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E-Learning-Einheit LIZENZIERUNG www.deepcom.eu.

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Präsentation zum Thema: "E-Learning-Einheit LIZENZIERUNG www.deepcom.eu."—  Präsentation transkript:

1 E-Learning-Einheit LIZENZIERUNG

2  Ziele dieser Einheit:
Ziele dieser Einheit:    Bereitstellung von nützlichem E-Learning-Material zu Ihrer Unterstützung im Vertrieb von bestehenden und künftigen Produkten. Selbst einteilbares Lernmaterial zur Verbesserung von Ihrem (deklarativen und E-) Marketingwissen. Alle hierin enthaltenen Informationen dienen ausschließlich als Referenzmaterial. Aktuelle Gesetze und Fakten sind zu überprüfen, bevor danach gehandelt wird.

3 Willkommen bei der DEEP.Com E-Learning-Einheit. Let’s get started!
     Willkommen bei der DEEP.Com E-Learning-Einheit. Let’s get started! Wie navigiere ich durch das Material? Das vorliegende Material ist ein interaktives E-Learning-Instrument. Wählen Sie den Punkt, der Sie interessiert, indem Sie auf das dazugehörige Feld im MENÜ klicken (nächste Folie). Klicken Sie auf -um , , um auf der jeweiligen Folie zum MENÜ zurückzukehren. Viel Spaß beim Lernen! Ihr DEEP.Com Team

4 MENÜ 1. Einführung 2. Lizenzierung 4. Finanzierungen & 3. Franchising
Förderungen 5. Vereine & Organisationen 6. Haftungsausschluss

5 1.1. Europäische und nationale Rechtsordnungen
1. Einleitung 1.1. Europäische und nationale Rechtsordnungen Urheberrecht und verwandte (Leistungs-)Schutzrechte Schutz von gewerblichem Eigentum

6 1. Einführung Einfluss von Römischem bzw. Germanischem Recht Bildungseinrichtungen können Ergebnisse von Projekten, die im Rahmen des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen oder dessen Vorgängerprogrammen entwickelt wurden, auf unterschiedliche Art und Weise vermarkten. Es ist davon auszugehen, dass den betreffenden Einrichtungen die klassische Form des Direktmarketings – z.B. durch Abhaltung von Schulungen oder Verkauf von Schulungsmaterial – bekannt ist und sie diese zumindest teilweise auch anwenden. Darüber hinaus haben Bildungseinrichtungen die Möglichkeit, ihre Produkte über Dritte, welche aus dieser Konstellation selbst einen Nutzen ziehen, zu vertreiben. Dafür eignen sich Lizenzverträge oder Franchisingsysteme. Diese sind Gegenstand dieser E-Learning-Einheit. 1

7 1.1. Europäische und nationale Rechtsordnungen
Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss aus 28 europäischen Mitgliedstaaten. Diese arbeiten zwar auf verschiedenen Ebenen zusammen, die EU hat jedoch (noch) keine gemeinsame Rechtsordnung. Im Gegenteil: Jeder Mitgliedstaat hat sein eigenes, historisch erwachsenes Rechtssystem. Im Wesentlichen fußen die europäischen Rechtsordnungen auf Römischem und Germanischem Recht. Zudem gibt es auch Nordische und Angelsächsische Rechtskreise. Gemeinsam begründen sie das Europäische Kontinentalrecht. Unabhängig von gewissen Unterschieden teilen diese Rechtskreise bestimmte Gemeinsamkeiten und Rechtsprinzipien. Um langfristig ernsthafte Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, bei Tätigkeiten innerhalb des Völkerrechts bzw. im Internationalen Vertragsrecht eine Beratung von auf das jeweilige Rechtssystem spezialisierten Organisationen oder FachexpertInnen in Anspruch zu nehmen. 1

8 Definitionen und Begriffe gemäß der Welthandelsorganisation (WTO)
Die folgenden Informationen sind ein Auszug aus der offiziellen Webseite der Welthandelsorganisation (WTO): Dieses Werk verlinkt auf die relevanten Bereiche. Weitere Informationen sind auf der WTO-Webseite erhältlich. 1

9 1.2.1. Urheberrecht und verwandte (Leistungs-)Schutzrechte
Urheberrechte betreffend literarische und künstlerische Werke (z.B. Bücher und andere Dokumente, Musikkompositionen, Bilder, Skulpturen, Computerprogramme und Filme) gelten für mindestens 50 Jahre nach dem Tod der jeweiligen UrheberInnen. Des Weiteren sind die Rechte von KünstlerInnen (z.B. SchauspielerInnen, SängerInnen und MusikerInnen), TonträgerherstellerInnen (Tonaufnahmen), und Rundfunkanstalten durch Urheberrechte oder damit verwandte Schutzrechte geschützt. Die soziale Zielsetzung derartiger Rechte ist die Förderung und Honorierung kreativer Arbeit. 1

10 Warum Werke schützen? Mit dem Schutz Ihrer Werke für einen bestimmten Zeitraum gehen Rechte einher, welche Ihnen die Verbreitung und Gewinnerzielung aus Ihren Werken in diesem Zeitraum erleichtern. Diese Rechte stellen einen Ausgleich für den Ihnen in der Schaffung Ihrer Werke entstanden Aufwand dar. Geistige Eigentumsrechte bezeichnen somit den Schutz Ihrer Werke. Sie ermöglichen nicht nur ein Vorgehen gegen Piraterie und unlautere Praktiken, sondern auch: ✔ die Schaffung eines Mehrwerts. ✔ die Bewerbung Ihrer Werke. ✔ die Förderung von Kreativität und Innovationen. ✔ die Erhöhung Ihrer Glaubwürdigkeit. ✔ die Entwicklung neuer Märkte. 1

11 1.2.2. Schutz von gewerblichem Eigentum
Es gibt zwei Arten von gewerblichen Schutzrechten. Eine Art betrifft den Kennzeichenschutz, insbesondere den Schutz von Marken (, welche die Waren oder Leistungen eines Unternehmens von jenen anderer Unternehmen abheben), und geografischen Herkunftsangaben (Zuordnung einer Ware zu einer bestimmten Region, mit welcher eine bestimmten Eigenschaft verbunden ist). Der Kennzeichenschutz dient dem VerbraucherInnenschutz und der Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs. VerbraucherInnen sollen letztendlich in der Lage sein, aufgrund von sachkundigen Informationen bewusste Entscheidungen zwischen unterschiedlichen Waren und Leistungen zu treffen. Sofern das betreffende Kennzeichen hinreichend Unterscheidungskraft besitzt, ist eine unbegrenzte Schutzdauer möglich. 1

12 Die andere Art von gewerblichen Schutzrechten dient in erster Linie der Förderung von Innovation und Mustern als auch der Entwicklung von Technologien. Dies betrifft (patentrechtlich geschützte) Erfindungen, Geschmacksmuster und Betriebsgeheimnisse. Der soziale Zweck dieser Maßnahme besteht darin, die Entwicklung von neuen Technologien zu schützen. Dies soll Anreiz und Mittel zur Investition in und Finanzierung von F&E-Tätigkeiten sein. Eine wirksame Regelung von geistigen Eigentumsrechten sollte zudem den Technologietransfer bei ausländischen Direktinvestitionen, Joint Ventures und Lizenzen begünstigen. In der Regel handelt es sich dabei um eine zeitlich beschränkte Schutzdauer (bei Patenten beläuft sich diese normalerweise auf 20 Jahre). 1

13 Trotz der (im Vorhergehenden erwähnten) grundlegenden sozialen Ziele des Schutzes geistigen Eigentums gilt es zu beachten, dass diese ausschließlichen Rechte zum Ausgleich zwischen den legitimen Interessen der RechteinhaberInnen und der NutzerInnen gewissen Einschränkungen und Ausnahmeregeln unterliegen. 1

14 Definition: Lizenzierung 2.1. Rechtlicher Rahmen 2.2. Vorgehensweise
2.3. Tipps und Tricks ExpertInnen für die Lizenzvergabe

15 2. Definition: Lizenzierung
Übersetzung aus: WIPO „Ein Lizenzvertrag ist eine Partnerschaftsvereinbarung, in deren Rahmen InhaberInnen von intellektuellen Eigentumsrechten (LizenzgeberInnen) Dritten (LizenznehmerInnen) gegen Zahlung (von Lizenz- oder Nutzungsgebühren) Verwertungsrechte einräumen. Es gibt eine Vielzahl von Lizenzverträgen, welche grob in folgende Kategorien eingeordnet werden können: Technologielizenzvereinbarungen Markenlizenz- und Franchiseverträge Urheberlizenzverträge 2

16 Da eine Rechteübertragung in der Praxis oftmals nicht bloß eine einzige Art von geistigem Eigentum betrifft, werden einige oder alle dahingehend getroffenen Vereinbarungen oft zu einem Vertrag zusammengefasst. Lizenzverträge werden manchmal auch in anderen Situationen, wie z.B. bei Fusionen, Übernahmen oder Joint Ventures, angewendet. Auf internationaler Ebene sind Lizenzvereinbarungen ausschließlich dann möglich, wenn die betreffenden geistigen Eigentumsrechte auch in den jeweiligen Ländern geschützt sind. Sollte das betroffene geistige Eigentum in diesen Ländern nicht geschützt sein, würde das nicht nur Lizenzverträge in diese Richtung nichtig, sondern es auch rechtlich unmöglich machen, etwaige Verwertungsrechte gegenüber Dritten einzuschränken.” 2

17 2.1. Rechtlicher Rahmen Lizenzvergaben sind durch die in den betroffenen Ländern geltenden nationalen Bestimmungen geregelt (üblicherweise gilt das am Sitz (=Land) der LizenzgeberInnen anwendbare Recht). Im Regelfall treffen die LizenzpartnerInnen unter Berücksichtigung von nationalen Vorschriften und spezifischen Regelungen eine schriftliche Vereinbarung. In einigen Ländern ist diese Vereinbarung bzw. dieser Vertrag von AnwältInnen aufzusetzen und unter Beisein von gesetzlich dazu befugten VertreterInnen zu unterfertigen. Ob dem so ist, sollte vor Unterfertigung der Vereinbarung bzw. des Vertrags geklärt werden. 2

18 2.2. Vorgehensweise 1. Vorbe-reitung Auswahl des Produktes, welches mit einer Lizenz kommerzialisiert werden soll Checkliste Lizenzgeber Checkliste Lizensierungsvorbereitung für Lizenzgeber 2. Definition Festlegung Lizenzart Festlegung geografischer Lizenzumfang Checkliste Lizenznehmer (Partner) 3. Bewer-tung Bestimmung des Produktwertes Festlegung Lizenzpreises 4. Partner-suche Auswahl des potenziellen Partner Checkliste Lizenznehmer Checkliste Lizensierungsvorbereitung für Lizenznehmer 5. Verein-barung Checkliste Lizenzvereinbarung Festlegung der wirtschaftlich-organisatorischen Vertragsinhalte Beiziehung von rechtlicher und steuerlicher Expertise 6. Monitoring Organisation des Monitorings durch Lizenzgeber Prüfung der Berichte und Rechnungen des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber

19 2.3. Tipps und Tricks Tipp1: Entscheidungen über geistiges Eigentum Im Rahmen des Projekts hat das Konsortium Regeln für geistiges Eigentum festzulegen. Es gibt mehrere Möglichkeiten: Option 1: Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte. (Master-Lizenz) In diesem Fall findet Europäisches (oder Internationales) Lizenzrecht Anwendung. 2

20 Option 2: Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte, (Master-Lizenz) gleichzeitig erhalten die Projektmitglieder Sublizenzen für ihren Sprachraum oder Herkunftsstaat. Bei dieser Konstellation finden die jeweils geltenden nationalrechtlichen Lizenzbestimmungen Anwendung. Vorteil: Der Vertrag ist für die PartnerInnen eindeutig gehalten (z.B. weniger Verhandlungs- und Diskussionsbedarf betreffend Kompetenzen, Rechte und Einkommensverteilung) und es besteht größere Klarheit über die Verwertungsrechte. Im Rahmen einer solchen Lizenz kann auch die Vergabe von Sublizenzen gestattet werden. 2

21 Option 3: KoordinatorInnen besitzen die geistigen Eigentumsrechte, (Master-Lizenz) gleichzeitig erhalten die PartnerInnen während des Projektzeitraums Sublizenzen für ihren Sprachraum oder Herkunftsstaat. Es gelten die jeweiligen nationalrechtlichen Lizenzbestimmungen. Vorteil: Der Vertrag ist für die PartnerInnen eindeutig gehalten (z.B. weniger Verhandlungs- und Diskussionsbedarf betreffend Kompetenzen, Rechte und Einkommensverteilung) und es besteht größere Klarheit über die Verwertungsrechte. Im Rahmen einer solchen Lizenz kann auch die Vergabe von Sublizenzen gestattet werden. 2

22 Option 4: Sämtliche PartnerInnen erhalten die geistigen Verwertungsrechte für ihren Sprachraum oder Herkunftsstaat. In diesem Fall bestehen im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen mit den PartnerInnen mehrere Lizenzen gleichzeitig. Sollten Punkte in den PartnerInnenverträgen nicht geregelt worden sein, kann es bei Fehlen eines umfassenden Master-Lizenzsystems, aus dem sich sämtliche Rechte ableiten würden (wurde ein Recht nicht im Rahmen einer Sublizenz eingeräumt, würde dies üblicherweise von der Master-Lizenz gedeckt), jedoch zu Auseinandersetzungen kommen. 2

23 Option 5: Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte. (Master-Lizenz) Sollte von den PartnerInnen niemand eine Sublizenz „erwerben“, können Dritten (globale oder geografisch eingeschränkte) Sublizenzen einge-räumt werden. In diesem Fall findet Europäisches (oder Internationales) Lizenzrecht Anwendung. 2

24 Tipp 2: Auskunftspflichten der LizenznehmerInnen
LizenzgeberInnen ist eine Informationsquelle über den Erfolg der LizenznehmerInnen zur Verfügung zu stellen. Im Lizenzvertrag sind deshalb geeignete Vorschriften in Bezug auf Auskunftspflichten und Einsichtnahmerechte für bestimmte Dokumente (auf Verlangen) zu berücksichtigen. Tipp 3: Qualitätsstandards und Prüfung Lizenzverträge sollten sowohl die von LizenzgeberInnen geforderten Qualitätsstandards als auch die anzuwendenden Regeln zur Prüfung und Kontrolle, insbesondere betreffend deren Einhaltung, beinhalten. 2

25 Tipp 4: Vertragsbeendigung
Klauseln zur Vertragsbeendigung sollten neben Vorschriften zur Vertragslaufzeit, Tod und Insolvenz von PartnerInnen auch Bestimmungen für den Fall von Vertragsbrüchen und Vertragsverletzungen (z.B. Nichteinhaltung von Auskunfts-, Qualitäts- und Rechnungslegungsvorschriften) enthalten. Tipp 5: Vertragsverlängerung Lizenzverträge können Vertragsverlängerungsklauseln enthalten (z.B. keine Verlängerung bei Verletzung vertraglicher Verpflichtungen). 2

26 Tipp 6: Lizenzstrategie
Vor der Aufsetzung eines Lizenzvertrags sollten Sie als LizenzgeberInnen eine klare Agenda mit den Zielen der Lizenzvergabe festlegen. Hilfreich ist eine Strategie (Vision/Leitbild, Erfolgsziele für die Lizenzvergabe, Methoden zur Umsetzung und Zeithorizont). 2

27 2.4. ExpertInnen für die Lizenzvergabe
In jedem EU-Mitgliedstaat gibt es ExpertInnen zum Lizenzrecht. Einige der ExpertInnen aus den Partnerländern von DEEP.Com sind in den in der jeweiligen Landessprache verfassten nationalen Berichten zur Lizenzvergabe angeführt. Diese Berichte sind für Österreich, Bulgarien, die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich erhältlich. 2

28 3. Definition: Franchising 3.1. Rechtlicher Rahmen 3.2. Vorgehensweise
3.3. Tipps und Tricks 3.4. Franchise-ExpertInnen

29 3. Definition: Franchising
Übersetzt aus: WIPO Prinzipiell dienen Handels- oder Dienstleistungsmarken der Unterscheidung von Waren und Leistungen eines Unternehmens von jenen anderer Unternehmen. Oft werden dadurch HerstellerInnen referenziert und Qualität und Ruf der Waren und Leistungen explizit betont. Eine Übertragung von Markenverwertungsrechten durch einen Markenlizenzvertrag wirkt zu einem gewissen Grad verfälschend. Zur Gewährleistung, dass Qualitätsstandards eingehalten und VerbraucherInnen in ihren Erwartungen nicht getäuscht werden, sind MarkenbesitzerInnen gut beraten und oftmals auch gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet, engen Kontakt mit LizenznehmerInnen zu halten. 3

30 „InhaberInnen (LizenzgeberInnen) einer üblicherweise etablierten Handels- oder Dienstleistungsmarke, die sich durch eine gewisse fachliche oder anderen Expertise auszeichnen, können sich durch Franchiseverträge mit anderen Unternehmen (FranchisenehmerInnen) zusammenschließen. Letzere bringen eigene Expertise oder finanzielle Mittel ein, um die betreffenden Waren und Leistungen direkt den VerbraucherInnen zur Verfügung zu stellen. FranchisegeberInnen stellen durch die Bereitstellung von technischem und organisatorischem Wissen sicher, dass FranchisenehmerInnen Qualitäts- und andere Standards in Bezug auf die Verwendung einer Handels- oder Dienstleistungsmarke, welche oft gewisse standardisierte Eigenschaften (z.B. ein einheitliches Erscheinungsbild) kennzeichnen, einhalten.” 3

31 3.1. Rechtlicher Rahmen Wie Lizenzvergaben sind Franchisesysteme rechtlich durch die in den betroffenen Ländern geltenden nationalen Bestimmungen geregelt (üblicherweise gilt das am Sitz (= Land) der LizenzgeberInnen anzuwendende Recht). Im Regelfall treffen die LizenzpartnerInnen unter Berücksichtigung von nationalen Vorschriften und spezifischen Regelungen eine schriftliche Vereinbarung. In einigen Ländern ist diese Vereinbarung bzw. dieser Vertrag von AnwältInnen aufzusetzen und unter Beisein von gesetzlich dazu befugten VertreterInnen zu unterfertigen. Ob dem so ist, sollte vor Unterfertigung der Vereinbarung bzw. des Vertrags geklärt werden. 3

32 3.2. Vorgehensweise 1. Vorbe-reitung Definition des Geschäftsmodell, welches mit einem Franchise-system kommerzialisiert werden soll Checkliste Franchisegeber Checkliste Franchising-Vorbereitung für Franchisegeber 2. Definition Festlegung Franchise-Modells Festlegung geografischer Franchiseumfang Checkliste Franchisenehmer (Partner) 3. Bewer-tung Bestimmung des Geschäftsmodellwertes Festlegung Franchisegebühr 4. Partner-suche Auswahl des potenziellen Partner Checkliste Franchisenehmer Checkliste Franchise-Vorbereitung für Franchisenehmer 5. Verein-barung Checkliste Franchisevertrag Festlegung der wirtschaftlich-organisatorischen Vertragsinhalte Beiziehung von rechtlicher und steuerlicher Expertise 6. Moni-toring Organisation des Monitorings durch Franchisegeber Prüfung der Berichte und Rechnungen des Franchisenehmers durch den Franchisegeber

33 3.3. Tipps und Tricks Tipp1: Entscheidungen betreffend geistiges Eigentum Damit das Konsortium geistiges Eigentum im Laufe des Projekts zuordnen kann, ist Wissen über … von Bedeutung. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: geistiges Eigentum moralische Rechte Eigentumsrechte Rechts- gültigkeit Schutz für Software 3

34 Option 1: Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte. (Master-Lizenz) In diesem Fall dient ein gemeinsames Geschäftskonzept als Basis für ein Franchisesystem. Die PartnerInnen sind Master-FranchisenehmerInnen für ihren Sprachraum oder Herkunftsstaat; Hierbei findet Europäisches oder Internationales Lizenzrecht Anwendung. Es gelten somit die jeweiligen nationalrechtlichen Lizenzbestimmungen. Vorteil: Der Vertrag ist für die PartnerInnen eindeutig gestaltet (z.B. weniger Verhandlungs- und Diskussionsbedarf betreffend Kompetenzen, Rechte und Einkommensverteilung) und es besteht größere Klarheit über die Verwertungsrechte. Im Rahmen einer solchen Lizenz kann auch die Vergabe von Sublizenzen gestattet werden. 3

35 Option 2: KoordinatorInnen halten die geistigen Eigentumsrechte, (Master-FranchisegeberIn) gleichzeitig erhalten die PartnerInnen Master-Lizenzen für ihren Sprachraum oder Herkunftsstaat. Es gelten die jeweiligen nationalrechtlichen Lizenzbestimmungen. Vorteil: Der Vertrag ist für die PartnerInnen eindeutig gehalten (z.B. weniger Verhandlungs- und Diskussionsbedarf betreffend Kompetenzen, Rechte und Einkommensverteilung) und es besteht größere Klarheit über die Verwertungsrechte. Im Rahmen einer solchen Lizenz kann auch die Vergabe von Sublizenzen gestattet werden. 3

36 Option 3: Sämtliche PartnerInnen besitzen die geistigen Verwertungsrechte für ihren Sprachraum oder Herkunftsstaat. In diesem Fall bestehen im Einklang mit den vertraglichen PartnerInnenvereinbarungen mehrere Franchisesysteme nebeneinander. Sollten gewisse Punkte nicht in den PartnerInnenverträgen geregelt (worden) sein, kann es zu Auseinandersetzungen kommen. 3

37 Option 4: Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte. (Master-Franchise) In diesem Fall ist die Gründung eines eigenen Unternehmens sinnvoll (z.B. einer EEIG). Sollte von den PartnerInnen niemand eine Sublizenz „erwerben“, können Dritten (oder auch ehemaligen PartnerInnen) (globale oder geografisch eingeschränkte) Franchiserechte eingeräumt werden. In diesem Fall findet Europäisches (oder Internationales) Lizenzrecht oder das am Sitz (= Land) des Unternehmens (EEIG) geltende Recht Anwendung. 3

38 Tipp 2: Auskunftspflichten der LizenznehmerInnen
FranchisegeberInnen ist eine Informationsquelle über den Erfolg der FranchisenehmerInnen zur Verfügung zu stellen. Im Franchisevertrag sind geeignete Richtlinien in Bezug auf Auskunftspflichten und Einsichtnahmerechte für bestimmte Dokumente (auf Verlangen) zu berücksichtigen. Tipp 3: Qualitätsstandards und Prüfung Standard-Franchiseverträge sollten sowohl die von FranchisegeberInnen geforderten Qualitätsstandards als auch die anzuwendenden Regeln zur Prüfung und Kontrolle, insbesondere betreffend deren Einhaltung, beinhalten. 3

39 Tipp 4: Vertragsbeendigung
Klauseln zur Beendigung eines Franchisevertrags sollten neben Vorschriften zur Vertragslaufzeit, Tod und Insolvenz von PartnerInnen auch Bestimmungen für den Fall von Vertragsbrüchen und Vertragsverletzungen (z.B. Nichteinhaltung von Auskunfts-, Qualitäts- und Rechnungslegungsvorschriften) enthalten. Tipp 5: Vertragsverlängerung Franchiseverträge können Vertragsverlängerungsklauseln enthalten (z.B. keine Verlängerung bei Verletzung vertraglicher Verpflichtungen). Tipp 6: Franchise-Strategie Vor der Aufsetzung eines Franchisevertrags sollten Sie als FranchisegeberInnen eine klare Agenda mit den Zielen des Franchisesystems festlegen. Hilfreich ist beispielsweise eine Strategie (Vision/Leitbild, Erfolgsziele für das Franchisesystem, Methoden zur Umsetzung und Zeithorizont). 3

40 3.4. ExpertInnen im Franchising
In jedem EU-Mitgliedsstaat gibt es ExpertInnen zum Lizenzrecht. Einige der ExpertInnen aus den Partnerländern von DEEP.Com sind in den in der jeweiligen Landessprache verfassten nationalen Berichten zur Lizenzvergabe angeführt. Diese Berichte sind für Österreich, Bulgarien, die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich erhältlich. 3

41 4. Finanzierungen & Förderungen
Informationen zu Finanzierungen und Förderungen in Österreich, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich sind auf den entsprechenden nationalen Webseiten erhältlich. Werfen Sie auch einen Blick auf EU-Seiten wie z.B.

42 5. Vereine & Organisationen 5.1. WTO – Welthandelsorganisation
5.2. WIPO – Weltorganisation für geistiges Eigentum 5.3. Europäische Kommission 5.4. LESI - Licensing Executives Society International

43 5.1. WTO – Welthandelsorganisation
Handelsgespräche – Umsetzung und Überwachung - Streitbeilegung – Ausbau von Handelskapazitäten – Outreach. Die WTO wird von ihren Mitgliedsstaaten geleitet. Entscheidungen werden dabei durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder getroffen. Dies geschieht entweder durch MinisterInnen (, welche sich mindestens einmal alle zwei Jahre treffen) oder durch deren BotschafterInnen oder Delegierte (, welche sich regelmäßig in Genf treffen). 5

44 5.2. WIPO – Weltorganisation für geistiges Eigentum
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist eine internationale Organisation mit dem Ziel, die Einhaltung der Schutzrechte von InhaberInnen geistigen Eigentums und die Anerkennung und Honorierung des Erfindergeistes von ErfinderInnen und AutorInnen zu gewährleisten. 5

45 5.3. Europäische Kommission
Die Europäische Kommission führt unter anderem innerhalb der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Verhandlungen über gewerbliches und geistiges Eigentum (z.B. bzgl. audiovisueller, Sende-, und Wiederverkaufsrechte, Datenbanken, etc.). Sie nimmt an den jeweiligen WIPO-Generalversammlungen teil und unterstützt auch andere internationale Gremien, die sich mit Fragen der Rechte am geistigen Eigentum beschäftigen, um auf internationaler Ebene einen angemessenen Schutz dieser Rechte zu gewährleisten. 5

46 5.4. LESI - Licensing Executives Society International
LESI ist eine Dachorganisation von 28 nationalen Vereinen, welche sich mit Techno-logietransfer, Lizenzvergaben und geistigen Eigentumsrechten befassen. 5

47 6. Haftungsausschluss

48 6. Haftungsausschluss Inhalt Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von DEEP.Com sind nicht verantwortlich für die Aktualität, Richtigkeit oder Qualität der Informationen. Gegen die AutorInnen oder ProjektpartnerInnen von DEEP.Com bestehen keine Haftungsansprüche in Bezug auf etwaige Schäden durch die Verwendung dieser Informationen oder deren Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von DEEP.Com behalten sich das Recht vor, ohne gesonderte Ankündigung Teile der Seiten oder das gesamte Werk zu ergänzen, zu verändern bzw. teilweise oder ganz zu löschen.

49 2. Verweise und Links Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von DEEP.Com sind nicht verantwortlich für irgendwelche direkten oder indirekten Verweise auf fremde Webseiten – es sei denn, sie haben volle Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten und hätten ihre BesucherInnen davon abhalten können, diese Seiten anzusehen. Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von DEEP.Com erklären hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und künftige Gestaltung und Inhalte der verknüpften Seiten hatten die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von DEEP.Com keinen Einfluss. Für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haften allein die AnbieterInnen der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht diejenigen, welche über Links lediglich auf die jeweilige Veröffentlichung verweisen. Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen haften auch nicht für die innerhalb des eigenen Internetangebotes veröffentlichen Fremdeinträge in Diskussionsforen, Gästebüchern oder Mailinglisten.

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51 4. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
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52 Dieses Projekt wurde von der Europäischen Kommission finanziert.
Dieses Projekt wurde von der Europäischen Kommission finanziert. Dieses Werk spiegelt ausschließlich die Sichtweisen der AutorInnen wider, und die Europäische Kommission kann für jegliche Nutzung der enthaltenen Informationen nicht herangezogen werden.


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