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Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Seminar Dr Alexandra Knell
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Warum? Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG
Rahmen-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG
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Wann? Beschluss des Nationalrates vom (196/BNR) Inkrafttreten:
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Was? Bisheriges GlBG --> Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz) Neues Gleichbehandlungsgesetz (GlbG)
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Aufbau des Gesetzes Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt Antidiskriminierung in der Arbeitswelt Gleichbehandlung in sonstigen Bereichen (Antirassismus) Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft
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Arbeitsrecht Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Antidiskriminierung: Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
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Anwendungsbereich Arbeitsverhältnisse – privatrechtlicher Vertrag
Mitgliedschaft/Mitwirkung in AN/AG-Organisationen; Leistungen Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit Auch für arbeitnehmerähnliche Personen
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Diskriminierungsverbote
Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt (sexuelle) Belästigung Stellenausschreibungen Entlohnungskriterien
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Diskriminierung Unmittelbare:
weniger günstige Behandlung als eine andere Person aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen Orientierung etc Mittelbare: Dem Anschein nach neutrale Vorschriften benachteiligen Sachliche Rechtfertigung möglich
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Gleichbehandlung - Arbeitsverhältnis
Begründung des DV Entgeltfestsetzung Gewährung Sozialleistungen Aus- und Weiterbildung Beförderungen Sonstige Arbeitsbedingungen Beendigung des DV
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Gleichbehandlung - Arbeitsverhältnis
Frauen – Männer: keine Rechtfertigung Antidiskriminierung: Rechtfertigung, wenn wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung, rechtmäßiger Zweck und angemessene Anforderung
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Gleichbehandlung – sonstige Arbeitswelt
Berufsberatung, Beraufsausbildung, Weiterbildung und Umschulung Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer AN/AG-Organisation; Inanspruchnahme von Leistungen Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit
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Sexuelle Belästigung Nur bei Gleichbehandlung Mann-Frau
der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten und Beeinträchtigung der Würde und unerwünscht, unangebracht oder anstößig und einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt oder Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen
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Sexuelle Belästigung durch Arbeitgeber direkt oder
Arbeitgeber mangels Schaffung von angemessener Abhilfe bei Belästigung durch Dritte oder durch Dritte im Zusammenhang mit DV oder durch Dritte außerhalb des DV (=in der sonstigen Arbeitswelt)
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Belästigung Geschlechtsbezogenes / diskriminierendes Verhalten und
Beeinträchtigung der Würde und unerwünscht und einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt oder Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen
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Belästigung durch Arbeitgeber direkt oder
Arbeitgeber mangels Schaffung von angemessener Abhilfe bei Belästigung durch Dritte oder durch Dritte im Zusammenhang mit DV oder durch Dritte außerhalb des DV (=in der sonstigen Arbeitswelt)
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Stellenausschreibungen
Gebot der geschlechtsneutralen / diskriminierungsfreien Stellenausschreibung öffentlich / betrieblich Ausnahme: unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit
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Entlohnungskriterien
Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit Keine diskriminierenden Kriterien
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Rechtsfolgen Wiederherstellung des diskriminierungsfreien Zustandes
Schadenersatzansprüche der StellenwerberIn bzw ArbeitnehmerIn Ersatz des immateriellen Schadens Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen Verwaltungsstrafen bei diskriminierender Stellenausschreibung (bis € 360)
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Beweislast Kläger: Glaubhaftmachung der Diskriminierung
Beklagter: Beweis, dass es wahrscheinlich ist, dass bei Abwägung aller Umstände ein anderes Motiv oder ein Rechtfertigungsgrund ausschlaggebend war
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Fristen StellenwerberIn/Beförderung: sechs Monate
(sexuelle) Belästigung: 1 Jahr Anfechtungen: 14 Tage Sonstige Tatbestände: 3 Jahre
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Stellen Gleichbehandlungskommission Anwaltschaft für Gleichbehandlung:
Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen)
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