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Warnstreik - Rechtslage

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Präsentation zum Thema: "Warnstreik - Rechtslage"—  Präsentation transkript:

1 Warnstreik - Rechtslage
Zulässigkeit von Warnstreiks grundsätzlich rechtlich geklärt (BAG von 1984 gilt noch, vgl. BAG 1988) Warnstreiks erfolgen „verhandlungsbegleitend“ vor der Urabstimmung, d.h. offizielles Scheitern bzw. Erklärung darüber ist nicht erforderlich. Kurze, befristete Zeitdauer ist aus der Funktion heraus notwendig. Warnstreikaufruf Warnstreiks betreffen Arbeitszeitkonten nicht: „Nur“ Geldabzug, keine Nacharbeitspflicht. März 2002 IG Metall Rosenheim

2 Urabstimmung Ist in Verhandlungen ein Tarifabschluss nicht zu erreichen, so wird vor einem Streik eine Urabstimmung durchgeführt. Mindestens 75% der für die Tarifbewegung in Betracht kommenden Mitglieder müssen für einen Streik stimmen (§ 22 Ziff. 3 IGM Satzung). Auch zur Beendigung eines Arbeitskampfes wird eine Urabstimmung durchgeführt. Die Fortsetzung eines Arbeitskampfes erfordert wiederum eine Mehrheit von 75% der für die Tarifbewegung in Betracht kommenden Mitglieder (§ 22 Ziff. 4 IGM Satzung). März 2002 IG Metall Rosenheim

3 Dieses Grundrecht schließt das Streikrecht ein.
Das Streikrecht ist durch das Grundgesetz geschützt. Art. 9 Abs. 3 GG lautet: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einzuschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. ...“ Dieses Grundrecht schließt das Streikrecht ein. März 2002 IG Metall Rosenheim

4 Streikrecht bringt Verhandlungsmacht
„Tarifverträge kommen nur zustande, wenn sie gegebenenfalls von den Gewerkschaften mit den Mitteln eines Arbeitskampfes erzwungen werden können... ...Sie (die Gewerkschaften) wollen in der Regel eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen für ihre Mitglieder erreichen. Andererseits kann sich die Arbeitgeberseite auf die Ablehnung einer Vereinbarung beschränken... ...Bei diesem Interessengegensatz wären Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik nicht mehr als kollektives Betteln.“ (BAG 1 AZR 342/83 vom ) März 2002 IG Metall Rosenheim

5 Arbeitsverhältnis im Streik
Zum Streik ruft die Gewerkschaft auf. Im Gegensatz dazu stehen „wilde Streiks“. Arbeitnehmer, die einem Streikaufruf ihrer Gewerkschaft folgen, können sich darauf verlassen, dass der Streik rechtmäßig ist. Während eines Streiks wird das Arbeitsverhältnis nicht gelöst = beendet, sondern nur „suspendiert“ (d.h. keine Arbeits- und keine Vergütungspflicht). März 2002 IG Metall Rosenheim

6 Betriebsratsrechte im Streik
Neutralitätsgebot nach § 74 BetrVG verpflichtet nicht dazu, mäßigend auf die Belegschaft einzuwirken BR bleibt als Organ mit Rechten und Pflichten erhalten, d.h.: Zugangsrecht zum Betrieb Sprechstunden und Betriebsversammlungen Mitbestimmungsrechte bleiben erhalten (Einschränkung durch BAG bei personellen Einzelmaßnahmen, Kurzarbeit und Mehrarbeit, wenn unmittelbarer Zusammenhang mit Streik; Beweislast trägt Arbeitgeber) März 2002 IG Metall Rosenheim

7 Argumente gegen die Aussperrung
Aussperrung verletzt die Menschenwürde Aussperrung und Streik sind nicht gleich Aussperrung höhlt Streikrecht aus Aussperrung schafft Übermacht Aussperrung ist nirgendwo erlaubt Aussperrung: Unternehmerstaat statt Sozialstaat Kalte Aussperrung: gezielte Waffe gegen Streik März 2002 IG Metall Rosenheim

8 Was ist kalte Aussperrung?
Rechtlich: Arbeitskampfbedingte Kurzarbeit Gefahr: Arbeitgeber können sie aufgrund behaupteter oder tatsächlicher Fernwirkungen eines Arbeitskampfes gegen Beschäftigte und IGM einsetzen Kalte Aussperrung kommt nicht zwangsläufig. Unternehmer müssen Vorsorgemaßnahmen treffen Betriebsräte haben eine besondere Verantwortung März 2002 IG Metall Rosenheim

9 Wo wirkt kalte Aussperrung?
Kampfgebiet Zulieferer Zulieferer Betrieb im Arbeitskampf (Streik oder Aussperrung) Abnehmer Abnehmer März 2002 IG Metall Rosenheim


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