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IT - Vergabe + E - Vergabe

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Präsentation zum Thema: "IT - Vergabe + E - Vergabe"—  Präsentation transkript:

1 IT - Vergabe + E - Vergabe
IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

2 IT Vergabe und E-Vergabe
Dieser Teil betrifft die Besonderheit des Vergabeverfahrens bei Verwendung von elektronischer Kommunikation. IT Vergabe Dieser Teil betrifft die Besonderheiten bei der Beschaffung von IT Produkten in einem (auch elektronischen) Vergabeverfahren. IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

3 sind die §§ 97 GWB , die VgV und die RL 18/2004 EG zu beachten.
Der Schwellenwert Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) / RL 18/2004 an Oberhalb § 2 Schwellenwert ohne Umsatzsteuer für Liefer – und Dienstleistungsaufträge € € sind die §§ 97 GWB , die VgV und die RL 18/2004 EG zu beachten. IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

4 IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Für die Nutzung des Internets im Vergabeverfahren gibt es keine Sonderregeln.Bei der Nutzung des Mediums sind die Regeln des allgemeinen Vergaberechts zu beachten. Elektronische Angebote können zugelassen werden ( § 15 VGV) § 18 VOL/A fordert Unzugänglichkeit des Inhaltes bis zum Ablauf der Angebotsfrist. § 15 VGV fordert qualifizierte Signatur und Verschlüsselung bis zum Ablauf der Angebotsfrist. IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

5 IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EG Art.42 Abs.1: AG kann elektronische Kommunikation zulassen. Art. 42 Absatz 4: Mittel müssen allgemein zugänglich sein Art. 42 Abs.5: Anforderungen Übermittlungsparameter interessierten Parteien zugänglich Anhang X eingehalten SignRL 93/1999/EG Eingangszeitpunkt sicher Verschlüsselung bis Eröffnung sicher Bescheinigungen gesondert Umsetzungsbedarf ? IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

6 E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EG Dynamisches Beschaffungssystem
Wiederholte Beschaffung marktüblicher Leistungen im „vollelektronischen“ Verfahren für bestimmte Zeit – Art.33 RL Regeln des Art.42 Besondere Ausformung - Leistungsbeschreibung Aufruf/Abgabe von Angeboten. Umsetzungsbedarf ? Nicht wegen E-Vergabe. IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

7 E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EG Elektronische Auktion
Einmalige Beschaffung marktüblicher Leistungen im „vollelektronischen“ Verfahren für bestimmte Zeit – Art.54 RL Regeln des Art.42 Besondere Ausformung Leistungsbeschreibung Aufruf/Abgabe von Angeboten. Auktionsablauf Umsetzungsbedarf ? Nicht wegen E-Vergabe. IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

8 IT - Vergabe Für die Vergabe von IT –Leistungen
Computerprogramme Hardware Systeme gibt es keine Sonderregeln. IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

9 IT – Vergabe : Die Vergaberegeln
Unterhalb des Schwellenwertes Ausschreibungspflicht § 55 Abs.1 BHO , entsprechend § 55 Abs.1 LHO`s, entsprechend GemeindeHVO´s und Vergabegrundsätze der MI Anwendung der VOL – selten VOF- wg. § 55 Abs.2 BHO und vorläufiger Verwaltungsvorschrift dazu Oberhalb des Schwellenwerts Ausschreibungspflicht nach § 97 Abs.1 GWB Anwendung der VOL – selten VOF- wegen des Kaskadenprinzips IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

10 IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Kaskadenprinzip EG - Richtlinien IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

11 IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Phasen der Vergabe IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

12 IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Die Vergabeverfahren Leistungsbeschreibung bekannt Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung Nichtoffenes Verfahren / Beschränkte Ausschreibung Nach Teilnahmewettbewerb Verhandlungsverfahren/Freihändige Vergabe - seltene Ausnahme – VOF/Monopole/Sicherheit/anders erfolglos Leistungsbeschreibung steht nicht fest wettbewerblicher Dialog – besonders komplexe Aufträge Teilnahmewettbewerb:„Bedürfnisse und Anforderungen“ europaweit bekannt machen; Erläuterung in Bekanntmachung o.Beschreibung Nach Ergebnis des Dialogs: Angebote IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

13 Leistungsbeschreibung und Bedürfnisse
§ 8 VOL/A Leistungsbeschreibung: Eindeutig, erschöpfend, unmissverständlich, kein ungewöhnliches Wagnis für AN §§ 101 GWB/ § 6a VgV Bedürfnisse: Technische, rechtliche und finanzielle Bedingungen bleiben offen, weil AG objektiv – „besonders komplex“- nicht anders kann. Leistungsbeschreibung entsteht durch Dialog IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

14 Die klassische Ausschreibung hindert Informationsaustausch
Leistungsbeschreibung und Vergabebedingungen Keine Verhandlungen ! Anfragen und Bieterinformationen zur Ergänzung. Eröffnungstermin Bietergespräche zur Erläuterung vorliegenden Angebots Vergabeentscheidung Auf der erläuterten alten Grundlage; ev. Nebenangebote IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

15 Softwareentwicklungsmodelle beruhen auf Informationsaustausch
Die Leistungsbeschreibung wird so erarbeitet : Lastenheft – Anwender Betriebliche Informationen Pflichtenheft – Softwareanbieter Technische Informationen Auch aus den folgenden Phasen sind Rückwirkungen möglich IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

16 Der wettbewerbliche Dialog beruht auf Informationsaustausch
Die Lösung, auf die geboten werden soll, kann so erarbeitet werden : Lastenheft – Anwender Betriebliche Informationen Pflichtenheft – Softwareanbieter Technische Informationen Auch aus den folgenden Phasen sind Rückwirkungen möglich. Diese Möglichkeit und deren Umfang und Konsequenzen müssten aber - Transparenz - in die Beschreibung der Lösung einbezogen werden. IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

17 Der Anspruch auf Einhaltung der Vorschriften
Alte Haushaltsrechtliche Lösung Vertragsverletzungsverfahren 1995 der Kommission wegen RL –widrig fehlendem Primärrechtsschutz EuGH Kommission./.Deutschland Slg.I 2303 mahnt effektiven Rechtsschutz Vergaberechtsänderungsgesetz bringt Primärrechtschutz zum IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

18 Die Lösung: Die Kaskade
EG - RL Primär-Rechtsschutz Neu VgRÄG Vergabeverfahren - Kaskade Sekundär-Rechtsschutz IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

19 (5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. *****
GWB § 97 Allgemeine Grundsätze Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren.  (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. **** (4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. (5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. ***** (7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.

20 IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Rechtsschutz nach GWB 1.Stufe 2.Stufe IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

21 IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Entscheidung Ist der Prüfungsumfang durch die Anträge Die Rügen – wo gerügt? Das Vorbringen Den bieterschützenden Charakter der Vorschriften Vorschriften dr Kommnalvefassung beschränkt? Oder gilt ein ordnungspolitischer Auftrag aus den §§ 123,114 Abs.1 Satz 1 GWB, Rechtsverletzungen zu beseitigen ? IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

22 Verfahren Vergabekammer
Untersuchungsgrundsatz § 110 Abs.1 GWB Offensichtlich unbegründetes wird vorab verworfen Eilig ! 5 Wochen – Frist, § 113 GWB Akteneinsicht § 111 GWB Mündl. Verhandlung § 112 GWB Entscheidung durch Beschluß = VA § 114 GWB Rechtsverletzung? Wie zu beseitigen ? Keine Antragsbindung Einwirkungskompetenz Vergabeverbot § 115 GWB IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

23 Verfahren Vergabesenat
Gerichtsverfahren gem. §§ 19/ 120 GWB Entscheidung durch Beschluß § 123 GWB Beschwerde zurückweisen Entscheidung Kammer aufheben Selbst entscheiden Anweisen zu entscheiden Feststellen der Rechtsverletzung – wenn Rechtsschutzinteresse Regelungskompetenz wie Kammer IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

24 Verfahren Zuschlagverbot
§ 13 VgV: 2Wo nach Mitteilung / Unterlassene Ausschreibung ? § 115 Abs. 1 GWB : Wo ab Nachprüfungsantrag, oder Verlängerung § 115 Abs.2 GWB + 2 Wo 2 Wo nach Zustellung der Entscheidung der VK Ablauf Beschwerdefrist § 117 Abs.1, 118 Abs.1 Satz 1 i.V. der Fiktion des § 116 Abs.2 GWB IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

25 Verfahren Vorab - Zuschlag
VK § 115 Abs.2 Satz 1 GWB / Beschwerde: Satz 2 Zurückgewiesen. Sperrwirkung bleibt Stattgegeben. Vergabe und Ende des Verfahrens möglich. Verfahren § 114 Abs.2 Satz 2 eröffnet- VS Antrag Bewerber § 118 Abs. 1 Satz 3: Sperrfrist verlängern Antrag AG § 121 GWB: Zuschlag vorab gestatten Zurückgewiesen: Fiktion des § 122 GWB. Ende des Verf. Stattgegeben. Ende des Primärrrechtschutzes IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

26 Unterhalb der Schwellenwerte: Ohne Primärrechtschutz weiter so ?
Nach dem Gesetzes- und EG - Richtlinienwortlaut gilt das Regime des Kartellvergaberechts nur oberhalb der Schwellenwerte. Bedenken dagegen : ÖGH : „Recht geht vor Geld“ OVG Koblenz : Primärrechtschutz muss immer sein EuGH : Richtlinie vereinbar mit Grundprinzipien freier Waren – und Dienstleistungsverkehr ? IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
IT Vergabe und E-Vergabe RiOLG Ulmer


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