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Beitragsrecht nach dem BSVG

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Präsentation zum Thema: "Beitragsrecht nach dem BSVG"—  Präsentation transkript:

1 Beitragsrecht nach dem BSVG

2 Wer ist pflichtversichert?
Betriebsführer - EHW EUR 1.500,-- erreicht oder übersteigt vollversichert, EHW ab EUR 150,- Pflichtversicherung UV ACHTUNG: überwiegender Lebensunterhalt Gesellschafter KG/OG: Keine Versicherungsgrenze Beitragsgrundlage je Gesellschafter KV/PV: aus Steuerbescheid UV: nach Satzung Ehegatte - hauptberufliche Beschäftigung Ehepartner/eingetragene Partner: hauptberufliche Beschäftigung Kinder, Enkel-, Wahl-, Stief-, u. Schwiegerkinder und Eltern - hauptberufliche Beschäftigung Bauern-Pensionist (Teilversicherung KV) - ständig im Inland In der UV: Ehegatte, eingetragene Partner, Eltern,Groß-, Wahl-, Stief-u. Schwiegereltern, Geschwister, Enkel, Wahl-, Stief- u. Schwiegerkinder, wenn im Betrieb mittätig

3 Beitragsberechnung EINHEITSWERT
der selbstbewirtschafteten Flächen (-Verpachtung, + Zupachtung) (Brache) x einem im Gesetz festgesetzten %-Satz (Einkommensfaktor) = Versicherungswert = BEITRAGSGRUNDLAGE 1/ / / /6 BF BF Kinder Kind (solo) (Ehepaar, Übergeber) Schwiegerkind x Beitragssätze = BEITRAG

4 Pachtgrund 2/3 3/3 von "NAHEN ANGEHÖRIGEN" von FREMDEN gerade Linie
kein geradliniges Verwandtschaftsverhältnis 2/ /3 von "NAHEN ANGEHÖRIGEN" gerade Linie Eltern, Groß-, Wahl-, Stief-, Schwiegereltern; Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-, Schwiegerkinder

5 Berechnung (Hundertsätze 2014)
Einheitswerte bis € 5.000,-- mit 17,80401 % Für je weitere € 100,-- Einheitswert bei Einheitswerten Von 5.100,-- bis € ,-- 19,78225 % Von € 8.800,-- bis € ,-- 16,07305 % Von € ,-- bis € ,-- 11,12755 % Von € ,-- bis € ,-- 9,02567 % Von € ,-- bis € ,-- 6,67652 % Von € ,-- bis € ,-- 4,94557 % Von € ,-- bis € ,-- 3,70919 % Ab € ,-- 2,84370 %

6 Beispiel: EW € 22.500,-- für EUR 5.000,-- x 17,80401 % = EUR 890,20050
(von EUR 5.100,-- bis EUR 8.700,--) für EUR 2.200,-- x 16,07305 % = EUR ,60710 (von EUR 8.800,-- bis EUR ,--) für EUR 3.600,-- x 11,12755 % = EUR ,59180 (von EUR ,-- bis EUR ,--) für EUR 7.300,-- x 9,02567 % = EUR ,87391 (von EUR ,-- bis EUR ,--) für EUR 700,-- x 6,67652 % = EUR ,73564 (von EUR ,-- bis EUR ,--) BTG-Summe EUR ,95220 gerundet EUR ,95

7 Beispiel Einheitswert: € 22.500,--
Ehegatten, eingetragene Partner oder hauptberufliche Beschäftigung eines Ehepartners Schritt 1: Versicherungswert aus EHW ergibt € 3081,95 Schritt 2: Teilung des Versicherungswertes in KV und PV: = je Ehegatte € 1.540,98 für UV: 1,9 % € 58,6 /Monat für KV: 7,65 % € 117,88 /Monat für PV: 16,50 % € 254,26 /Monat Aber: bei gemeinsamer Betriebsführung durch Miteigentümer, wird der Beitragsgrundlage der anteilige Einheitswert zu Grunde gelegt

8 Mindest BTG 2014 bis EHW/KV/UV EUR 4.000 EUR 729,47 EUR 395,31
bis EHW/PV EUR 2.200 EUR ,31 Höchst BTG 2014 EUR bei einem EHW von EUR Bei Ehepartnern EUR

9 Einkommensbetrieb Keine Versicherungsgrenze. Versicherungspflicht in KV/PV nur bei Bestreitung des überwiegenden Lebensunterhaltes aus dem Einkommensbetrieb. Wenn zur Tierzucht oder zur Tierhaltung nicht überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden oder wenn ein bestimmtes Verhältnis zwischen landwirtschaftlicher Nutzfläche und Vieheinheiten überschritten wird, gelten Tierhaltung und Tierzucht nach § 30 Abs. 3 und 6 BewG nicht mehr als landwirtschaftlicher Betrieb, sondern als „gewerblicher Betrieb“. Gleiches gilt für gewerbliche Pflanzenproduktion, wenn der Zukauf fremder Erzeugnisse mehr als 25 % des Umsatzes des Betriebes beträgt. Dennoch land(forst)wirtschaftlicher Betrieb nach § 5 LAG und hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG zu berücksichtigen. Ermittlung der BTG aufgrund des Einkommens laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge, zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG abzüglich Veräußerungsgewinne – mind. MBTG / höchstens HBTG ist heranzuziehen. Beachte: Bei Führung eines Einkommensbetriebes neben einem Gewerbebetrieb (z.B. gewerblicher Eierhandel) ist der Versicherte zu ersuchen, den auf den landw. Einkommensbetrieb entfallenden Teil der Einkünfte nachzuweisen.

10 Beitragsgrundlage aus Versicherungswert und Einkommensteuerbescheid (Mischbetrieb)
Ein Mischbetrieb ist ein einheitlicher LAG-Betrieb, der Betriebsbestandteile umfasst, aus denen ein Versicherungswert zu bilden ist, und Betriebsbestandteile, aus denen kein Versicherungswert gebildet werden kann, aber anteilsmäßige Einkünfte gemäß § 23 Abs. 4 errechnet werden können. Beispiel Pflanzenproduktion auf Einheitswert - Fläche (Versicherungswert) und gewerbliche Nutztierhaltung (Einkünfte); Beide Betriebsarten bilden einen einheitlichen LAG-Betrieb, da sowohl die rechtliche Innehabung als auch der wirtschaftliche Zweck als auch die organisatorische Einheit gegeben sind. Die für die Sozialversicherung entsprechenden Einkünfte und der Versicherungswert werden zusammengezählt. Liegt der zusammengezählte Wert unter der Mindestbeitragsgrundlage, ist die Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage. Liegt der zusammengezählte Wert über der Höchstbeitragsgrundlage, so gilt die Höchstbeitragsgrundlage. Liegt der zusammengezählte Wert zwischen der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage, so ist dieser abgerundete Wert die Beitragsgrundlage.

11 SEIT 01.08.2009 PFLICHTVERSICHERUNG für GESELLSCHAFTER
persönlich haftende Gesellschafter einer KG Gesellschafter einer OG wenn die Führung eines LAG-Betriebes zum Unternehmensgegenstand gehört Keine Versicherungsgrenze Beitragsgrundlage je Gesellschafter KV/PV: aus Steuerbescheid UV: nach Satzung Beiträge schuldet Gesellschafter Solidarhaftung Keine Doppelversicherung, Ausnahme UV, hier für jeden Betrieb UVpflicht (Zl. 2012/08/0064-5)

12 Mehrfachversicherung ab 1.1.2000
Landwirtin + Dienstnehmerin Landwirt + Gewerbetreibender Differenzvorschreibung, Erstattung (KV 4% der auf den Überschreitungsbeitrag entfallenden Beiträge, PV die auf Überschreitungsbeitrag entfallenden GSVG-/FSVG-/BSVG-Beiträge in voller Höhe, ASVG Beiträge in halber Höhe, jeweils mit Aufwertungsfaktor aufgewertet) KV nach dem ASVG und BSVG KV nach dem GSVG und BSVG

13 Optionsmodell ab

14 Optionsmodell Option auf Einkommensteuerbescheid (Einnahmen-Ausgabenrechnung/pauschaler Ausgabenabzug, Bilanzbuchhaltung) Sozialversicherungsbeiträge werden angerechnet minus Veräußerungsgewinne (NICHT auch: Sanierungsgewinne und Investitionsfreibetrag)

15 Optionsmodell  Antragsfrist: 30.04. des Folgejahres
 bis zur Vorlage des Einheitswert Einkommensteuerbescheides  bei Vorliegen eines rechtskräftigen die aus diesen Ein- Einkommensteuerbescheides künften ermittelte „alte“ BTG zuviel bezahlte Beiträge werden zurückbezahlt Option kann grundsätzlich nicht widerrufen werden

16 Options-Mindest-BTG für Betriebsführer PV: € 729,47
entspricht EW € 4.000,-- KV/UV: € 1.370,76 entspricht EW € 7.400,- Geringe Beitragsgrundlage ╚► niedrige Beiträge ╚► geringere Pensionsleistung !!!

17 Beispiel – Options-BTG
Einkommen laut Steuerbescheid des/der BF € ,-- plus vorgeschriebene KV/PV-Beiträge für EW-Betrieb (*23,65 % der BTG bis 06/13 und 24,15 % der BTG ab 07/2012) € ,80 ergibt Jahres-Beitragsgrundlage von € ,80 davon 1/12 als monatliche BTG € ,40 ergibt Monatsbeitrag von / € ,98 zuzüglich Optionszuschlag (3 %) € ,03 SUMME monatlich € ,01 Quartalsbeitrag I. und II. Quartal von je € ,03 ergibt Monatsbeitrag von 07-12/ € ,18 zuzüglich Optionszuschlag (3%) € ,22 SUMME monatlich € ,40 Quartalsbeitrag III. und IV. Quartal von je € ,20 *) Beitragssätze KV/PV für 2013

18 Betrieb mit EHW ,- BTG: ,46 KV: ,67 PV: ,85 UV: ,07 Gesamt: ,59 Betrieb mit Einkünften ,- BTG: ,37 KV: ,16 PV: ,34 UV: ,37 Gesamt: ,87

19 Betrieb mit Einkünften 10.000,-
BTG: ,33 KV: ,69 PV: ,63 UV: ,24 Gesamt: 273,56 Betrieb mit Einkünften 0,- BTG: 0,- KV: 105,69 PV: 121,30 UV: 26,24 Gesamt:

20 Definition ldw. Nebentätigkeiten
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Definition ldw. Nebentätigkeiten Rechnung und Gefahr Naheverhältnis zum Stammbetrieb Unterordnung/ Naheverhältnis Ausübung durch Betriebsführer Ehepartner Kind ACHTUNG „Neuer Selbständiger“

21 Naheverhältnis zum Hauptbetrieb liegt vor:
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Naheverhältnis zum Hauptbetrieb liegt vor: bei Einsatz von Maschinen aus dem landwirt. Betrieb z.B. Winterdienst mit eigenem Traktor, Böschungen mähen mit eigenem Gerät bei überwiegender Ausübung der Tätigkeit auf dem Areal des Betriebes z.B. bäuerliche Tagesmutter, Heu-Erlebnisbäder bei Einsatz von in der Landwirtschaft erworbenen, bauernspezifischen Kenntnissen z.B. Seminarbäuerin, Produktbotschafterin

22 keine Beitragspflicht aus der
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Weinbuschenschank: Abgabe von Speisen im Einheitswert enthalten keine Beitragspflicht aus der Be- und Verarbeitung! Bei Mostbuschenschankbetrieben (auch Almausschankbetrieben) zählt das Buffet zur Be- und Verarbeitung.

23 1. Fische, Fleisch und Fleischwaren
URPRODUKT NEBENGEWERBE 1. Fische, Fleisch und Fleischwaren Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); Den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden. lt. österr. Lebensmittelbuch (auch Codex Alementarius Austriacus), Kapitel B 14 „Fleisch und Fleischereierzeugnisse“, Punkt A.1.1 sind folgende Teile zum menschlichen Genuss nicht verwendbar: Hufe, Klauen, Hörner, Haare, Borsten, Federn, die nicht genießbaren Teile der Haut, Augen, Ohrausschnitte, Afterausschnitte, Scham, Scheide, Gebärmutter, Föten, das männliche Glied, laktierende Euter, der Nabelbeutel des Schweines, Tonsillen vom Rind und Schwein, der Dickdarm der Einhufer und Stichfleisch (siehe sonstiger Schlachtabfall A : darunter sind die bei der Schlachtung anfallenden, als Lebensmittel nicht verwendbaren Tierkörper oder Tierkörperteile und der Organinhalt zu verstehen) und spezifiziertes Risikomaterial (SRM). Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild, wenn kleiner als halbiert bzw. bei Rindern kleiner als gefünftelt, Fleischwaren aller Art (z.B. Wurst, Faschiertes, Geselchtes) Fische, geräuchert, getrocknet, gebeizt Fischprodukte (z.B. Rogen geräuchert, Sulz, Laibchen, Pastete) Fischfilet (grätenfrei) Brathühner (gewürzt)

24 2. Milch und Milchprodukte
URPRODUKT NEBENGEWERBE 2. Milch und Milchprodukte Milch (roh und pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Joghurt, Kefir, Topfen, Butter (Alm-, Landbutter), Molke, => alle diese ohne geschmacksverändernde Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie z.B. Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt), Bierkäse; Butteraufstriche Butterschmalz Fruchtjoghurt, Mischgetränke (z.B. Trinkjoghurt, Kakao, Eiscafe) Speiseeis, Quargel Topfenaufstriche (z.B. Liptauer) Topfen- und Käseknödel, Mozarella, Schnittkäse: (Käse, der sich gut in Scheiben schneiden lässt, z.B. Edamer, Gouda, Tilsiter, Geheimratskäse, Butterkäse) = Urprodukt, wenn althergebrachte Käsesorte (sind nur diese Käsesorten, die in der Urprodukteverordnung angeführt sind. Wenn in bestimmten Regionen Österreichs dafür andere Bezeichnungen vorliegen oder andere Käsesorten typisch bäuerlich und althergebracht sind, sind diese Sorten in diesen Regionen auch Urprodukte); z.B. Graukäse (Tirol)= Steirerkas (Steiermark), Hartkäse: (längste Reifezeit aller Käsesorten, z.B. Parmesan) = Urprodukt, wenn althergebrachte Käsesorte (sind nur diese Käsesorten, die in der Urprodukteverordnung angeführt sind. Wenn in bestimmten Regionen Österreichs dafür andere Bezeichnungen vorliegen oder andere Käsesorten typisch bäuerlich und althergebracht sind, sind diese Sorten in diesen Regionen auch Urprodukte) Milchkosmetika

25 3. Getreide und Backwaren
URPRODUKT NEBENGEWERBE 3. Getreide und Backwaren Getreide; Stroh, Streu (roh, gehäckselt, gemahlen, gepresst) Silage Backwaren, allgemein (z.B. Brot, Gebäck, Mehlspeisen, Torten) Schrot, Mehl, Flocken, Müsli, Grieß, Dinkelreis (geschliffenes und poliertes Dinkelgetreide) Teigwaren, Brösel

26 4. Obst, Gemüse, Blumen und andere gärtnerische Erzeugnisse
URPRODUKT NEBENGEWERBE 4. Obst, Gemüse, Blumen und andere gärtnerische Erzeugnisse Obst (Tafel- und Pressobst), Dörrobst, Beeren, Gemüse und Erdäpfel (auch gewaschen, geschält, zerteilt oder getrocknet), gekochte Rohnen (rote Rüben), Edelkastanien, Mohn, Nüsse, Kerne, Pilze einschließlich Zuchtpilze, Sauerkraut, Suppengrün, Tee und Gewürzkräuter (auch getrocknet), Schnittblumen und Blütenblätter (auch getrocknet), Jungpflanzen, Obst- und Ziersträucher, Topfpflanzen, Zierpflanzen, Gräser, Moose, Flechten, Reisig, Wurzeln, Zapfen Essiggemüse, Essiggurken eingelegt, Pfefferoni eingelegt, Knoblauch eingelegt, Russenkraut, roter Rübensalat, Senfgurken, Krautsalat, Karottensalat, Chutney, Ketchup, Senf, Kren im Glas, Tomatenmark, Suppengewürz („Suppenwürfel“) Knabberkerne, Sojabohnen (geröstet und gesalzen) Früchte eingelegt Gelees, Kompotte, Konfitüren, Marmeladen, Birnenmehl, Kränze, Buketts Kräuterduftkissen, Trockenblumengestecke

27 URPRODUKT NEBENGEWERBE
5. Getränke Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und/oder Birnen), Obststurm, Süßmost, direkt gepresster Gemüse-, Obst- und Beerensaft sowie Nektar und Sirup (frisch oder pasteurisiert), Wein, Traubenmost, Sturm, Beerenwein, Met, Holunderblütensirup Edelbrände, Weinbrand, Liköre, Essig, angesetzte Schnäpse (z.B. Lärcherl, Zirberl, Nuss) Schaumwein* Sekt* Holundersekt* *ab eigener Tatbestand: Obstschaumweinerzeugung

28 6. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse
URPRODUKT NEBENGEWERBE 6. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Rinde, Christbäume, Forstpflanzen, Forstgewächse, Reisig, Schmuckreisig Holzspäne, Schindeln, Holzkohle, Pech, Harz; weiters rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz, sofern das Rohmaterial zumindest zu 65% aus der eigenen Produktion (dem eigenen Wald) stammt; Holzspielzeug, Schneestangen, Zaunpfähle, wenn lackiert, gebohrt, vorgefertigt; Zuspitzen ist noch Urproduktion weiterverarbeitete Bretter, Balken, Staffel (z.B. gehobelt), rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz, wenn Eigenholzanteil weniger als 65%

29 URPRODUKT NEBENGEWERBE
7. Sonstige Erzeugnisse Eier, Federn, Haare, Hörner, Geweihe, Zähne, Klauen, Krallen, Talg, Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee royal, Blütenpollen, Wachs Komposterde, Humus Naturdünger, Mist, Gülle, Rasenziegel, Heu (auch gepresst) Angora- oder Schafwolle (auch gesponnen), Speiseöle (insbesondere aus Sonnenblumen, Kürbis oder Raps), wenn diese bei befugten Gewerbetreibenden gepresst wurden, Samen (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) sowie im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Ausgangsprodukte für Medizin, Kosmetik, Farben und dergleichen.* *gemeint sind lediglich Produkte aus der Urproduktion (z.B. Plazenta), nicht aber Produkte aus der „Be- und Verarbeitungstabelle“, Ätherische Öle, Technische Öle, Essenzen, Binderwaren (einfach) gefärbte Eier, bemalte Eier (nicht zum Verzehr) Felle Gewürzbilder, Gewürzsträuße Leinenstickereien Schnitzereien aus Holz Haut Speiseöle: wenn selbst oder von Nichtgewerbetreibenden (anderer Landwirt) gepresst

30 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Verpacken gehört zur Urproduktion (auch Vakuumierung), Tieffrieren ist jedoch Be- und Verarbeitung. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Für Beitragsjahre 2008 und vorher hat diese Verordnung keine Gültigkeit.

31 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
FREIBETRAG bedeutet, dass bis zur Höhe des Freibetrages keine Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung zu entrichten sind

32 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe, die Tätigkeit als Betriebshelfer (auch im Rahmen eines Maschinen oder Betriebshilferinges) sowie als Holzakkordant Beitragspflicht ab dem 1. Cent Wegfall der Freigrenze von EUR ,--

33 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Unbeachtlich und daher nicht zu melden, sind Einnahmen aus Tätigkeiten, die auf reiner Selbstkostenbasis (= ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung) durchgeführt werden. z.B. zwischenbetriebliche Zusammenarbeit mit Entlohnung gemäß ÖKL-Richtlinie - nur Maschineneinsatz.

34 Was ist ÖKL und bei welchen landw
Was ist ÖKL und bei welchen landw. Nebentätigkeiten ist ÖKL zu berücksichtigen? Ö(sterreichisches) K(uratorium) für L(andtechnik) Erstellen Richtwerte für landwirtschaftliche Maschinen: „wieviel kostet die Maschine in der Stunde“ Berücksichtigen bei: Persönliche Dienstleistungen Holzakkord Fuhrwerksdienste Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel

35 Beispiel 1: Miststreuen
verrechneter ÖKL Betrag Richtwerte 1 Stunde Traktor 70 PS € 16,06 € 19,57 1 Stunde Miststreuer 5 to € 18,39 € 25,38 Arbeitszeit wurde nicht verrechnet Gesamtsumme € 34, Beitrag

36 Beispiel 2: Miststreuen
verrechneter ÖKL Betrag Richtwerte 1 Stunde Traktor 70 PS € 16,06 € 19,57 1 Stunde Miststreuer 5 to € 18,39 € 25,38 verrechnete Arbeitszeit € 8,-- Gesamtsumme € 42,45 Die Gesamtsumme von € 42,45 ist der SVB zu melden.

37 MR-Service Maschinenvermietung an MR Service Bei Pauschalabrechnung:
Beitragfrei, wenn im Ergebnis der Pauschalbetrag dividiert durch die nachgewiesenen Einsatzstunden unter den ÖKL - Werten der eingesetzten Maschinen liegt. Beispiel: Maschinenmiete für 2010 ausbezahlt: € 5.000,- Angemeldete Einsatzstunden im Jahr 2010: 100 Stunden ÖKL – Werte der eingesetzten Maschinen: € 55,- Errechnete Maschinenmiete je Einsatzstunde: € 50,- Daher: gesamter Pauschalbetrag beitragsfrei!

38 MR-Service Maschinenvermietung an MR Service
Bei Stundenabrechnung mit Pauschale: Beitragfrei, wenn im Ergebnis der Gesamtbetrag (Summe aus Pauschal- und Stundenentgelt) dividiert durch die nachgewiesenen Einsatzstunden unter den ÖKL - Werten der eingesetzten Maschinen liegt. Beispiel: Bereitstellungspauschale für 2012 ausbezahlt: € 500,- abgerechnete Einsatzstunden 2012: 100 Stunden á 40,- (€ 4.000,-) ÖKL – Werte der eingesetzten Maschinen: € 55,- Errechnete Maschinenmiete je Einsatzstunde: € 45,- (€ 4.500/100 Std.) Daher: gesamter Pauschalbetrag beitragsfrei!

39 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern, öffentl. Grünflächen, Biotoppflege, Heckenschneiden, Sportanlagenpflege, Abtransport des Mähgutes) Verwertung von organischen Abfällen (Kompostieren, etc.) Winterdienst = Vermietung von Betriebsmitteln (Schneeräumung, Streuen ldw. Verkehrsflächen)

40 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel Schweinetätowierer Waldhelfer Milchprobennehmer Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes Klauenpfleger Fleischklassifizierer Saatgut- und Sortenberater Biokontrollor Zuchtwart Hagelschätzer und Hagelberater Land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger Tätigkeiten in eingeschränktem Umfang (Holzschnitzen, Korbflechten, Adventkränze, Bauern- malerei, Holzhacken, Aushacken von Unterholz) Rübenschätzer, Mostwäger, Wildschadenschätzer

41 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
 Privatzimmervermietung (Urlaub am Bauernhof – 10 Betten)  wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb  Beitragspflicht, wenn Einnahmen den Freibetrag von EUR 3.700,-- übersteigen

42 Aufzeichnungspflicht
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Aufzeichnungspflicht über die Einnahmen aus bäuerlichen Neben- tätigkeiten sind Aufzeichnungen zu führen die Einnahmen inkl. Umsatzsteuer sind spätestes bis 30.April des folgenden Jahres an die SVB zu melden (ausgenommen bei Option)

43 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Einnahmen durch „Urlaub am Bauernhof“ im Zeitraum vom 01. Juni bis 31. Oktober Anmeldung innerhalb eines Monats bei der SVB, also bis spätestens 30. Juni Meldung der Bruttoeinnahmen bis 30.April des Folgejahres

44 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Die Meldung der Bruttoeinnahmen muss bis spätestens 30.April des Folgejahres erfolgen. Beispiel 1: Jährl. Bruttoeinnahmen Einstellung von Pferden € 7.500,00 Bruttoeinnahmen aus Winterdienst € 2.400,00 Summe € 9.900,00 minus 70 % Ausgabenpauschale € 6.930,00 = jährliche Beitragsgrundlage (30 %) € 2.970,00 monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 € 247,50 Multiplikation mit 26,05%* € 64,47 Jahressumme (jährl. Vorschreibung) € 773,64 * bei Vollversicherung (KV/UV/PV)

45 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Beispiel 2: Bruttoeinnahmen Be- und Verarbeitung € 5.050,00 minus Freibetrag € 3.700,00 = € 1.350,00 minus 70 % Ausgabenpauschale € 945,00 = jährliche Beitragsgrundlage (30 %) € 405,00 Bruttoeinnahmen Urlaub am Bauernhof € ,00 = € 6.800,00 minus 70 % Ausgabenpauschale € 4.760,00 = Beitragsgrundlage (30 %) € 2.040,00

46 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Gesamtbeitragsgrundlage aus Be- und Verarbeitung und Privatzimmervermietung € 2.445,00 monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 der Gesamtbeitragsgrundlage € 203,75 Multiplikation mit 26,05%* € 53,08 Jahressumme (jährl. Vorschreibung) € 636,96 * bei Vollversicherung (KV/UV/PV)

47 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Beitragsberechnung mit ohne Freibetrag Freibetrag z.B. Jahreseinnahmen EUR , ,-- - Freibetrag EUR ,-- 0,-- = EUR 6.300, ,-- - 70 % Ausgabenpauschale EUR , ,-- = Beitragsgrundlage (30 %) EUR 1.890, ,-- davon 26,05 % Beitrag EUR , ,5

48 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
bisher nur Pauschalsystem möglich OPTION Einkommensteuerbescheid NEU

49 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
„Kleine Option“ (nur für Nebentätigkeiten) Beitragsbemessung nach Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus allen Nebentätigkeiten (ohne Freibetrag) laut ESTB + KV/PV-Beiträge anstelle einer Pauschalanrechnung 70:30 (mit/ohne Freibetrag von € 3.700,-) Steuerliche Einkünfte sind maßgeblich (Frage: steuerlich mehr als 70% absetzbar?) Mtl. Mindestwert: € 729,47 (2014) entspricht Mindestumsatz 2014: - Von ca. € OHNE Freibetrag - Von ca. € MIT Freibetrag

50 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Antrag 2013 stellen bis spätestens gültig für mind. ein Beitragsjahr = 2013 möglicher Widerruf bis Option nur für 2013

51 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Art der Nebentätigkeit Pauschalsystem Kleine Option Urlaub am Bauernhof jeweils Einnahmen minus EUR 3.700,-- davon 30 % für alle Nebentätigkeiten: Einkünfte laut Einkommen- steuerbescheid ohne Abzüge Be- und Verarbeitung Betriebshelfer/ MBR jeweilige Einnahmen davon 30 % Beitragspflicht ab dem 1. Cent Hagelschätzer, etc.

52 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Vorläufige Beitragsgrundlage Bis zur Vorlage des ESTB Mindestpauschale von EUR 729,47 Bei Vorliegen eines rechtskräftigen ESTB für ein vorangegangenes Kalenderjahr die aus diesen Einkünften ermittelte „alte“ BTG

53 KEIN Einkommensteuer- bescheid vorhanden
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten KEIN Einkommensteuer- bescheid vorhanden Mindestpauschale von EUR 729,47

54 O P T I O N für NT ANTRAGSFRIST: 30. APRIL des Folgejahres - POSTEINGANG! Jährliche Entscheidungsmöglichkeit! Kein Freibetrag mehr Auch bei Vollpauschalierung möglich

55 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Erfolgt Meldung nicht fristgerecht Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des gesamten nachzuzahlenden Beitrages kein Verzicht kein Nachlass auf einmal fällig

56 Auskunftspflicht der Auftraggeber
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Auskunftspflicht der Auftraggeber Unternehmen und Körperschaften sind verpflichtet, der SVB auf Anfrage Name und Anschrift des Auftragnehmers, Art der erbrachten Leistungen sowie das Entgelt für die erbrachte Leistung binnen zwei Wochen mitzuteilen.

57 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Betriebsprüfung Kontrolle: - Aufzeichnungen - Einkommensteuererklärungen - AMA-Meldungen (Milchkontingent) - Vorortüberprüfungen - Schätzung der Einnahmen

58 Das SVB-Beitragssystem

59 Flächenbetrieb Pauschalsystem = Einheitswert
Beitragsgrundlage ist der Versicherungswert Mindestbeitragsgrundlage: EUR 729,47 /KV/UV EUR 395,31 /PV „große Option“ Beitragsgrundlage: sämtliche Einkünfte aus Land(Forst)wirtschaft samt Einkünften aus allen Nebentätigkeiten, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind Flächenbetrieb (auch lw. NT) Beitragsgrundlagenoption Einkommensteuerbescheid Mindest- BTG EUR 729,47 PV EUR 1.370,76 KV, UV Zusatzbeitrag: 3 % * bei Vollversicherung KV/UV/PV

60 Flächenbetrieb Pauschalsystem = Einheitswert
Nebentätigkeiten: pauschale Beitragsgrund- lagenermittlung + Mindest-BTG: EUR 729,47 /KV/UV EUR 395,31 /PV 30 % der Bruttoeinnahmen als Beitragsgrundlage, davon 26,05 % * als Beitrag Freibetrag von EUR ,-- für Be- u. Verarbeitung u. Mostbuschenschank und für Zimmervermietung „Kleine Option“ Flächenbetrieb Pauschalsystem = Einheitswert Nebentätigkeiten: Einkommensteuerbescheid + Mindest-BTG: EUR 729,47/KV/UV EUR 395,31 /PV Mindestpauschale: EUR 729,47 * bei Vollversicherung KV/UV/PV

61 NEU im Jahr 2013 AMA-Datenabgleich
Die AMA hat ab 2013 Daten aus Mantelantrag und Flächenbogen an die SVB zu übermitteln ERHEBUNGEN, wenn Daten mit Angaben der SVB nicht übereinstimmen z.B. es wurden für mehr Flächen Förderungen bezogen als bei der SVB als bewirtschaftet gemeldet waren, oder bei der AMA zwei Betriebsführer bei uns alleinige Betriebsführung wird von der SVB beim Abzug von brachliegenden Flächen ein Förderbezug festgestellt  rückwirkende Nachverrechnung bis zu fünf Jahren möglich Auf Übereinstimmung der Meldungen bei den jeweiligen Behörden ist zu achten !


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