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Veröffentlicht von:Emeline Stoldt Geändert vor über 10 Jahren
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Umsetzung der Aarhus-Konvention in Deutschland
Michael Zschiesche/Marion Rosenbaum Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. -UfU-, Berlin Umsetzung der Aarhus-Konvention in Deutschland
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Umsetzung der Aarhus-Konvention in Deutschland
Bedeutung der Aarhus-Konvention Inhalt Ebenen der Umsetzung Umsetzung in Deutschland
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1. Bedeutung der Aarhus-Konvention
Die Anerkennung von Information, Beteiligung und Klagemöglichkeiten als Rechte einer jeden Person zum Schutz der Umwelt auch für zukünftige Generationen Die Anerkennung, dass Umwelt- und Naturschutz häufig nur durch das Wahrnehmen von Rechten Dritter, vom Staat unabhängiger Gruppen, Initiativen und Organisationen zustande kommt. Die Etablierung von Mindeststandards für den Zugang zu Umweltinformationen, für Öffentlichkeitsbeteiligung und für den Zugang zu Gerichtsverfahren. Die Stärkung der Demokratisierungsbestrebungen insbesondere in Mittel- und Osteuropa.
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2. Inhalt der Konvention Die Aarhus-Konvention umfasst 22 Artikel und 2 Anhänge. Sie besitzt 3 Hauptschwerpunkte (sog. Säulen). Zugang zu Umweltinformationen (Artikel 4) Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten (Genehmigungs- und Zulassungsverfahren mit Auswirkungen auf die Umwelt) (Artikel 6) Zugang zu Gerichten (Artikel 9) Neben diesen Schwerpunkten werden weitere Themen behandelt wie: Erhebung und Verbreitung von Informationen über die Umwelt (Art. 5) Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken (Art. 7) Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung exekutiver Vorschriften und/oder allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher normativer Instrumente (Art. 8) Transparenz und Anwendung der Beteiligungsprinzipien in internationalen Organisationen
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2.1 Recht auf Umweltinformationen - warum?
Welche Gründe sprechen dafür, Bürgern den Zugang zu Umweltinformationen, die bei der Verwaltung vorliegen, zu gewähren? (nach modernerem Staatsverständnis)[1] Legitimationsfunktion (Transparenz verwaltungsbehördlicher Entscheidungen und deren Akzeptanz durch den Bürger) Kontrollfunktion (Kontrolle der Verwaltung und ihrer Handlungen) Informations- oder Entlastungsfunktion (Kontrolle soll auf Dritte wirken, damit Abbau von Vollzugsdefiziten) Rechtsverteidigungsfunktion (Bessere Ausgangsposition in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren) [1] siehe Fluck/Theuer, Umweltinformationsrecht –UIG-, Loseblatt-Kommentar, Teil A Rn. 74, S. 12
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2.1. Recht auf Umweltinformationen – empirisch untersucht I
Markus Schmillen – Das Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Erich-Schmidt-Verlag, 2003 Häufigkeit der Nutzung: knapp 2 Anfragen pro Einwohner in drei Jahren – sehr wenig!!! Wer nutzt das UIG? Unternehmen 51 % Privatpersonen 28% BIs, Vereine 18 % Sonstige 3% Medien 0,5 % Warum wird es nicht genutzt? Mangelnde Bekanntheit 84 % Desinteresse an Umwelt 40 % Keine Umweltprobleme in der Umgebung 36 % Zu hohe Gebühren 19% Anderes 20%
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2.1 Recht auf Umweltinformationen – empirisch untersucht II
Positive Erwartungen an das UIG waren: Themen stärker in die Öffentlichkeit bringen, Diskussionen anregen Umweltbewusstsein erhöhen, bessere Akzeptanz von Behördenentscheidungen durch mehr Information, besserer Vollzug umw.rechtl. Vorschriften Negative Erwartungen: Überlastung der Behörden, Schädigung der Wirtschaft durch Erlangung von „belastenden“ Informationen, Ausspähung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch andere Unternehmen Ergebnis der Studie: keine positiven und keine negativen Auswirkungen ermittelt UIG bisher wirkungslos!! Hauptursache: geringe Inanspruchnahme
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2.1 Recht auf Umweltinformationen – empirisch untersucht III
Bei stärkerer Inanspruchnahme d.h. mehr Umweltinformationsanträgen ist jedoch nicht zu erwarten, dass die negativen Auswirkungen, insb. die Arbeitsbelastung, proportional steigt: selbst Behörden, die eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Anzahl von Anträgen zu bearbeiten hatten, gaben an, nur einen „leicht“ gestiegenen Arbeitsaufwand zu verzeichnen keine Behörde stufte den Arbeitsaufwand als „stark“ ein verstärkte Nutzung des UIG „schadet“ ihm nicht!
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2.2 Recht auf Beteiligung - Inhalt
beinhaltet: Ausgestaltung von Beteiligungsrechten während Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren im Umweltschutz sowie in UVP-Verfahren bzw. auch bei der Aufstellung von Plänen und Programmen Beteiligung von Staaten in grenzüberschreitenden Zulassungsverfahren Klagerechte von Betroffenen sowie (anerkannten) Umweltverbänden bei Verstößen gegen Umweltrecht
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2.2 Recht auf Beteiligung – Veränderungen in Deutschland durch die Konvention
Änderungen Beteiligungsrechte: Änderungen liegen im Detail, keine durchgreifenden Neuerungen, bestehende Regelungen bleiben erhalten Klagerechte: Keine Ausweitung der Klagerechte von Einzelnen – bestehende Regelungen bleiben erhalten Klagerechte von Umweltschutzverbänden: Erhebliche Ausweitung der Klagerechte im Vergleich zum derzeitigen Klageumfang des Bundes/bzw. der Länder Problem, welche Verbände in den „Genuss“ der erweiterten Rechte kommen
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2.2 Recht auf Beteiligung - Anwendungsbeispiele
Beteiligungs- und Klagerechte bestehen z.B bei folgenden Verfahren UVP-pflichtige Verfahren Anlagen aus dem Immissionsschutzrecht gemäß Sp. 1 Anlage 1 „UVP-pflichtige Vorhaben“ Anlagen gemäß Atomgesetz Abfalldeponien Wasserwirtschaftliche Vorhaben Verkehrsvorhaben Forstliche Vorhaben Vorhabenbezogene Bebauungspläne Leitungsanlagenbau Bei „Kann-UVP`s“ nach Einzelfallprüfung
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2.2 Recht auf Beteiligung – Diskussionsbedarf in den Verbänden
Ausdehnung von Beteiligungs- und Klagerechten stellt an Umweltverbände personell, materiell und finanziell neue Anforderungen: Wie wird zusätzlicher Sachverstand organisiert? Kann der zusätzliche Aufwand ohne finanzielle Unterstützung überhaupt bewerkstelligt werden? Wie werden die neuen Rechte in die Verbände hinein als Chance kommuniziert? (Risiko Auszehrung)
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2.3 Zugang zu Gerichten - Inhalt
Weitgehendes Klagerecht von Verbänden bei Verstößen gegen Umweltvorschriften durch administrative Handlungen oder Unterlassungen Umweltvorschriften (lt. EU-Richtlinien-Entwurf): Gewässerschutz Lärmschutz Bodenschutz Flächenplanung und Bodenschutz Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt Abfallbewirtschaftung Chemikalien, einschließlich Bioziden und Pestiziden Biotechnologie Luftverschmutzung Sonstige Emissionen, Einleitungen und Freisetzungen in die Umwelt Siehe Verordnungsentwurf zur Anwendung auf EU-Organe (2003/0242 (COD)) bzw. Richtlinie über Zugang zu Gerichten (2003/0246 (COD)
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3. Ebenen der Umsetzung – international
Inzwischen haben 45 Staaten in ganz Europa und Zentralasien und die Europäische Union die Konvention unterzeichnet Die EU hat Febr ratifiziert, d.h. zu allen Teilen der Konvention europäische Regelungen erlassen Von 45 Unterzeichnern haben 37 die Konvention bereits ratifiziert Es fehlen noch Deutschland, Griechenland, Irland, Liechtenstein, Luxemburg, Monako, Schweiz, Island
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3. Ebenen der Umsetzung – EU-Ebene
Umsetzung der 1. Säule: Richtlinie 2003/4/EG - Umweltinformations-Richtlinie Umsetzung der 2. Säule: 2003/35/EG – Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie Umsetzung 3. Säule: Es existiert ein Richtlinien-Entwurf, noch nicht verabschiedet, Verfahren stockt.[1] [1] Siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, KOM (2003) 624 endgültig (2003/0246 (COD) sowie weitere Papiere
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3. Ebenen der Umsetzung - Deutschland
Deutschland hatte sich frühzeitig entschieden, die EU-Richtlinien abzuwarten und vorher keine eigenen Umsetzungsvorhaben einzuleiten (siehe kleine Anfrage BT-Drs. 14/3568) Umsetzungsfrist Umweltinformations-RL abgelaufen seit 14. Februar 2005 Umsetzungsfrist Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL abgelaufen seit 25.Juni 2005, Gesetzesentwürfe liegen vor, durch Neuwahlen verzögert Ratifizierung der Konvention durch Deutschland war zeitgleich mit der Verabschiedung der Gesetze zur Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL geplant, Verfahren ruht
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Wo kann man weitere Informationen zur Konvention erhalten?
(EN) (EN)
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