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Berg und Recht Zivilrechtliche Haftung / Schadenersatz

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Präsentation zum Thema: "Berg und Recht Zivilrechtliche Haftung / Schadenersatz"—  Präsentation transkript:

1 Berg und Recht Zivilrechtliche Haftung / Schadenersatz

2 Inhalt Benützungsrechte Haftung für Schäden Recht auf Rettung
Haftung für mangelhaften Weg Haftung des Bergkameraden Haftung des „Führers“ Recht auf Rettung Bergungskosten Beispiele Gesetzestexte

3 Benützungsrechte: Wer darf?

4 Benützungsrechte Ödland und Weiden: Landesgesetze und Gewohnheitsrecht: freie Betretung Wald und Lichtungen: § 33 Forstgesetz freie Betretung

5 Benützungsrechte: § 33 Forstgesetz
§ 33. (1) Jedermann darf, …, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.  Betreten (Gehen, Laufen, Klettern, Skifahren) des Waldes nur zu Erholungszwecken gestattet Genehmigung des Eigentümers muss eingeholt werden für zB Radfahren / Mountainbiking Reiten Rodeln Zelten, Lagern bei Dunkelheit Errichtung von Wegen, Loipen, Klettersteige (Anbringung von Kletterhilfen / Einzelhaken ist erlaubt) Analoge Regelungen für Ödland durch Landesgesetze oder Gewohnheitsrecht (erlaubt: Abspringen mit Paragleiter)

6 Benützungsbeschränkungen
In öffentlichem Interesse, zB Bannwald, Aufforstung, Militär, Naturschutz oder privatem Interesse zB Jagd, Wildzucht, „Privatwald“ bei Wohnhaus Jede Wegsperre ist ein Benützungsverbot Jeder Zaun ist eine Sperre (wird aufgehoben durch Übersteige/ Durchlässe im Wegverlauf) Schild „Nur für Geübte“ ist Warnhinweis, aber keine Sperre „für Ungeübte“, da Abgrenzungsmerkmale zu den „Geübten“ fehlen Prüfung der Rechtmäßigkeit: Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafe gem. Forstgesetz Besitzstörungsklage des Eigentümers

7 Canyoning, Rafting, Kanu, Paddeln

8 Canyoning, Rafting, Kanu, Paddeln
Canyoning: fällt wie Baden, Schwimmen, Tauchen unter den „großen Gemeingebrauch“ nach Wasserrecht private Gewässer: nur „kleiner Gemeingebrauch“ ist frei (Wasser schöpfen, Tränken), daher Zustimmung des Eigentümers notwendig öffentliche Gewässer: wenn Wasser und Ufer nicht gefährdet auch „großer Gemeingebrauch“ frei, aber untersagbar. Rafting, Kanu, Paddeln: nach Schifffahrtsrecht zu beurteilen private Gewässer: Zustimmung nötig öffentliche Gewässer: grundsätzlich frei, aber Beschränkungen (Gewässersperre) möglich

9 Sportunfallstatistik 2007 Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit
Alpiner Skilauf 39,400 Fußball 31,100 Radfahren 21,700 Snowboarden 12,200 Hand-, Volley-, Basketball 9,400 Wandern, Bergsteigen 7,800 Laufen 6,900 Mountainbiken 6,500 Eislaufe, Eishockey 6,100 Langlauf, Rodeln Reiten 5,200 Turnen 4,600 Inlineskaten Tennis, Squash 4,500 Kampfsport Skateboarden 3,800 Schwimmen, Tauchen 3,600 Sonstige 18,300 Gesamt 196,300 Sportunfallstatistik 2007 Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit Wandern, Bergsteigen ,800

10 Haftung für einen mangelhaften Weg

11 Haftung für einen mangelhaften Weg
…hängt davon ab, ob die Benützung rechtmäßig oder unrechtmäßig entgeltlich oder unentgeltlich war Weg: künstlich angelegt, auf Boden „gebahnt“, gewisse Dauerhaftigkeit der Anlage auch Skipisten, Loipen, Klettersteige nicht: Kletterrouten, Wildwege

12 Haftung für einen mangelhaften Weg
Unentgeltliche Benützung: Haftung des Wegehalters und seiner Leute - für Vorsatz (in Kauf nehmen) und grobe Fahrlässigkeit (ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht, Schaden wahrscheinlich und vorhersehbar) - wenn durch mangelhaften Zustand des Weges - Schaden an Personen oder Sachen eintritt. Geschädigter muss beweisen: - Schaden - Kausalität - Haltereigenschaft und - Verschulden

13 Haftung für einen mangelhaften Weg
Wegehalter ist, wer - Kosten für Errichtung und Erhaltung trägt - Verfügungsmacht hat, um Maßnahmen zu setzen Beispiele: Alpiner Verein legt mit Zustimmung des Eigentümers Weg an und erhält ihn => Verein ist Halter Grundeigentümer erhält Weg zu einer Alm => Eigentümer ist Halter Waldeigentümer und Hüttenpächter teilen sich die Wegkosten Gemeinsame Halterschaft Halterloser Weg: zB unmarkierte Wegspuren im Hochgebirge

14 Haftung für einen mangelhaften Weg
Bei unentgeltlicher Benützung darf Verkehrssicherheit nicht überspannt werden – Verpflichtungen des Halters jedenfalls geringer als im Flachland. Benützer haben erhöhte Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht. Verschuldensgrad hängt ab vom Ausmaß und Gefährlichkeit der Beschädigung, Dauer der „Untätigkeit“, Frequenz des Weges Kein Verschulden des Wegehalters: Radfahrer stürzt über ein eine Woche zuvor ausgeschwemmtes Rohr: wöchentliche Wegkontrolle unzumutbar Grobe Fahrlässigkeit, wenn zB Seilversicherung fast 1 Jahr nicht überprüft wird Fast unsichtbarer Weidedraht über Weg gespannt wird Nach einem Vorfall keine Verbesserungsmaßnahmen Vorsatz: zB Wegfallen für unrechtmäßige Mountainbiker

15 Haftung für einen mangelhaften Weg
Entgeltliche Benützung: zB Mautstraße, Eintrittsgelder für Klammwege, Wege in unmittelbarem Zusammenhang mit Liftanlagen Betreiber haftet aus Vertrag - für Erfüllungsgehilfen - ab leichter Fahrlässigkeit Beweislastumkehr: Geschädigter muss beweisen - Schaden, - Vertragsverletzung und - Kausalität Schädiger muss seine Unschuld beweisen !

16 Haftung für einen mangelhaften Weg
Unrechtmäßige Benützung: War Unrechtmäßigkeit erkennbar, kann sich der Geschädigte nicht auf die Mangelhaftigkeit berufen, wenn die Mangelhaftigkeit nur die verbotene Benützungsform betraf. Beispiele: Breite Fugen in einer für Radfahrer gesperrten Brücke Keine Weghalterhaftung Aus Stützmauer herabfallender Stein oder dünner Draht über Weg gespannt – hätte auch Wanderer gefährdet, daher Weghalterhaftung, aber Verschuldensteilung

17 Haftung des Bergkameraden

18 Haftung des Bergkameraden
Wer sich „sehenden Auges“ in besondere Situation begibt, muss auf besondere Anforderungen vorbereitet sein. Jeder Teilnehmer einer Bergtour nimmt die damit verbundenen Risken bewusst eigenverantwortlich in Kauf. Bergkamerad haftet entsprechend seinem Wissen und Zumutbarkeit für falsches Verhalten / Unterlassungen. Oft auch (erhebliches) Mitverschulden des Geschädigten. Losgetretene Steine: Wenn „typische Gefahr“, keine Haftung Wenn Gefahr vorhersehbar und Unachtsamkeit: Haftung möglich Fehlerhafte Handhabung des „Abseilachters“: Haftung Grenzbereich: Bergsteiger opfert Seilkameraden, um sich selbst zu retten. Als absolut letzte Möglichkeit strafbefreiender „übergesetzlicher entschuldigender Notstand“

19 Haftung der „Führer“

20 Haftung des „Führers aus Gefälligkeit“
„Piz Buin-Urteil“, OGH vom , 1 Ob 293/98i: Überträgt eine Gruppe einem an alpiner Erfahrung überlegenen Mitglied besondere Verantwortung wird dieses „Führer aus Gefälligkeit“ mit erhöhten Schutz- und Sorgfaltspflichten – wie ein sorgfältiger und umsichtiger nicht-professioneller Bergsteiger! Um eine Haftung zu vermeiden, müsste der „Führer aus Gefälligkeit“ dies ausdrücklich erklären. Kombination verschiedener Umstände für Haftung ausschlaggebend: - willentliche Übernahme der Führung und Vertrauen erwecken bagatellisieren oder verheimlichen von Gefahren Schwächere zu einer gefährlichen Tour überreden nicht für die zugesicherte adäquate Ausrüstung sorgen

21 Haftung des Bergführers
Bergführer haften wie Sachverständige aus Vertrag § 1299 ABGB. Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet …. gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten. Sachverständige haften für die Verletzung von Sorgfalts- und Wissensstandards sowie von Schutzpflichten ihrer Berufsgruppe – also eines umsichtigen und sorgfältigen Bergführers. Haftung ab leichter Fahrlässigkeit – nicht für jedes Unglück Beweislastumkehr: Bergführer muss Unschuld beweisen

22 Bergung

23 Pflicht zur Bergung / Rettung Strafgesetzbuch: Imstichlassen eines Verletzten
§ 94. (1) Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper … er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist … zu bestrafen. (3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist … nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre. Nach § 1311 AGBG wird man bei Verletzung dieser Art Gesetze auch schadenersatzpflichtig (Schutzgesetzverletzung). Beispiel: Keine Haftung für losgetretenen Steinschlag, aber Haftung für das Imstichlassen des dadurch Verletzten.

24 Pflicht zur Bergung / Rettung Strafgesetzbuch: Unterlassung der Hilfeleistung
§ 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall … unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist …..zu bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist. (2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre. Nach § 1311 AGBG wird man bei Verletzung dieser Art Gesetze auch schadenersatzpflichtig (Schutzgesetzverletzung). Haftung trifft alle im alpinen Gelände Tätige (Hüttenwirte, Liftwarte, zufällige Begegnungen etc).

25 Such- und Bergungskosten
Bergrettungsorganisationen durch Landesgesetze geregelt. Grundsätzlich trägt der Gerettete die Kosten! § 131 Abs 4 ASVG: Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal werden bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt Einige SV-Träger haben Pauschalvereinbarungen mit Bergeorganisationen und übernehmen die Kosten teilweise. (zB Hubschrauberkosten) Private Unfallversicherungen: Berge- und Transportkosten im Rahmen des jeweiligen Vertrages (Achtung: Zusatzdeckung nötig). Mitgliedschaft bei alpinen Vereinen und Förderbeiträge zugunsten der Bergrettung bieten Versicherungsschutz.

26 Such- und Bergungskosten: Deckung durch Generali
Unfallversicherung mit Einschluss „Unfallkosten“ (Zusatz): Deckt unter anderem Such-, Rettungs- und Bergekosten inkl Hubschraubertransport im Notfall: zB akute Erkrankung; Zwangslage, die Gesundheit oder Leben gefährdet, … Unfall: plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis führt zu unfreiwilliger Gesundheitsschädigung In unbegrenzter Höhe additiv zu sonstigen Unfallkosten zB Versicherungssumme € (Dauerinvalidität) für Unfallkapital, Sofortleistung und Unfallkosten: Mann, 25 Jahre; monatlich € 8,09 Frau, 25 Jahre; monatlich € 5,26

27 Such- und Bergungskosten
Geschäftsführung ohne Auftrag Dritter leiten Bergung oder Suchaktion ein, die sich als unnötig erweist. Wenn die Situation für den Dritten eine solche Aktion subjektiv gerechtfertigt hat, dann liegt berechtigte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ vor. Nicht der Dritte sondern Geschädigter oder Gesuchter ist zur Kostentragung verpflichtet.

28 Ausrüstung alleine macht‘s nicht aus
Neben mangelndem Wissen über die Gefahren im alpinen Gelände ist auch die körperliche Verfassung vieler Bergsteiger Ursache für schwere Unfälle: Peter Veider (Bergrettung Tirol): "Wir beobachten, dass die Leute einfach 'patscherter' werden. Sie gehen nicht mehr so viel im alpinen oder unwegsamen Gelände, werden bereits in der Schule im Turnunterricht nicht mehr so gefordert." Bergausrüstung Oben: 2000 Links: 1917 Figurine: Museum , Rathaus Kötschach-Mauthen

29 Beispiele: Bergkameraden-Haftung
„Seegrubenspitzenfall“ 1976: Voraussteigender tritt Stein los, verletzt nachkommenden, der versucht, Stein mit der Hand abzuwehren. OGH: Lostreten des Steines ist typische Gefahr. Der Erfahrenere ist nicht alleine deshalb haftbar, weil er die Führung übernommen, Route festgelegt, Initiative ergriffen hat.

30 Beispiele: Bergkameraden-Haftung
Erstmals ist ein Bergsteiger wegen Auslösen von Steinschlag verurteilt worden. Die Gefahr war bekannt Am Amtsgericht Laufen (D) wurde ein Bergwanderer rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Er war mit einem zweiten Bergwanderer vom Weg abgekommen und wollte, nachdem er dies bemerkt hatte, über einen Steilhang zum Weg zurückqueren. Dabei trat der Bergwanderer einen Stein los, der einen anderen Wanderer auf dem darunter liegenden Weg traf und in die Tiefe riss. Das Gericht stellte fest, dass der Bergwanderer die Gefahr erkannt hatte und ihm klar war, dass die losen Steine in dem von ihm durchquerten Steilhang möglicherweise auf den darunter liegenden Weg fallen könnten. Er hätte auch davon ausgehen müssen, dass sich zum Zeitpunkt der von ihm angesetzten Querung durch das fragwürdige Gelände auch Personen auf dem darunter liegenden Weg befinden könnten. Das Gericht würdigte in besonderem Masse, dass sich der Wanderer nach dem Unfall um den Verunglückten kümmerte und danach auch um dessen Angehörige.

31 Beispiele: Bergkameraden-Haftung
„Traunstein-Fall“ 1970: Zwei Burschen drängten zwei unerfahrene Frauen zum Abstieg über den Naturfreunde-Steig am Traunstein unter wahrheitswidriger Zusicherung der Ungefährlichkeit. Durch Unterlassung der notwendigen Unterstützung beim Abstieg stürzt eine der Frauen in den Tod. Burschen strafrechtlich freigesprochen, zivilrechtlich zu Schadenersatz verurteilt, weil sie angesichts des Drängens auf Abstieg und der Kenntnis der Unerfahrenheit besondere Sorgfaltspflichten gehabt hätten „Vorderer Bratschenkopf, 3397m“: Erfahrener Bergsteiger unternahm mit junger Frau Bergtour. Bei Abstieg über Firnrinne legte er Steigeisen an, seilte Frau über Steckpickel ab. Frau stürzte bei versuch, einer Spalte auszuweichen in diese. Sie konnte von ihrem Bergkamerad gehalten, aber nicht geborgen werden. Dieser stieg zu Tal, als er mit Hilfe am nächsten Tag aufstieg war Frau verstorben. Freispruch, da nur normale „Bergkameradenhaftung“ (nicht „Führer aus Gefälligkeit“) und Mann alles Zumutbare unternommen habe.

32 Beispiele: Wegehalterhaftung
„Mizzi-Langer-Wand“, 2002 Klägerin stürzte wegen ausbrechendem Bohrhaken ab. Grundeigentümerin der M-L-W konnte nachweisen, dass sie nicht „Halterin“ der Kletterroute sei, kein Interesse daran habe und die Touren nicht bewerbe. OGH: Abweisung der Klage, Begehung erfolgte völlig auf eigeneGefahr. „Nördlingerhütten-Fall“, 1981 Alpiner Verein ist Wegehalter für Steig mit Seilversicherung, der als „Nur für Geübte“ ausgeschildert ist. Durch Verletzung des Wegewarts wurden die Versicherungen über ein Jahr nicht überprüft. Klägerin verhält sich „unalpin“, indem sie für einen drei Meter hohen Abstieg sich nur mit einer Hand festhält, an einem Seil, das nicht straff gespannt und ziemlich „ausgemergelt“ ist. Dieses Seil reißt. OGH: Verschuldensteilung zu 1/3 Verein wegen Nicht-Überprüfung des Weges über ein Jahr, 2/3 Mitverschulden der Klägerin wegen ihres unalpinen Verhaltens

33 Beispiele: Wegehalterhaftung
„Fuchsensteig-Fall“, 1990 Fuchsensteig mit Tafel „nur für Geübte“ versehen. Weg geht direkt zu Felswand, vor dieser in spitzen Winkel links weg. In der Kehre geht ein anderer Weg weiter, um den Felsen herum und dann über einen steilen Grashang. Verlauf des Fuchsensteiges war an dieser Stelle nicht markiert, keine Absperrung des anderen Weges. Wanderer gehen falschen Weg bis zur steilen Grasrinne. Weg kam den Wanderern nun gefährlich vor, sie gingen trotzdem weiter, Frau rutscht aus und stürzt tödlich ab. Bereits ein Jahr zuvor ereignete sich dort ein tödlicher Unfall. OGH: 2/3 Verschulden beim Wegehalter, weil er Markierung oder Sperrung unterlassen habe; 1/3 Mitverschulden der Geschädigten, weil sie trotz erkannter Gefährlichkeit weitergegangen sei.

34 § 33 Forstgesetz Benützung des Waldes zu Erholungszwecken
    § 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dortaufhalten.  (2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:  a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,  b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze,  Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von     Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,  c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von  drei Metern noch nicht erreicht hat.  (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jenerPerson, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang imSinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.  (4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraßeerreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.  (5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.  (6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommenwerden.

35 § 1319a ABGB (1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen. (2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. (3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

36 § 14 Tiroler Rettungsgesetz
§14 Förderung von Bergrettungsorganisationen: (1) Aufgaben der Bergrettung sind: a) die Rettung von Personen, die im alpinen oder sonst unwegsamen Gelände einen Unfall erlitten haben oder sich dort aus anderen Gründen in Lebensgefahr oder in einer erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit befinden, b) die Suche nach Personen, die im alpinen oder sonst unwegsamen Gelände vermißt sind, wenn anzunehmen ist, daß sie sich in Lebensgefahr oder in einer erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit befinden, und c) die Bergung von Toten, die im alpinen oder sonst unwegsamen Gelände aufgefunden werden. (2) Das Land hat als Träger von Privatrechten Bergrettungsorganisationen zu fördern, die a) ihren Sitz in Tirol haben und deren satzungsmäßiger oder gesetzlich festgelegter Aufgabenbereich die Erbringung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 umfaßt, b) gemeinnützig sind und ihre Aufgaben überwiegend mit ehrenamtlich tätigen Personen besorgen und c) über eine ausreichende Anzahl von Personen, die bergerfahren sowie für die Leistung Erster Hilfe und in den Methoden der Bergrettung ausgebildet sind, und über eine ausreichende Anzahl von Suchhunden, von Bergrettungsgeräten und von Einsatzstellen verfügen.


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