wesentliche Änderung derselben § 31 Abs.1 S.1 WHG i.V.m. § 73 VwVfG und Vorschriften der Landesgesetze PFV Aufstellung von Rahmenbetriebsplänen, § 52 II a BbergG PFV Errichtung und Betrieb einer atomrechtlichen Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie wesentliche Änderung derselben § 9 AtG PFV Flurbereinigungsverfahren § 41 Abs.2 Satz 2 FlurBG GV Genehmigung, Änderungsgenehmigung, Teilgenehmigung und Vorbescheid einer Anlage, § 10 BImSchG i.V.m. 9. BImSchG GV Genehmigung, Änderungsgenehmigung, Teilgenehmigung und Vorbescheid einer kerntechnischen Anlage (Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen), § 7 AtG GV Anlagengenehmigungen in Form von Erst,- Teil- und Änderungsgenehmigungen, auch Tätigkeitsgenehmigungen, Genehmigung für das Freisetzen und Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, § 8, § 14 GenTG B Bewilligung zum Einleiten von Stoffen in ein Gewässer (staatliche Lizenz zur Verschmutzung), § 8 und 9 WHG E Erlaubnis zum Einleiten von Stoffen in ein Gewässer (ebenfalls staatliche Lizenz zur Verschmutzung) § 7 und 7a WHG

5 Übersicht nichtförmliche Zulassungsverfahren im Umweltrecht in Deutschland
PG= Plangenehmigung GV= Genehmigungsverfahren Typ Wofür durchgeführt PG Bau und wesentliche Änderung von Bundesfernstraßen, § 17 Abs.1 a FStrG PG Vorhaben der Bahn AG, insbesondere Schienenwegebau aber auch Änderung einer Betriebsanlage der Eisenbahn, § 18 Abs. 2 AEG PG Bau oder Änderung von Straßenbahngleisen sowie von U-Bahnen, § 28 Abs. 1 a PbefG PG Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen, Errichtung und Betrieb einer Abfalldeponie, sowie wesentliche Änderung ihres Betriebes, § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG PG Bau oder Änderung von Magnetschwebebahnen, MagnetschwebebahnplanungsG PG Bau von Flughäfen oder eines Landeplatzes § 8 LuftVG PG Bau von Telegrafenwegen, § 7 Abs. 3 Satz 2 TWG PG Ausbau oder Bau von Bundeswasserstraßen § 14 Abs. 1 a WaStrG PG Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Damm- und Deichbauten, wesentliche Änderung derselben , § 31 Abs. 3 WHG i.V.m. § 73 VwVfG und Vorschriften der Landesgesetze PG Aufstellung von Rahmenbetriebsplänen, § 52 II a BBergG PG Flurbereinigungsverfahren, § 41 Abs. 4 FlurBG GV Genehmigung, Änderungsgenehmigung einer Anlage, § 16 Abs. 4 bzw. § 19 BImSchG i.V.m. 9. BImSchV

6 Brandenburg = 6 Verbände Berlin = 11 Verbände
Beteiligung anerkannter (Naturschutz)verbände in Deutschland gemäß §§ 59/60 BNatSchG i. v. m. Landesnaturschutzgesetzen Brandenburg = 6 Verbände Berlin = 11 Verbände Mecklenburg-Vorpommern = 6 Verbände Sachsen = 7 Verbände Sachsen-Anhalt = 9 Verbände Thüringen = 8 Verbände Niedersachsen = 13 Verbände

7 2. Stichpunkte zur Entwicklung der Rahmenbedingungen zu Bürgerbeteiligung im Umweltschutz in Deutschland 1990 Wiedervereinigung Ende 1990 Verkehrswegeplanungs-beschleunigungsgesetz für die neuen Länder Ab 1990 immer mehr Deregulierungsbemühungen (Kommissionen, öffentlicher Druck usw.) 1992 und 1993 weitere Gesetze zur Einschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung

8 2. Stichpunkte zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für Bürgerbeteiligung im Umweltschutz in Deutschland 1994 Planungsvereinfachungsgesetz 1996 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und Änderung der Beteiligung in immissionsschutzrechtlichen GV Bis heute Fortbestehen dieser unter der CDU/FDP – Regierung auf dem Weg gebrachten Gesetze, keine Änderung durch SPD/Bündnis 90/DIE GRÜNEN 1998 nach Regierungswechsel unterzeichnet auch Deutschland die Aarhus-Konvention 2002 mit dem neuen BNatSchG gibt es nach 30 Jahren Verbandsklage auf Bundesebene in rudimentärer Form

9 2. Stichpunkte zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für Bürgerbeteiligung im Umweltschutz in Deutschland Seit 1990 zugleich Rückgang des Stellenwertes Umweltschutz in der Öffentlichkeit Indikatoren: weniger Zeitschriften zu diesem Thema, außer ND und TAZ keine Umweltseiten mehr in Tageszeitungen, Spürbarer Rückgang der Nachfrage nach Beteiligungsmöglichkeiten in den Verbänden Weniger Teilnehmer zum Thema Bürgerbeteiligung auf Veranstaltungen Latenter Rückgang bzw. Stagnation der Mitarbeiterzahl bzw. der Mitgliedsbeiträge in Umweltverbänden Stagnation der Haushaltsmittel für Umweltschutz in Deutschland

10 3. Inanspruchnahme der Beteiligungsrechte und Aussagen zur Wirksamkeit der Beteiligung
Zur Wirksamkeit der Beschleunigungsgesetzgebung kaum empirische Forschung in Deutschland 2002 Gutachten des Sachverständigenrates beim Umweltminister (Frau Prof. Dr. Lübbe-Wolf, Uni Bielefeld) Einige Fallstudien (Frau Prof. Dr. Epiney (2003), ältere UBA-Studien (1998) Vorgestellte Daten und Zahlen beruhen auf eigenen aktuellen Untersuchungen des UfU aus 2003 und 2004

11 Ö-Beteiligung in Immissionsschutzrechtlichen GV in Deutschland (neue Bundesländer Erhebung Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Verf. ohne Ö-Beteiligung Verf.mit Ö-beteiligung Verfahren gesamt Verhältnis von Verf. ohne und mit Öff.bet. in % ohne mit 1991 389 115 504 77 23 1992 788 206 994 79 21 1993 917 221 1138 81 19 1994 1313 203 1516 87 13 1995 1641 164 1805 91 9 1996 1574 178 1752 90 10 1997 1276 162 1438 89 11 1998 1161 1323 88 12 1999 979 122 1101 2000 835 148 983 85 15 2001 822 96 918 gesamt 11.695 1.777 13.472 Æ 87 Æ 13

12 Tatsächliche Inanspruchnahme der Ö-Beteiligung im Umweltschutz in Deutschland dargestellt an immissionsschutzrechtlichen GV im Land Brandenburg (siehe Jahr GV ohne Ö-Beteiligung GV mit Ö-Beteiligung Davon mit Erörterungs-termin Einwendung pro Verfahren GV Gesamt Davon % öffent. ausgelegt Davon % tatsächl.Ö-beteiligung 1994 395 47 10 442 11 21 1995 425 41 466 9 27 1996 440 55 495 18 1997 358 70 23 428 16 1998 329 44 373 12 1999 262 40 2 302 13 5 2000 249 43 292 15 2001 298 45 3 343 7

13 Erkenntnisse aus den Untersuchungen (siehe www.ufu.de)
In den 6 untersuchten Bundesländern werden nur noch etwa 10-15% aller durchgeführten GV öffentlich ausgelegt M-V 1991 = 35 %, 2001 = 5 % Sachsen-Anhalt 1991 = 32 %, 2001 = 12% Tatsächliche Öffentlichkeitsbeteiligung in immissionsschutzrechtlichen GV ist die absolute Ausnahme M-V 2001 = 2 von 102 GV Brandenburg 2001 = 3 von 298 GV

14 Papier initiiert durch das UfU und diskutiert auf Workshop Januar 2004
4. Positionspapier deutscher NGO´s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention in deutsches Recht Papier initiiert durch das UfU und diskutiert auf Workshop Januar 2004 Verfasst ab Januar 2004, Zuarbeiten von Umweltverbänden, NGO`s Ganz wichtig: Öffnung des Papiers, jetzt auch NGO´s aus dem Globalisierungsspektrum vertreten

15 4. Positionspapier deutscher NGO´s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention in deutsches Recht
Forderungen an den Gesetzgeber Im Sinne eines bundeseinheitlichen Vollzuges ist das Festhalten an einem einheitlichen Umweltinformationsgesetz dringend geboten. Die derzeitige Konzeption des Gesetzentwurfes (vom ), welche ein Bundesgesetz und 16 Ländergesetze erfordert, wird dem Anliegen der Aarhus-Konvention und der EU-Umweltinformationsrichtlinie nicht gerecht. Sie ist aufwendig, teuer und erschwert die Handhabung des Gesetzes in der Praxis immens. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den Informationszugang möglichst kostenlos zu gewährleisten, und wo dies nicht zielgerecht erscheint, stärker begrenzende Vorgaben für einfache Anfragen innerhalb des Ermessensspielraumes von 500 Euro zu machen. Die Nichtregierungsorganisationen fordern für die Umsetzung der EU-Öffentlichkeitsrichtlinie ein entsprechendes Öffentlichkeitsgesetz in Umweltangelegenheiten. Dieses ließe sich am besten mit der Zielstellung der EU-Richtlinie vereinbaren und später leicht in ein Umweltgesetzbuch integrieren. Den Bürgern und den Umweltverbänden würde damit ein leicht zu überschauendes und damit anwendungsfreundliches Rechtsinstrument zur Verfügung gestellt.

16 Alle bisher im Naturschutzrecht anerkannten Umweltschutzorganisationen sollten ohne neues Verfahren weiterhin anerkannt bleiben. Die Ad hoc Anerkennung für Umweltgruppen muss gewährleistet werden. Der Gesetzgeber sollte sicherstellen, dass sich künftig bei Klagen der Klagegegenstand auf alle Fälle des materiellen Umweltrechts beziehen kann und der Umweltbegriff nach dem Vorbild der Aarhus-Konvention und des EU-Rechts weit gefasst wird. Die Präklusionsregelungen sowie die Praxis der Fehlerlehre im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht sind entsprechend an die Zielstellung der Öffentlichkeitsrichtlinie anzupassen. Die anerkannten Umweltverbände sind finanziell so zu stellen, dass sie den erweiterten Aufgabenkatalog aus der EU-Richtlinie erfüllen können. Von der Bundesregierung wird erwartet, dass sie sich aktiv und nachdrücklich für die rasche Verabschiedung des Richtlinienentwurfes für den Zugang zu Gerichten (KOM 2003, 624 v ) einsetzt. Die Bundesregierung wird darüber hinaus aufgefordert, die Gesetzgebungsverfahren für die 3 Säulen der Aarhus-Konvention im Sinne einer maximalen zivilgesellschaftlichen Beteiligung auszugestalten. Sie leistet damit einen aktiven Beitrag, die bislang kaum bekannte Aarhus-Konvention einer breiteren Öffentlichkeit in Deutschland näher zu bringen.

17 Wer hat bisher unterzeichnet?
4. Positionspapier deutscher NGO´s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention in deutsches Recht Wer hat bisher unterzeichnet? - Greenpeace BUND Nabu Humanistische Union Urgewald Weed UfU Grüne Liga DNR weitere

18 Weiterer Gang der Aktivitäten: - Übergabe an Parlamentarier am 24. Mai
4. Positionspapier deutscher NGO´s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention in deutsches Recht Weiterer Gang der Aktivitäten: - Übergabe an Parlamentarier am 24. Mai - weitere Arbeitstreffen mit BMU - evtl. weitere Infoseminare, evtl. Kampagne

19 Motto zum Abschluß „Alle auf das Recht anderer Menschen bezogenen Handlungen, deren Maxime sich nicht mit der Publizität verträgt, sind unrecht.“ I. Kant, Zum ewigen Frieden, Anh. II


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