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Urheberrechte im digitalen Zeitalter RA Dr. Thomas Wallentin

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Präsentation zum Thema: "Urheberrechte im digitalen Zeitalter RA Dr. Thomas Wallentin"—  Präsentation transkript:

1 Urheberrechte im digitalen Zeitalter RA Dr. Thomas Wallentin
Wirtschaftsfilm-Symposium Bad Waltersdorf, 28. September 2001

2 Neue Medien - neue Contents (neue Ansprüche für den Wirtschaftsfilm)
- neue Rechtslage ? Seite 2

3 Themen Digitales Filmschaffen Rechtsprechung
Österreich Deutschland EU Urheberrechtsrichtlinien Überblick Seite 3

4 Digitales Filmschaffen (1)
Idee & Entwicklung Entstehung der Filmidee (= sehr stark emotional – „analog“ denkender/fühlender Mensch) Ausarbeitung zum Drehbuch (digitale Hilfstechnik zB Storyboard-Software) Ergebnis ist immer noch ein Werk der Literatur (als analoges Werk für den Menschen sinnlich unmittelbar wahrnehmbar) Idee & Entwicklung Mensch ist ein analoges Wesen kreativer Urknall Ausgangspunkt: Filmidee als Überlegung, wie der Film inhaltlich gestaltet sein soll. Dies ist ein zutiefst analoger Vorgang – weil emotionaler – Vorgang Weiterentwicklung -> mit Storyboard Software -> Nur Instrument -> Ergebnis ist immer noch ein Werk der Literatur Seite 4

5 Digitales Filmschaffen (2)
. Produktion & Postproduktion Rechtlich macht es keinen Unterschied, ob ein „Film“ auf Filmmaterial, Videomaterial oder sonstigem Trägermaterial, wie CD-ROM, Festplatte, Chip odgl. gespeichert wird Irrelevant ist auch, ob die Aufnahme mittels herkömmlicher Optik bzw Aufnahmegeräten oder elektronischer Aufzeichnungsgeräte erfolgt Digitaltechnik ermöglicht in viel stärkerem Ausmaß eine „filetierte“ Nutzung von Gesamtwerken (zB Audio- bzw Video-Sampling) Beispiel: Musik-Sampling Digitaltechnik ermöglicht die Schaffung virtueller Welten bzw Kombination von Aufnahmen der realen Welt mit virtuellen elektronischen Eingriffen. Urheberrechtlich nichts neues – warum? Entweder bloßes Vervielfältigungsrecht oder Bearbeitungsänderungsrecht. Allerdings problematisch: Einfache oder viel einfachere technische Möglichkeit zu derartigen Nutzungen, die sehr oft zu dem Trugschluß verleitet, weil es eben so einfach möglich ist, daß es auch ohne weiteres rechtlich zulässig sein muß. Machbar letztlich auf jedem Heim-PC. Seite 5

6 Digitales Filmschaffen (2)
. Produktion & Postproduktion Rechtlich macht es keinen Unterschied, ob ein „Film“ auf Filmmaterial, Videomaterial oder sonstigem Trägermaterial, wie CD-ROM, Festplatte, Chip odgl. gespeichert wird Irrelevant ist auch, ob die Aufnahme mittels herkömmlicher Optik bzw Aufnahmegeräten oder elektronischer Aufzeichnungsgeräte erfolgt Digitaltechnik ermöglicht in viel stärkerem Ausmaß eine „filetierte“ Nutzung von Gesamtwerken (zB Audio- bzw Video-Sampling) § 4 UrhG (Werke der Filmkunst) Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens. Beispiel: Musik-Sampling Digitaltechnik ermöglicht die Schaffung virtueller Welten bzw Kombination von Aufnahmen der realen Welt mit virtuellen elektronischen Eingriffen. Urheberrechtlich nichts neues – warum? Entweder bloßes Vervielfältigungsrecht oder Bearbeitungsänderungsrecht. Allerdings problematisch: Einfache oder viel einfachere technische Möglichkeit zu derartigen Nutzungen, die sehr oft zu dem Trugschluß verleitet, weil es eben so einfach möglich ist, daß es auch ohne weiteres rechtlich zulässig sein muß. Machbar letztlich auf jedem Heim-PC. Seite 6

7 Digitales Filmschaffen (3)
Distributionslogistik Kompression (40 Mbps=45 GB für 2-std Film) Verschlüsselung (Wassenaar Abkommen: Exportbeschränkung für Verschlüsselungsprogramme; Waffenexport!) Vernetzung Auswirkung der Digitalisierung auf die Distributionslogistik war früher die Nutzung bzw der Konsum von Filmen weitgehend an die Verfügbarkeit eines physischen Werkstückes (= Filmkopie oder Videokassette oder sonstiger Datenträger, wie CD-Rom) gebunden, wird hinkünftig die Verfügbarkeit eines physischen Datenträgers nicht mehr notwendig sein, sondern reicht eine bloße Abspielstätte in Form eines integrierten Fernseh-PC-Telefon-Gerätes. Der Transport die Distribution wird nicht mehr durch Transport der physischen Werkstücke 35mm Kopie per Bahn aufwendig Videokassetten per Post, Bahn, LKW, etc, sondern durch Transport der digitalisierten Filminformation in 0 und 1 über die Leitung oder über Funkwelle erfolgen. Wesentliche Konsequenz daraus: der gesamte Distributionsbereich muß sich umstellen. Digitalisierung im Bereich Distribution heißt aber auch Konvergenz der verschiedenen Distributionswege. Extremfall: Bücher, Werke der bildenden Kunst, Fotoaufnahme, Filme, Musik, Texte können über denselben Transportweg mit denselben Mitteln transportiert werden, nämlich Datenleitung, Funkwellen. Auswirkung dieser Konvergenz, die sich aus der traditionellen, unterschiedlichen und getrennten Distribution von unterschiedlichen Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, wie Büchern als Werk der Literatur, Filmen, Filmwerke, Musik, wird aufgelöst und vereinheitlicht. Problem dabei: teilweise mangelndes Verständnis des einen für die Besonderheiten der Branche des anderen. Bestes Beispiel dafür: bestimmte, aktuelle Regelungen im Urheberrechtsgesetz die Regelungen unterschiedslos für die unterschiedlichen Werkkategorien treffen. Weiteres Beispiel: Hintergrundmusik und Hintergrundfernsehen. Seite 7

8 Digitales Filmschaffen (4)
Digitale Nutzungsbereiche Kino (D-Cinema, hochauflösende Projektoren) TV (terrestrisch, Kabel und Satellit) Internet & Multimedia-Dienste (Video- und Audio Streaming, Video on demand) DVD, DVD-R, DTF-Kassetten UMTS (SMPTE, D2 Vodafone in Münchner Pilotnetz) etc (auch zukünftige technische Entwicklung) Seite 8

9 „Digital World“ Jetzt aber wesentlicher Punkt – Frage: Welche urheberrechtlichen Neuerungen ergeben sich daraus? Auch hier wieder lautet die grundsätzliche Antwort: keine Warum? Physischer Transport von Werkstücken von Filmkopien berührt das bei der Herstellung - Vervielfältigungsrecht, bei der Verbreitung – Verbreitungsrecht. Transport der digitalisierten Filme über die Leitung oder über die Funkwellen ist ebenfalls als Vervielfältigungs- bzw als Verbreitungshandlung einzustufen. Allerdings Problem, daß die durch die technische Möglichkeit der Digitalisierung ermöglichte Herstellung des Bi-l-bytes Einheitspreis am Ende des Übertragungsweges wieder in voneinander differenzierte Nutzungsformen, sprich ‚unterschiedliche Brötchen herausgebacken’ werden müssen. Aber auch hier setzt wieder bereits geltendes Urheberrecht wirksam ein, das beispielsweise in Deutschland eine Regelung derart vorsieht (gesetzlich zwingend), das die Einräumung von Nutzungsrechten für zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannte Nutzungsformen rechtswirksam nicht möglich ist. Das heißt, wenn eines dieser Brötchen sich als neue Nutzungsform herausstellt, müßten die Rechte für diese Nutzungsform nacherworben werden. Problem dabei ist die Feststellung, ob es sich bei einer bestimmten Nutzungsform als neu im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung handelt. In Österreich ist diese Rechtsfrage differenziert zu beantworten. Gefahr: Die Gefahr besteht auch hier darin, daß durch die Vereinheitlichung des technischen Vorganges das Problembewußtsein für die rechtlich notwendigerweise unterschiedliche Betrachtung etwas beeinträchtigt werden kann. Stichwort: Medienkonvergenz bedeutet nicht: gleichzeitig auch Rechtekonvergenz. Mit anderen Worten: Eine vereinheitlichte Technik bedeutet nicht notwendigerweise, daß es nur noch ein einheitliches Recht gibt. Seite 9

10 Urheberrechtlich neu? kein rechts- und „rechtefreier“ Raum
Prägung durch Globalisierung das eigentliche „Rechtsproblem“ ist die Rechtsdurchsetzung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ): inhaltlich mit dem damit verdrängten LGVÜ (Lugano-Abkommen) nahezu ident, bringt aber nunmehr die Auslegungskompetenz des EuGH Römisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) Im Bereich des Vertragsrechtes derogiert das EVÜ den einschlägigen Kollisionsregelungen des IPRG Seite 10

11 ÖSTERREICH (Beispiele)
Rechtsprechung ÖSTERREICH (Beispiele) Stichwort: Rechtsdurchsetzung Seite 11

12 Rechtsprechung (Österreich)
„Radio Melody“ OGH*) Urteil vom , 4 Ob 345/98h Speicherung auf Festplatte = Vervielfältigung „Bilder einer Wetterkamera“ („vol.at“), OGH*), , 4 Ob 15/00k urheberrechtlicher Schutz automatisch generierter Aufnahmen Inhaber der Herstellerrechte (Betreiber) „Werknutzung - Bilder im Internet“, OGH*), , 4 Ob 77/00b *)Quellen: und Seite 12

13 Rechtsprechung (Österreich)
„Arbeitnehmerfoto im Internet“, OGH*), , 8 Ob A 136/00h Schutz des „Rechts am eigenen Bild“ von Arbeitnehmern „telering.at“, Beschluss OGH*) vom Ob 94/01d telering.at *) Quelle: Seite 13

14 Deutschland (Beispiele)
Rechtsprechung Deutschland (Beispiele) Seite 14

15 Rechtsprechung (Deutschland)
"Kopieren von Zeitungsartikeln": Urteil*) LG Hamburg, Das Kopieren und Speichern von Beiträgen aus einer Wirtschaftszeitung in einer Datenbank zu dem Zweck, einzelne Beiträge im Wege elektronischer Versendung an eigene Kunden weiterzugeben, stellt keine nach § 53 Abs. 2 Ziff. 2 UrhG erlaubte Archivierung dar und verletzt deshalb das Urheberrecht der Verlags. *) Quellen: Seite 15

16 Rechtsprechung (Deutschland)
„elektronisches Pressearchiv“, Urteil*), OLG Düsseldorf, , 20 U 126/95 Die Erstellung eines elektronischen Pressearchivs ist ohne Einwilligung der Urheber der einzelnen Beiträge unzulässig „Suchmaschinen“, Urteil*) LG Mannheim, O 291/97 Der Betreiber einer Homepage ist für den Verweis einer Suchmaschine auf seine URL rechtlich verantwortlich, somit auch für die Verletzung einer Marke, soweit er den Eintrag verhindern kann. *) Quellen: Seite 16

17 Rechtsprechung (Deutschland)
„Urheberrechtlicher Schutz einer Website“, LG Düsseldorf , 12 O 347/97 Ein solcher besteht nur, wenn die Gestaltung eine Eigentümlichkeit aufweist und sich aus dem Alltäglichen heraushebt. „Linksammlung als Datenbank“, Beschluß*) LG Köln, O 216/98 *) Quellen: Seite 17

18 Rechtsprechung (Deutschland)
„Fotographien“, Urteil*) des Hanseatischen OLG vom U 212/97 Im Spiegel erschienene Fotographien dürfen nicht automatisch in eine Jahrgangs-CD-ROM übernommen werden; dies stellt eine selbstständige Nutzungsart dar, die extra abzugelten ist (gilt auch für Internet). „Frames III“, Urteil*) LG Lübeck, , 11 S 4/98 Der Betreiber einer Website ist für die Darstellung fremder Inhalte in Frames verantwortlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Teledienstegesetzes, wenn der Eindruck entsteht, dass er sich die „geframten“ Seiten und deren Inhalte geistig zu eigen machen will. *) Quellen: und Seite 18

19 Rechtsprechung (Deutschland)
„Internet-TV“, Urteil*) LG München vom /98 Verwendung eines (herkömmlichen) Fernsehbeitrages für das Internet ist eine neue Nutzungsart und gesondert abzugelten „Musik-CD als neue Nutzungsart“, Kammergericht, Urteil vom , 5 U 3591/99 Die Verwertung einer Musik-CD stellt sich als eine im Verhältnis zur Verbreitung auf LP/MC neue Nutzungsart dar, die im Jahre 1979 noch unbekannt war. „Linksammlung“, Urteil*) LG Köln, /98 *) Quellen: und Seite 19

20 Rechtsprechung (Deutschland)
„Frames II“, Urteil*) OLG Düsseldorf, , 20 U 85/98, CR 2000, 184 Einzelne Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten genießen keinen Schutz als Datenbankwerke oder als Computerprogramm Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Links rechnen und ist grundsätzlich damit einverstanden; im gegenständlichen Fall auch keine Rufausbeutung. „Nutzung von Bildern im Internet“, LG Berlin, Urteil, , 16 O 803/98 ff. Eine Veröffentlichung von zunächst nur für ein Printmagazin erstellten Bildern im Internet ist eine gesondert zu honorierende Nutzungsart. *) Quellen: und Seite 20

21 Rechtsprechung (Deutschland)
„Elektronischer Pressespiegel“ unzulässig, Urteil*) OLG Köln vom , 6 U 151/99 Urteil *) Hanseatisches Oberlandesgericht, , 3 U 211/99 „Online-Zeitung“ als neue Nutzungsart“, Urteil*) Hanseatischen OLG, (Schweiz) „Elektronischer Medienspiegel“, Zwischenentscheid*) Appelationshofs Kanton Bern, , Nr. I-0299/I/00 Luev/Bral *) Quellen: und Seite 21

22 Rechtsprechung (Deutschland)
„Vergütungspflicht für CD-Brenner“, LG Stuttgart Teil-Urteil *) vom , 17 O 519/00 Mittels CD-Brennern hergestellte private (Digital-)Kopien von geschützten Werken fallen unter den Anwendungsbereich der §§ 53, 54 UrhG. Konventionsrecht nach RBÜ und TRIPS-Abkommen steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. *) Quellen: Seite 22

23 Richtlinien - Überblick
Europarecht Richtlinien - Überblick Seite 23

24 Harmonisierung in der EU
Bestimmungen und Richtlinien in der EU Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) insbesondere Art 1,2,3b,5,6,30,36,59-66,85-87,177,189) EU-Beitrittsvertrag (BGBl 1995/45) RL zum Schutz von Computerprogrammen ( , 91/250/EWG) RL zum Vermiet- und Verleihrecht ( , 92/100/EWG) RL betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung ( , 93/83/EWG) RL zur Harmonisierung der Schutzdauer ( , 93/98/EWG) RL zum Schutz von Datenbanken ( , 96/9/EG) Sukzessiver Regelungsbedarf infolge neuer technischer Entwicklungen Seite 24

25 „Urheberrechts RL“ „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft “ ( , 2001/29/EG) Seite 25

26 politische & technische Rahmenbedingungen
Lobbyismus u. politischer Entscheidungskonflikt Zeitgemäße Weiterentwicklung des Urheberrechts um den berechtigten Schutzbedürfnissen der schöpferisch Tätigen (inkl. Werkvermittler) gerecht zu werden. Forderung nach völliger (ua. unentgeltlicher) Informationsfreiheit keine Behinderung des technischen Fortschritts Konvergenz der Medien, „Informations-“ und „Unterhaltungstechnologien“ Seite 26

27 Anwendungsbereich der UrhRL
Art 1 „Rechtlicher Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft“ Zunehmende (politische) Konfliktsituation zwischen einerseits Schutzbedürfnis der schöpferisch Tätigen (einschließlich Werkvermittler) und andererseits Forderungen nach völliger (=ua unentgeltlicher) Informationsfreiheit sowie keine Behinderung des technologischen Fortschrittes. Ergebnis – unendlicher „Lobbyismus“, teilweise wieder Disharmonisierung = Rechtsunsicherheit. Seite 27

28 Verwertungsrechte in der UrhRL
klassischer Katalog der Verwertungsrechte Vervielfältigung Verbreitung Vermieten und Verleihen Ausstellen Senderecht Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht Bearbeitung & Änderung Harmonisierung in der Europäischen Union Vervielfältigungsrecht (UrhRL) Verbreitungsrecht (UrhRL) Erschöpfungsgrundsatz Vermiet und Verleihrecht (Verm&VerleihRL) Recht der öffentlichen Wiedergabe (UrhRL + Kabel&SatRL) von Im Hinblick auf die Konvergenz der Medien soll es nach den Bestrebungen der europäischen Union auch zu einer Konvergenz der Begriffe kommen innerhalb der Mitgliedsstaaten. Das heißt: die sehr unterschiedliche Begriffe, wie Ausstellungsrecht, Sendrecht, Aufführungsrecht und Vorführungsrecht, werden in der EU unter dem Überbegriff „Recht der öffentlichen Wiedergabe“ verstanden, weil letztlich die technische Form im weitesten Sinn der Wiedergabe eines Werkes und dies nur durch Ausstellung, Sendung oder Vorführung erfolgt, insofern irrelevant ist, als es sich bei all diesen Vorgängen um die öffentliche Bekanntmachung eines urheberrechtlich geschützten Inhaltes handelt. Problem bei der Harmonisierung oder überhaupt ergänzenden Regelung im Bereich Urheberrecht im digitalen Zeitalter potentielle Konfliktsituation zwischen Recht der schöpferisch Tätigen am Schutz ihres Werkschaffens einerseits und Forderung der Öffentlichkeit nach weitestgehend problemlosen (heißt regelmäßig auch unentgeltlichen) Zugang zu jeglicher Information. Mißverständnis dabei: als Information wird nicht nur reine Information im Sinne von Nachrichten verstanden, sondern auch „unterhaltsame“ Information, sprich: Ergebnis künstlerischem Werkschaffens. Extrembeispiel: Musik wird gleichgesetzt mit Weltnachrichten. Dieser Unterschied wird in der politischen Diskussion nicht gemacht. Seite 28

29 Rechte & Ausnahmen Vervielfältigungsrecht (Art 2)
Recht der öffentlichen Wiedergabe (Art 3) von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonst. Schutzgegenstände Verbreitungsrecht (Art 4) Ausnahmenkatalog (Art 5) . Politische Konsequenz der Kompromißlösungen: ein unüberschaubare Anzahl von Ausnahmen, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten im Rahmen der Umsetzung unterschiedlich geregelt werden können. Letztlich führt dies im Ergebnis wieder zu einer nicht erwünschten Disharmonisierung wesentlicher Bestimmungen. Wesentliche Neuerungen in modernen Urheberrechtsregelungen bestehen auch darin, daß Begleitregelungen in der Form geschaffen werden, daß nicht nur unmittelbare Nutzungshandlungen beschrieben werden, sondern auch Regelungen im Bezug auf technische Umgehungsmöglichkeiten pönalisiert werden. Seite 29

30 Rechte & Ausnahmen Vervielfältigungsrecht (Art 2)
Recht der öffentlichen Wiedergabe (Art 3) von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonst. Schutzgegenstände Verbreitungsrecht (Art 4) Ausnahmenkatalog (Art 5) . Mitgliedsstaaten können AUSNAHMEN vorsehen für: Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung im Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes zu ermöglichen und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Reprographie (sofern Ausgleich für Rechteinhaber) privaten Gebrauch (sofern Ausgleich für Rechteinhaber) nicht kommerzielle Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive (kein mittelbarer und unmittelbarer kommerzieller Zweck) nicht kommerzielle Nutzung in sozialen Einrichtungen (Krankenhäuser, Haftanstalten) Politische Konsequenz der Kompromißlösungen: ein unüberschaubare Anzahl von Ausnahmen, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten im Rahmen der Umsetzung unterschiedlich geregelt werden können. Letztlich führt dies im Ergebnis wieder zu einer nicht erwünschten Disharmonisierung wesentlicher Bestimmungen. Wesentliche Neuerungen in modernen Urheberrechtsregelungen bestehen auch darin, daß Begleitregelungen in der Form geschaffen werden, daß nicht nur unmittelbare Nutzungshandlungen beschrieben werden, sondern auch Regelungen im Bezug auf technische Umgehungsmöglichkeiten pönalisiert werden.

31 Rechte & Ausnahmen Vervielfältigungsrecht (Art 2)
Recht der öffentlichen Wiedergabe (Art 3) von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonst. Schutzgegenstände Verbreitungsrecht (Art 4) Ausnahmenkatalog (Art 5) . Weitere AUSNAHMEN für Zwecke der nicht kommerziellen Nutzung (für die Bereiche Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe) nicht kommerzielle Veranschaulichung im Unterricht und zu Forschungszwecken Nutzung für behinderte Personen Tagesberichterstattung (soweit es der Informationszweck rechtfertigt) Zitatzweck (sofern Quellangaben, wenn möglich) öUrhR kennt derzeit kein Filmzitat Öffentliche Sicherheit, Verwaltungs- Parlaments- Gerichtsverfahren Politische Reden (wenn durch Informationszweck gerechtfertigt) Religiöse Veranstaltungen Behördliche Veranstaltungen Beiläufige Einbeziehung eines Werkes oder Schutzgegenstandes in anderes Material „Beiläufiges Beiwerk nach dUrhR in Österreich derzeit nicht zulässig Bauwerke, Plastiken an öffentlichen Orten („Freiheit der Straße“) Karikaturen, Parodien oder Pastiches Vorführung oder Reparatur von Geräten Pläne, Zeichnungen zum Zwecke des Wiederaufbaues von Gebäuden Sammlungen zum Zwecke privater Studien auf eigens errichteten Terminals sonstige Nutzungen von geringer Bedeutung Politische Konsequenz der Kompromißlösungen: ein unüberschaubare Anzahl von Ausnahmen, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten im Rahmen der Umsetzung unterschiedlich geregelt werden können. Letztlich führt dies im Ergebnis wieder zu einer nicht erwünschten Disharmonisierung wesentlicher Bestimmungen. Wesentliche Neuerungen in modernen Urheberrechtsregelungen bestehen auch darin, daß Begleitregelungen in der Form geschaffen werden, daß nicht nur unmittelbare Nutzungshandlungen beschrieben werden, sondern auch Regelungen im Bezug auf technische Umgehungsmöglichkeiten pönalisiert werden.

32 Besondere Pflichten in UrhRL (1)
Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen (Art 6) Rechtsschutz gegen Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen Rechtsschutz gegen Einfuhr, Verbreitung (etc) von Dienstleistungen zur Umgehung technischer Maßnahmen Seite 32

33 Besondere Pflichten in UrhRL (2)
Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung (Art 7) Schutz gegen Entfernung/Änderung elektronischer Information zur Wahrnehmung der Rechte Verbreitung/„Veröffentlichungen jeglicher Art“ von Werken, bei denen Information unbefugt entfernt wurde Seite 33

34 Sonstiges in der UrhRL Sanktionen und Rechtsbehelfe (Art 8)
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend Weiter Anwendung anderer Rechtsvorschriften (Art 9) Patente, Marken, Muster, Gebrauchsmuster etc Keine zeitliche Anwendbarkeit der RL für Handlungen und Rechte, die vor dem abgeschlossen oder erworben wurden (Art 10) Problematisch: Beginn einer längerandauernden Handlung (zB Herstellung eines Filmes) Umsetzungsfrist: (Art 13) Begutachtungsverfahren in Österreich noch nicht in Gang gesetzt Seite 34

35 Internationales UrhR Revidierte Berner Übereinkunft
Welturheberrechtsabkommen Römer Leistungsschutzabkommen Genfer Tonträgerabkommen Brüsseler Satellitenabkommen Vertrag über internationale Registrierung audiovisueller Werke WIPO Gründungsabkommen (TRIPS) WIPO Urheberrechtsabkommen WIPO Vertrag über Darbietungen und Tonträger (...) Seite 35

36 Im Ergebnis erhöhte Anforderungen an Urhebervertragsrecht
Conclusio Fortschreitende Konvergenz der Technologien bedeutet nicht zwangsläufig auch fortschreitende Konvergenz der Rechte Im Ergebnis erhöhte Anforderungen an Urhebervertragsrecht Fortschreitende Konvergenz der Technologien bedeutet nicht zwangläufig auch fortschreitende Konvergenz der Rechte, sondern vielmehr Zwang zur Diversifizierung im Bereich des Rechteerwerbes, das heißt: tragender Grundsatz im Urheberrecht, wonach der Urheber an den Früchten seines Schaffens weitestgehend wirtschaftlich zu beteiligen ist, verbunden mit der teilweisen gesetzlich zwingenden Regelung, wonach ein wirksamer Rechteerwerb nur für zum Zeitpunkt des „Rechteerwerbes“ bekannte Nutzungsarten und Nutzungsformen möglich ist, zwingt zu detaillierter Beschreibung der geplanten Nutzungsform und für welche Rechte erworben werden sollen = im Ergebnis erhöhte Anforderungen am urhebervertragsrechtliche Gestaltungen. Seite 36

37 Seite 37


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