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Produkthaftung und Gewährleistung

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Präsentation zum Thema: "Produkthaftung und Gewährleistung"—  Präsentation transkript:

1 Produkthaftung und Gewährleistung
Chancen und Risiken Rechtsanwalt Sami Negm Rechtsanwälte Dr. Pribilla Kaldenhoff Negm Goebenstr. 3 50672 Köln

2 Produktrisiken Privatrecht Öffentliches Recht Strafrecht Regelungen
Gewährleistung Produkthaftung Produzenten- haftung GPSG Strafrechtliche Produkthaftung Anknüpfungs-punkt Mangelbeding-ter Gebrauchs-minderwert einer Sache Fehlerbedingter Schaden für Personen oder andere Sachen Verstoß gegen Verkehrssicher-ungspflichten Inverkehrbrin-gen einer Sicherheit o. Gesundheit gefährdenden Sache Körperver-letzung oder Tötung geschützt Käufer Jeder Verpflichteter Verkäufer Hersteller u. Quasi-Hersteller Hersteller, Händ-ler, Dienstleister Inverkehr-bringer Täter und Teilnehmer Pers. „Haf-tung“ v. Mitarbeitern möglich Rechtsfolgen Rücktritt, Minderung, bei Verschulden Schadensersatz Schadensersatz und Schmerzensgeld Verbot d. Aus-stellens, des Inverkehrbrin-gens, Rückruf, Geld- o. Freiheitsstrafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe RA S. Negm

3 Produkthaftung Regelungsinhalt des ProdHaftG
regelt die Haftung für Personen- und Sachschäden durch fehlerhafte Produkte ist geregelt im Produkthaftungsgesetz, welches zur Umsetzung der EG-Produkthaftungsrichtlinie erlassen worden und 1990 in Kraft getreten ist ist eine Gefährdungshaftung, auf ein Verschulden des Herstellers kommt es nicht an Anknüpfungspunkt ist die „gefährliche Handlung“, das Inverkehrbringen des Produkts, das eine Gefahr für bestimmte Rechtsgüter begründet. RA S. Negm

4 Produkthaftung Verhältnis zur Produzentenhaftung
Da auch das ProdHaftG Lücken im Rechtsschutz aufweist, hat es die Produzentenhaftung aus § 823 ff. BGB nicht verdrängen können. Denn: Da die Haftungssumme im Rahmen des ProdHaftG begrenzt ist können darüber hinaus gehende Beträge nur nach den § 823 ff. verlangt werden. Daher ist dann, wenn auch ein Verschulden des Herstellers vorliegen könnte, auch das allgemeine Deliktsrecht zu prüfen (vor allem: Produzentenhaftung gem. 823 Abs. 1 BGB). RA S. Negm

5 Haftung nach § 1 ProdHaftG Tötung, Verletzung, Sachbeschädigung
§ 1 ProdHaftG normiert die Haftung für den Fall, dass durch den Fehler eines Produkts jemand getötet wird, Körper oder Gesundheit verletzt werden oder eine andere Sache beschädigt wird. Rechtsfolge: Schadensersatz RA S. Negm

6 Haftungsvoraussetzungen Überblick
Positive Haftungsvoraussetzungen Produkt Fehler Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer „anderen Sache“. Ursächlichkeit von 2. für 3. Negative Haftungsvoraussetzungen Nichtinverkehrbringen durch Hersteller Fehlerfreiheit beim Inverkehrbringen Kein Vertrieb Fehlerentstehung durch zwingende Rechtsvorschriften für die Herstellung Nichterkennbarkeit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Entstehung durch falsche Einarbeitung oder durch falsche Anleitung beim Folgeprodukt RA S. Negm

7 Produkthaftung Begriff des Produktes I
nach § 2 ProdHaftG ist Produkt jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet. Außerdem unterfällt auch die Elektrizität dem ProdHaftG als Produkt. Für den Begriff des Produkts kommt es nicht darauf an, ob es aus industrieller Fertigung stammt. Es kann sich auch um handwerkliche oder künstlerische Erzeugnisse handeln. RA S. Negm

8 Produkthaftung Begriff des Produktes II
Der Begriff Produkt legt nahe, dass es sich um eine von Menschenhand hergestellte Sache handeln muss, also Grundstoffe wie Sand, Kies, Kohle usw. keine Produkte sein können. Richtig ist aber, dass auch diese Grundstoffe Produkt sein können, was auch der Herstellerbegriff aus § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG bestätigt, wonach Hersteller auch jener sein kann, der einen Grundstoff herstellt. Auch wenn die Beweglichkeit einer Sache mit dem Einbau in ein Grundstück aufhören kann, bleibt sie doch ein Produkt, wenn sie es auch vorher gewesen ist. Ein Bauwerk auf dem Grundstück als Ganzes ist aber kein Produkt, da es nie beweglich gewesen ist. Streitig ist, ob auch eine (z. B. in Büchern bzw. Disketten) verkörperte geistige Leistung ein Produkt i. S. d. ProdHaftG darstellt. RA S. Negm

9 Haftung nach § 1 ProdHaftG Fehlerbegriff
Das Produkt ist fehlerhaft, wenn es aufgrund eines Konstruktionsfehlers, Fabrikationsfehlers oder Instruktionsfehlers nicht die Sicherheit bietet, die der Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände legitimerweise erwarten darf (BGH NJW 1995, 2161). "Berechtigterweise" bzw. "legitimerweise" bedeutet, dass es – anders als im Gewährleistungsrecht - nicht auf die subjektive Erwartung des Geschädigten oder eines anderen individuellen Verbrauchers ankommt, sondern die Bewertung des Fehlers vielmehr vor dem Hintergrund eines überindividuellen Sicherheitsbedürfnisses vorzunehmen ist. Was im einzelnen unter Berücksichtigung der in § 3 ProdHaftG genannten Gesichtspunkte erwartet werden darf, ist eine Frage der Billigkeit. Es sind daher die Interessen des Verbrauchers und die des Herstellers in ein gerechtes Verhältnis zu bringen. Eine Hilfe können bei der Abwägung Begriffe wie Verkehrsanschauung und Kriterien wie Zumutbarkeit sein. Hierbei können folgende Gesichtspunkte maßgeblich sein. RA S. Negm

10 Fehlerbegriff Gem. § 3 hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Konstruktions-/Entwicklungsfehler Fabrikationsfehler Instruktionsfehler Unterlassen von Produktbeobachtung und Produktrückruf bildet keinen Fehler des Produktes nach dem ProdHaftG (beachte aber Produzentenhaftung) RA S. Negm

11 Fehlerbegriff Verbrauchererwartung-Darbietung
Was der Verbraucher erwarten darf, richtet insbesondere nach folgenden Umständen: Darbietung des Produkts (z. B. durch Werbung oder Gebrauchsanweisung). Der Preis einer Ware beeinflusst auch die Erwartung des Käufers an das Produkt. Jedoch kann auch bei Billigprodukten (z. B. bei billigen Fahrrädern) eine Basissicherheit verlangt werden. Beispielsweise muss die Gebrauchsanweisung eines Föhns einen Hinweis enthalten, dass er nicht im Wasser verwendet werden darf. Wirbt zum Beispiel der Hersteller damit, dass sein Produkt zu Industriestandards konform ist, dann muss sich ein Verwender auch auf diesen Standard verlassen dürfen.   RA S. Negm

12 Fehlerbegriff Verbrauchererwartung-Gebrauch
Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann. Der Hersteller haftet damit auch für bestimmungswidrigen Gebrauch, soweit dieser für den Hersteller vorhersehbar oder auf mangelhafte Instruktion zurückzuführen war. Wird das Produkt jedoch evident missbraucht, so scheidet der Anspruch aus. Wird ein Hammer zum Totschlag verwandt, so ist dies nicht Sache des Herstellers, weil dieser nicht damit rechnen muss, dass der von ihm hergestellte Hammer zum Totschlag missbraucht werde. Dagegen muss ein Hersteller damit rechnen, dass Kopfhörer mit zu großer Lautstärke betrieben werden, weshalb ihm aufzugeben und zuzumuten ist, entweder Vorkehrungen zu treffen, die ein Überschreiten einer noch hinnehmbaren Lautstärke verhindern, oder darauf hinzuweisen, dass bei zu hoher Lautstärke Gehörschäden drohen. Dagegen wäre es wohl nicht mehr zuzumuten, auf Pappbecher mit Kaffee aufzudrucken, dass er heiß sei und beim Verschütten zur Verbrühung führen kann. Dies ist allgemein bekannt. RA S. Negm

13 Fehlerbegriff Verbrauchererwartung-Zeitpunkt
Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde: Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens prägt die Sicherheitserwartung der Verwender eines Produkts erheblich mit. Vor allem werden die Anwender erwarten, dass die Sicherheitsstandards eines Produkts im wesentlichen denen entsprechen, die von Konkurrenzprodukten gesetzt werden, die gleichzeitig auf dem Markt sind. Allerdings ist ein Produkt nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. RA S. Negm

14 Produkthaftung bei Personenschäden
Tötung ist die Beendigung des Lebens eines geborenen Menschen Körperverletzung ist jeder äußere Eingriff in die körperliche Unversehrtheit Gesundheitsverletzung ist die Störung der inneren Lebensvorgänge, auch solcher psychischer Art; auch wenn der Verletzte, sofern nur die Ursächlichkeit des schadensstiftenden Ereignisses zu bejahen ist, noch nicht geboren oder erzeugt war RA S. Negm

15 Produkthaftung bei Sachschäden
Die Haftung bei Sachschäden bezieht sich nur auf Schäden an einer anderen Sache. Der aus der Fehlerhaftigkeit des Produktes folgende Minderwert des Produktes selbst wird durch das Gewährleistungsrecht geregelt. RA S. Negm

16 Haftung bei Sachschäden Haftungseinschränkungen
Die Haftung für Sachschäden tritt nur ein, wenn es sich bei der beschädigten Sache um eine andere Sache handelt diese ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. RA S. Negm

17 Haftung bei Sachschäden „andere Sache“
Abgrenzung des fehlerhaften Produkts von der anderen Sache kann gelegentlich Schwierigkeiten machen. Ausschlaggebend ist zwar die Verkehrsauffassung, doch ist damit noch nicht gesagt, wie es sich bei Weiterfresserfehlern verhält. Das ProdHaftG geht von der Sicht des Konsumenten aus: Für ihn ist das erworbene Produkt eine Einheit. Kann hier aber nicht der Fall vorliegen, dass ein Produkt ein durchaus abgrenzbarer Bestandteil einer Gesamtsache ist, die dann als andere Sache anzusehen ist? RA S. Negm

18 Haftung bei Sachschäden „für privaten Ge- und Verbrauch bestimmt “
Produkte, die nur für die Erwerbs- oder Berufstätigkeit bestimmt sind, sind nicht in den Schutz von § 1 ProdHaftG einbezogen. Ob eine Sache ihrer Art nach gewöhnlicherweise privat gebraucht wird, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung. Ist in nicht zu klären, ob eine Sache ihrer Art nach für den Privatgebrauch bestimmt ist (Kugelschreiber, PC), so muss die Abgrenzung den weiteren Tatbestandsmerkmalen überlassen werden, insbesondere dem Merkmal, dass die Sache auch tatsächlich vom Geschädigten zum Privatge- oder verbrauch verwendet wird. Dass sich die Bestimmung für den privaten Ge- oder Verbrauch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung richtet, hat u.a. die Konsequenz, dass der Hersteller einer Sache nicht durch Deklaration bestimmen kann, die Sache sei nur für den gewerblichen Gebrauch bestimmt, um die Sache dem Schutz des ProdHaftG zu entziehen. RA S. Negm

19 Haftung bei Sachschäden „Verwendung zum privaten Ge- und Verbrauch “
Abzustellen ist auf die tatsächliche Verwendung der beschädigten Sache. Handelt es sich bei der beschädigten Sache um eine Sache, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung für den Erwerbs- oder Berufsgebrauch bestimmt ist, aber ausnahmsweise privat genutzt wird, liegt keine Verwendung zum privaten Gebrauch vor (z.B. Mähdrescher wird für ein Landmaschinenrennen verwendet). es kommt nicht darauf an, ob die beschädigte Sache gerade im Zeitpunkt der Beschädigung im beruflichen oder privaten Gebrauch war, sondern vielmehr darauf, wozu sie vom Geschädigten hauptsächlich benutzt wird. Das selten mal für einen Tag mit in das Büro gebrachte Radio, das sonst nur zu Hause steht, wird damit noch nicht dem Schutz des ProdHaftG entzogen, dass es zum Zeitpunkt der Beschädigung gerade im Büro stand. RA S. Negm

20 Hersteller, § 4 ProdHaftG
Als Hersteller im Sinne des ProdHaftG haftet, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat, also auch der Zulieferer als Hersteller eines Teils, wenn dieses fehlerhaft ist;   wer seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt und sich damit als Hersteller ausgibt (sog. "Quasihersteller");  wer ein Produkt zu gewerblichen Zwecken in die EU importiert, auch wenn der Hersteller außerhalb der EU bekannt ist; der Lieferant, sofern der Hersteller oder Importeur des Produkts nicht festgestellt werden kann. Wenn der Lieferant nicht haften will, muss er binnen eines Monats nach entsprechender Aufforderung des Geschädigten entweder den Hersteller oder Importeur oder aber seinen Lieferanten benennen, der ebenfalls weiter verweisen kann. Es handelt sich hier nicht um einen Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Lieferanten, sondern nur um eine Obliegenheit dieses, wenn er nicht haften will. Auch derjenige, der einfach nur verschiedene Produkte zusammenfügt, ist Hersteller eines neuen Produkts. Seine Haftung ist nicht davon abhängig, ob der Unfall auf ein Fehler seines Gesamtprodukts oder eines Teilprodukts zurückzuführen ist. Wer Hersteller ist, muss ebenfalls der Geschädigte beweisen, so wie er auch ggf. beweisen muss, dass der Hersteller nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG nicht zu ermitteln ist. RA S. Negm

21 Rechtsfolge: Schadensersatz
Wie dies für die Gefährdungshaftung typisch ist, ist die Haftung für die vom ProdHaftG erfassten Unfälle auf Höchstsummen begrenzt. Daraus ist nicht zu schließen, dass bei Verschulden und dem Eingreifen der allgemeinen Deliktshaftung (§§ 823 ff. BBG) ebenfalls diese Beschränkungen gegeben wären. Diese gelten nur für die Haftung aus dem ProdHaftG. Der Haftungshöchstbetrag für Personenschäden ist in § 10 ProdHaftG auf 85 Millionen € festgesetzt, der auch dann gilt, wenn mehrere Personen geschädigt worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass nur ein Unfall mehrere Verletzte mit sich gebracht hat, sondern sich ein bestimmter Produktfehler bei verschiedenen Verletzten ausgewirkt hat (§ 10 Abs. 1 ProdHaftG). Eine entsprechende summenmäßige Begrenzung der Haftung bei Sachschäden ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie ist auch nicht in der EG-ProdHaft-RL vorgesehen. Allerdings muss der Geschädigte sich an Sachschäden bis zur Höhe von 500 € beteiligen. In den §§ 7 bis 9 ProdHaftG sind die Schadensersatzansprüche bei Personenschäden genauer ausgestaltet. Seit dem hat der Geschädigte auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 8 S. 2 ProdHaftG). Es ist zu beachten, dass dem § 844 BGB entsprechende Anspruchsgrundlagen Dritter für den Fall der Tötung des Verletzten in § 7 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG und § 7 Abs. 2 ProdHaftG enthalten sind.   RA S. Negm

22 Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG
Dem Hersteller werden vom Gesetz verschiedene Entlastungsmöglichkeiten zur Seite gegeben. Wie die Nummer 2 aus § 1 Abs. 2 ProdHaftG zeigt, handelt es sich zum Teil auch um bloße Beweislastregeln. Die Zurechnung des Verletzungserfolgs zum Produktfehler entfällt, wenn dieser nicht bereits bestanden hat, als das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist, da die Haftung des Herstellers nicht an die Herstellung des Produkts oder einen Zustand des Produkts zu irgendeinem Zeitpunkt anknüpft, sondern an das Inverkehrbringen des Produkts und die dadurch hervorgerufenen Gefahren. Durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG wird dem Geschädigten genommen, zu beweisen, dass das Produkt bereits fehlerhaft in den Verkehr gebracht worden ist. Stattdessen muss der Hersteller das Gegenteil beweisen. RA S. Negm

23 Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2
Nr. 1: Hersteller hat das Produkt gar nicht in Verkehr gebracht. Z.B., wenn das Produkt abhanden kommt und dann in den Verkehr gelangt oder das Produkt für den Eigenverbrauch des Herstellers hergestellt wird und damit im Gefahrenbereich des Herstellers verbleibt. Nr. 2:  Das Produkt war fehlerfrei, als es in Verkehr gebracht wurde; es ist z. B. nachträglich verändert worden und der Hersteller muss nicht dafür einstehen, wenn das Produkt nicht für solche Veränderungen geeignet sein muss (sonst Haftung unter dem Gesichtspunkt des Fehlers nach § 3 Abs. 1 Lit. b). Nr. 3:  Das Produkt wurde nicht zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellt oder wurde nicht im beruflichen Rahmen des Herstellers hergestellt oder vertrieben. Damit sind Hobbybasteleien von der Produkthaftung ausgeschlossen sowie auch der private Gelegenheitsverkauf von Produkten (z. B. Gebrauchtwagen, Gebrauchtmöbel, Basteleien). RA S. Negm

24 Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2
Nr. 4:  Das Produkt hat zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen als es in den Verkehr gebracht wurde. Dabei sind nicht solche Vorschriften gemeint, die zwingend einen gewissen Mindeststandard vorschreiben, über deren Ansprüche der Hersteller nicht hinausgehen soll, sondern solche Vorschriften, die ihn nötigen, das Produkt so herzustellen, dass es den aufgetretenen Fehler haben muss, wenn der Hersteller nicht auf das Inverkehrbringen des Produkts verzichten will. Nr. 5:  Der Fehler konnte nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden. Hiervon werden jedoch nur Fehler erfasst, die von der Konstruktion des Produkts ausgehen und nicht vermieden werden konnten. Fabrikationsfehler, also einzelne fehlerhafte "Ausreißer" einer Fabrikation, werden nicht erfasst. Auch wenn der Ausreißer "technisch" nicht erkennbar war, wird dafür also nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG gehaftet. Dies entspricht auch der Natur der Gefährdungshaftung, die gerade dafür haften lässt, dass durch ein bestimmtes Verhalten Gefahren für fremde Rechtsgüter begründet werden, die u.U. nicht beherrschbar sind. RA S. Negm

25 Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 3 ProdHaftG
Der Hersteller eines Teilprodukts haftet nicht, wenn der Fehler am Teilprodukt durch die Konstruktion des Endproduktes, in das das Teilprodukt eingebaut wird, verursacht wird. Das gleiche gilt, wenn der Fehler auf falsche Instruktion des Endherstellers zurückzuführen ist. RA S. Negm

26 Mitverschulden Gem. § 6 ProdHaftG ist § 254 BGB anwendbar, wenn der Geschädigte den Schaden schuldhaft mitverursacht hat RA S. Negm

27 Erlöschen (§ 13 ProdHaftG), Verjährung (§ 12 ProdHaftG)
Bei der Produkthaftung nach dem ProdHaftG sind zwei Fristen zu beachten: a) Erlöschen Gem. § 13 Abs. 1 ProdHaftG erlischt der Anspruch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Der Anspruch geht also unter bzw. kann nach Ablauf dieser Frist nicht entstehen. Allerdings geschieht dies dann nicht, wenn der Anspruch bereits rechtshängig ist oder ein Mahnverfahren läuft. Ist der Anspruch rechtskräftig festgestellt, gilt die 30jährige Verjährung. Die Frist beginnt mit dem Inverkehrbringen des einzelnen Produkts an zu laufen, nicht etwa damit, dass eine Serie oder das letzte Stück aus ihr in Verkehr gebracht wird (Rolland, § 13 Rn 5). b) Verjährung Gem. § 12 Abs. 1 ProdHaftG verjährt der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. RA S. Negm

28 Kaufvertrag vertragstypische Pflichten
• Übergabe einer existierenden od. herzu-stellenden Kaufsache und Verschaffung des Eigentums an der von Rechts- und Sach-mängeln freien Sache durch den Verkäufer • Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer • Abnahme der Kaufsache ist nur unter besonderen Umständen Hauptpflicht RA S. Negm

29 Gewährleistung Arten von Mängeln
RA S. Negm

30 Gewährleistung Rechtsmangel
... liegt vor, wenn Dritte hinsichtlich des Kaufgegenstandes tatsächlich bestehende Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Beispiele: Nicht Verkäufer, sondern ein Dritter ist Eigentümer Dritter hat an der Sache ein Nießbrauchsrecht Auf dem Grundstück liegt eine Hypothek RA S. Negm

31 Gewährleistung Arten von Sachmängeln
Beschaffenheitsmängel Sonstige Mängel RA S. Negm

32 Sachmangel, § 434 BGB Beschaffenheitsmängel
Gesetz definiert nicht den Mangel, sondern die Freiheit vom Mangel. Die Mangelfreiheit einer Sache folgt drei verschiedenen Stufen: 1. Beschaffenheit der Sache ist vereinbart: Kein Sachmangel, wenn die vereinbarte Beschaffenheit besteht. 2. Beschaffenheit der Sache ist nicht vereinbart, aber Verwendung der Sache: Kein Sachmangel, wenn sich die Sache zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. 3. weder Beschaffenheit noch Verwendung der Sache ist vertraglich vereinbart: Kein Sachmangel, wenn sich Sache zur gewöhnlichen Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zur Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen, insb. in der Werbung oder der Kennzeichnung der Sache über bestimmte Eigenschaften erwarten kann. Ausnahmen: Verkäufer kannte die Aussage des Herstellers nicht, Äußerung ist in gleichwertiger Weise berichtigt worden, Aussage hat sich nicht auf Kaufentschluss ausgewirkt. RA S. Negm

33 Sachmangel, § 434 BGB Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen
Sachmangel liegt auch vor, wenn Eigenschaften fehlen, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des ProdHaftG) oder seines Gehilfen insbes. in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. RA S. Negm

34 Sachmangel, § 434 BGB Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen – zu erwartende Probleme Hinweis auf § 4 ProdHaftG bedeutet, dass neben Werbung des Herstellers des Endprodukts auch diejenige des Herstellers eines Teilprodukts, Grundstoffs sowie die Äußerungen eines Importeurs der Ware in den europ. Wirtschaftsraum in Betracht kommen. Verkäufer wird nicht mit der Behauptung gehört werden können, er habe die betreffende Äußerung nicht gekannt und auch nicht kennen müssen, da er sich in Bezug auf die von ihm selbst verkaufte Ware nicht gut als uninformiert wird darstellen können. Wer ist eigentlich „Gehilfe“ des Herstellers? Dass eine Werbung oder eine sonst die Ware kennzeichnende Äußerung "die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte", was der Verkäufer zu beweisen hat, mag für zugespitzte Werbeaussagen in den Medien gelten („Heller als die Sonne“), wohl auch auf Werbeaussagen in einer fremden Sprache, doch wird es für den Verkäufer nicht leicht sein, im konkreten Fall die Motivation des Käufers zu ergründen und zu beweisen. RA S. Negm

35 Gewährleistung Risikosenkung bei Werbung & Garantie
GHz äußerste Zurückhaltung bei Zusicherungen, Garantie- oder Werbeaussagen Vermeidung des Begriffes Garantie in schriftlichen und mündlichen Äußerungen Während die Zusicherungshaftung nach bisherigem Recht von Produkthaftpflichtversicherungen abgedeckt war, ist fraglich, ob die durch Risiken nach neuem Recht von diesen Versicherungen noch abgedeckt werden. Diese müssen also überprüft werden. RA S. Negm

36 Gewährleistung Montage und Montageanleitungen, § 434 II
Wird vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß ausgeführt, steht dies einem Mangel der gelieferten und zu montierenden Sache gleich, und zwar auch dann, wenn die Beschaffenheit der eigentlichen Kaufsache durch die fehlerhafte Montage nicht beeinträchtigt wird. Fehlerhafte Montageanleitung, unter der der selbst montierende Käufer zu leiden hat, begründet gleichfalls einen Sachmangel. Dies nicht gilt, wenn Mängel der Montageanleitung sich nicht ausgewirkt haben. Problem: Nacherfüllungspflicht des Verkäufers ( § 439 BGB): Muss der Verkäufer einen Monteur schicken? Muss er die Montageanleitung korrigieren (im Extremfall aus einer Fremdsprache ins Deutsche übersetzen)? Zweifel erweckt schließlich die erwähnte Ausnahme: Angenommen, der Käufer hat mit Hilfe eines Angehörigen, der über die fehlerhafte Montageanleitung erhaben war, den Zusammenbau zu Stande gebracht und die Kaufsache nach erster Benutzung wieder auseinander genommen; wirkt sich der Mangel auch dann noch aus, wenn der Käufer beim nächsten Gebrauch der Sache, diesmal ohne die fremde Hilfe, beim Zusammenbau an der untauglichen Montageanleitung scheitert? RA S. Negm

37 Gewährleistung Risikovermeidung bei Montageanleitungen
Überprüfen Sie bei Produktänderungen, z.B. der Neuauflage einer Serie, immer auch die Auswirkungen der Änderungen auf die Montageanleitung! RA S. Negm

38 Gewährleistung Falsch- und Zuweniglieferung als Sachmangel
Falsch- und Zuweniglieferungen stellen stets einen Sachmangel dar. Anders als nach bisherigem Recht kommt es auf die Genehmigungsfähigkeit der Abweichung nicht mehr an, da § 378 HGB aufgehoben worden ist. Bei Verträgen zwischen Kaufleuten gilt aber nach wie vor § 377 HGB: Der Käufer verliert seine Gewährleistungsrechte, falls er die Ware nicht unverzüglich untersucht und die Abweichung rügt. Für Einkäufer: Schließen Sie, insbesondere bei just-in-time-Fertigung, wo eine zuverlässige Wareneingangskontrolle nicht möglich ist, § 377 HGB in Ihren allgemeinen Einkaufsbedingungen wirksam aus! RA S. Negm

39 Gewährleistung Rechte des Käufers
RA S. Negm

40 Anspruch auf Nacherfüllung, Die zweite Chance, § 439 BGB
Der Käufer kann Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nach seiner Wahl verlangen, wenn folgende Vorausset-zungen gegeben sind: Wirksamer Kaufvertrag Kaufsache hat im Zeitpunkt des Gefahrüberganges einen Sachmangel oder Rechtsmangel Kein Haftungsausschluss nach §§ 442, 444 BGB Gewählte Form der Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich. Käufer hat dann Anspruch auf die jeweils andere Form der Nacherfüllung. Sind beide Formen nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so kann Nacherfüllung nicht verlangt werden. Transport-, Wege-, Arbeitskosten u.ä. hat Verkäufer zu tragen. RA S. Negm

41 Minderung, Rücktritt, Schadensersatz
... können nur geltend gemacht werden, wenn eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist und die Nacherfüllung gescheitert ist (was nach zwei vergeblichen Versuchen vermutet wird) oder die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich war RA S. Negm

42 Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist (§§ 275, 326 V BGB) der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§§ 323 II Nr. 1, 440 Satz 1 BGB) der Verkäufer verspätet liefert, obwohl die Parteien vereinbart haben, dass die Lieferung nur innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann und eine spätere Leistung für den Käufer kein Interesse hat – Fixgeschäft (§ 323 II Nr. 2 BGB) die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 440 Satz 1 BGB) die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist (§ 323 II Nr. 3, 440 Satz 1 BGB) RA S. Negm

43 Minderung Wirksamer Kaufvertrag
Sach- oder Rechtsmangel (auch unerheblicher) a) Ernsthafte Fristsetzung und Fristablauf oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung oder b) Nacherfüllung ist unmöglich oder beide Arten der Nacherfüllung werden vom Verkäufer zu Recht verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl Ausschluss des Minderungsrechts, wenn Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich ist Der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im Annahmeverzug ist RA S. Negm

44 Rücktritt Voraussetzungen
Wirksamer Kaufvertrag Sach- oder Rechtsmangel Erheblichkeit der Pflichtverletzung a) Ernsthafte Fristsetzung und Fristablauf oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung oder b) Nacherfüllung ist unmöglich oder beide Arten der Nacherfüllung werden vom Verkäufer zu Recht verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl Ausschluss des Rücktrittsrechts, wenn Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich ist Der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im Annahmeverzug ist RA S. Negm

45 Schadensersatz statt der Leistung
Wirksamer Kaufvertrag Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrüberganges oder Rechtsmangel Vertretenmüssen (Verschulden, Sorgfaltsmaßstab fraglich) oder Garantie Fristsetzung zur Nacherfüllung verstrichenen oder Fristsetzung entbehrlich bei endgültiger Leistungsverweigerung bei Vorliegen besonderer Umstände wenn Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gem. § 439 III verweigert wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, § 440 S Fall wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist, § 440 S Fall Schaden beim Gläubiger Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur bei erheblicher Pflichtverletzung RA S. Negm

46 Gewährleistungsfristen
Zwei Jahre bei beweglichen Sachen Fünf Jahre bei Baumaterialien Beginn: Übergabe, die Frist beginnt auch, wenn Käufer seine Gewährleistungsrechte nicht kennt. RA S. Negm

47 Gewährleistungsfristen Höchstzulässige Verkürzung durch AGB?
Verkäufer ist Unternehmer Bewegliche Sachen außer Baumaterialien Neue Sachen Käufer ist Verbraucher 2 Jahre Käufer ist Unternehmer 1 Jahr Gebrauchte Sachen Käufer ist Verbraucher 1 Jahr Käufer ist Unternehmer keine Vereinbarungen hinsichtlich der Gewährleistungsfrist unterliegen neben der allgemeinen Regel des § 202 BGB n.F. folgenden Schranken: § 309 Nr. 7 BGB n.F. für Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB n.F. wegen Gesundheitsschäden bzw. grob fahrlässig verursachten sonstigen Schäden § 309 Nr. 8b ff BGB n.F. bei der Lieferung neu hergestellter Sachen § 475 II BGB für den Verbrauchsgüterkauf: Danach kann selbst durch Individualvereinbarung die Gewährleistungsfrist nicht einmal bei gebrauchten Sachen auf unter ein Jahr verkürzt werden. RA S. Negm

48 Haftungsbeschränkungen durch AGB?
§ 309 Nr. 7 BGB n.F. erklärt einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen in AGB für unwirksam; § 309 Nr. 8b ff BGB n.F. erklärt Bestimmungen in AGB bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen für unwirksam, die folgende Regelungen enthalten: aa) Ausschluss von Mängelansprüchen und Verweisung auf Dritte bb) Beschränkung auf Nacherfüllung cc) Beschränkung der Übernahme von Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bei Nacherfüllung dd) Vorenthalten der Nacherfüllung bis zur Zahlung eines unverhältnismäßigen hohen Teils des Entgelts ee) Ausschlussfrist für Mängelanzeige, die kürzer ist als Gewährleistungsfrist ff) Verkürzung der Verjährung auf weniger als ein Jahr § 475 II BGB für den Verbrauchsgüterkauf: Danach kann selbst durch Individualvereinbarung die Gewährleistungsfrist nicht einmal bei gebrauchten Sachen auf unter ein Jahr verkürzt werden. RA S. Negm

49 Verbrauchsgüterkauf Begriffsbestimmung, § 474
Kauft Nicht Werkvertrag ein natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Verbraucher von einem natürliche oder juristische Person oder eine rechts-fähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmer eine bewegliche Sache Nicht Grundstücke oder Immobilien RA S. Negm

50 Verbrauchsgüterkauf Gefahrübergang und Beweislast
bisher: Gefahrübergang beim Ver-sendungskauf bei Übergabe an Transportunternehmen (so auch jetzt außerhalb des Verbrauchsgüter-kaufes) Jetzt: Beim Versendungskauf trägt der Unternehmer die Gefahr des Untergangs bis zur Ablieferung der Sache beim Verbraucher. Käufer musste beweisen, dass Mangel von Anfang an vorlag, Ausnahme: Garantie Beweislastumkehr beim Ver-brauchsgüterkauf zu Lasten des Unternehmers: Verkäufer muss in den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist beweisen, dass kein anfänglicher Mangel vorlag, Ausnahme: Vermutung mit Art der Sache unvereinbar (z.B. bei verderblichen oder gebrauchten Sachen). RA S. Negm

51 Verbrauchsgüterkauf Umgehungsverbot
Vor Mitteilung des Mangels keine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften zum Kaufvertrag zu Sach- und Rechtsmängeln zu den Ansprüchen auf Nacherfüllung Rücktritt Minderung Aufwendungsersatz zur Kenntnis des Käufers vom Mangel zu Garantieerklärungen RA S. Negm

52 Verbrauchsgüterkauf Rückgriff des Unternehmers, § 478 BGB
Ansprüche innerhalb der Lieferkette Wird der Einzelhändler wegen Mängeln vom Verbraucher in Anspruch genommen, so kann er seinen Schaden seinerseits wieder beim Großhändler geltend machen (sog. Rückgriff). Ebenso kann der Großhändler wiederum Rückgriff beim Hersteller nehmen, so dass die Anspruchslast im Idealfall bei dem endet, der den Fehler verursacht hat. Der Rückgriffsanspruch beinhaltet auch diejenigen Aufwendungen, die aus Anlass der Reparatur entstehen (z.B. Fahrt- und Materialkosten). Von diesen Rechte kann in AGB nur dann abgewichen werden, wenn der Verkäufer einen angemessenen Ausgleich bekommt (z.B. pauschale Ausgleichsregelung). RA S. Negm


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