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Durch Endorsement und Enforcement auf Augenhöhe mit der SEC?
Dr. Wolfgang Sprißler, CFO Mitglied des Konzernvorstands der HVB Group
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Agenda Problemstellung
Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation? Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen? Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe? Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Agenda Problemstellung
Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation? Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen? Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe? Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Problemstellung Wie kann sichergestellt werden, dass die Rechnungslegung ihrer Informationsaufgabe gerecht werden kann? Wie sind Rechnungslegungsstandards sinnvoll zu verabschieden („zu endorsen“)? Wie ist die Einhaltung der Standards zu überwachen („zu enforcen“)? Sind die USA Vorbild oder abschreckendes Beispiel? Wie vollzieht sich die Annäherung von IFRS und US-GAAP? Kann durch Endorsement und wirksames Enforcement auf deutscher und europäischer Ebene die „gleiche Augenhöhe“ mit den USA erreicht werden? Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Agenda Problemstellung
Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation? Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen? Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe? Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Beurteilungsmaßstab für ein Rechnungslegungssystem
Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung Die Informationsfunktion des Konzernabschlusses dient dem Schutz der Adressaten. Zu schützen sind einzelne Marktteilnehmer einerseits und die Funktionsfähigkeit der Märkte andererseits. Um diesen Zweck erfüllen zu können, muss die Information den Adressaten bei ihren Anlageentscheidungen nützen Dazu sollte sie folgende qualitative Kriterien erfüllen: Relevanz Verlässlichkeit/ Objektivierung Vergleich- barkeit Verständ- lichkeit Effizienz (Nutzen>Kosten) Beurteilungsmaßstab für ein Rechnungslegungssystem Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Rechnungslegungssystem und Enforcement dienen zur Qualitätssicherung der Information
Unternehmen Information Qualitätssicherung Filter = Rechnungslegungssystem: Bestand und Weiterentwicklung (=Endorsement) Internes/Externes Enforcement Adressat Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Agenda Problemstellung
Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation? Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen? Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe? Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Bedeutung der IFRS und der US-GAAP
Das IASB strebt mit den IFRS einen weltweiten Standard an. Die IFRS sind bereits in vielen Ländern übernommen worden, z.B. in Russland und künftig in der EU. Die US-GAAP gelten dennoch als bedeutendstes Rechnungslegungsregime, weil ... ... die USA der größte Kapitalmarkt der Welt sind : „Da spielt die Musik“ ... und bislang von der SEC immer noch ausschließlich die US-GAAP als Zugangsvoraussetzung zu diesem Kapitalmarkt anerkannt sind. Letztlich negiert die SEC alle Konkurrenzsysteme; es gibt keine erkennbare Einflussnahme anderer Standardsetter Es gibt derzeit auch keine ernsthaften Bestrebungen, die US-GAAP an ein anderes System anzunähern. Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Agenda Problemstellung
Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation? Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen? Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe? Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich
Die Entwicklung und Verabschiedung von Rechnungslegungsregeln (=Endorsement) obliegt i.d.R. einem Standardsetter oder der Legislative. Die hier zu betrachtenden Standardsetter sind: IASB FASB DRSC Auf EU-Ebene kommt derzeit hinzu, dass die bereits vom IASB verabschiedeten IFRS zusätzlich von der EU-Kommission übernommen werden müssen (der gleiche Überprüfungsprozess erfolgt bei künftigen IFRS). Die Durchsetzung der bestehenden Rechnungslegungsstandards (=Enforcement) muss einerseits intern auf Unternehmensebene und extern gewährleistet sein; ansonsten: „Auto-ohne-Bremsen“-Syndrom Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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International/Global
Ebene Standardsetter System Enforcement IASB IAS/IFRS IOSCO (?) International/Global ? ? EU-Kommission EG-Richtlinien CESR/EuGH Supranational Legislative/ DRSC HGB/DRS BGH (BFH)/ BaFin (?) APB UK-GAAP FRRP FASB US-GAAP SEC National Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Agenda Problemstellung
Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation? Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen? Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe? Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Beurteilungsmaßstab für das Endorsement
: aus: Hoffmann Das Endorsement muss folgenden Voraus-setzungen genügen, um qualitativ hochwertige, akzeptierte Standards zu erzielen: Regulierer Verfahren Standards Unab-hängigkeit Fachkunde der Beteiligten Ausge-wogenheit der Besetzung Transparenz Offenheit Verbind-lichkeit Beurteilungsmaßstab für das Endorsement Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Regulierer in den USA - FASB
C. Regulierer Regulierer in den USA - FASB Verfahren Standards 1973: Gründung der Organisation Unabhängiges privates Rechnungslegungsgremium Aufgabe: Erarbeitung und Veröffentlichung von Rechnungslegungsgrundsätzen Besetzung: Wirtschaftsprüfer, Industrie und Wissenschaft Verlautbarungen: SFAS u.a. Keine gesetzliche Pflicht zur Rechnungslegung und Prüfung Pflicht, Jahresabschlüsse zu erstellen, ergibt sich aus Börsennotierung (so bei ca Gesellschaften) vertraglichen Vereinbarungen in Kreditverträgen Rechnungslegungsnormen der USA: United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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USA - Verfahren (Due Process)
Regulierer USA - Verfahren (Due Process) Verfahren AGENDA Standards Discussion Memorandum Public Hearing Exposure Draft Final Standard Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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USA: Regulierer und Verfahren
Der Standardsetter, das FASB, ist mehrheitlich von (ehemaligen) Wirtschaftprüfern besetzt Fachkunde gegeben Ausgewogenheit ? Unabhängigkeit ? Im Prozess wird bei den „public hearings“ und vor allem hinter den Kulissen sehr stark Lobbyismus betrieben, was aber z.T. erst im Nachhinein bekannt wird, z.B. bei der Abschaffung der Goodwill-Abschreibung Offenheit gegeben Transparenz? Die Entwicklung von Standards ist in diesem System stets reaktiv, d.h. wenn ein neues Problem/Sachverhalt auftritt, wird ein entsprechender Standard entwickelt Standards Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Regulierer USA: Standards Verfahren Die Standards werden oft induktiv ermittelt, d.h. zunächst bildet sich eine sog. „best practice“ heraus, die dann zum Standard erhoben wird. Die Standards basieren nicht auf Prinzipien und sind deshalb oft nicht aufeinander abgestimmt und kasuistisch. Komplexes, kaum überschaubares Regelwerk Es entstehen Lücken, wenn nicht jeder Sachverhalt in einem eigenen Standard geregelt ist: „Cookbook-Accounting“ Prominentes Beispiel: SPE-Bilanzierung von Enron Standards Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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International Accounting Standards Board
IASB - Regulierer C. Regulierer International Accounting Standards Board Verfahren Standards 1973: Gründung der Organisation - Sitz: London Unabhängiges privates Rechnungslegungsgremium Aufgabe: Erarbeitung und Veröffentlichung von Rechnungslegungsgrundsätzen Besetzung: Wirtschaftsprüfer, Industrie, nationale Standardsetter und Wissenschaft Verlautbarungen: International Financial Reporting Standards (IFRS) u.a. Standards erlangen nur durch Umsetzung in nationales Recht Bindungswirkung 2000/ 2001: Grundlegende Reform der Organisation Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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IASB - Verfahren (Due Process)
Regulierer IASB - Verfahren (Due Process) Verfahren Standards Point Outline Exposure Draft Draft Statement of Principles Proposed IFRS Statement of Principles IFRS Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003 Bernd Hacker, 23. Februar 2001
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IASB - Regulierer und Verfahren
Derzeit haben die USA bei der Besetzung des IASB ein deutliches Übergewicht Ausgewogenheit/Unabhängigkeit? Das Verfahren lässt derzeit hinsichtlich Transparenz und Offenheit deutlich zu wünschen übrig Für Banken wichtiges Beispiel: IAS 32/39 „Improvement Project“ (Bilanzierung von Financial Instruments) Das Konvergenzprojekt des IASB kennt derzeit nur eine Richtung: Angleichung der IFRS an die US-GAAP Das kann aus europäischer Sicht nicht gewünscht sein, weil die US-GAAP nationale Standards für die USA sind Konvergenz muss in beide Richtungen erfolgen, damit Akzeptanz gegeben ist Standards Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Regulierer IFRS - Standards Verfahren Die Verbindlichkeit der IFRS kann nur durch die Umsetzung in nationales (bzw. europäisches) Recht erlangt werden. Internationale (europaweite) Anwendung führt zu verbesserter Vergleichbarkeit und besserer Analysierbarkeit. Wichtigster Unterschied zu den US-GAAP: Die Standards sollen prinzipienbasiert sein, d.h. weniger einzelfallorientiert und allgemeiner. Aber: IFRS drohen in eine den US-GAAP ähnliche Kasuistik mit hoher Detailvielfalt und Regelungskomplexität abzugleiten, z.B. IAS 39. Es fehlen immer noch einige wesentliche Standards, z.B. für Versicherungen. Die IAS weisen immer noch einige Wahlrechte auf. Standards Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Endorsement der IFRS in der EU
Regulierer Endorsement der IFRS in der EU Verfahren IASB EU Standards Einführung IAS/IFRS EU-Kommission EU-Rat IFRS Komi-tologie Beobach-tung Bera-tung Vor-sitz Komi-tologie Beratung EFRAG ARC BAC Beobach- tung und Einflussnahme Zuarbeit Zuarbeit EFRAG-TEG BAC-Unteraus-schuss für Bilanzierung Beobachtung Quelle: Deutsche Bundesbank, 2002, S. 46. Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Verbindlichkeit der IFRS in der EU
Regulierer Verbindlichkeit der IFRS in der EU Verfahren Derzeit will die EU-Kommission „partial“ Endorsement der IFRS Nur dadurch wurde ein wirksames Drohpotenzial ggü. dem - ansonsten unbeweglichen - IASB aufgebaut. Macht partial Endorsement Sinn? Kurzfristig ja, um die Einführung nicht verschieben zu müssen und das IASB von der europäischen Position zu „überzeugen“; es geht dabei im Wesentlichen um die strittigen IAS 32 und IAS 39; eigentlich sollten die IFRS aber in einem Guss übernommen werden (Gefahr von „IFRS-Light“ oder „IFRS-Deutsch“, „IFRS-Français“ ...). Die EU wird als einer der größten Wirtschaftsräume der Welt zum bei weitem bedeutendsten Anwender von IAS! Das IASB muss ein Interesse daran haben, seinem größten „Kunden“ das für ihn beste Produkt zu liefern! Insbesondere aufgrund der massiven Kritik am IAS 39 „Improvement Project“ greifen vor allem französische Banken zu harten Bandagen. Standards Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Verbindlichkeit der IFRS in der EU
Regulierer Verbindlichkeit der IFRS in der EU Verfahren Vorschlag: EFRAG/ARC als eigenständiger europäischer Standardsetter Eine einseitige europäische Lösung führt zur Isolation. Abwendung von der Idee privatrechtlicher Regulierung wieder hin zu staatlicher Standardsetzung. Die 4. und 7. EG-Richtlinien waren schon ein Versuch in diese Richtung. Sie sind aber außerhalb Europas nie akzeptiert worden. Europa setzt bisher auf IAS: Glaubwürdigkeit und Berechenbarkeit der EU sollten nicht ausgehebelt werden. Weltweit vernetzte Kapitalmärkte brauchen einheitliche Standards! Richtiger Weg: IFRS als weltweite Basis Aktive Mitarbeit im Entwicklungsprozess (muss auch vom IASB gewährleistet sein) Einflussnahme auf die Besetzung des IASB Standards Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Welche Rolle spielt das DRSC - heute und in Zukunft?
Regulierer Welche Rolle spielt das DRSC - heute und in Zukunft? Verfahren Standards Die Bindungswirkung der DRS ist derzeit und in Zukunft unklar Das DRSC strebt zukünftig die Funktion als Sprachrohr Deutschlands beim IASB an Offene Fragen: Wenn die IFRS in der EU umgesetzt werden, welche Rolle spielt das DRSC in Deutschland dann noch (Standardsetter für den Mittelstand)? Wie ist das Verhältnis zum IASB (Liaison Partner/Sammelstelle für Beiträge)? Kann Deutschland bei der Vielfalt von unterschiedlichen Interessen (-gruppen) überhaupt mit einer Stimme sprechen? Kann sich das DRSC gegenüber konkurrierenden Institutionen (z.B. IdW) behaupten? Kann das DRSC andere als die bislang gesetzlich vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen (z.B. beim Enforcement)? Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Zwischenfazit zum Endorsement
Es gibt eine extreme Vernetzung der globalen Kapitalmärkte, deshalb sollte es idealiter nur ein Regelwerk weltweit geben ... ... aber es kann nicht sein, dass dies nur die US-GAAP sind, ... ... weil die US-GAAP eindeutig auf die US-amerikanische Rechts- und Wirtschaftsordnung ausgerichtet sind ... ... deshalb muss eine sinnvolle Konvergenz in beide Richtungen vonstatten gehen, d.h. auch die US-GAAP müssen sich den IFRS annähern, wo sinnvoll und überzeugend, ... ... denn sowohl die US-GAAP als auch die IFRS haben „room for improvement“. Das IASB ist derzeit zu wenig eigenständig; die Arbeit des IASB darf nicht nur darin bestehen, die US-GAAP umzuetikettieren. Die IAS sind den US-GAAP gleichwertig (Regulierung, Verfahren, Standards): Insofern objektiv gleiche Augenhöhe gegeben, aber von der SEC so noch nicht akzeptiert! Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Agenda Problemstellung
Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation? Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen? Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe? Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Aufgaben des Enforcement
: erster und zweiter Bulletpoint vgl. Coenenberg, in DBW vierter Bulletpoint: übersetzt aus CESR, S. 4 Aufgaben des Enforcement Schutz von Investoren und der Funktionsfähigkeit der Märkte durch „Qualitätskontrolle“ der entscheidungsrelevanten Information Informationen, die ungeprüft oder sanktionslos sind, sind nicht glaubwürdig und damit wertlos Ohne umfassendes Kontrollsystem und Durchsetzungsmechanismen können auch die besten Standards nicht gewährleisten, dass die Information für die Adressaten nützlich ist Ein umfassendes Enforcement muss auf interner und externer Ebene greifen intern: Aufsichtsrat und Abschlussprüfer extern: staatliche oder private Aufsichts-“Ämter“, Gerichte Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Struktur des Enforcement
: erster und zweiter Bulletpoint vgl. Coenenberg, in DBW vierter Bulletpoint: übersetzt aus CESR, S. 4 Struktur des Enforcement Enforcement Einflussnahme möglich intern extern Aufsichtsrat, Abschlussprüfer, Peer Review Modell 1 staatlich z.B. SEC (USA) Modell 2 privatwirt-schaftlich z.B. FRRP (UK) Modell 3 Kombination aus staatlich und privatwirt-schaftlich Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Funktionen des Enforcement
: aus: IDW-Broschüre, S. 83 Funktionen des Enforcement Anreiz- bzw. Präventivfunktion: Die für die Rechnungslegung Verantwortlichen müssen bereits bei Aufstellung des Abschlusses zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung angehalten werden. Beschwerdefunktion: Den Adressaten soll die Möglichkeit gegeben werden, bei Verdacht die Rechnungslegung eines Unternehmens untersuchen zu lassen. Kontroll- und Korrekturfunktion: Gravierende Verstöße gegen die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze müssen aufgedeckt und vom bilanzierenden Unternehmen berichtigt werden. Sanktionsfunktion zur Durchsetzung der drei genannten Funktionen (durch staatliche Stellen: Strafen, Geldbußen oder durch „Abstrafung“ durch den Kapitalmarkt). Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Das Enforcement muss folgenden Voraussetzungen genügen, um eine wirksame Qualitätskontrolle der gegebenen Information zu erreichen: Institution Prüfung Sanktionen Unab-hängigkeit Kom- petenz der Beteiligten Autorität allge-mein pro- und reaktiv durch- setzbar trans- parent Beurteilungsmaßstab für das Enforcement Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Securities and Exchange
Institution C. USA - Institution Prüfung Securities and Exchange Commission (SEC) Sanktionen 1934 im Anschluss an Börsenkrach und Wirtschaftskrise gegründet Unabhängige Bundesaufsichtsbehörde auf dem Gebiet des Wertpapier- und Börsenwesens Aufgaben: 1. Prüfung des Publizitätsverhaltens der börsennotierten Unternehmen 2. Überwachung der Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Regelungen 3. Ahndung von Übertretungen 4. Überwachung der Abschlussprüfer 5. Delegation des Endorsement an das FASB Zuständigkeit für Fragen des externen und internen Enforcement Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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USA - Prüfung und Sanktionen
Institution USA - Prüfung und Sanktionen Prüfung Sanktionen Der SEC sind von börsennotierten Unternehmen Unterlagen nach strengen Formvorschriften (z.B. Form 10-K) einzureichen. Die SEC überprüft die Berichte formal und inhaltlich (pro- und reaktiv), aber: effektiv werden nur 10-20% der eingereichten Unterlagen wirklich materiell geprüft. Die SEC hat umfangreiche Kompetenzen (Autorität) hinsichtlich Auskunfts- und Vorlagepflichten und die SEC hat weit reichende, durchsetzbare Sanktionsmöglichkeiten, bis hin zum Delisting und hohen Strafen. Bei Verstößen hat das Unternehmen entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Die SEC sieht die Wirtschaftsprüfer als einen wesentlichen Baustein im Enforcement-Prozess. Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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USA - Reformen Garantiert die SEC mit ihren vielen Kompetenzen den Schutz des Investors? Die Skandale in den USA (Enron, Worldcom usw.) sprechen eine andere Sprache Im Juli 2002 hat das US-Repräsentantenhaus deshalb ein Reformgesetz (Sarbanes-Oxley-Act) verabschiedet, das u.a. vorsieht: ein neues SEC-Aufsichtsgremium für die Wirtschaftsprüfer (Public Company Accounting Oversight Board, PCAOB) eine schnellere Veröffentlichung von Aktienverkäufen durch Unternehmensvorstände neue Vorschriften zur Bilanzierung von SPEs einen sog. Bilanzschwur durch den CEO und den CFO. Aufgrund der gegensätzlichen Meinungen ist eine weitergehende grundlegende Reform des US-Finanzsystems nicht zu erwarten, einzelne Reformen wurden aber durchgesetzt, z.B. zur Abschlussprüfung. Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Deutschland und Europa - Ausgangslage
Derzeit ist das Enforcement in Deutschland und Europa im Fluss; es liegen viele Vorschläge vor, diese gehen aber in der öffentlichen Diskussion oft durcheinander. Die Argumentation muss weitgehend de lege ferenda vonstatten gehen, da bislang keine Enforcement-Instanz für die IFRS existiert. In Deutschland und Europa befassen sich mehrere Kommissionen und Arbeitsgruppen mit der Entwicklung von Vorschlägen, z.B. CESR, Baums-Kommission, Arbeitskreis „Abschlussprüfung und Corporate Governance“ (Baetge/Lutter). In den USA hält die SEC als nationale Enforcement-Instanz alle Fäden in der Hand. Das ist in Europa auf Grund einzelstaatlicher Souveränität und des föderativen Gedankens nicht möglich. Es sind deshalb viele Fälle von Enforcement denkbar, die in der Öffentlichkeit/ Literatur diskutiert, aber oft nicht strikt getrennt werden. Diese werden hier anhand einiger Merkmale systematisiert. Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Deutschland und Europa - Ausgangslage
Systematisierung des Enforcement anhand von Kriterien und Beispielen: intern vs. extern: im Unternehmen (z.B. Abschlussprüfer) oder außerhalb (z.B. Gerichte) direkt vs. indirekt: die Rechnungslegung selbst („Enforcement i.e.S.“, z.B. DRRP oder FRRP in England) oder das interne Enforcement („Enforcement i.w.S.“, z.B. Aufsichtsprüferbehörde, PCAOB in USA) national vs. international: Deutschland (z.B. Kontrollkommission der WPK) oder EU-Ebene (z.B. CESR oder EPCAOB) staatlich (z.B. BaFin) vs. privatwirtschaftlich (z.B. DRRP) Neben „reinrassigen“ Verfahren sind Mischformen und mehrstufige Kon-zepte, z.B. bei privatwirtschaftlichen und staatlichen Institutionen, möglich. Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Vorschläge der Baums-Kommission und des Arbeitskreises „Abschlussprüfung und Corporate Governance“ zur Verbesserung des internen Enforcement Stärkung der Qualität der Überwachung durch den Aufsichtsrat Prüferwahl durch vom Vorstand unabhängiges Gremium Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch: Verstärkte interne und externe Rotation Verstärkte Trennung von Prüfung und Beratung Verschärfte Offenlegungspflichten Verstärkte Haftung der Abschlussprüfer Peer Review Verstärke Überwachung der Prüfer durch ein Aufsichtsorgan auf deutscher oder europäischer Ebene, z.B. EPCAOB („Enforcement i.w.S.“) Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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„Abschlussprüfung ist kein Geschäft, sondern eine Dienstleistung.“
Karel Van Hulle: „Abschlussprüfung ist kein Geschäft, sondern eine Dienstleistung.“ „Nicht der Berufsstand selbst muss von seiner Unabhängigkeit überzeugt sein, sondern der außenstehende Dritte.“ Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Vorschläge für Externes Enforcement
Institution A. Vorschläge für Externes Enforcement Prüfung Sanktionen Eine einheitliche Anwendung der IFRS in der EU ist für die Effizienz der Kapitalmärkte unerlässlich, für die SEC zentrale Bedingung für die Anerkennung der IFRS in den USA. Normsetzung (IFRS) und Normdurchsetzung stehen in einer Interdependenzbeziehung zueinander, deshalb: Externes Enforcement muss auf internationaler Ebene stattfinden, um Einheitliche Anwendung der IFRS zu gewährleisten (Stichwort: „keine IFRS-Deutsch“). Problem: Föderales System der EU erfordert nationale Sanktionsmechanismen. Lösung: Mehrstufiges Verfahren, bei dem nationale Aufsicht durch europäische Aufsicht ergänzt und harmonisiert wird. Nationale Ebene: Mischverfahren von privater und staatlicher Überwachung sinnvoll, um Unabhängigkeit, Autorität und Sanktionen zu gewährleisten . Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Vorschlag für ein mehrstufiges Externes Enforcement
Institution Vorschlag für ein mehrstufiges Externes Enforcement Prüfung Sanktionen Europäische Aufsichtsinstanz (privat oder staatlich) z.B. CESR Prüfung/ Sanktionen Mit-wirkung Einheitliche Anwendung Einheitliche Anwendung Privatrechtliches deutsches Aufsichtsgremium, z.B. Deutsches Rechnungslegungs Review Panel (DRRP) Prüfung Mit-wirkung Unternehmen Überwachung/ Unterstützung Anzeige Sanktionen Staatliche Aufsicht durch die BaFin Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Zwischenfazit zum Enforcement
Um den IFRS eine mit den US-GAAP vergleichbare Akzeptanz zu verschaffen, müssen die Maßnahmen zur wirkungsvollen und einheitlichen Umsetzung ein dem US-Enforcement-System vergleichbares Gewicht haben. Um nationale Interpretationen zu vermeiden, bedarf es einer Kontrollinstanz unter dem Dach der EU (z.B. CESR), die eng mit den nationalen Instanzen zusammenarbeiten muss. Es sollte eine europäische Aufsichtsbehörde auch für die Abschlussprüfer eingerichtet werden (Bolkestein-Vorschlag), damit ein Gegengewicht zur SEC existiert. Das europäische und das deutsche Enforcement sind derzeit noch nicht auf gleicher Augenhöhe mit der SEC, sind aber auf einem guten Weg, wenn die hier diskutierten, sinnvollen Vorschläge zügig umgesetzt werden. „Es müssen erst noch Bremsen in das Auto eingebaut werden.“ Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Agenda Problemstellung
Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation? Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen? Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe? Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe?
Rechnungslegungsregeln sind nicht mehr nur Abbildungsregeln, sondern sind massiv wettbewerbsbeeinflussend => wir brauchen hier deshalb ein weltweites „level playing field“! Die vielen Bilanzskandale zeigen: Auch in den USA ist „nicht alles Gold, was glänzt“ EU setzt mit Recht auf IFRS, es sollte ein Zusammenspiel von US-GAAP und IFRS geben, d.h. eine richtig verstandene Konvergenz! Idealiter: IFRS für Europa und den Rest der Welt und US-GAAP für die USA mit gleichem Inhalt, aber nicht diktiert von den USA . Das Enforcement sollte sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene greifen. Im Endorsement und der Qualität der Standards ist die gleiche Augenhöhe bereits gegeben – im Enforcement noch nicht. Hier müssen Deutschland und die EU schnellstens die hier diskutierten, sinnvollen Vorschläge umsetzen. Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
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