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Die deutsche Pflege-Charta – Maßstab für würdevolle Pflege

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Präsentation zum Thema: "Die deutsche Pflege-Charta – Maßstab für würdevolle Pflege"—  Präsentation transkript:

0 Arbeits- und Schulungsmaterialien zur Pflege-Charta
Die deutsche Pflege-Charta – Maßstab für würdevolle Pflege Ziele, Hintergründe und Inhalte der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen Anwendung der Präsentation durch Heimleitungen und Geschäftsführungen Pflegedienstleitungen Qualitätsbeauftragte Dozentinnen und Dozenten im Bereich Aus-, Fort- und Weiterbildung Heimbeiräte und Seniorenvertreterinnen und -vertreter Zielgruppe der Präsentation Examinierte Pflegekräfte Auszubildende und weitere in Pflegeorganisationen tätige Menschen Heimleitungen und Geschäftsführungen Pflegedienstleitungen, Qualitätsbeauftragte Heimbeiräte und Senioren- vertreterinnen und -vertreter Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen Dauer der Präsentation Ca. 45 bis 60 Minuten (ohne Arbeitsbögen) Vorinformation

1 Die deutsche Pflege-Charta – Maßstab für würdevolle Pflege
Ziele, Hintergründe und Inhalte der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen

2 Gliederung Die Pflege-Charta Ziele der Pflege-Charta
Anspruch auf würdevolle Pflege Adressaten der Pflege-Charta Aufbau und Inhalte der Pflege-Charta Inhalte Artikel 1 bis 8 Einsatzfelder der Pflege-Charta Nutzen der Pflege-Charta in der Pflegepraxis Fazit

3 Die Pflege-Charta ist ein Rechtekatalog für hilfe- und pflegebedürftige Menschen. konkretisiert allgemeingültige Rechte für die spezielle Lebenssituation hilfe- und pflegebedürftiger Menschen. beschreibt praxisnah, was der Anspruch auf würdevolle Pflege für den einzelnen Menschen bedeutet. basiert auf bestehendem Recht. Erarbeitet durch (a) Verbände der Interessengruppen im Bereich Pflege, (b) Expertinnen und Experten aus Praxis und Wissenschaft (Ethik, Recht und Pflegewissenschaft) im Auftrag von BMFSFJ und BMG, Runder Tisch Pflege 2003 bis 2005.

4 Ziele der Pflege-Charta
Position hilfe- und pflegebedürftiger Menschen stärken Maßstab und Leitfaden für würdevolle Pflege geben Impulse für Verbesserung in der Pflege geben Anregungen geben, um persönliche Wertmaßstäbe, und das berufliche Selbstverständnis zu hinterfragen und neue Handlungswege in den Pflegealltag einzubringen Quelle:

5 Jeder Mensch hat Anspruch auf würdevolle Pflege
Präambel der Pflege-Charta (Auszug) „Jeder Mensch hat uneingeschränkten Anspruch auf Respektierung seiner Würde und Einzigartigkeit. Menschen, die Hilfe und Pflege benötigen, haben die gleichen Rechte wie alle anderen Menschen und dürfen in ihrer besonderen Lebenssituation in keiner Weise benachteiligt werden.“

6 Jeder Mensch hat Anspruch auf würdevolle Pflege
Der Anspruch basiert auf internationalem und nationalem Recht, z.B. Menschenrechte (Vereinte Nationen, Grundrechte der EU) Grundgesetz (vor allem Artikel 1, 2, 3, 4) Sozialgesetzbücher (vor allem SGB XI, Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Landesgesetze zum Heimrecht

7 Anspruch auf würdevolle Pflege in der Pflege-Charta
In der Pflege-Charta sind bestehende Rechte zusammen gefasst. (Beispiele: Recht auf Privatheit, Recht auf Selbstbestimmung) Darüber hinaus werden weitere Normen (Umgangsformen) festgehalten. Beispiel: „Dazu gehört, dass Personen, die Ihren Wohn- oder Sanitärraum betreten wollen, in der Regel klingeln oder anklopfen und – wenn Sie sich äußern können – auch Ihren Rückruf abwarten.“ (Auszug aus Artikel 3) Gesetze Werte/Normen Pflege-Charta (Normenkatalog)

8 Anspruch auf würdevolle Pflege
Normen sind Handlungsvorschriften Regeln (Umgangsformen) Ordnungen (Instrumente) Gesetze (juristische Formen) Werte sind angestrebte Zustände oder Eigenschaften, abhängig von der Gesellschaft (z.B. kulturelle und religiöse Werte) Organisationen (z.B. Tradition, Berufsethos) einzelnen Menschen (z.B. Einflüsse vom sozialen Umfeld und persönliche Erfahrungen)

9 Anspruch auf würdevolle Pflege
Werte, die durch die Pflege-Charta vermittelt werden, z.B. Stärkung der Position Hilfe- und Pflegebedürftiger Achtung der Individualität Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe Fürsorge Respekt Schutz von Privatheit und Intimsphäre Teilhabe, Kommunikation Gesundheitsförderung Ethische Verantwortung der beruflich im Bereich Pflege Tätigen

10 Pflege-Charta-Adressaten
Pflegebedürftige Menschen Angehörige bzw. Nahestehende Ehrenamtliche Pflegende Therapeutinnen und Therapeuten Ärztinnen und Ärzte Beratende Betreuerinnen und Betreuer Leistungsträger und -erbringer Politisch Verantwortliche auf allen Ebenen

11 Aufbau und Inhalte der Pflege-Charta
Präambel: Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen von Gesellschaft, Staat, Institutionen und jedem Einzelnen werden benannt. Acht Artikel: Bestehende Rechte werden zusammengestellt. Kommentierungen: Rechte werden konkret beschrieben, Werte und Normen werden formuliert. Der in der Präambel benannte Anspruch auf würdevolle Pflege wird in den acht Artikeln konkretisiert und ist damit handhabbar.

12 Aufbau und Inhalte der Pflege-Charta
Präambel Acht Artikel mit Kommentierungen Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe Körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit Privatheit Pflege, Betreuung und Behandlung Information, Beratung und Aufklärung Kommunikation, Wertschätzung und Teilhabe an der Gesellschaft Religion, Kultur und Weltanschauung Palliative Begleitung, Sterben und Tod

13 Artikel 1 Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen zu können. Willens- und Entscheidungsfreiheit, Fürsprache und Fürsorge Wahl des Lebensortes, der Pflege und Behandlung, der Gestaltung des Tagesablaufs Regelung finanzieller und rechtlicher Angelegenheiten Berücksichtigung von Vorausverfügungen Abwägungen zwischen Selbstbestimmungsrechten und Fürsorgepflichten Hilfe zur Selbsthilfe, vorbeugende und gesundheitsfördernde Maßnahmen (Anspruch auf Prävention und Rehabilitation) Einschränkungen: Rechte Anderer, finanzielle und strukturelle Rahmenbedingungen

14 Artikel 2 Körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden. Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt, Schutz vor entwürdigendem Verhalten Schutz vor Vernachlässigungen (Recht auf notwendige Hilfe, Recht auf Kontakte, geistige Anregung) Schutz vor unsachgemäßer medizinischer und pflegerischer Behandlung (z.B. Schutz vor unsachgemäßer Medikamentengabe), Schutz vor nicht indizierten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen Veranlassung von Maßnahmen bei Anzeichen von Gewalt Einschränkungen: Gefährdung von Anderen oder sich selbst

15 Artikel 3 Privatheit Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre. Beachtung des Privatbereichs, Möglichkeit des Rückzugs bzw. einige Zeit ungestört zu sein, Achtsamkeit im Umgang mit Schamgefühlen (z.B. Schutz vor unnötigen Entblößungen und verbalen Indiskretionen) Grundsätzliches Anklopfen und Rückruf abwarten Respektierung von Sexualität, geschlechtlicher Orientierung und Lebensweise   Wahrung des Briefgeheimnisses, Schutz der persönlichen Daten Einschränkung: Anspruch auf Privatheit kann je nach Ausmaß des Hilfe- und Pflegebedarfs nicht immer gewährleistet werden

16 Artikel 4 Pflege, Betreuung und Behandlung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinem persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung. Kompetente und zugewandte Pflege, Betreuung und Behandlung Zusammenarbeit der an der Pflege, Betreuung und Behandlung Beteiligten Individuelle, geplante, gesundheitsfördernde Pflege Wechsel des eingesetzten Personals so gering wie möglich Bereitstellen geeigneter Hilfsmittel Hilfe, um an die frische Luft zu kommen Fachgerechte Behandlung und Linderung belastender Symptome Bedarfs- und bedürfnisgerechte Speisen- und Getränkeangebote Beschwerden anbringen, ohne Nachteile zu befürchten, zeitnahe Informationen, was auf Grund der Beschwerde geschehen ist 

17 Artikel 5 Information, Beratung und Aufklärung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf umfassende Informationen über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe und Pflege sowie der Behandlung. Recht auf umfassende Beratung zu Hilfe, Betreuung, Pflege, Wohnen Information, Entlastung, Anleitung und Schulung pflegender Angehöriger Information über Vertragsinhalte, Kosten und Leistungen Medizinische und pflegerische Aufklärung Sorgfältige Information über Mitwirkung an Forschungsvorhaben Einsichtsrecht in Dokumente

18 Artikel 6 Kommunikation, Wertschätzung und Teilhabe an der Gesellschaft
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf umfassende Informationen über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe und Pflege sowie der Behandlung. Beachtung von Bedürfnissen und Erfordernissen zur Verständigung und Unterstützung bei der Verwendung von Hilfsmitteln (z.B. Hörgerät, Schreibhilfe, Dolmetscher) Möglichkeit, sich Interessen und Fähigkeiten gemäß am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen, Mitwirkungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten Möglichkeiten in der eigenen Wohnung: Unterstützung durch Freiwilligendienste und karitative Einrichtungen, um Unterhaltungs- oder Bildungsangebote in Anspruch zu nehmen oder die Wohnung zu anderen Zwecken zu verlassen, Möglichkeiten von Kostenzuschüssen oder Kostenübernahmen der Sozialleistungsträger

19 Artikel 7 Religion, Kultur und Weltanschauung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben. Berücksichtigung kultureller und religiöser Werte (gegenseitige Information über Bedürfnisse und Möglichkeiten) Hilfestellung zur Ausübung religiöser Handlungen (wie z.B. Beten, Fasten, Waschungen) Hilfe bei elementaren Lebensfragen (Ggf. Hinzuziehen eines oder einer Geistlichen oder einer Person mit seelsorgerlichen Fähigkeiten) Respektierung von Weltanschauungen

20 Artikel 8 Palliative Begleitung, Sterben und Tod
Jeder hilfe- und pflegebedürftiger Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben. An den Vorstellungen und Wünschen des Sterbenden ausgerichtete Sterbebegleitung (z.B. Personen, Umgebung) Wirkungsvolle Maßnahmen gegen belastende Symptome Selbstbestimmter Behandlungsumfang am Lebensende Vorausverfügungen grundsätzlich bindend Respektvoller Umgang mit dem Leichnam Möglichkeiten der Abschiednahme Beachtung zu Lebzeiten geäußerter Wünsche (z.B. Aufbahrung, Bestattung) Einschränkung: Keine Maßnahmen, die den Tod herbeiführen, auch wenn dies der ausdrückliche Wunsch des Sterbenden ist

21 Praxisbezug: Einsatzfelder der Pflege-Charta
Beispiele Leitbild und Konzeption von Politik, Kommunen und Institutionen Bezugnahme in Gesetzen Maßstab für Bewertung von Ergebnisqualität Selbstverpflichtungen von Akteuren Grundlage von Qualitätsmanagementsystemen Beratung von Bürgerinnen und Bürgern, Pflegeberatung Befragungen von Bewohnerinnen und Bewohnern, Klientinnen und Klienten, Angehörigen (Berufs)Kodizes von Fachverbänden Aus-, Fort- und Weiterbildung

22 Nutzen der Pflege-Charta in der Pflegepraxis
Die Pflege-Charta bietet eine Grundlage für verbraucherorientierte und wertebezogene Qualitätsbeurteilungen (über übliche Instrumente und Prüfverfahren hinaus). Organisationsentwicklung auf Grundlage der Pflege-Charta richtet sich gezielter auf Bedürfnisse und Perspektiven der hilfe- und pflegebedürftigen Menschen aus („Durchbrechen von Alltagsroutinen“). Die Darstellung der Qualität kann auf der Grundlage eines allgemeingültigen Maßstabes erfolgen.

23 Fazit In der Pflege-Charta sind bestehende Rechte und allgemein gültige Werte und Normen zusammengefasst und konkretisiert. Die Position hilfe- und pflegebedürftiger Menschen soll gestärkt und verbessert werden. Die Pflege-Charta beschreibt, wie sich würdevolle Pflege zeigt und regt Akteurinnen und Akteure im Bereich Pflege an, das eigene Handeln zu reflektieren. Als allgemeingültiger Maßstab für menschenwürdige Pflege stellt die Pflege-Charta eine Argumentations- und Handlungsgrundlage für Verbesserungen im Bereich Pflege dar.

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