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Die Sekundarstufe 2 (Gymnasiale Oberstufe)

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Präsentation zum Thema: "Die Sekundarstufe 2 (Gymnasiale Oberstufe)"—  Präsentation transkript:

1 Die Sekundarstufe 2 (Gymnasiale Oberstufe)

2

3 Gymnasiale Oberstufe Sekundarstufe II
Klassen bis 12 ( Verweildauer beträgt in der Regel 3 Jahre, mindestens 2Jahre, höchstens 4 Jahre. ) Einführungsphase Qualifikationsphase Klasse Klassen 11 und 12

4 Einführungsphase Klasse 10 Unterricht im Klassenverband und in Kursen - Bewertung durch Noten - 2 Halbjahre - Bewertung der Jahresleistung Möglichkeit der Prüfung zum Erwerb der Mittlere Reife an Gymnasien am Ende des Schuljahres für abgehende Schüler

5 Qualifikationsphase Klassen 11 und 12 - Unterricht in Hauptfächern und Fächern - Bewertung erfolgt in Punkten ( ) - keine Versetzung - 4 Kurshalbjahre ( Semester ) - Bewertung erfolgt je Semester

6 11 bis 12 Freiwilliger Rücktritt um ein Schuljahr einmal zum Ende des Kurshalbjahres möglich. Bei Nichtbestehen des Abiturs Verlängerung der Verweildauer um 1 Jahr. Regelmäßige Teilnahme am Unterricht in der Qualifikationsphase ist Pflicht! Bewertung erfolgt über die Mitarbeit im Unterricht und die Klausuren im Verhältnis 1:1. Das Studienbuch ersetzt die Halbjahres- und Jahres-zeugnisse und ist bei der Meldung zur Abiturprüfung vorzulegen.Wird vom Schüler geführt. Klassenleiter Tutor

7 Die Qualifikationsphase Das 11. und 12. Schuljahr

8 Abitur 2015 Prüfungen: Mittwoch, Biologie Donnerstag, Deutsch Dienstag, Englisch Mittwoch, Geschichte und Politische Bildung Donnerstag, Physik Freitag, Mathematik Montag, Kunst und Gestaltung Dienstag, Chemie Mittwoch, Religion/Philosophie

9 Montag, Geographie Dienstag, Sozialkunde Mittwoch, Französisch Donnerstag, Russisch Mittwoch, Wirtschaft Donnerstag, Informatik Freitag, Musik Montag, Spanisch Dienstag, Latein – mündliche Prüfungen

10 Hauptfächer und Fächer
Der Unterricht wird in Fächern und Hauptfächern erteilt: - In den Hauptfächern wird eine systematische Befassung mit wesentlichen Inhalten, Theorien und Modellen vermittelt. Der Unterricht ist auf eine vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden und ihre selbsttändige Anwendung gerichtet. Hauptfächer werden vierstündig unterrichtet. Im Unterricht der Fächer erwerben Schüler grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten sowie Einsichten in die wichtigsten Fragen des jeweiligen Unterrichtsfaches. Fächer werden zweistündig erteilt. In der Einführungs-phase neu beginnende Fremdsprachen werden vierstündig erteilt.

11 Hauptfächer Hauptfächer sind:
Deutsch, Mathematik, die 1. Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, die Naturwissenschaften sowie weitere Fremdsprachen. - Jeder muss die Hauptfächer Deutsch, Mathematik, Geschichte und Politische Bildung sowie entweder 2 Fremdsprachen und 1 Naturwissenschaft oder 2 Naturwissenschaften und 1Fremdsprache durchgängig belegen. (6 x 4 Stunden = 24 Wochenstunden)

12 Fächer Fächer sind: Kunst und Gestaltung, Musik, Philosophie, Evangelische Religion und Katholische Religion, Sport, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft, Informatik, Latein. - Zusätzlich zu den 6 Hauptfächern muss jeder Schüler folgende Fächer durchgängig belegen: Musik oder Kunst und Gestaltung, Religion oder Philosophie sowie Sport. (3 x 2 Stunden= 6 Wochenstunden) - In der Jahrgangsstufe 11 muss jeder mindestens 36 und in der Jahrgangsstufe 12 mindestens 34 Wochenstunden belegen. Somit wählt jeder entsprechend seinen Interessen weitere Fächer oder Hauptfächer, um diese Wochenstundenzahl zu erreichen. Die Fächer müssen durchgängig für mindestens 1 Jahr belegt werden.

13 Weitere Fächer und Hauptfächer
Auf Antrag der Schule kann die oberste Schul-aufsichtsbehörde weitere Fächer oder Hauptfächer genehmigen. Diese Hauptfächer können auch die 2. Naturwissenschaft oder die 2. Fremdsprache als Hauptfach ersetzen. Hauptfächer: Informatik Kunst Fächer: Darstellendes Spiel, Ensemble, angewandte Naturwissenschaften ( keine Prüfungsfächer )

14 Projektfachunterricht
Projektfachunterricht kann im ersten Jahr der Qualifikationsphase im Umfang von zwei Wochenstunden angeboten werden. Er ist in seinem fachlichen Schwer-punkt den in der Qualifikationsphase belegten Unterrichts-fächern zugeordnet, bietet aber Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung sowie für fachübergreifendes und projektorientiertes Arbeiten. Es erfolgt in der Regel keine Bewertung. Im Rahmen des Projektfachunterrichts kann jedoch eine Facharbeit erstellt werden. Diese kann bewertet und in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

15 Die Fächer und Hauptfächer werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet
1. dem sprachlich - literarisch - künstlerischen Aufgabenfeld (Deutsch, Fremdsprache, Kunst und Gestaltung, Musik), 2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Geschichte und Politische Bildung, Geographie, Sozialkunde, evangelische und katholische Religion, Philosophie) 3. dem mathematisch - naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld (Mathematik, und Naturwissenschaften(Ph, Bio, Ch), , Informatik) ohne Aufgabenfeld: Sport

16 Bedingungen für die Fächerwahl

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18 Muster für Fächerbelegung 11

19 Hinweise Ist ein Schüler vom Sportunterricht dauernd befreit, so hat er zum Erreichen seiner Belegungspflicht anstelle von Sport ein anderes Unterrichtsfach zu wählen. Leistungen, die mit null Punkten bewertet wurden, können weder auf die Beleg- noch auf die Einbringungspflicht angerechnet werden.

20 Schriftliche Arbeiten
In allen Unterrichtsfächern werden pro Halbjahr in der Regel zwei Klausuren geschrieben, mindestens jedoch eine. Im letzten Kurshalbjahr (Abiturprüfungen) ist in allen Fächern jeweils eine Klausur zu schreiben.

21 Abitur / Ziel des Bildungsganges
Durch die Abiturprüfungen wird festgestellt, ob der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Mit dem Bestehen dieser staatlichen Abschlußprüfung wird dem Schüler die allgemeine Hochschulreife zuerkannt. Sie wird erworben durch den Nachweis bestimmter Leistungen 1. in den vier Kurshalbjahren der Qualifikationsphase und 2. in der Abiturprüfung.

22 Umfang und Gliederung des Abiturs
(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Unterrichtsfächer, an denen der Schüler mindestens ein Halbjahr in der Einführungsphase teilgenommen hat. Ausnahmen ergeben sich aus den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2. (2) Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. In den Fächern Sport und Musik besteht die Abiturprüfung zusätzlich aus einem praktischen Teil.

23 Prüfungsfächer Welches sind die Prüfungsfächer?
Die Prüfungsfächer setzen sich wie folgt zusammen: 1. schriftlich: Hauptfach - Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft (Die Fremdsprache darf keine neu beginnende sein.) 2. schriftlich: Hauptfach (Die Fremdsprache darf keine neu beginnende sein.) 3. schriftlich: Fach oder Hauptfach 4. schriftlich: Fach oder Hauptfach 5. mündlich: Fach oder Hauptfach

24 Die Prüfungen in den Unterrichtsfächern unter 1.und 2.
erfolgen auf erhöhtem Anforderungsniveau gemäß der einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Die Unterrichtsfächer unter 3.bis 5. erfolgen auf grundlegendem Anforderungsniveau gemäß der einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Zu den schriftlichen Prüfungen kann zusätzlich eine mündliche erfolgen, z. B. um bei schlechtem Abschneiden die Gesamtpunktzahl zu verbessern.

25 Unter den Prüfungsfächern müssen folgende Fächer sein:
- Deutsch - ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld - Mathematik eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Fach gewählt werden. Anstelle der vierten schriftlichen Prüfung kann unter Beachtung der Maßstäbe einer Abiturprüfung eine „besondere Lernleistung“ eingebracht werden, die im Rahmen von mindestens einem Schuljahr in der Qualifikationsphase erbracht, schriftlich dokumentiert und in einem Kolloquium erläutert wird. Sie kann eines der drei Aufgabenfelder ersetzen.

26 Wahl der Prüfungsfächer
Zum Ende des zweiten Halbjahres der Einführungsphase wählen die Schüler aus den Hauptfächern gemäß § 8 Absatz 2 und 4 das erste und zweite Prüfungsfach. Zum Ende des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase ist die Zulassung einer besonderen Lernleistung durch den Schüler beim Schulleiter zu beantragen.

27 Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase überprüft die Schule, ob der Schüler bis zum Ende des vierten Halbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung erreichen kann. Ist dies der Fall, gibt der Schüler seine Wahl für die weiteren Prüfungsfächer ab.

28 Gesamtqualifikation Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen 1. bestimmter Halbjahresleistungen von Hauptfächern und Fächern in einfacher und doppelter Wertung- Block I 2. de r Leistungen in den Prüfungen in vier- facher Wertung- Block II

29 Block I 28 Leistungen werden in einfacher Wertung angerechnet, das bedeutet 28 Halbjahresnoten aus den 4 Halbjahren der Qualifikationsphase. Dazu gehören: - die 12 Leistungen des 3., 4. und 5. Prüfungsfaches aus den 4 Halbjahren - 16 Leistungen weiterer Fächer, die keine Prüfungsfächer sind. Die Leistungen können aus allen 4 Halbjahren frei gewählt werden. 8 Leistungen aus den vier Halbjahren des ersten und zweiten Prüfungsfaches in doppelter Wertung

30 Block I Die Summe der 36 Halbjahresleistungen wird durch 44 geteilt und mit 40 multipliziert. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte und dabei 29 mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.

31 Block II Hier werden die Leistungen der fünf Prüfungs-fächer in vierfacher Wertung eingebracht. Addiert müssen die Leistungen mindestens 100 Punkte ergeben. Dabei in mindestens drei Fächern, darunter mindestens im ersten oder zweiten Prüfungsfach, je fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein.

32 Die Abiturnote (Gesamtqualifkation) besteht somit zu zwei Dritteln aus Leistungen
der 4 Schulhalbjahre der Qualifkationsphase. Die Ergebnisse aus den Abiturprüfungen fießen zu einem Drittel in die Abiturnote ein. Zwischen den beiden Blöcken ist ein Punktausgleich nicht möglich!

33 Mindesteinbringungsverpflichtung
Unter den insgesamt 36 Halbjahresleistungen, die in den Block I eingehen, müssen Leistungen der folgenden Unterrichtsfächer sein (Mindesteinbringungsverpflichtung): - Deutsch 4-mal - Mathematik 4-mal eine Fremdsprache 4-mal eine Naturwissenschaft 4-mal oder je 2 Leistungen aus zwei Naturwissenschaften - Geschichte und Politische Bildung 4-mal - Kunst und Gestaltung oder Musik 2-mal - Religion oder Philosophie 2-mal.

34 Gesamtqualifikation (Beispiel)

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36 Beispielrechnung der Gesamtpunktzahl
Block Ma 35*2 En 24*2 D Ge Ph Ru 9 Phil Ku Sp 9 Bio Geo 35 Summe: / 44*40 =360 =360 Block 2: Ma 10 *4= 40 En 3 * 4=12 D * 4=16 Ge 8 * 4= 32 Ku 13*4= 52 Summe: 152

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38 Durchschnittsnote Gesamtpunktzahl: 512

39 § 15 Meldung zum Abitur; Rücktritt - erste Konferenz der Prüfungskommission -
(1) Unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Kurshalbjahres kann sich der Schüler zur Abiturprüfung melden. (2) Die Meldung erfolgt schriftlich beim Vorsitzenden mit der Angabe, welche Kurse in Block I der Gesamtqualifikation (§ 27 Abs. 2) eingehen sollen.

40 (3) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn der Schüler
die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen und die für den Block I der Gesamtqualifikation (§ 27 Absatz 2) festgesetzten Bedingungen erfüllt. (4) Bei Schülern, die sich nicht zur Prüfung melden und keinen freiwilligen Rücktritt gemäß § 1 Abs. 6 beantragen, nicht zugelassen sind oder bis zum Beginn der Prüfung zurücktreten, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Sie wiederholen die Jahrgangsstufe 12, sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der Höchstverweildauer (§ 1 Abs. 2) abgelegt werden kann.

41 § 17 Voraussetzungen für die Zulassung zum Abitur
(1) In allen fünf Prüfungsfächern sind jeweils die belegten und bewerteten Leistungen der vier Schul-halbjahre in die Gesamtqualifikation einzubringen. (2) Außer den Halbjahresleistungen in den beiden Hauptfächern gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 sind mindestens 28 belegte und bewertete Halbjahresleistungen, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden können, nachzuweisen. (3) Mit den Halbjahresleistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Bestimmungen gemäß § 27 zu erfüllen. (4) Die Belegung und Bewertung der Unterrichtsfächer gemäß § 9 ist nachzuweisen.


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