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Patrick Hankel: „Konjunkturprogramm und Schuldenbremse“ - Die Neuregelung der Staatsverschuldung von Bund und Ländern im Zeichen der Finanzkrise Referat.

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Präsentation zum Thema: "Patrick Hankel: „Konjunkturprogramm und Schuldenbremse“ - Die Neuregelung der Staatsverschuldung von Bund und Ländern im Zeichen der Finanzkrise Referat."—  Präsentation transkript:

1 Patrick Hankel: „Konjunkturprogramm und Schuldenbremse“ - Die Neuregelung der Staatsverschuldung von Bund und Ländern im Zeichen der Finanzkrise Referat zum Seminar: Finanzverfassung und Währung in Krisenzeiten bei Prof. Dr. Ulrich Häde am 22. Januar 2010

2 Gliederung Notwendigkeit der Reform Die neue Rechtslage
Lob und Kritik zur Reform Verfassungskonformität der Reform Fazit

3 Notwendigkeit der Reform
Die neue Rechtslage Lob und Kritik zur Reform Verfassungskonformität der Reform Fazit

4 Notwendigkeit der Reform - rechtliche Verpflichtungen -
Die zukünftige Leistungsfähigkeit des Recht- und des Sozialstaates sind zentrale Grundsätze des Art. 20 I GG [Lenz/Burgbacher, NJW 2009, 2561 (2561)] die Verpflichtung Deutschlands zur Wahrung Haushaltsdisziplin im Rahmen der europäischen Stabilitätsgemeinschaft, Art. 126 AEUV (ehemals Art. 104 EGV)

5 Notwendigkeit der Reform - das Versagen der Finanzverfassung a.F. -
mehrere Verstöße gegen Art. 126 AEUV (ex. Art. 104 EGV) Das Ansteigen des öffentlichen Defizits von 20 zu 70 vom Hundert Das Scheitern früherer ordnungspolitischer Konsolidierungsversuche Die zu schwierige Justiziabilität der FinV a.F. (betrachtet man u.a. BVerfGE 119, 96 und insbesondere das Vorhandensein mehrerer Sondervoten zu dieser Entscheidung)

6 Notwendigkeit der Reform
Die neue Rechtslage Lob und Kritik zur Reform Verfassungskonformität der Reform Fazit

7 Die neue Rechtslage - Systematik des Art. 109 GG n.F. -
Abs.1 Haushaltsautonomie Abs.2 Pflichtung zur Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und Erfüllung der Pflichten aus Art. 126 AEUV Abs. 3 Schuldenbremse Abs. 4 Bundeskompetenz für Haushaltsrechtsgrundsätze Abs. 5 Verteilung der Art. 126 AEUV-Sanktionen

8 Die neue Rechtslage - Aufbau des Art. 109 Abs. 3 GG n.F. -
Satz 1: Verbot der Nettoneuverschuldung Satz 2: Ausnahmetatbestände Satz 3: Pflicht zur Aufstellung eines Tilgungsplanes Satz 4: Konkretisierungsermächtigung für den Bund (Art. 115 GG) Satz 5 Konkretisierungsermächtigung für die Länder (in Rahmen derer verfassungsrechtlichen Kompetenzen)

9 Art. 109 III 1 GG - Das Verbot der Nettoneuverschuldung -
Nettokreditaufnahme, auch als Nettoneuverschuldung bezeichnet, ist die Differenz zwischen der Kreditneuaufnahme und der Tilgung bestehender Schulden innerhalb einer Haushaltsperiode (Hadeler, Gabler-Wirtschafts-Lexikon K-R, S ) Adressaten: Bund, Land (Nicht: Kommune, Sozialversicherungsträger, aA Reimer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, § 109 Rn50) Unter Einahmen aus Krediten sind Anleihen durch Darlehensvertrag oder darlehensähnliche Verträge zu verstehen, nicht die Einnahmen des Verkaufes aus staatlichen Vermögen Reimer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, § 109 Rn55.

10 Ausnahmetatbestände - 1
Ausnahmetatbestände Kreditaufnahmen aus konjunkturellen Gründen (Art. 109 III 2 Hs.1 GG) - Rechtsfolge: Erlaubnis zur Abweichung bei konjunkturellen Abschwung-phasen Tilgungsverpflichtung bei Aufschwung (vgl. BT-Dr. 16/12410 S.11) –Tilgungsplan verpflichtend, Art.109 III 3 TB: von der Normallage abweichende konjunkturelle Entwicklung; weitere Konkretisierung durch Bund und Land Problem: Konkretisierung des TB für den Bund in G115-Gesetz

11 Problem G115-Gesetz § 5 II: Abweichung von Normallage = Erwartung einer Unter- oder Überbelastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazität; Folglich Normallage = Über-einstimmung der erwarteten Produktionskapazität und dem erwarteten Bruttosozialprodukt [Seiler, JZ 2009, 721 (723)] P: Demnach ist Normallage eine Ausnahmelage Das BVerfG verstand unter Normallage einen normativen und tatsächlichen Regelfall Vgl. Lenz/Burgbacher, NJW 2009, 2561 (2563); BVerfGE 79, 311 (333f.); 119, 96 (138) Da der Verfassungsgeber diesen verfassungsrichterlichen Begriff verwende, müsse man die Normallage auch als Regelfall verstehen. Lenz/Burgbacher, NJW 2009, 2561 (2563); vgl. auch Seiler, JZ 2009, 721 (724) Mögliche Lösung: grundgesetzkonforme Reduktion, also Kreditaufnahme nicht bei jeder Abweichung

12 Ausnahmetatbestände 2. Kreditaufnahme in außergewöhnlichen Situationen (Art. 109 III 2 Hs.2 GG)
Naturkatastrophe = iSv Art. 35 II 2, III GG: unmittelbare Gefahrenzustand oder Gefährdung erheblichen Ausmaßes, ausgelöst durch Naturereignisse. BT-Dr. 16/12410, S. 11 Notsituation = außerordentlich, der Kontrolle des Staates entzogen und für Finanzlage erheblich beeinträchtigend, z. B. Finanzmarktkrise, laut BT-Dr auch Wiedervereinigung Probleme: TB wenig bestimmt (dennoch besser als bei der Konjunkturkomponente) weiche Tilgungsregel („in angemessener Zeit“) Nähere Ausgestaltung: Art. 115 II 6-8 GG und § 6 G115 : Bundestagsbeschluss (Mehrheit der Bundestagsmitglieder) erforderlich

13 Ausnahmetatbestände - 3
Ausnahmetatbestände - 3.Kreditaufnahme durch den Bund bis zu 0,35% zum BIP (Art III 4) - Zweck: Intergenerative Gerechtigkeit, also nicht nur Wachstum, sondern nachhaltige Maßnahmen für die Zukunftsgenerationen ohne die Gefährdung der tragbaren Entwicklung der öffentlichen Finanzen (BR-Drs. 262/09, S. 9) P: Fehlende Zweckbestimmung Korioth: unzweckmäßige Verwendung in Anbetracht der geringen Strukturkomponente nicht zu erwarten. (Korioth, JZ 2009, 729 (733); BR-Drs. 262/09 S.9) Nicht überzeugend, da ohne Zweckbestimmung Bewusstsein zur richtigen Mittelverwendung fehlt

14 (Bundes-)Kontrollkonto und Nachtragshaushalt
Ausgangspunkt: Grundsatz der Nichtidentität von Planung und Vollzug Kontrollkonto: Art. 115 II 4 Hs.1 GG Bindung des Haushaltsvollzugs an die Ziele von Art. 109 III 1 Verbuchung von Abweichungen auf Kontrollkonto, konjunkturgerechte Zurückführung bei Erreichung Schwellenwert (1,5%) Nachtragshaushalt (§ 8 G115-Gesetz) Ermöglichung einer Abweichung bis zu 3% bei Nachträgen Verbot der Neuveranschlagung schützt vor Umgehung der Schuldenbremse

15 Stabilitätsrat, Art 109a GG
ein Gremium zur fortlaufenden Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Land. Zusammensetzung, Verfahren zur Feststellung drohender Notlagen und das Sanierungsverfahren Zusammensetzung (§1 StabiRatG): Finanzministern von Bund und Ländern und Bundeswirtschaftsminister Funktion: § 5 StabiRatG – Vereinbarung von Sanierungsplan mit der jeweiligen defizitären Körperschaft

16 Sondervermögen Aufhebung des Art. 115 GG a.F.  Streichung der Möglichkeit, Kredit-aufnahmen in Sondervermögen zu verlagern  grds. keine Schatten- und Nebenhaushalte möglich, Ausnahme: Nach Art. 143d I 2 Hs.2 GG bleiben bis zum 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für Sondervermögen unberührt Begründung: bestehende Sondervermögen sein dem neuen System fremd und integrationsunfähig (Vgl. BT-Drs. 16/12410, S.13; BR-Drs. 282/09, S.28)

17 Übergangsregelungen und Konsolidierungshilfen, Art. 143d GG
Art. 143d I GG Telos: Die Sanierung geht nicht von heute auf morgen ( und daher nicht nur der Unwille der Politiker schon jetzt zu konsolidieren darstellt , wie von Korioth, JZ 2009, 729 (735f.) vorgeworfen Art. 143d II,III GG Ermächtigungsgrundlage, an strukturschwache Bundesländer Konsolidierungshilfen zu leisten, welche zur Hälfte von Bund und zur anderen Hälfte von den Ländern (aus ihren Umsatzsteueranteil) getragen wird

18 Notwendigkeit der Reform
Die neue Rechtslage Lob und Kritik zur Reform Verfassungskonformität der Reform Fazit

19 Errungenschaften der Reform
Allg.: - Ausgangspunkt: erste Erfolge in der Schweiz -Die Bestimmung der Verfassungsmäßigkeit des jeweiligen Haushaltes ist jetzt tatbestandlich klarer geregelt und damit der Rechtsanwendung zugänglicher -materielle Verpflichtung zum ausgeglichenen HH Bund: -Verabschiedung von Kreditaufnahme in Höhe der Investitionen -Kontrolle des Haushaltsvollzuges (Kontroll-Konto, Nachtrags-HH) -grds. kein Schatten-HH

20 Probleme Mentalitätsproblem
Problem sei nach Korioth nicht die Finanzverfassung sondern die Politik Symptom: die Fehlleistung bei der Konkretisierung des Investitionsbegriffes, der nur formell verstanden wurde. Jedoch: Politik wegen Wiederwahlwillens nicht per se ohne verfassungsrechtliche Schranken zum Denkwechsel fähig, z.B. einfachgesetzliche Investitionsbegriffs- beschränkung steht bei Regierungswechsel zu stark zur Disposition Also: Finanzverfassung ist zwar nicht das Problem aber eine Problemlösung Regelungstechnik: „…erbärmliches Zeugnis heruntergekommener Gesetzgebungskunst“ (Klein, FAZ vom , S.8)

21 Diskutierte Alternativen und vorgeschlagene Sanktionen I
1.) Staatszielbestimmung z.B.: „Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft dem Ziel der Schaffung eines ökologischen und gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, eines über einen Konjunkturzyklus ausgeglichenen Haushalts, dem Prinzip der Nachhaltigkeit sowie den Interessen zukünftiger Generationen Rechnung zu tragen“ (Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen: Vorschlag zur Neufassung Art. 109 II GG) - kein Gewinn: genauso schlecht justiziabel, wie alte Rechtslage 2.) Länderneuordnung In strukturschwachen Regionen keine Verbesserung ersichtlich politisch nicht umsetzbar (Grundgesetzhürden zu hoch; Art: 29 GG), Bsp: Berlin-Brandenburg 3.) Maßnahme in Sinne von Art. 37 GG - Eingriffsintensität im Vergleich zur Schuldenbremse sehr viel höher, folglich ist die Schuldenbremse für die Finanzautonomie der Länder schonender, also das mildere Mittel

22 Diskutierte Alternativen und vorgeschlagene Sanktionen II
4.) Länderinsolvenz Erfahrungen aus den USA Telos: Abschreckung von Kreditgebern Verfehlt den Zweck: nur Kreditverteuerung 5.) Steuersanktion: Mehr für Bund, weniger für Land Unverständlich, dass Bund belohnt und Land abgestraft wird

23 Notwendigkeit der Reform
Die neue Rechtslage Lob und Kritik zur Reform Verfassungskonformität der Reform Fazit

24 Verfassungskonformität - Änderung von Art. 109 GG -
Prüfungsmaßstab: Art. 79 III GG 1. Problem: Verschuldungsverbot als Verletzung der Haushaltsautonomie Ist Art. 109 GG von 79 III geschützt? (+) - Art. 109 als Konkretisierung des geschützten Bundesstaatsprinzipes Ein selbstständiges Staatshandeln ist ohne eine selbstständige Haushaltswirtschaft undenkbar und damit ist die Haushaltsautonomie ein Grundpfeiler des Bundesstaatsprinzipes (vgl. Hancke, DVBl. 09, 621 (621f.); Arndt, JuS 90, 343; Stern, Staatsrecht I S.669.)

25 Verfassungskonformität - Änderung von Art. 109 GG -
nur formelle oder auch materielle Haushaltsautonomie als Schutzgut? Gefahr der Degration zu bloßen Bundesvollzugsorganen, zu bloßen Kassenführern ohne Gestaltungsspielraum. Demnach ohne materiellen Schutz = nur noch ein bloßer „Rest von Gesetzgebungszuständigkeit, Verwaltungszuständigkeit und justizieller Zuständigkeit“ Aber Staat ist mehr [BVerfGE 34, 9 (19), 87, 181 (196)] c) Recht auf Kreditaufnahme? (+) - Land hat keine allg. Steuerkompetenz, hat neben den Finanzausgleich nur Verkauf von Staatseigentum und Kreditaufnahme - folglich ohne Kreditmöglichkeit bloße Abhängigkeit von Finanzausgleich - Verfassungsgeschichte (früher war Verbot Ausnahme und vor GG nur Gesetzesvorbh.)

26 Verfassungskonformität - Änderung von Art. 109 GG -
Staatsverschuldung als Verletzung des auch von Art. 79 III GG geschützten Grundsatzes der Bundestreue Verpflichtung zur Wahrung der berechtigten Interessen aller Gliedstaaten Ungebremste Verschuldung stört dem Gesamtgefüge in seiner Pflicht aus Art. 126 AEUV und der Verpflichtung zur Sicherstellung eines leistungsfähigen Rechts- und Sozialstaates Schonender Interessenausgleich (praktische Konkordanz) Zunächst gilt die Schuldenbremse nicht Ausnahmelos Nur Umkehr von Regel-Ausnahme-Vh Schon der Art. 109 IV GG a.F. bot die Möglichkeit der Bildung einer Obergrenze, hier war sogar die Eingriffsintensität größer Es ist genügend Raum für Konkretisierungen vorhanden: vgl. Unterschied von Art. 109 III GG zu Art 115 GG und deren Ausführungsgesetzten auf Bundesebene f) Zwischenergebnis: noch kein Verstoß gegen Art. 79 III GG

27 Verfassungskonformität - Änderung von Art. 109 GG -
2. Verschuldungsverbot als Verletzung der Verfassungsautonomie (-) Kein Verstoß gegen Art. 79 III GG Kernbereich nur Landesorganisationsrecht Verschuldungsrecht keine Frage der Landesorganisation Homogenitätsgebot Art. 28 II GG  dem entspricht Art. 109 III 5 GG Spielräume vorhanden, vgl. Art. 109 III GG mit Art. 115 GG

28 Notwendigkeit der Reform
Die neue Rechtslage Lob und Kritik zur Reform Verfassungskonformität der Reform Fazit

29 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit. Haben sie noch Fragen?


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