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BDV Mitgliederversammlung September 2012

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Präsentation zum Thema: "BDV Mitgliederversammlung September 2012"—  Präsentation transkript:

1 BDV Mitgliederversammlung September 2012
TOP 7-9 Rechtliche Themen Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

2 Überblick TOP 7-10 Steuerliche Behandlung von Freikartenvergaben
Steuerliche Behandlung von Catering-Leistungen BFH-Urteil zu Vorverkaufsgebühren Maßnahmen gegen den Ticketzweitmarkt Beschluss von AGB für Einrittskartenverkäufe Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

3 Steuerliche Behandlung von Freikartenvergaben
TOP 7, Teil 1 Steuerliche Behandlung von Freikartenvergaben Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

4 Umsatzsteuerrechtliche Relevanz von Freikartenvergaben
Umsatzsteuerlich sind drei Fragen relevant: Ist aus der Anschaffung der Freikarten der Vorsteuerabzug zulässig (gewesen)? Schuldet der Veranstalter auf den Wert der Freikartenleistung Umsatzsteuer? Hat der Empfänger einen Vorsteueranspruch? Zu unterscheiden ist dazu zwischen (tatsächlichen) Geschenken und unentgeltlichen Leistungen, und der Frage, ob sie betrieblich oder geschäftlich veranlasst sind. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

5 Empfänger V FA Relevante Fragen ESt. USt. eigentlich
z.B. Medienpartner V eigentlich Vergütungsanspruch Wert plus Ust. Abzugsfähige Betriebsausgabe? UStanspruch des FA aus Vergütungsanspruch? ESt. Erhalt eines geldwerter Vorteils? Vorsteueranspruch aus Anschaffungskosten? USt. Vorsteueranspruch? Eigentlich wäre USt. zu zahlen gewesen FA Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

6 Wieso ist ein Geschenk steuerbar?
Steuerbar ist ein Geschäft dann, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt. Das ist stets der Fall, wenn etwas geleistet oder geliefert und dafür eine Gegenleistung erbracht wird. Bei Geschenken gibt es im Regelfall keinen Leistungsaustausch wie bei Lieferungen und Leistungen; Allerdings fingiert das Gesetz (§ 3 Abs. 1 b Nr. 3 bzw. Nr. 9 a UStG), dass es sich auch bei unentgeltlichen Leistungen ungrundsätzlich um eine Lieferung bzw. sonstige Leistung handelt bei unentgeltlicher Zuwendung eines Gegenstands ausgenommen Geschenke von geringem Wert ….. bzw. Der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum ... Vorsteuerabzug berechtigt, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen … struktur der V-wirtschaft Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

7 Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Was heißt das? Keine Lieferung oder sonstige Leistung liegen vor, wenn es sich entweder um ein Geschenk von geringem Wert (Aufmerksamkeit) oder um ein Geschenk handelt, dessen Hingabe nicht aus betrieblichen Zwecken erfolgt (Unternehmer schenkt Blumen an die Oma) Allerdings differiert in beiden Fällen die steuerliche Behandlung Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

8 Der Begriff des Geschenks
Geschenke sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, die nicht als Gegenleistung für bestimmte Leistungen des Empfängers gedacht sind und auch nicht in unmittelbarem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit solchen Gegenleistungen stehen. Geschenke müssen betrieblich (an Mitarbeiter) oder geschäftlich (an Partner) veranlasst sein. Nicht um ein Geschenk handelt es sich, wenn dieser Leistung eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht; (1 Flasche gratis bei Kauf von 9). Da die Zuwendung für den Beschenkten einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen muss, fallen bloße Annehmlichkeiten, die den Empfänger nicht bereichern, nicht darunter. Grundsätzlich sind Geschenke nur dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn ihr Wert 35 Euro nicht überschreitet. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen sind die 35 Euro als Nettowert zu verstehen, bei umsatzsteuerbefreiten Unternehmen dagegen sind die 35 Euro der Bruttowert. Die Freigrenze von 35 Euro gilt pro beschenkter Person und Jahr. Das heißt: Werden drei Geschenke an den Geschäftspartner im Jahr überreicht, die jeweils einen Wert von 35 Euro aufweisen, sind diese nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

9 Empfänger V FA Was hat das für Folgen? USt. eigentlich
z.B. Medienpartner V eigentlich Vergütungsanspruch Wert plus Ust. UStanspruch des FA aus Vergütungsanspruch? Vorsteueranspruch aus Anschaffungskosten? USt. Vorsteueranspruch? Eigentlich wäre USt. zu zahlen gewesen FA Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

10 Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Umsatzsteuerliche Auswirkungen der Freikartenvergaben auf Seiten des Veranstalters Der Veranstalter erbringt bei Freikartenvergaben oberhalb der Geschenkgrenze grundsätzlich eine – wenn auch kostenlose – Lieferung iSd UStG Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er … den Abnehmer … befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Das UStG behandelt die Freikartenvergabe daher, sofern sie nicht lediglich einen geringen Wert hat trotz ihrer Kostenlosigkeit als Lieferung gegen Entgelt. Es findet oberhalb der Geschenkgrenze eine Besteuerung gem. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG statt, wenn beim Eingangsumsatz vollständig oder teilweise Vorsteuer gezogen wurde. Der Veranstalter müsste daher dem Empfänger (eigentlich) eine Rechnung stellen und die darin ausgewiesene Umsatzsteuer an das FA abführen. Dabei könnte er den Preis aber geringer – z.B. auf 1 Euro – ansetzen sofern das wirtschaftlich plausibel erscheint (Steuerkarten). Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

11 Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Umsatzsteuerliche Auswirkungen der Freikartenvergaben auf Seiten des Empfängers Hat der Veranstalter dem Empfänger USt in Rechnung gestellt, ist der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wenn der Veranstalter dem Empfänger keine USt in Rechnung gestellt hat, besteht das Risiko, dass das FA vom Veranstalter Umsatzsteuer nachfordert. Für den Empfänger besteht dann das Risiko, dass der Veranstalter die Umsatzsteuer nachberechnet. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

12 Privat veranlasste Abgabe von Freikarten
Beabsichtigt der Veranstalter bereits beim Kauf der Freikarten, diese aus privaten Motiven zu verschenken, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu versagen. Denn es handelt sich um eine unentgeltliche Wertgabe im Sinne des § 3 Abs 1b Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG oder § 3 Abs. 9a UStG. Fazit: Kein Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 UStG und keine Wertabgabenversteuerung. Die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung lässt sich u. a. danach beurteilen, wer beschenkt wird. Geschenke an Geschäftsfreunde sind idR betrieblich veranlasst, da damit meist eine Geschäftsbeziehung angebahnt oder vertieft werden soll. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

13 Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Vorsteueranspruch des Unternehmers bei betrieblich veranlassten Geschenken Bei Freikarten- oder sonstigen Geschenken unter € 35 pro Jahr und Empfänger ist auf den Erwerbspreis der Vorsteuerabzug möglich. Voraussetzung: ordnungsgemäße Rechnung; gesonderte Aufzeichnung. Die Schenkung (das Leistungsverhältnis zum Beschenkten) unterliegt dann nicht der Umsatzsteuer; Für unentgeltliche Leistungen, die über der Freigrenze liegen, ist der Vorsteuerabzug auf den Erwerbspreis prinzipiell nicht möglich (§ 15 Abs. 1a UStG). Für die unentgeltliche Leistung fällt deshalb in der Folge keine Umsatzsteuerbesteuerung an. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

14 Beispiele für die Steuerbarkeit von Freikartenabgaben
Wenn sich eine Rundfunkanstalt gegenüber dem Veranstalter zur „kostenlosen“ Schaltung von Werbespots verpflichtet und vom Veranstalter als Gegenleistung u. a. Freikarten erhält, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche sondern eine entgeltliche Leistung. Hier gilt: Die Leistung des Unternehmers ist steuerbar (kein Geschenk!) Veranstalter muss die Umsatzsteuer auf den Kartenwert abführen. Rundfunksender hat Vorsteuerabzug Entsprechendes gilt für die Gegenleistung Rundfunksender schuldet Umsatzsteuer Veranstalter hat Vorsteueranspruch Die vorstehenden Konsequenzen können durch eine wertgleiche Fakturierung beider Leistungen wirtschaftlich neutralisiert werden. struktur der V-wirtschaft Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

15 Beispiele für die Steuerbarkeit von Freikartenabgaben
Kartenvergaben an Journalisten werden zwar regelmäßig nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs überlassen, gelten jedoch gleichwohl als steuerbare Leistungen, sofern die Freibetragsgrenzen überschritten werden („stehen einer Lieferung gegen Entgelt gleich“) Die Leistung des Unternehmers ist nicht steuerbar Beim Erwerb der Karten ist kein Vorsteuerabzug zulässig Einkommensteuerlich kann er den Wert der Karten nicht als Betriebsausgaben geltend machen, §4 Abs. 5 EStG Der Empfänger muss Einkommensteuer auf den Wert der Karten zahlen Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

16 Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Einkommensteuerrechtliche Konsequenzen der Freikartenvergabe beim Veranstalter Können Freikartenvergaben beim Veranstalter als – Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden? Grundsätzlich können Zuwendungen an Dritte nur als Betriebskosten angesetzt werden, sofern es dafür eine betriebliche Veranlassung gibt; Betriebskosten setzen eine betriebliche Veranlassung voraus. Sie liegt vor Wenn die Zuwendungen entweder Teil einer vertraglich geschuldeten Leistung sind oder es sich um ein Geschenk im Rahmen der steuerlichen Freibeträge handelt (vgl. § 4 Abs. 5 EStG); Übersteigt der Wert der einem Empfänger überlassenen Karten im Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 Euro, sind die Kosten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. struktur der V-wirtschaft Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

17 Abgrenzung privat/geschäftlich veranlasstes Geschenk
Grundvoraussetzung für den - wenn auch nur beschränkten - steuerlichen Abzug ist die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung des Geschenks. Ist der Hintergrund eines Geschenks dagegen ein privater, ist dessen Berücksichtung als Betriebskosten ausgeschlossen. Gegenstände, die ursprünglich für den betrieblichen Bereich angeschafft wurden und erst später privat verschenkt werden, sind im Zeitpunkt der Schenkung gewinnerhöhend zu buchen. Die Gewinnerhöhung begründet dann auch eine höhere Umsatzsteuerschuld Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

18 Aufzeichnungspflichten bei Geschenken
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG) (Anzahl der Tickets, Kartenpreis, Empfängername etc.) Kommt der Steuerpflichtige diesen Aufzeichnungspflichten nicht nach, so sind die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde selbst dann nicht als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn sie den Betrag von 35,00 Euro nicht übersteigen. Werden die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt und liegen die Ausnahmen gem. § 3 Abs. 1 1b Nr. 3 UStG nicht vor, besteht das Risiko, dass das FA eine nachträgliche Versteuerung vornimmt. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

19 Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Einkommensteuerrechtliche Konsequenzen der Freikartenvergabe beim Empfänger Wer als Unternehmer betrieblich veranlasste Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern, auch wenn auf Seiten des Schenkers die Aufwendungen wegen Überschreitens der 35 €-Grenze keine Betriebskosten sind. Der Erhalt eines Geschenks gilt grundsätzlich als geldwerter Vorteil und ist zu versteuern, wenn es die 10 €-Grenze überschreitet (Anders als beim Arbeitnehmer, wo die 40 Euro-Grenze für Sachzuwendungen und 44 Euro bei Sachbezügen – Gutscheinen - gilt). Der Veranstalter kann die Steuerschuld allerdings gemäß § 37 b EStG pauschal übernehmen. Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 Prozent + Solidaritätszuschlag + ggfs. Kirchensteuer. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

20 Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

21 Steuerliche Behandlung von Catering-Leistungen
TOP 7 Teil 2 Steuerliche Behandlung von Catering-Leistungen Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

22 Die Leistungsbeziehungen
Honorarforderung ÖV TV / K Cateringleistung Auftrittsleistung Catering Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

23 Die steuerrechtliche Problematik von Cateringkosten
Für den Veranstalter stellt sich die Frage: Kann er Vorsteuer auf die Leistung des Caterers geltend machen? Kann er die Cateringkosten als Betriebsausgaben behandeln? Catering ist regelmäßig vertragliche Leistungspflicht des Veranstalters ebenso wie Honorarzahlung. Daher Betriebsausgabe (+) FA betrachtet Cateringleistungen ggf. als Bewirtungskosten und erkennt sie nur in Höhe von 70% als Betriebskosten an. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

24 Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Bewirtungskosten Bewirtungskosten sind angemessene Aufwendungen (aus Anlass der Einladung anderer Personen) für Speisen, Getränke und andere zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel (z.B. Tabakwaren) sowie die zugehörigen zwangsläufig anfallenden Nebenkosten, wie z.B. Trinkgelder oder Garderobengebühren. Die Beköstigung muss dabei eindeutig im Vordergrund stehen. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

25 Steuerliche Behandlung von Bewirtungskosten
Der Unternehmer kann die Aufwendungen der Bewirtung eines Geschäftspartners aus einem geschäftlichen Anlass als Betriebsausgabe geltend machen. Hierzu ist jedoch zu beachten, die Bewirtungskosten müssen angemessen sein. Wann ein Geschäftsessen angemessen ist, entscheidet sich insbesondere durch die Höhe der Bewirtungskosten. Bewirtungskosten müssen aus einem geschäftlichen Anlass entstehen. Bspw. Besprechungen laufender Aufträge sein. Bewirtung potentieller Kunden des Unternehmers zwecks Erhalt künftiger Aufträge. Gemäß der gesetzlichen Pauschalierungsregel in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG werden lediglich 70% der Kosten als Betriebsausgabe anerkannt. Problematik der Angemessenheit, wenn Vertragspartner nur „der Künstler“ ist, jedoch eine Vielzahl von Personen bewirtet werden. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

26 Anforderungen an Bewirtungsbelege
Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind folgende Angaben zwingend erforderlich: Ort Tag Name und Firma der Teilnehmer Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Wenn der Bewirtungsbeleg 150 € inklusive Umsatzsteuer übersteigt, müssen alle übrigen Rechnungspflichtangaben, die bei allen anderen Rechnungen auch gelten, zusätzlich erfüllt sein. Hierzu gehört, dass der vollständige Name Ihres Unternehmens, einschließlich Rechtsform und Anschrift, auf dem Beleg angegeben ist. Diese Angaben können vom Wirt handschriftlich auf dem Bewirtungsbeleg eingetragen werden. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

27 Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Zusammenfassung Der Unternehmer kann 70% der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe geltend machen. Der Unternehmer kann aus den Bewirtungskosten den vollen Vorsteuerabzug geltend machen kann; Fazit: Eine unternehmerische Bewirtung führt, sofern sie als angemessen zu behandeln ist zu 70% Betriebsausgaben, jedoch zu 100% Vorsteuerabzug beim Unternehmer; Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

28 Steuerrechtliche Behandlung von Catering-Leistungen
Sofern ein Veranstalter sich z.B. gegenüber einem Tourveranstalter oder Künstler neben der Honorarzahlung vertraglich zu Catering-Leistungen verpflichtet wird, lässt sich die entsprechend vom Veranstalter zu erbringende Leistung Entweder als Bewirtungsleistung des Veranstalters oder als Teil der Vergütung und damit als Gegenleistung für den Erhalt der Leistung des Künstlers/Tourveranstalters interpretieren. Die Finanzämter tendieren dazu, Catering-Leistungen als Bewirtungsleistungen zu behandeln. Damit kann der Veranstalter die ihm entstehenden Bewirtungskosten nur iHv 70% als Betriebskosten geltend machen. Dann muss der Veranstalter aber die Anforderungen an Bewirtungskostenbelege erfüllen. (Namen aller Bewirteten!) Interpretiert man die Catering-Leistung des Veranstalters als Gegenleistung (Regelfall) für die Leistung des Künstlers/Tourveranstalters, kann der Veranstalter die Kosten zu 100% als Betriebskosten geltend machen. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

29 Voraussetzung und Konsequenz
Honorarforderung plus Zahlung Cateringpauschale (ggfs nur ein um die Cateringkosten erhöhtes Honorar) ÖV TV / K Auftrittsleistung Cateringkosten Sofern V die Kosten „verauslagt“ Anforderungen an Bewirtungsbelege Betriebskostenabzug nur in Höhe von 70% FA Catering Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

30 Konsequenzen auf Seiten des Vertragspartners des Veranstalters
Vertragspartner kann lediglich 70% der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben geltend machen. Er muss seinerseits die Anforderungen an Bewirtungsbelege erfüllen. Umsatzsteuerliche Konsequenzen Umsatzsteuerschuld und Vorsteueranspruch saldieren sich Bei „Ausländern“ Reverse Charge Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

31 Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
TOP 8 Vertragsbeziehungen zwischen Veranstalter, Vorverkaufsstelle und Kartenkäufer Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

32 Vertragspraxis vor dem BFH-Urteil
Veranstalter  Kartenkäufer  Vorverkaufsstelle Der Veranstaltungsbesuchsvertrag kommt zwischen Kartenkäufer und Veranstalter zustande – steuerbar mit 7% oder 19% oder steuerfrei. Der Vertrag über die Vermittlung des Veranstaltungsbesuchsvertrags durch die Vorverkaufsstelle kommt unmittelbar zwischen Kartenkäufer und Vorverkaufsstelle zustande. Diese Vorverkaufsleistung unterliegt dem Regelsteuersatz, da sie keine Nebenleistung zu einer Hauptleistung sonder eine separate Leistung eines Dritten ist. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

33 Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Das Urteil des BFH v Der BFH interpretiert lediglich den hypothetischen Parteiwillen aufgrund der im konkreten Fall erkennbaren Umstände; Das Gericht unterstellt, dass beim Kartenkauf in Vorverkaufsstellen ausschließlich ein Vertrag mit dem Veranstalter geschlossen wird; Der BFH betont aber ausdrücklich, dass die Parteien im Rahmen des zivilrechtlich Zulässigen frei sind, auch andere Vertragsgestaltungen vorzunehmen; Für den Regelfall der Praxis dürfte die Entscheidung einschlägig sein; Durch mit dem Käufer vereinbarten AGB lassen sich allerdings andere Vereinbarungen treffen; Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

34 Rechtsbeziehungen beim Kartenvorverkauf
VVK V K Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

35 Leistungsbeziehungen gem. BFH-Urteil
Die Vorverkaufskasse (VVK) ist Kommissionär bzgl. der vom Veranstalter erhaltenen Karten; VVK verkauft die Karten nicht im eigenen sondern im Namen des Veranstalters; Die von ihr vereinnahmten Beträge – Kartenpreis und Provision – stehen ausschließlich dem Veranstalter zu; Als Gegenleistung für ihre Dienstleistung erhält die VVK vom Veranstalter eine in der Höhe mit ihm im voraus zu vereinbarende Provision; Eine Rechnungsstellung / Gutschrift bzgl. der durch die VVK vereinnahmten Kartenerlöse erfolgt NICHT, da die VVK Kartenpreis und Gebühr nicht auf eigene sondern bereits auf Rechnung des Veranstalters vereinnahmt hat. Dem Veranstalter steht bzgl. der vereinnahmten Beträge ein Herausgabeanspruch gegen die VVK zu; Die Vorverkaufstelle berechnet dem Veranstalter das mit ihm vereinbarte Vermittlungshonorar zzgl. 19% USt; Eine Verrechnung des dem Veranstalter infolge seines Herausgabeanspruchs zustehenden Betrages mit der Rechnungsforderung der VVK ist möglich ( „Wir vereinnahmten für Sie und kehren an Sie aus …. Wir erlauben uns, unsere Forderung iHv ….. mit dem an Sie auszukehrenden Betrag zu verrechnen). Punkt 3. und 4. ermöglichen es, dass die dem Veranstalter zustehende Provision in der Höhe von der Provision der VVK differiert; Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

36 Entfallen von Refundierungsvereinbarungen
Da sowohl die Vorverkaufsgebühr als auch die Provision der VVK letztendlich vom Veranstalter bestimmt werden können, erübrigen sich Refundierungsvereinbarungen Beispiel: Der Veranstalter setzt die Vorverkaufsgebühr mit 10 fest und vereinbart mit der VVK, dass sie als Provision nur 5 erhält. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

37 Wirtschaftliche Konsequenzen
Für Veranstalter, die den ermäßigten Umsatzsteuersatz nutzen, bedeutet das BFH-Urteil eine Verbesserung. Da die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, ist auch die Vorverkaufsgebühr als Nebenleistung zum Kartengeschäft lediglich ermäßigt steuerbar. Für Veranstalter, die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20a UStG unterliegen, bedeutet das Urteil eine Verschlechterung. Denn die auf die Vorverkaufsgebühr anfallende Umsatzsteuer kann nun nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Rückwirkende Korrektur von Umsatzsteuermeldungen möglich, soweit noch keine Rechtskraft. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

38 Zivilrechtliche Konsequenzen
Selbst im Fall des vom Veranstaltung nicht zu vertretenden Ausfalls der Veranstaltung kann der Kartenkäufer vom Veranstalter im Wege des Rücktritts nicht nur den Kartenpreis sondern auch die Vorverkaufsgebühr zurückverlangen; Anspruch des Veranstalters gegen die VVK auf Herausgabe der Kontaktdaten des Kartenkäufers? Die Vorverkaufsgebühr muss auf der Karte nicht zwangsläufig separat ausgewiesen werden Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

39 Maßnahmen gegen den Ticketzweitmarkt
TOP 9 Maßnahmen gegen den Ticketzweitmarkt Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

40 Weiterverkaufsverbot
Rechtliche Möglichkeit eines Weiterverkaufsverbots; Praktische Schwierigkeiten bei der Einbeziehung des Weiterverkaufsverbots; Durchsetzbarkeit des Weiterverkaufsverbots Ist ein Weiterverkaufsverbot wünschenswert? Wer profitiert davon? Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

41 Rechtliche Möglichkeit des Weiterverkaufsverbots
Weiterverkaufsverbot in den AGB; Weiterverkaufsverbot als Urkundsbedingung gemäß § 807 BGB (Kartenaufdruck); Weiterverkaufsverbot als Abtretungsverbot (§§ 398, 399 BGB); BGH-Entscheidung „Bundesligakarten.de“ Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

42 Weiterverkaufsverbot in den AGB
Weiterverkaufsverbot in den AGB gegenüber dem ERSTERWERBER wirksam; Die AGB wirken aber nicht gegenüber dem ZWEITERWERBER; Verkäufer auf E-Bay usw. berufen sich regelmäßig darauf, sie seien lediglich Zweiterwerber; Das Gegenteil lässt sich nicht beweisen; Ausnutzen fremden Vertragsbruchs ist nicht per se wettbewerbswidrig. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

43 Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Praktische Schwierigkeiten bei der Einbeziehung des Weiterverkaufsverbots Abtretungsverbot gemäß §§ 398, 399 BGB muss bei Vertragsschluss einbezogen werden; Aufdruck auf Eintrittskarte wird für den Käufer erst nach Vertragsschluss sichtbar, daher keine wirksame Einbeziehung; Einbeziehung beim Kartenkauf über das Internet grundsätzlich leicht möglich; Bei CTS muss der jeweilige Veranstalter AGB-Klauseln selbst ins System einstellen (Selbst CTS- Tochterfirmen haben damit Probleme); Problematisch ist die Vereinbarung von AGB beim regulären Kartenvorverkauf und an der Abendkasse. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

44 Weiterverkaufsverbot als Urkundsbedingung gemäß § 807 BGB
Eintrittskarte ist typischerweise kleines Inhaberpapier (wie Telefonkarten, Garderobenmarken, Fahrscheine usw.); Gemäß § 796 BGB können sich aus dem Inhaberpapier Einwendungen ergeben; Strittig, ob das Verbot der Weiterveräußerung „über Preis“ wirksam als Urkundsbedingung auf der Karte abgedruckt werden kann; Jedenfalls keine wirksame AGB-Klausel, da Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen (Der Kartenkäufer nimmt die Klausel erst nach Erwerb wahr). Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

45 Weiterverkaufsverbot als Abtretungsverbot (§§398, 399 BGB)
§ 807 BGB räumt dem Veranstalter ein Wahlrecht ein, ob er die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier ausgestalten will oder nicht; Falls der Veranstalter nicht dem jeweiligen Karteninhaber sondern nur seinem Vertragspartner zur Leistung verpflichtet sein will, gelten die normalen schuldrechtlichen Regeln; Weiterverkaufsverbot kann dann als Abtretungsverbot (§§ 398, 399 BGB) ausgestaltet werden; Täuschung über Verkehrsfähigkeit ist wettbewerbswidrig gemäß § 3 UWG, § 5 UWG; Wird in mehreren Gerichtsentscheidungen bestätigt Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

46 BGH-Entscheidung „bundesligakarten.de“
Es ist grundsätzlich zulässig, ein Weiterverkaufsverbot zu vereinbaren; Allerdings darf der private Weiterverkauf nicht untersagt werden, da es unbillig wäre, wenn ein Kartenkäufer für den Fall der Erkrankung / Verhinderung die Karte verfallen lassen müsste; Weiterverkaufsverbot kann als Abtretungsverbot (§§ 398, 399 BGB) ausgestaltet werden; Ein konkludentes Abtretungsverbot liegt in der Personalisierung von Tickets Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

47 Durchsetzbarkeit des Weiterverkaufverbots
Ersterwerber / Weiterverkäufer bleibt anonym  nicht greifbar; Zweiterwerber bietet Karte zum überhöhten Preis an  Meist schwer greifbar; Zweitmarktplattform im Internet  Greifbar Vollstreckungsprobleme bei Plattformen außerhalb Deutschlands; Allerdings auch geringere Bereitschaft von Kartenkäufern, bei Plattformen außerhalb Deutschlands zu kaufen. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

48 BDV und CTS kooperieren bei Weiterverkaufsverbot
CTS will OPTIONALES Weiterverkaufsverbot implementieren; Online, Vorverkaufsstellen, Call Center; Fenster für eigene Veranstalter-AGB im CTS-System; Andere Ticketingsysteme können diesem Modell folgen; Nach Implementierung Durchsetzung durch den BDV ohne Zusatzkosten Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

49 Rechtspolitische Diskussion
Ist ein Weiterverkaufsverbot wünschenswert? Wer profitiert davon? Weiterverkaufsverbot aus Sicht des Künstlers; Weiterverkaufsverbot aus Sicht des Veranstalters; Weiterverkaufsverbot aus Sicht des Publikums; Zunehmende Fälle, bei denen Kartenkäufer betrogen werden; Es geht dabei auch um die Frage, wer die Kundendaten erhält Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

50 Standard-AGB beim Kartenverkauf
Steuer bei Catering / Freikarten Neufassung des GEMA-Tarifs U-V BFH-Urteil zu Vorverkaufsgebühren Ticketzweitmarkt Standard-AGB beim Kartenverkauf Anspruch des Veranstalters auf Kundendaten? GWVR Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

51 Standard-AGB beim Kartenverkauf
Einbeziehung von AGB an regulären Vorverkaufsstellen und Abendkassen generell schwierig Gem. § 305 Abs. 2 BGB werden AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn a) bei Vertragsschluss deutlich auf ihre Einbeziehung hingewiesen wurde und b) sie aushängen oder anderweitig einsehbar sind Beweisschwierigkeiten Probleme der Einbeziehung von AGB bei CTS und anderen Online-Vorverkaufssystemen Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

52 Standard-AGB durch den BDV?
§ 2 VERBANDSZWECK Der Verband hat das Ziel der berufsständischen Zusammenfassung der zur Veranstaltungswirtschaft gehörigen Berufsgruppen und Verbände in einem einheitlichen Berufsverband. Er fördert die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder und nimmt diese gegenüber Dritten, insbesondere Behörden und Gesetzgeber sowie gegenüber der Öffentlichkeit wahr. Er bemüht sich, im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen zu einer berufsständischen Ordnung der Veranstaltungswirtschaft beizutragen. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

53 Standard-AGB durch den BDV?
Branchenverbände können Branchen-AGB aufstellen, die der Prüfung durch das Bundeskartellamt unterliegen Im Verkehr zwischen Unternehmern gelten derartige Branchen-AGB als branchenüblich i. S. v. § 307 BGB Das gilt aber nicht gegenüber Verbrauchern Dennoch begründet Verabschiedung von Standard-AGB ein Indiz für die Branchenüblichkeit und die Einbeziehung Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

54 Ist die Veranstaltungsbranche homogen genug für Standard-AGB?
struktur der V-wirtschaft Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012


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