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Prof Dr Andreas Müglich

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Präsentation zum Thema: "Prof Dr Andreas Müglich"—  Präsentation transkript:

1 Prof Dr Andreas Müglich
Vergaberecht Prof Dr Andreas Müglich

2 Prof Dr Andreas Müglich
Begriff Vergaberecht, das auch als öffentliches Auftrags-, Beschaffungs-, Verdingungswesen bezeichnet wird, umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die ein Träger öffentlicher Gewalt bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat und die Rechts- und Verfahrensregeln, nach denen Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim vorgenannten Einkauf der Leistungen suchen können. Diese Beschaffung vollzieht sich grundsätzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen Prof Dr Andreas Müglich

3 Wer ist öffentlicher AG
Juristische Personen des öffentlichen Rechts Die bundes-, landes- und gemeindeunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen : Körperschaften Wissenschaftliche Hochschulen Berufsständische Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer-, Architekten-, Ärzte- und Apothekenkammern) Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern) Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger) Kassenärztliche Vereinigungen Genossenschaften und Verbände Prof Dr Andreas Müglich

4 Wer ist öffentlicher AG?
Anstalten und Stiftungen Die der staatlichen Kontrolle und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nichtgewerblicher Art, u. a. aus folgenden Bereichen : Rechtsfähige Bundesanstalten Versorgungsanstalten der Studentenwerke Kultur-, Wohlfahrts-, und Hilfsstif tungen Prof Dr Andreas Müglich

5 Wer ist öffentlicher AG?
Juristische Personen des Privatrechts Die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nicht - gewerblicher Art, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen u.a. Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kurmittelbetriebe, medizinische Forschungseinrichtungen) Kultur (Öffentliche Bühnen, Museen, Bibliotheken, Archive) Soziales (Kindergärten, Kinder- und Jugendheime, Freizeiteinrichtungen, Gemeinschafts- und Bürgerhäuser, Altersheime) Sport (Schwimmbäder, Sportanlagen und Einrichtungen) Sicherheit (Feuerwehren, Rettungsdienste) Bildung (Umschulung, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volkshochschulen) Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine, Wissenschaftsförderung) Entsorgung (Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung) Bauwesen und Wohnungswirtschaft (Stadtplanung, Städteentwicklung, Wohnungsunternehmen) Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesellschaften) Friedhofs- und Bestattungswesen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (Finanzierung, Technische Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe, Ausbildung) Prof Dr Andreas Müglich

6 Wer ist öffentlicher AG?
Merkmale des § 98 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) : Gründung zu dem besonderen Zweck, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen Ausstattung mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH) sowie Beherrschung durch die Öffentliche Hand (z. B. Mehrheitsgesellschaften Prof Dr Andreas Müglich

7 Wer ist öffentlicher AG?
1. Institutionelle Auftraggeber (unterhalb der Schwellenwerte bzw. § 98 Nr. 1 GWB) 2. Funktionelle Auftraggeber (§ 98 Nr. 2 GWB): gemeinwohlbezogene Aufgaben nichtgewerblicher Art, Herrschaft der öffentlichen Hand 3. Sektorenauftraggeber (§ 98 Nr. 4 GWB): Versorgungsbetriebe mit Monopol 4. Projektbezogene Auftraggeber (§ 98 Nr. 5 GWB): Finanzierung zu mehr als 50% durch die öffentliche Hand Prof Dr Andreas Müglich

8 Wer ist öffentlicher AG?
Öffentliche Auftraggeber setzen in der Europäischen Gemeinschaft jährlich rund 12% des Bruttoinlandsproduktes für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen um. In Deutschland machte das öffentliche Auftragswesen im Jahr 2002 rund 17% des Bruttoinlandsproduktes, oder ca. 360 Mrd. Euro aus Prof Dr Andreas Müglich

9 Öffentliches Auftragswesen internationale Regelungen
Die WTO hat folgende Hauptaufgaben: Erleichterung der Durchführung, Verwaltung und Wirkungsweise multi- und plurilateraler Handelsübereinkommen. Forum für Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über deren multilaterale Handelsbeziehungen. Regelung von Handelskonflikten zwischen den Mitgliedern in einem besonderen Streitschlichtungsverfahren. Daneben existieren verschiedene plurilaterale Abkommen mit begrenzter Mitgliedschaft. Zu diesen zählt auch das Übereinkommen über Regierungskäufe (Government Procurement Agreement - GPA) , das seit dem unmittelbar anwendbar ist (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 256/1 vom ). Ihm sind die EU sowie 11 weitere Staaten beigetreten. Inhalt dieses Abkommens ist die Regelung der wesentlichen Verfahrensregeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Schaffung eines Mindestmaßes an Rechtsschutz. Es wurde zwischenzeitlich durch die EU-Richtlinien und die nationalen vergaberechtlichen Vorschriften umgesetzt. Prof Dr Andreas Müglich

10 Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA)
Das GPA (Agreement on Government Procurement) ist ein Verhandlungsergebnis der sog. Tokio-Runde des GATT ( ). Ziel dieses Übereinkommens, das 1981 unter dem Namen "GATT Kodex Regierungskäufe" in Kraft trat, ist es, der internationalen Arbeitsteilung und dem Wettbewerb auch im öffentlichen Auftragswesen zum Durchbruch zu verhelfen. Der Anwendungsbereich beschränkte sich auf Warenbeschaffungen zentralstaatlicher Vergabestellen. Es handelt sich hierbei um ein sog. plurilaterales Abkommen, d. h. es gilt nicht wie die klassischen multilateralen WTO-Abkommen (z. B. das Allgemeine Zoll- und Handelabkommen) für alle WTO-Mitgliedsstaaten. Parallel zur sog. Uruguay-Runde des GATT ( ) fand eine Überarbeitung des Übereinkommens statt. Die Signatarstaaten haben sich dabei auf eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs geeinigt. So wurden erstmals Bau- und Dienstleistungsaufträge einbezogen und die Marktöffnung auch auf subzentrale Vergabestellen und Auftraggeber in einigen Sektorenbereichen (Trinkwasser-, Elektrizitäts-, Verkehrsversorgung ) ausgedehnt. Das hieraus resultierende WTO-Übereinkommen, das neben der EU weitere Staaten gezeichnet haben, ist zum in Kraft getreten. Prof Dr Andreas Müglich

11 Prof Dr Andreas Müglich
GPA Prof Dr Andreas Müglich

12 Öffentliches Auftragswesen in der EU
Grundsätze: Transparenz bei der Ausschreibung öffentlicher Aufträge Gleichbehandlung aller Teilnehmer wirksame und rasch greifende Rechtsmittel hat die Europäische Gemeinschaft die Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen. Prof Dr Andreas Müglich

13 EU Vergaberichtlinien
93/37/EWG, Bauaufträge, vom 14. Juni 1993 89/665/EWG, Rechtsmittel, vom 21. Dezember 1989 92/13/EWG, Rechtsmittel-Sektoren, vom 25. Februar 1992 92/50/EWG, Dienstleistungen, vom 18. Juni 1992 93/36/EWG, Lieferaufträge, vom 14. Juni 1993 93/38/EWG, Sektoren vom 14. Juni 1993 Prof Dr Andreas Müglich

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15 Zweigleisiges Vergaberecht
Oberhalb des Schwellenwerte Allgemeine Rechtsgrundsätze, konkr.durch Richtlinien §§ 97 ff. GWB VergabeverordnungVerdingungsordnungen (Abschnitte 1-4) Unterhalb der Schwellenwerte Allgemeine Rechtsgrundsätze des EGV § 55 BHO Verdingungsordnungen (Basis-§§) Prof Dr Andreas Müglich

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Vergaberecht - Normen Normhierachie im Vergaberecht Prof Dr Andreas Müglich

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Vergaberecht - Normen Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung Wann beginnt das Vergabeverfahren? • Erforderlich ist materielles Verständnis des Vergabeverfahrens. • Abgrenzung zur „bloßen Ausforschung des Marktes“ • Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des Vergaberechts zu beachten. • Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die Regelungswirkung hat unzulässig, wenn sie lediglich „politisch“ motiviert ist. Prof Dr Andreas Müglich

18 Prof Dr Andreas Müglich
Vergaberecht - Normen Anwendbarkeit des Vergaberechts - Vorüberlegung Wenn der öffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen und/oder planenden Maßnahmen begonnen hat zu regeln, auf welche Weise und mit welchen gegenständlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgeführt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewählt werden soll. Prof Dr Andreas Müglich

19 Grundsätze des Vergabeverfahrens
1. Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 I GWB) 2. Transparenzgrundsatz (§ 97 I GWB) 3. Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 II GWB) 4. Mittelstandsförderungsgebot (§ 97 III GWB) 5. Qualifikation des Bieters (§ 97 IV GWB) 6. Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 97 V GWB) 7. Subjektiver Rechtsschutz (§ 97 VI GWB) Prof Dr Andreas Müglich

20 Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 55 BHO – Öffentliche Ausschreibung 􀂃 Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren Prof Dr Andreas Müglich

21 Bieterqualifikation (§ 98 Abs. 4 GWB)
Fachkunde Erforderliche technische und kaufmännische Kenntnisse zur Vorbereitung und Ausführung der Leistung Leistungsfähigkeit In der Lage, den Auftrag finanziell, wirtschaftlich und technisch zu bewältigen Zuverlässigkeit Erfüllung der gesetzlichen, insb. sozial- und wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten Prof Dr Andreas Müglich

22 Prof Dr Andreas Müglich
Verfahren Offenes Verfahren (§ 101 Abs. 2 GWB); Pflicht gem. Abs. 6! Nicht offenes Verfahren (§ 101 Abs. 3 GWB) Verhandlungsverfahren / „freihändige“ Vergabe (§ 101 Abs. 3 GWB) Wettbewerblicher Dialog (§ 101 Abs. 4 GWB) „de-facto Vergabe“ = Verzicht auf jedes Vergabeverfahren Prof Dr Andreas Müglich

23 Prof Dr Andreas Müglich
Verfahren Ablauf des Vergabeverfahrens 1. Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen 3. Angebotsabgabe in der Angebotsfrist 4. Prüfungs- und Bewertungsverfahren a) Eingangsvermerk (Öffnungsverbot!) b) Prüfung auf Formfehler c) Prüfung der Qualifikation (§ 98 IV GWB) 5. Zuschlag Prof Dr Andreas Müglich


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