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Master Unternehmensbesteuerung II: Die Ertragsbesteuerung der Gesellschaften Prof. Dr. Holger Kahle WS 2010/11.

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Präsentation zum Thema: "Master Unternehmensbesteuerung II: Die Ertragsbesteuerung der Gesellschaften Prof. Dr. Holger Kahle WS 2010/11."—  Präsentation transkript:

1 Master Unternehmensbesteuerung II: Die Ertragsbesteuerung der Gesellschaften
Prof. Dr. Holger Kahle WS 2010/11

2 Aufgabe 15 Kommanditist B ist an der G-KG mit € beteiligt. Die im Handelsregister eingetragene Außenhaftung beträgt €. B hat die Einlage voll erbracht. In den Jahren entfällt auf B ein Verlust von insgesamt €. B veräußert seinen Anteil an X zum gegen eine Zahlung von €, wobei X voll in die Rechtsstellung des B in der KG eintritt. Erläutern Sie die steuerlichen Konsequenzen, die sich bei B und X ergeben. Prof. Dr. Holger Kahle

3 Aufgabe 15 – Lösung (I) Ende des Jahres beträgt das Kapitalkonto des B €. In Höhe dieses Betrags besteht auch ein verrechenbarer Verlust. Durch die Veräußerung entsteht bei B ein Veräußerungsgewinn von € ( € bis €, § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG). Vom Veräußerungsgewinn von € wird der ver-rechenbare Verlust abgezogen, so dass ein gem. §§ 16, 34 EStG zu behandelnder Gewinn von € verbleibt, von dem eventuell noch ein Freibetrag abzuziehen ist. Ein ausschei-dender Kommanditist erzielt aber dann keinen Veräußerungs-gewinn, wenn er sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hatte und die Inanspruchnahme durch die Gläubiger der Gesellschaft befürchten muss. Nicht ausschlaggebend ist, ob der Bürge Prof. Dr. Holger Kahle

4 Aufgabe 15 – Lösung (II) bereits in Anspruch genommen wird. Kommt es später nicht zur Inanspruchnahme, liegen insoweit nachträgliche Einnahmen i.S.d. § 24 EStG vor ( €). X übernimmt das negative Kapitalkonto des B i.H.v € in der Gesellschaftsbilanz. Außerdem hat er eine Ergänzungsbilanz mit einem positiven Kapitalkonto von € zu errichten. Prof. Dr. Holger Kahle

5 K tritt im WJ 2008 als Kommanditist in die F-KG ein
K tritt im WJ 2008 als Kommanditist in die F-KG ein. K hat seine Einlage i.H.v € in voller Höhe im WJ 2008 geleistet. Im WJ 2008 entfiel auf K ein Verlustanteil i.H.v €, der in voller Höhe ausgleichsfähig war. Im WJ 2009 erzielt die F-KG einen Verlust i.H.v €; darin sind nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d i.V.m. S. 2 EStG begünstigte Betriebseinnahmen i.H.v € noch nicht enthalten. Vom Verlust i.H.v € entfiel auf K ein Verlustanteil i.H.v € und nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d i.V.m. S. 2 EStG begünstigte Betriebseinnahmen i.H.v €, die im Verlustanteil von € nicht enthalten sind. Wie ist der Sachverhalt ertragsteuerlich zu behandeln? Aufgabe 16 Prof. Dr. Holger Kahle

6 Auf K entfallen im WJ 2009 Einkünfte i. H. v. /. 340
Auf K entfallen im WJ 2009 Einkünfte i.H.v. ./ € (=Verlustanteil i.H.v € ./ € [=60% von €] nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchts. d i.V.m. S. 2 EStG). Handelsrechtlich führen sie dagegen nur i.H.v € (=Verlustanteil i.H.v € ./ € Betriebseinnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG) zum Entstehen eines negativen Kapitalkontos. Daher ist der Verlustanteil i.H.v € aufzuteilen: € sind ausgleichsfähig und € als verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG festzustellen. Aufgabe 16 – Lösung (I) Prof. Dr. Holger Kahle

7 Aufgabe 16 – Lösung (II) Entwicklung des Kapitalkontos:
Stand € Verlustanteil für das WJ / € Kapitalkonto zum € Verlustanteil für das WJ 2009 ( € ./ € =) ./ € Kapitalkonto zum / € Aufgabe 16 – Lösung (II) Prof. Dr. Holger Kahle

8 A ist als Kommanditist an der ABC-KG beteiligt
A ist als Kommanditist an der ABC-KG beteiligt. Durch den auf ihn entfallenden Verlustanteil für das WJ 2007 i.H.v € belief sich sein maßgebliches Kapitalkonto i.S.d. § 15a EStG zum auf ./ €. Die Hafteinlage, die der Pflichteinlage entspricht, hat er vor längerer Zeit in voller Höhe eingezahlt. Im WJ 2008 entfiel auf A ein Verlustanteil i.H.v €. A legte am € in die ABC-KG ein. Im WJ 2009 entfiel auf A ein Verlustanteil i.H.v €. Im WJ 2010 entfällt auf A ein Verlustanteil i.H.v €; im WJ legt A in die ABC-KG ein. Wie ist der Sachverhalt ertragsteuerlich zu beurteilen? Aufgabe 17 Prof. Dr. Holger Kahle

9 Zum 31. 12. 2007 betrug das negative Kapitalkonto des A 120. 000 €
Zum betrug das negative Kapitalkonto des A €. Die im WJ 2008 erbrachte Einlage i.H.v € führt nicht dazu, dass der A für das WJ 2007 zuzurechnende Verlustanteil i.H.v € von einem verrechenbaren Verlust zu einem ausgleichsfähigen Verlust wird. Es handelt sich um eine nachträgliche Einlage (zeitinkongruente Einlage), die sich auf abgelaufene WJ nicht auswirkt (BFH v , IV R 106/94, BStBl II 1996, S. 226). Die im WJ 2008 geleistete Einlage führt jedoch zur Ausgleichsfähigkeit des auf A entfallenden Verlustanteils für das WJ 2008 in voller Höhe von €. Aufgabe 17 – Lösung (I) Prof. Dr. Holger Kahle

10 Da die Einlage i. H. v. 60. 000 € den Verlustanteil i. H. v. 50
Da die Einlage i.H.v € den Verlustanteil i.H.v € übersteigt, ist in Höhe der Differenz ein Korrekturposten zum i.H.v € zu bilden (BFH v , IV R 106/94, BStBl II 1996, S. 226). Bis zur Höhe dieses Korrekturpostens i.H.v € ist der auf A entfallende Verlustanteil des WJ 2009 ausgleichsfähig. Verlustanteil des WJ 2009 i.H.v € ist daher nach § 15a Abs. 1 EStG i.H.v € ausgleichfähig, da die nachträgliche Einlage vor dem erfolgte (§ 52 Abs. 33 EStG). Die Differenz i.H.v € stellt einen verrechenbaren Verlust dar. Das negative Kapitalkonto erhöht sich von € ( ) auf € ( ). Aufgabe 17 – Lösung (II) Prof. Dr. Holger Kahle

11 Die im WJ 2010 geleistete Einlage i. H. v. 70
Die im WJ 2010 geleistete Einlage i.H.v € fällt unter § 15a Abs. 1a EStG, da sie nach dem getätigt worden ist. Es ist weiterhin nicht möglich, dass durch die nachträgliche Einlagen der verrechenbare Verlustanteil des WJ 2009 i.H.v € zu einem ausgleichsfähigen Verlust wird. Die Einlage führt aber zur vollständigen Ausgleichsfähigkeit des Verlustanteils für das WJ 2010 i.H.v €. Die Differenz zwischen Einlage ( €) und Verlustaus- gleichsvolumen ( €) i.H.v € bewirkt aber kein Verlustausgleichsvolumen für einen im WJ 2011 anfallenden Verlust. Aufgabe 17 – Lösung (III) Prof. Dr. Holger Kahle

12 Grund hierfür ist, dass das Kapitalkonto zum 31. 12
Grund hierfür ist, dass das Kapitalkonto zum bereits negativ ist (./ €) und ein im WJ 2011 anfallender Verlust das negative Kapitalkonto erhöhen würde. Entwicklung des Kapitalkontos: Kapital / € Kapital / € Verlust ./ € Einlage € Kapital / € Aufgabe 17 – Lösung (IV) Prof. Dr. Holger Kahle

13 Aufgabe 17 – Lösung (V) Kapital 01.01.2009 ./. 110.000 €
Verlust ./ € Kapital / € Kapital / € Verlust ./ € Einlage € Kapital / € Aufgabe 17 – Lösung (V) Prof. Dr. Holger Kahle

14 Aufgabe 18 (I) C und D gründen am die C & D-OHG, an der C zu 2/3 und D zu 1/3 am Vermögen und Betriebsergebnis beteiligt sein sollen. C zahlt in die Personengesellschaft € in bar ein, während D seine Einlageverpflichtung durch Übertragung eines Baggers erfüllt. Dieser Bagger gehörte bisher zum Be-triebsvermögen des von D auch weiterhin betriebenen Einzelunternehmens; er war im Januar 04 für € angeschafft worden. Die AfA wurde bisher gem. § 7 Abs. 2 EStG (nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren) mit – zutreffend – 20 % p. a. vorgenommen. Der so ermittelte Buchwert am beträgt € Die tatsächliche Restnutzungsdauer entspricht der rechnerischen. Prof. Dr. Holger Kahle

15 Aufgabe 18 (II) D hat der OHG € USt in Rechnung gestellt, die diese am an ihn überwiesen hat. a) Wie kann die Eröffnungsbilanz der C & D-OHG aussehen? b) Welche Folgen ergeben sich für die Personen- gesellschaft einerseits und das Einzelunternehmen andererseits, wobei die Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehören soll? Prof. Dr. Holger Kahle

16 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (I)
Technik der Ergänzungsbilanzen Der Teilwert des Baggers beträgt €, da C für 2/3 seiner Beteiligung € einlegt. Für D ergibt sich somit für 1/3 Beteiligung wertmäßig eine Einlagever-pflichtung i. H. v €. Nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG muss der Bagger in der steuerlichen Eröffnungsbilanz der C & D-OHG mit seinem Buchwert d. h. mit € angesetzt werden. Für die Darstellung dieses Wertes bestehen mehrere Möglichkeiten, von denen sicherlich die Variante 1 am leichtesten zu verstehen ist. Prof. Dr. Holger Kahle

17 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (II)
1. Variante der Technik, bei der es zur Buchwertfort-führung kommt: Eröffnungsbilanz der C & D-OHG zum Bagger € sonst. Vblk. Forderung ggü. D € ggü. FA € Kapital C € Bank, Kasse € Kapital D € € € Prof. Dr. Holger Kahle

18 Ergänzungsbilanz des D
Aufgabe 18 – Lösungsskizze (III) + Ergänzungsbilanz des D Ergänzungsbilanz für D zum Kapital D € Bagger € 8.560 € € Der Betrag i. H. v € ermittelt sich wie folgt: Gemeiner Wert (Ansatz i. d. Eröffnungsbilanz) € Buchwert (steuerlich zwingender Ansatz) / € 8.560 € Prof. Dr. Holger Kahle

19 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (IV)
2. Variante der Technik, bei der es ebenfalls zur Buchwertfortführung kommt: Eröffnungsbilanz der C & D-OHG zum Bagger € sonst. Vblk. Forderung ggü. D € ggü. FA € Kapital C € Bank, Kasse € Kapital D € € € Prof. Dr. Holger Kahle

20 Ergänzungsbilanz des C und D
Aufgabe 18 – Lösungsskizze (V) + Ergänzungsbilanz des C und D Ergänzungsbilanz für C zum Bagger € Kapital C € 5.707 € € Ergänzungsbilanz für D zum Kapital D € Bagger € Prof. Dr. Holger Kahle

21 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (VI)
3. Variante der Technik, die ebenfalls eine Buchwertfortführung darstellt: Eröffnungsbilanz der C & D-OHG zum Bagger € sonst. Vblk. Forderung ggü. D € ggü. FA € Kapital C € Bank, Kasse € Kapital D € € € Prof. Dr. Holger Kahle

22 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (VII)
Betrachtung des Ergebnisses aller drei Varianten: Alle drei Darstellungen führen dazu, dass der von D ein-gebrachte Bagger bei der OHG mit dem Buchwert i. H. v € angesetzt wird. Für D ergibt sich stets ein steuerliches Kapitalkonto von €, für C ein solches von €. Prof. Dr. Holger Kahle

23 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (VIII)
Die Varianten 1 und 2 führen im Falle der Veräußerung des Baggers zur richtigen Zuordnung der stillen Re-serven, von denen D € in die OHG eingebracht hat. Scheidet der Bagger beispielsweise kurz nach der Ein-bringung durch Verkauf für netto € aus dem Betriebsvermögen der OHG aus, ergeben sich die folgenden Buchungen: Prof. Dr. Holger Kahle

24 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (IX)
Variante 1 in OHG Bank € an USt € an Bagger € in Ergänzungsbilanz D Mindertwert Bagger an (Mehr-)ao Ertrag 8.560 € € insgesamt Lediglich für D ergibt sich ein ao Ertrag i. H. v €. Prof. Dr. Holger Kahle

25 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (X)
Variante 2 in OHG Bank € an USt € an Bagger € an ao Ertrag € in Ergänzungsbilanz C (Minder-)ao Ertrag an Mehrwert Bagger 5.707 € € in Ergänzungsbilanz D Minderwert Bagger an (Mehr-)ao Ertrag Prof. Dr. Holger Kahle

26 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (XI)
Insgesamt… …ergibt sich ein ao Ertrag für C aus OHG € (2:1) i. H. v € aus Ergänzungsbilanzen i. H. v € = Summe i. H. v. 0 € …ergibt sich ein ao Ertrag für D aus OHG € (2:1) i. H. v € aus Ergänzungsbilanzen i. H. v € = Summe i. H. v € GESAMT i. H. v € Prof. Dr. Holger Kahle

27 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (XII)
Variante 3 in OHG Bank € an USt € an Bagger € an ao Ertrag € keine Ergänzungsbilanzen Diese Variante macht es erforderlich, die von D einge-brachten stillen Reserven bis zu ihrer Aufdeckung nachrichtlich festzuhalten, da andernfalls die richtige Verteilung des Gewinns zwischen den Gesellschaftern nicht sichergestellt ist. Prof. Dr. Holger Kahle

28 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (XIII)
Der ao Ertrag müsste im Beispielsfall wie folgt zugerechnet werden: D C Σ insgesamt lt. OHG € vorweg € € Rest (1:2) 0 € 0 € 0 € ergibt € 0 € € Prof. Dr. Holger Kahle

29 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (XIV)
Im Einzelunternehmen D ergibt sich anlässlich der Einbringung zum Buchwert kein ao Ertrag, es wäre lediglich zu buchen: Kapital an Maschinen € sonst. Fo. an USt € Die PersG wird insoweit partielle Einzelrechtsnachfolgerin der Einzelfirma. Dies hat zur Folge: AfA wie bisher: gleiche AfA-Methode wie im EU gleiche AfA-BMG wie im EU Ev. für die Besteuerung bedeutsame Fristen laufen weiter; d. h. es erfolgt eine Besitzzeitzusammenrechnung! Prof. Dr. Holger Kahle

30 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (XV)
Im vorliegenden Fall kann also die OHG die AfA wie bisher mit 20 % des Restwerts, d. h. aus € vornehmen. Es stellt sich jedoch die Frage, in welcher Höhe die steuerlich zulässige AfA den Gesellschaftern „zuzurechnen“ ist. Bei der Variante 1 (OHG + Ergänzungsbilanz) ergibt sich eine wirtschaftlich sinnvolle AfA (und damit auch Gewinnverteilung) „von selbst“: Prof. Dr. Holger Kahle

31 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (XVI)
Variante 1 1/3 D 2/3 C gesamt 20 % aus € in OHG = € 20 % Minder-AfA aus € zustehende AfA (20 % v € = €!) In Variante 2 kommt es (etwas umständlicher) zum selben Ergebnis: 20 % aus € in OHG = € 20 % Minder- bzw. Mehr-AfA aus € Prof. Dr. Holger Kahle

32 Aufgabe 18 – Lösungsskizze (XVII)
In Variante 3 kann dieses Ergebnis nur in Nebenrech-nungen zum oben beschriebenen Vermerk sichergestellt werden. Der Vermerk über die stillen Reserven wäre bei abnutz-baren Wirtschaftsgütern „zu aktualisieren“, d. h. fortzu-schreiben. Da D von den eingebrachten stillen Reserven (ursprünglich €) über die ihm zugerechnete Minder-AfA € versteuert, sind ihm bei späterer Veräußerung nur noch (8.560 € €=) € vorweg zuzurechnen! Prof. Dr. Holger Kahle

33 Aufgabe 19 Der Mitunternehmer X der XYZ-KG hält in seinem Sonderbe-triebsvermögen ein Grundstück zum Buchwert von € bzw. zum Teilwert von €. Beurteilen Sie die steuerlichen Folgen in den unten genannten Fällen: a) X veräußert das Grundstück gegen eine Barzahlung von € an die KG. b) X überträgt das Grundstück aus betrieblicher Veranlassung un- entgeltlich aus seinem SBV in das SBV des Mitgesellschafters Y. c) X überträgt das Grundstück in das Gesamthandsvermögen der KG. Als Gegenleistung erhält er zusätzliche Gesellschaftsrechte durch Gutschrift auf seinem Kapitalkonto in der Gesamthandsbilanz der KG. Prof. Dr. Holger Kahle

34 Aufgabe 19 – Lösungsskizze
Veräußert X das Grundstück gegen eine Barzahlung von € an die XYZ-KG, liegt nach allgemeinen Grundsätzen ein gewinnverwirklichender Vorgang vor. Die Übertragung des Grundstücks aus dem SBV des Mitunternehmers X in das SBV des Mitunternehmers Y bei der selben Mitunternehmerschaft erfolgt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Buchwert. Die Übertragung ist steuerneutral. Die Einzeleinbringung gegen Gesellschaftsrechte könnte als tauschähnlicher Umsatz gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG erfolgswirksam sein. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG geht jedoch aufgrund seines spezielleren Wortlauts vor. Prof. Dr. Holger Kahle

35 Aufgabe 20 Die CD-OHG veräußert an ihren zu 50 % an Ergebnis und Vermögen beteiligten Mitunternehmer C zum Verkehrswert von € ein unbebautes Grundstück, das bereits seit 11 Jahren zu ihrem Gesamt-handsvermögen gehört und betrieblich genutzt wurde. Der den Anschaf-fungskosten entsprechende Buchwert beträgt €. C nutzt das Grundstück alternativ wie folgt: C errichtet auf dem Grundstück ein privat genutztes Ein-familienhaus; C nutzt das Grundstück für Zwecke seines nebenher bestehen-den gewerblichen Einzelunternehmens; C überlässt das Grundstück der Gesellschaft, die es weiterhin betrieblich nutzt. Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich in den genannten Fällen aus der Veräußerung und wie beurteilen Sie die Fälle wenn statt der Veräußerung unentgeltlich an C übertragen wird? Prof. Dr. Holger Kahle

36 Aufgabe 20 – Lösungsskizze (I)
Grundfall: Veräußerung In allen drei Fällen realisiert die CD-OHG auf der Gesamthands-ebene einen laufenden Gewinn in Höhe von Euro, der den Gesellschaftern anteilig zuzu-rechnen ist. Der Gewinn kann gegebenenfalls in eine Rücklage gemäß § 6b EStG eingestellt bzw. auf Reinvestitionswirtschaftsgüter übertragen werden. Prof. Dr. Holger Kahle

37 Aufgabe 20 – Lösungsskizze (II)
Die von C aufgewendeten Euro stellen Anschaffungs-kosten des Grundstücks dar. Im Fall der Errichtung des Ein-familienhauses liegt Privatvermögen vor. Nutzt C das Grundstück für sein Einzelunternehmen, ist es dort mit den Anschaffungskosten von Euro zu aktivieren. A kann den im Gesamthandsvermögen realisierten und auf ihn entfallenden Gewinn in Höhe von Euro (= 50 % von Euro) nach § 6b EStG auf das erworbene Grundstück übertragen, wenn die Veräußerung nach 2001 erfolgt. Überlässt C das Grundstück der CD-OHG zur betrieblichen Nut-zung, liegt notwendiges Sonderbetriebsvermögen I vor. Das Grundstück ist in der Sonderbilanz des C mit den Anschaffungs-kosten zu aktivieren. Auch hier kann C den auf ihn entfallenden Veräußerungsgewinn nach § 6b EStG auf das Grundstück über-tragen. Prof. Dr. Holger Kahle

38 Aufgabe 20 – Lösungsskizze (III)
Variation: Unentgeltliche Übertragung Übertragung in das Privatvermögen des C Entnahme, Teilwertansatz § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG Übertragung in das BV seines Einzelunternehmens Buchwertansatz  § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG Übertragung in das SBV des C  § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG Prof. Dr. Holger Kahle

39 Aufgabe 21 (I) Vater V überträgt mit Wirkung zum seinen Anteil an der Y-OHG (Buchwert €, Teilwert €) unentgeltlich auf seine Tochter T. Ebenfalls unentgeltlich überträgt er ein unbebautes Grundstück (Buchwert €, Teilwert €) und ein bebautes Grundstück (Buchwert €, Teilwert €). Beide Wirtschaftsgüter hat er zutreffend als notwendiges Sonderbetriebsvermögen in seiner Sonderbilanz aktiviert. Beide Grundstücke gehören zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen. Außerdem hat er in seiner Sonderbilanz ein Kfz mit € aktiviert (Teilwert €), das nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört. Prof. Dr. Holger Kahle

40 Aufgabe 21 (II) Erläutern Sie die steuerlichen Folgen, die sich bei V und T ergeben. Was ändert sich an der steuerlichen Beurteilung, wenn V beide Grundstücke zum Buchwert in sein gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen bei einer KG überführt? Prof. Dr. Holger Kahle

41 Aufgabe 21 - Lösungsskizze (I)
Anmerkung zum Begriff „wesentliche Betriebsgrundlage“: Im UmwStG, stellt ein WG eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn es funktional gesehen für den Betrieb erforderlich ist und organisatorisch gesehen zum Betrieb dazugehört (funktionale Betrachtungsweise). In der Betrachtungsweise des EStG hingegen werden neben den funktional erforderlichen WG auch solche WG als wesentliche Betriebsgrundlagen erfasst, die in erheblichem Ausmaß stille Reserven enthalten (quantitative Betrachtungsweise). Prof. Dr. Holger Kahle

42 Aufgabe 21 – Lösung (II) Lösung Teilaufgabe (a)
V überträgt seinen gesamten Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Tochter. Die Zurückbehaltung des Kfz ändert daran nichts, weil dieses Wirtschaftsgut nicht zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört. Die Übertragung ist zwingend nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG gewinnneutral mit dem Buchwert vorzunehmen. T ist nach § 6 Abs. 3 S. 3 EStG an diese Buchwerte gebunden. In der Eröffnungsbilanz der OHG zum werden folglich die Buchwerte von € und in der Sonderbilanz der T die Buchwert der Grundstücke von € und € fortgeführt. Die bei der – nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit Prof. Dr. Holger Kahle

43 Aufgabe 21 – Lösung (III) dem Teilwert zu bewertenden – Entnahme des Kfz ins Privatvermögen aufgedeckten stillen Reserven von € sind im Jahr 2009 als laufender – gewerbesteuerlicher – Gewinn des V zu versteuern. Im Übrigen entsteht bei der unentgeltlichen Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils kein Gewinn. Prof. Dr. Holger Kahle

44 Aufgabe 21 – Lösung (IV) Lösung Teilaufgabe (b)
Die Überführung der Grundstücke als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen in die KG erfolgt gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG zwingend zum Buchwert. Die Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen fällt dagegen nicht mehr unter § 6 Abs. 3 EStG. Es liegt nur die unentgeltliche Übertragung einzelner Anteile an den Wirtschaftsgütern vor. Dies führt zu einer Entnahme dieser anteiligen Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen des V, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist. V muss die stillen Reserven im Gesamthandsvermögen von € als laufenden – gewerbesteuerpflichtigen Gewinn – versteuern. Prof. Dr. Holger Kahle

45 Aufgabe 22 (I) An der Maier OHG sind, Maier, Huber und Prechtl zu je 1/3 am Gewinn und Verlust beteiligt (Kapitalkonten jeweils €). Prechtl ist 50 Jahre alt und hat der OHG ein unbebautes Grundstück zur betrieblichen Nutzung überlassen. Dieses Grundstück wurde mit AK i.H.v € in seiner Sonderbilanz aktiviert. Prechtl veräußert seinen Anteil an die verbleibenden Gesellschafter Maier und Huber; er erhält einen Abfindungsbetrag i.H.v €. Das Grundstück des Sonderbetriebsvermögens überführt er zum BW in sein Einzelhandelsunternehmen. Der TW des Grundstücks beträgt €. Prof. Dr. Holger Kahle

46 Aufgabe 22 (II) Ist der Gewinn aus der Veräußerung der OHG-Beteiligung tarifbegünstigt nach § 34 EStG? Wie wäre die steuerliche Behandlung, wenn Prechtl das Grundstück in sein PV überführen würde? Prof. Dr. Holger Kahle

47 Aufgabe 22 – Lösung (I) Lösung Teilaufgabe (a)
Der Veräußerungsgewinn von € ist nicht tarifbegünstigt, da nicht alle stillen Reserven des Anteils des Perchtls am BV in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgelöst worden sind. Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen gem. § 34 Abs. 1 und 3 EStG ist erforderlich, dass alle stillen Reserven, sofern es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt, aufgedeckt werden. Der MU-Anteil eines Gesellschafters besteht aus dem Anteil am GHV und dem SBV. Prof. Dr. Holger Kahle

48 Aufgabe 22 – Lösung (II) Lösung Teilaufgabe (a)
Daher müssen nach dem Gesetzeszweck des § 34 EStG bei einer Veräußerung bzw. Aufgabe eines MU-Anteils auch die im SBV gehaltenen stillen Reserven (sofern diese wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen) aufgelöst werden. Betriebsgrundstück enthält € stille Reserven und ist somit als quantitativ wesentliches Betriebsgrundlage zu qualifizieren (H 16 Abs. 8 EStH). Für die Überführung des Betriebsgrundstückes aus dem SBV in das BV des Einzelunternehmens ist § 6 Abs. 5 S. 2 EStG anwendbar. Folge: Ansatz zum BW. Prof. Dr. Holger Kahle

49 Aufgabe 22 – Lösung (III) Lösung Teilaufgabe (a)
Insgesamt kann die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG nicht in Anspruch genommen werden, da nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden. Perchtl erzielt somit einen laufenden gewinn i.H.v €. Dieser unterliegt nach § 7 S. 1 GewStG der GewSt. Eine Anrechnung nach § 35 EStG ist möglich. Die AK der verbleibenden Gesellschaftern betragen €, da sie das SBV nicht betrifft. Prof. Dr. Holger Kahle

50 Aufgabe 22 – Lösung (IV) Lösung Teilaufgabe (b)
Es liegt eine nach § 16, 34 begünstigte Aufgabe des MU-Anteils vor. Wird das SBV des ausscheidenden Gesellschafters nicht an den bzw. die Erwerber mitveräußert, sondern ins PV überführt, liegt insoweit eine Privatentnahme des ausscheidenden Gesellschafters vor, die gem. § 16 Abs. 3 S. 7 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist. Unwesentlich ist hier, dass das Betriebsgrundstück zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört hat. Prof. Dr. Holger Kahle

51 Aufgabe 22 – Lösung (V) Lösung Teilaufgabe (b)
Folglich liegt eine nach §§ 16, 34 EStG begünstigte Aufgabe des MU-Anteils vor. Gem. § 16 Abs. 4 EStG ist Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn die Höhe des Differenzbetrags zwischen dem BW und dem gemeinen Wert des WG. Der begünstigte Veräußerungsgewinn beträgt somit ( € € =) €. § 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag i.H.v €) und § 34 Abs. 3 EStG (Tarifermäßigung) sind nicht anwendbar, da Perchtl das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Prof. Dr. Holger Kahle

52 Aufgabe 22 – Lösung (VI) Lösung Teilaufgabe (b)
§ 34 Abs. 1 EStG ist anwendbar. Der Aufgabegewinn unterliegt nicht der GewSt, da kein Fall von § 7 S. 2 Nr. 1 GewStG vorliegt. § 35 EStG ist nicht anwendbar. Die AK der verbleibenden Gesellschaftern betragen unverändert €. Prof. Dr. Holger Kahle

53 Die Ertragsbesteuerung der Kapitalgesellschaften
Zweiter Teil: Die Ertragsbesteuerung der Kapitalgesellschaften Prof. Dr. Holger Kahle

54 Aufgabe 23 (I) Die Y-AG mit Sitz und Geschäftsleitung in Stuttgart produziert Zulieferteile für die Automobilindustrie. Das Stammkapital beträgt EUR An der Y-AG sind die beiden Gesellschafter X (75%) und Y (25%) beteiligt. Beide halten ihre Anteile im Privatvermögen. Die Steuerbilanz zum weist einen JÜ i.H.v. EUR aus. Im Rahmen der Abschlussarbeit werden die folgende Sachverhalte entdeckt: Die Y-AG hält eine Beteiligung von 100% an der inländischen Z-GmbH. Die Beteiligung ist mit ihren AK i.H.v. EUR bilanziert. In Anbetracht der voraussichtlich negativen Entwicklung ist eine TW-Abschreibung von EUR zum angemessen. (Buchung: TW-AfA / Beteiligung ) Prof. Dr. Holger Kahle 54

55 Aufgabe 23 (II) (2) Zudem hat X der Gesellschaft Anfang 2009 ein unver-zinsliches Darlehen gewährt (Höhe: EUR ; Zinssatz: 6%). Aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen, verzichtet X im Dezember 2009 auf die Rückzahlung des Darlehens. (3) Im Dezember 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung der Y-AG, ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer X ein Weihnachtsgeld von EUR zu gewähren. Ein dies-bezügliche Regelung im Anstellungsvertrag des X fehlt. Die Gehaltsausstattung ist nach wie vor angemessen. Prof. Dr. Holger Kahle 55

56 Aufgabe 23 (III) (4) Die Y-AG hat einen Pkw Ende Dezember 2009 zu einem Preis von EUR zzgl. EUR 570 USt. (19%) an die Tochter des X abgegeben. Der Pkw wurde im Januar 2007 zu einem Preis von EUR zzgl. EUR USt. (16%) angeschafft. Bei einer Veräußerung an einen Dritten könnte die Y-AG indes einen Erlös von EUR zzgl. EUR erzielen. Prof. Dr. Holger Kahle 56

57 Aufgabe 23 (IV) (5) In den Aufwendungen der GuV vom sind KSt-Vorauszahlungen von EUR zzgl. SolZ von EUR enthalten. Aufgabe Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen der Y-AG zum Prof. Dr. Holger Kahle 57

58 Aufgabe 23 – Lösungsskizze (I)
ad (1) Verlustbedingte TW-AfA ist bei einer dauerhaften Wertmin-derung bilanzsteuerrechtlich zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Hingegen scheidet eine TW-AfA im Rahmen der Gewinnermittlung aus, § 8b Abs. 3 S. 3 KStG: Die Gewinnminderung ist daher hinzuzurechnen ( ) ad (2) Die unangemessen niedrige Verzinsung stellt keine verdeckte Einlage dar, weil es sich lediglich um einen Nutzungsvorteil handelt. Prof. Dr. Holger Kahle 58

59 Aufgabe 23 – Lösungsskizze (II)
noch ad (2) Der Forderungsverzicht beruht auf dem Gesellschafts-verhältnis. Er führt i.H.d. werthaltigen Teils der Forderung zu einer Einlage. In Ermangelung entsprechender Hinweise im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Forderung voll werthaltig ist. Der Wert der Einlage beträgt also EUR In dieser Höhe mindert sich das Einkommen der Y-AG, da der Wegfall der Verbindlichkeit das Einkommen nicht erhöhen darf (Verbindlichkeit / außerordentl. Ertrag). ad (3) Bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes fehlt es an einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen der Y-AG und X. Es handelt sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Prof. Dr. Holger Kahle 59

60 Aufgabe 23 – Lösungsskizze (III)
ad (4) Verbilligter Verkauf an die Tochter des X stellt eine vGA dar; eine solche kann auch vorliegen, wenn ein Vermögens-vorteil einer nahe stehenden Person des Gesellschafters gewährt wird. Die vGA ist dem X zuzurechnen. Der Ansatz erfolgt mit dem gemeinen Wert, der auch die USt. auf die Mindestbemessungsgrundlage umfasst (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG): EUR * 19% = EUR Hinzuzurechnen insgesamt: Gem. Wert - Verkaufspreis: = 7.000 USt. auf gem. Wert - USt. auf VP = 1.330 Summe Prof. Dr. Holger Kahle 60

61 Aufgabe 23 – Lösungsskizze (IV)
ad (5) Die KSt.-Vorauszahlungen sowie die Vorauszahlungen auf den SolZ sind als naBA bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen, § 10 Nr. 2 KStG. Prof. Dr. Holger Kahle 61

62 Aufgabe 23 – Lösungsskizze (V)
JÜ lt. GuV + TW-AfA (§ 8b Abs. 3 KStG) + Weihnachtsgeld + Kfz - Forderungsverzicht + KSt + SolZ = zu versteuerndes Einkommen Prof. Dr. Holger Kahle 62

63 Aufgabe 24 Die XYZ GmbH erwirtschaftet im Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) einen Gewinn vor Steuern i.H.v. EUR Hinzurechnungs- und Kürzungstatbestände im Rahmen der Gewerbesteuer liegen nicht vor. Die XYZ GmbH beschließt auf der Gesellschafterversammlung im März 2009 den Gewinn des WJ 2008 vollständig an die Gesellschafter X, Y und Z auszuschütten. Die Gesellschafter sind zu jeweils 1/3 an der XYZ GmbH beteiligt. Der Gesellschafter X hält seine Beteiligung im Betriebsvermögen. Aufgabe Wie hoch ist der Nettozufluss bei X, wenn dieser auf die Inanspruchnahme des § 34a EStG verzichtet. Weitere Annahmen Der persönliche ESt-Satz beträgt 45%. Der gewerbesteuerliche Hebesatz beträgt 400%. Prof. Dr. Holger Kahle 63

64 Aufgabe 24 - Lösungsskizze
Prof. Dr. Holger Kahle 64


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