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Insurance Mediation Directive 2

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Präsentation zum Thema: "Insurance Mediation Directive 2"—  Präsentation transkript:

1 Insurance Mediation Directive 2
Überarbeitung der bestehenden Vermittlerrichtlinie – offizieller Vorschlag der Europäischen Kommission – aus Sicht des Versicherers [COM(2012) 360 final, Stand ] Generali Versicherung AG Alpbach, 28. August 2012

2 Die Bedeutung des Versicherungsmaklers
Der Versicherungsmakler als entscheidender Bestandteil der österreichischen Vertriebslandschaft Hohe Beratungs-qualität, Spezialisten-funktion Interessens-wahrnehmung der Versicherungs-kunden Konstante Entwicklung Maklermarkt Unabhängiger, objektiver Marktüberblick Effizientere Schaden-abwicklung Schließen Informations-lücken der Kunden Großes Produkt-angebot Mitwirkung Produkt-entwicklung Umfangreiches Fachwissen Rückmeldung Marktgegeben-heiten an Versicherer Individuelle unabhängige Risiko- und Versicherungs-analyse Gesetzliche Verpflichtung zum „best advice“ Erhöhung der Markt-transparenz für Kunden Wichtige und unabhängige Informations-quelle für Kunden Markteintritt für potentielle Anbieter ohne eigene Vertriebsstruktur Wirtschaftliche Bedeutung (z.B. Arbeitgeber)

3 Generali Versicherung AG – Aufteilung nach Vertriebswegen
Makler bauen ihren Anteil am Neu- und Bestandsgeschäft seit Jahren stetig aus Anteil Generali-Maklerneugeschäft liegt über Gesamtmarkt Quelle: Generali VCo

4 Versicherungsmarkt Österreich – Aufteilung nach Vertriebswegen
Banken und angestellter Außendienst mit den größten Neugeschäftsanteilen Makler mit dem zweitgrößten Bestandsanteil Quelle: Vertriebswegestatistik Verband

5 + – Ziele und wesentliche Inhalte der EU-Initiative
Umfassende Bestimmungen zur Steigerung der Transparenz und des Wettbewerbs + Wirksame Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer Gleiche Wettbewerbsbedingungen für sämtliche, am Verkauf von Versicherungsprodukten beteiligte, Marktteilnehmer Stärkung des grenzüberschreitenden Vertriebes Ausweitung des Anwendungsbereiches Registrierungs- und Zulassungsregeln Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen den Mitgliedsstaaten Einführung eines zentralen Registrierungssystems für grenzüberschreitend tätige Vermittler Offenlegung der genauen Vermittlerform als Pflicht Unverhältnismäßige Verschärfung der Sanktionen Bündelprodukte: Information und Angebot über Möglichkeit des getrennten Abschlusses der Einzelprodukte verpflichtend vorgesehen PROVISIONSVERBOT für die unabhängige Beratung/Vermittlung von PRIPs (aus heutiger Sicht: FLV und ILV) PROVISONSOFFENLEGUNG

6 Provisionsoffenlegung (Artikel 17)
Leben Nichtleben Provisionsoffenlegung (Artikel 17) Unterschiedliches Vorgehen in Leben und Nichtleben vorgesehen Vor Abschluss jedes Versicherungsvertrages hat der Vermittler den Kunden hinsichtlich der Vergütung zumindest über folgende Punkte zu informieren: Die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhält. Ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag auf Basis eines Honorars, einer Provision oder einer Kombination daraus, arbeitet. Den vollständigen Betrag der Vergütung. Wenn die genaue Angabe des Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem. Falls sich der Betrag der Provision nach der Erreichung vereinbarter Ziele bzw. Schwellenwerte bezogen auf das vom Vermittler bei einem Versicherer platzierte Geschäft richtet, die Ziele bzw. Schwellenwerte sowie die bei deren Erreichung zahlbaren Beträge. Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren ebenfalls vollständige Offenlegung analog LV, vorher nur auf Wunsch des Kunden (aber: Vermittler muss in diesen fünf Jahren den Kunden ausdrücklich auf sein Recht hinweisen, diese Information erhalten zu können). Erfolgen nach Abschluss des Versicherungsvertrages Zahlungen durch den Kunden, hat das Versicherungsunternehmen bzw. der - vermittler die Informationen für jede solche Zahlung ebenfalls offenzulegen (z.B. bei Indexanpassung). Darüber hinaus hat das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler den Kunden über die Art und die Berechnungsgrundlage einer eventuellen variablen Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb und die Verwaltung des betreffenden Versicherungsproduktes erhalten, zu informieren (Regelung für angestellte AD-MA).

7 IMD 2 – Vorschlag Provisionsverbot und -offenlegung – Wie sieht es in anderen EU-Mitgliedstaaten aus? Skandinavien: innerhalb kürzester Zeit nach Einführung des Provisionsverbotes kam es zu einem „Maklersterben“. Großbritannien und Niederlande – erste Erfahrungswerte bzw. kurz vor Einführung: es wird bereits angedacht, einen Fonds zur Finanzierung der Beraterhonorare für finanzschwache Kunden zu schaffen (finanziert durch die Versicherungswirtschaft)! Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Belgien, Luxemburg: haben sich auch für die Beibehaltung der bestehenden Provisionssysteme ausgesprochen. CEE: findet sich eher auf der angelsächsischen Linie wieder. Großbritannien, Niederlande und Skandinavien wollen die bereits durchgeführten Reformen nicht widerrufen (müssen). Lösungsansatz: Mitgliedsstaatenoption.

8 IMD 2 – Vorschlag Welche Folgen sind zu befürchten?
Volkswirtschaftliche Folgen: Wesentliches Anliegen der Richtlinie ist der Ausbau und die Erweiterung des Binnenmarktes und des Wettbewerbes im Versicherungsbereich. Um als Versicherer grenzüberschreitend tätig werden zu können, bedarf es v.a. einer entsprechenden Vertriebsstruktur – idR sind das unabhängige Vermittler! Provisionsoffenlegung führt zu Druck auf Provisionshöhe, mögliche Folgen: weniger Vermittler weniger Beratung („push“-Produkt Versicherung) weniger Nachfrage negative Auswirkung auf das generelle Schutzniveau der Bevölkerung geringere Versicherungsdurchdringung, die in Österreich aktuell schon deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegt Deckungslücken und Unterversicherung müsste Staat kompensieren! Hochentwickelte Versicherungswirtschaft wirkt sich positiv auf Wachstumsaussichten der Gesamtwirtschaft aus. Darüber hinaus können staatliche Leistungen gesenkt werden (z.B. Katastrophenschutz).

9 IMD 2 – Vorschlag Folgen für den österreichischen Versicherungsmarkt?
Veränderung des Kundenverhaltens: Unabhängige Vermittler werden durch die neue Richtlinie geschwächt, das widerspricht dem Wunsch nach einem höheren Verbraucherschutz. Unabhängige Beratung nur für Besserverdiener bei gleichzeitigem Beratersterben? Eingeschränkte Auswahl an Versicherungsberatung? Gefährlicher Rückschluss „weniger Provision = weniger Kosten = besseres Produkt“ Steigerung der Fehlkäufe, wenn Kunden nicht bereit sind eine extra Gebühr für Beratung zu bezahlen? Ist dies im Sinne des Verbraucherschutzes? Veränderung der österreichischen Vermittlerlandschaft: Makler mit hohen Folgeprovisionen? Wie schaffen kleiner strukturierte Vermittler, wie sie in Österreich typisch sind, die Umstellung? Zukunft Vertriebe? Trend zurück in die „Ausschließlichkeit“? Arbeitsmarktsituation?

10 IMD 2 – Vorschlag Wie geht es weiter?
Dieser Vorschlag gelangt nun in das europäische Gesetzgebungsverfahren zwischen Europaparlament und Rat (Änderungen noch möglich) Die Verabschiedung auf europäischer Ebene wird aus heutiger Sicht frühestens im ersten Halbjahr 2013 erfolgen Die Umsetzung in nationales Recht hat in der Folge binnen zwei Jahren zu erfolgen (spätestens 2015) „Geordneter“ Vermittlermarkt – d.h. Offenlegung des Status, solide Ausbildung / Qualifikation der Vermittler Provisionsverbot und –offenlegung strikt abzulehnen Sollte es nicht gelingen den Richtlinienentwurf positiv zu verändern  Mitgliedstaatenoption


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