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Umweltverträglichkeitsprüfung

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Präsentation zum Thema: "Umweltverträglichkeitsprüfung"—  Präsentation transkript:

1 Umweltverträglichkeitsprüfung
Mag. Fiona List Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List Mag. Piotr Pyka List Rechtsanwalts GmbH TEIL 1 Vortrag im Rahmen der Generalversammlung der Bürgerinitiativen-Vereinigung „Aktion 21“ am Salzburg

2 Rechtsquellen des UVP-Rechts
Völkerrecht (Aarhus-Konvention) Unionsrecht (UVP-RL; EU-Grundrechtecharta) Nationales Recht (UVP-G 2000)

3 Ziel der UVP (nach UVP-RL und österr. UVP-G 2000)
Unter Beteiligung der Öffentlichkeit - auf fachlicher Grundlage die Auswirkungen eines Vorhabens (im Sinne der UVP-RL der EU bzw. des österr. UVP-G) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima Landschaft und Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen von Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten sowie Maßnahmen zur Verringerung/Verhinderung von Umweltauswirkungen zu prüfen und Alternativen darzulegen

4 Partizipation im Verfahren (österr. Recht)
§ 8 AVG; Art 131, 144 B-VG: Beteiligtenstellung: Inanspruchnahme oder Betroffenheit von behördlicher Tätigkeit Parteistellung: Rechtsanspruch / rechtliches Interesse (subjektives Recht) > Akteneinsicht, Parteiengehör, Rechtsmittel Beschwerdeberechtigung: subjektives Recht / ausdrückl.Einräumung > Anrufung von VwGH [und VfGH]

5 UVP-Richtlinie alte Fassung (85/337/EWG idF 97/11/EG = vor Aarhus)
Verfahrensregelungen - Beteiligung Stellungnahme der Behörden Öffentlichkeitsbeteiligung "Sensibilisierung der Öffentlichkeit" auf Grund konkreter Angaben des Projektträgers (EuGH 11. August 1995, Rs C-431/92, Wärmekraftwerk Großkrotzenburg) Information der Öffentlichkeit betroffene Öffentlichkeit > Gelegenheit zur Äußerung Veröffentlichung des Genehmigungsentscheids Keine Verpflichtung zur Einräumung von Parteistellung oder Berufungsrecht

6 Aarhus-Konvention vom 25. 6. 1998, in Kraft getreten am 30. 10. 2001
Inkrafttreten in Österreich: ; EU am ratifiziert 1. Säule: Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umwelt (Art 4) 2. Säule: Beteiligung der Öff. an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren (Art 6) 3. Säule: Zugang zu Überprüfungsverfahren vor Gerichten oder anderen Tribunalen (access to justice) (Art 9): Fehlende oder ungenügende Umweltinformation (Abs 1) Überprüfung von Genehmigungsverfahren (Abs 2) Anfechtung von Verstößen gegen Umweltrecht durch Behörden und Privatpersonen (Abs 3)

7 Aarhus-Konvention vom 25. 6. 1998, in Kraft getreten am 30. 10. 2001
Art 9 Abs 2: Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit (Art 2 Nr 4-5) Rechtsverletzungen vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle geltend machen können, wenn es sich um Personen handelt, (a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert

8 Aarhus-Konvention vom 25. 6. 1998, Begriff „betroffene Öffentlichkeit“
Art 2 Nr 4: „Öffentlichkeit“ – eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und – in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis – deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; Art 2 Nr 5: „betroffene Öffentlichkeit“ – „(...) die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran (...)“ Nichtstaatliche Organisationen die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, haben ein „Interesse“ iSd Art 2 Nr 5

9 Aarhus-Konvention vom 25. 6. 1998, in Kraft getreten am 30. 10. 2001
Art 9 Abs 2: Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation , welche die in Art 2 Nr 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt als ausreichend Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten iS von lit b.

10 Aarhus-Konvention vom 25. 6. 1998, in Kraft getreten am 30. 10. 2001
Art 9 Abs 3: „Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, daß Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.“

11 UVP-Richtlinie (2011/92/EU)
Öffentlichkeitsbeteiligung Information über Projekt, Verfahren und Entscheidung (Art 6 und 9) Betroffene Öffentlichkeit (Art 1 Abs 2 lit d und e UVP-RL = nahezu wortgleich mit Art 2 Nr 4-5 Aarhus-Konvention) Stellungnahme im Verfahren (Art 6) Zugang zu Überprüfungsverfahren vor Gericht oder anderem Tribunal (Art 11 UVP-RL, Umsetzung Aarhus-Konvention) für Betroffene und für Umweltorganisationen

12 UVP-Richtlinie (2011/92/EU)
Entscheidung > Beteiligung Öffentlichkeitsbeteiligung A. (Art 9 Abs 1): Veröffentlichung des Genehmigungsentscheids, der Entscheidungsgründe und der wichtigsten Umweltmaßnahmen B. Zugang zu Überprüfungsverfahren vor Gericht oder anderem Tribunal (Art 11) Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die a) ein ausreichendes Interesse haben (inkl. NGOs) b) eine Rechtsverletzung geltend machen Überprüfung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen „weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren“ Verfahren: fair, gerecht, zügig, „nicht übermäßig teuer“

13 UVP-Richtlinie (2011/92/EU)
verlangt ein Genehmigungsverfahren Behörde prüft anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers (die gegebenenfalls durch Behörde und betroffene Öffentlichkeit zu ergänzen sind) RL gibt keine materiellen Genehmigungskriteriterien vor hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung („im Wesentlichen prozessualer Charakter“, vgl VwGH 2002/03/0213) ist ergebnisneutral verlangt Partizipation der (betroffenen) Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren im Genehmigungsverfahren im Rechtsmittelverfahren

14 UVP: sonstige europarechtliche Bezüge
EU Grundrechte Charta (2000/C 364/01) Art 47 (1) Wirksamer Rechtsbehelf vor Gericht Strategische Umweltprüfung 2001/42/EG (SUP-RL) Prüfung bestimmter Pläne und Programme vor einer Entscheidung über konkrete Einzelprojekte Naturverträglichkeitsprüfung (Art 6 FFH-Richtlinie) Auswirkungen von Vorhaben auf Natura 2000-Gebiete Seveso I, II und III Richtlinien Sicherheitsvorschriften für Betriebe mit gefährlichen Stoffen Notfallplan für Unfälle Öffentlichkeitsbeteiligung „access to justice“

15 UVP-G 2000 Verfahrensablauf

16 UVP-G 2000 Verfahrensablauf: „ordentliches Verfahren“ (2
UVP-G 2000 Verfahrensablauf: „ordentliches Verfahren“ (2. Abschnitt, Spalte 1-Projekte) uU Feststellungsverfahren (§ 3 Abs 7) (keine Einzelfallprüfung, weil unbedingte UVP-Pflicht!) Vorverfahren (§ 4) fakultativ („Scoping“) Verfahrenseinleitung (§ 5): –Genehmigungsantrag mit Projektunterlagen (laut Materiengesetzen) und Umweltverträglichkeitserklärung (UVE, § 6) Stellungnahmerecht (§ 5 Abs 3 und 4): •mitwirkende Behörden, Umweltanwalt •Standortgemeinde, BMLFUW (Umweltbundesamt) Information sonstiger Formalparteien (§ 5 Abs 5) Erstellung und Veröffentlichung eines Zeitplanes (§ 7) Verfahrensdauer: ordentliches Verfahren 9 Monate; vereinfachtes Verfahren 6 Monate

17 UVP-G 2000 Verfahrensablauf „ordentliches Verfahren“ (2
UVP-G 2000 Verfahrensablauf „ordentliches Verfahren“ (2. Abschnitt, Spalte 1-Projekte) Öffentlichkeitsbeteiligung I (§ 9): –Information (öffentliche Auflage [6 Wochen] und Kundmachung) Stellungnahmerecht für jedermann Entstehung einer Bürgerinitiative (§ 19 Abs 4): 200 Unterschriften „Stellungnahmepflicht“ für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs 10 Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 12)

18 UVP-G 2000 Verfahrensablauf „ordentliches Verfahren“ (2
UVP-G 2000 Verfahrensablauf „ordentliches Verfahren“ (2. Abschnitt, Spalte 1-Projekte) Information über UV-GA (§ 13 Abs 1) mitwirkende Behörden, Umweltanwalt Standortgemeinde, BMLFUW, WPO Öffentlichkeitsbeteiligung II (§ 13 Abs 2): Auflage des UV-GA Kundmachung Allenfalls „öffentliche Erörterung“ Mündliche Genehmigungsverhdlg. (§ 16) Kundmachung Nur parteiöffentlich; außer „Großverfahren“ gemäß § 44e AVG uU Unterbrechung zwecks Mediation (§16 Abs 2); uU Schluss des Ermittlungsverfahrens (§ 16 Abs 3) Parteistellung (§ 19)

19 Entscheidung > Rechtsmittel
Entscheidungskonzentration (§ 17 Abs 1) ersetzt sämtliche sonst erforderlichen Anzeige- und Bewilligungserfordernisse zusätzliche spezifische Genehmigungskriterien Nebenbestimmungen, Abweisung des Antrags (vgl. §17 Abs 2-6) Öffentlichkeitsbeteiligung III (§ 17 Abs 7 und 8) Auflage und Kundmachung des Bescheids (u. E des BVwG) Vorschriften über Bescheidinhalt Beschwerde an Bundesverwaltungsgericht (Art 131 Abs 4 Z 2 lit a B-VG; § 40 UVP-G, bisher: Umweltsenat) Revision / Beschwerde an Verwaltungsgerichtshof (§ 19 Abs 3, 4 und 10) Verfassungsgerichtshof (nicht alle Parteien, vgl § 19 Abs 3, 4 und 10)

20 Feststellungsverfahren gem UVP-G I Parteistellung (§ 3 Abs 7, § 24 Abs 5 UVP-G)
Parteistellung und BVwG-Beschwerderecht: Projektwerber, Umweltanwalt Standortgemeinde Nur Anhörungsrecht: mitwirkende Behörde (falls nicht Antragsteller), wasserwirtschaftl. Planungsorgan VwGH-Revisionsbefugnis: Standortgemeinde, andere nur bei Verkürzung ihres Teilnahmerechtes anerkannte Umweltorganisationen (Antragsrecht – Rsp des BVwG; Beschwerdelegitimation) Feststellungsverfahren 3. Abschnitt wie 2. Abschnitt

21 Feststellungsverfahren gem UVP-G (II) Parteistellung der Gemeinde
Feststellungsverfahren 2. Abschnitt keine Antragsbefugnis (aber: Bürgermeister als mitwirkende Behörde > Antragsbefugnis) Parteistellung, BVwG-Beschwerderecht VwGH-Revisionsbefugnis Feststellungsverfahren 3. Abschnitt Antragsbefugnis

22 Feststellungsverfahren gem UVP-G (III) Keine Parteistellung von BI und UO
Bürgerinitiativen (§ 19 Abs 4) und Umweltorganisationen (§ 19 Abs 6) haben im Feststellungsverfahren (2. und 3. Abschnitt) nach Gesetzeswortlaut (!) keine Antragsbefugnis (für UI aufgrund der Rsp des BVwG überholt) keine Parteistellung, keine Mitwirkung Dagegen im ord. UVP-Verfahren 2. und 3. Abschnitt (Spalte 1) Parteistellung / VwG-Beschwerderecht VwGH-Revisionsbefugnis (BI auch VfGH) Vereinfachtes Verfahren 2. und 3. Abschnitt (Spalten 2, 3; § 3a) UO: wie ord. UVP-Verfahren BI: Beteiligten-,aber keine Parteistellung und Rechtsmittel

23 Ord. UVP - Genehmigungsverfahren Parteistellung 2
Ord. UVP - Genehmigungsverfahren Parteistellung 2. Abschnitt (Spalte 1), 3. Abschn. Parteistellung und VwG-Beschwerderecht Projektwerber Nachbarn (§ 19 Abs 1 Z 1) Parteien nach den Verwaltungsvorschriften (Z 2) Umweltanwalt (§ 19 Abs 3) Standortgemeinde / angrenzende Gemeinden (§ 19 Abs 3) Wasserwirtschaftliches Planungsorgan (§ 19 Abs 1 Z 4) Bürgerinitiativen gem § 19 Abs 4 (Stellungnahme!) Umweltorganisationen gem § 19 Abs 7 (Erhebung von Einwendungen!) - BM gem. Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG (2. Abschnitt)

24 Ord. UVP - Genehmigungsverfahren Parteistellung 2
Ord. UVP - Genehmigungsverfahren Parteistellung 2. Abschnitt (Spalte 1), 3. Abschn. VwGH-Revisionsbefugnis – Projektwerber – Nachbarn und – Parteien nach den Verwaltungsvorschriften (subj.Recht oder Amtsrevision) – Standortgemeinde / angrenzende Gemeinden – Umweltanwalt – Wasserwirtschaftliches Planungsorgan (§ 55 Abs 4 WRG) – Bürgerinitiativen (auch Beschwerde an VfGH) – Umweltorganisationen - Landesregierung (BMVIT) als belangte Behörde gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG - BM gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 iVm Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG (2. Abschnitt)

25 Vereinfachtes UVP-Verfahren Parteistellung 2
Vereinfachtes UVP-Verfahren Parteistellung 2. Abschnitt (Spalten 2 und 3, § 3 Abs 2 und § 3a), 3. Abschnitt Parteistellung und VwG-Beschwerderecht – Projektwerber – Nachbarn (§ 19 Abs 1 Z 1) – Parteien nach den Verwaltungsvorschriften – Standortgemeinde / angrenzende Gemeinden – Umweltanwalt – Wasserwirtschaftliches Planungsorgan – Umweltorganisationen (Erhebung von Einwendungen) – BM gem. Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG (2. Abschnitt) Bürgerinitiativen iSd § 19 Abs 4 haben nach dem Gesetzeswortlaut keine Parteistellung (§ 19 Abs 1 Z 6)

26 Vereinfachtes UVP-Verfahren Parteistellung 2
Vereinfachtes UVP-Verfahren Parteistellung 2. Abschnitt (Spalten 2 und 3, § 3 Abs 2 und § 3a), 3. Abschnitt VwGH-Revisionsbefugnis Projektwerber Nachbarn Parteien nach den Verwaltungsvorschriften (subj.Recht oder Amtsrevision) Standortgemeinde / angrenzende Gemeinden Umweltanwalt Wasserwirtschaftliches Planungsorgan Umweltorganisationen Landesregierung (BMVIT) als belangte Behörde gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG – BM gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 iVm Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG (2. Abschnitt)

27 Ausgewählte Probleme Feststellungs-/Einzelfallprüfungs- verfahren nach dem 2. Abschn. (insb § 3 Abs 7) Bindungswirkung (u. dingliche Wirkung) von Feststellungsbescheiden? Bisherige Rsp: ja; auch gegenüber nicht am Verfahren Beteiligten (Nachbarn, UO) zB 2003/05/0091 Shopping Center Wels; gilt auch nach Erlassung der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL? (VwGH 2004/05/0032 Ebreichsd.) Änderung durch EuGH „Mellor“? ( ,C-75/08,RdU 2009/104; dazu Berger, UVP-Feststellungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis: Revolution durch "Mellor"?, RdU-U&T 2009/25, 66) Nunmehr VwGH-Vorabentscheidungsverf. „K.Gruber“ VwGH , EU 2013/0006 EuGH , C-570/13: keine Bindungswirkung gegenüber nicht Beteiligten

28 Materienverfahren - UVP-Verfahren
Einwand der UVP-Pflicht nur für Parteien des Genehmigungsverfahrens auch für „potenzielle Parteien“? (die Parteistellung im UVP-Verfahren hätten) Nein: VwGH 2000/10/ Fußballstadion Salzburg (uva) Ja [?]: VwGH 2000/03/ Flughafenschnellbahn S 7 Parteistellung aufgrund der RL? EuGH , C-570/13 „Karoline Gruber“: Einwand der UVP-Pflicht in Materienverfahren für Alternative: Anfechtung von Feststellungsbescheiden durch Nachbarn

29 Rechtsmittel gegen Entscheidung im Feststellungsverfahren – aufschiebende Wirkung? Beschwerde an BVwG Grundsätzlich haben Beschwerden an Verwaltungsgerichte ex lege aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG) Revision an den VwGH: Zuerkennung aufschiebender Wirkung (§ 30 Abs 2 VwGG) – „Vollzugstauglichkeit“; „Konkretisierungsgebot“? –bei Feststellung der UVP-Pflicht: ja (zB. AW 2004/04/0031 SCS-Parkplatz) –bei Verneinung der UVP-Pflicht: nein (AW 2007/04/0026) –bei Zurückweisung eines Feststellungsantrages: nein (AW 2004/03/0003)

30 Vorhabensbegriff – Kumulation I
§ 2 Abs 2: Vorhaben = sämtliche in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen => Gegenstand der UVP § 3 Abs 2: nur räumlicher Zusammenhang => Zusammenrechnung – Schwellenwertüberschreitung => Kumulierung der Auswirkungen in Einzelfallprüfungsverfahren zu prüfen „räumlicher Zusammenhang“ im Einzelfall zu beurteilen (Sachverständigenfrage; zB BVwG Oberschwarza) „Überlagerung der Wirkungsebenen“, „kumulative und additive Efekte“, Kumulationstatbestand „restriktiv auszulegen“ (VwGH , 2001/07/0214)


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