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Asylbewerberleistungsgesetz – seit 1993

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Präsentation zum Thema: "Asylbewerberleistungsgesetz – seit 1993"—  Präsentation transkript:

1 Asylbewerberleistungsgesetz – seit 1993
§ 1 Leistungsberechtigte Asylsuchende im Verfahren (Aufenthaltsgestattung) Asylsuchende im Flughafenverfahren Flüchtlinge, die wegen des Krieges in Ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1oder § 24 des AufenthG besitzen (neu seit 1997) Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des AufenthG (d.h. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen – neu seit 2005!) Flüchtlinge, die eine Duldung nach § 60 a des AufenthG besitzen.

2 Was bedeutet das ? Grundsätzlich 2 verschiedene Leistungsarten
Eingeschränkte Leistungen (§ 3) und Leistungen analog SGB XII (§ 2) eingeschränkte Leistungen erhalten: Asylbewerber für die Dauer des Verfahrens bis zu 4 Jahren (seit 2007, Bei Einführung 1 Jahr, später verlängert auf 3 Jahre) Geduldete Flüchtlinge bis zu 4 Jahren (bei Einführung ebenfalls 1 Jahr) und darüber hinaus, wenn sie die die Dauer ihres Aufenthaltes selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis, wenn sie aus bestimmten Gründen erteilt wurde (§ 25, 5 AufenthG längerfristig aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen geduldet)

3 Weitere Einschränkungen möglich
Nach § 1 a Anspruchseinschränkung Leistungsberechtigte und ihre Familienangehörigen, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

4 Problem 1: Leistungsumfang
Der Leistungsumfang liegt ca. 35 % unter dem Niveau von Hartz 4 (ohne aktuelle Erhöhung) zum Vergleich: Haushaltsvorstand: AsylbLg 224,97 Euro/ SGB II Euro Kinder 0-5 Jahre: AsylbLG 132,93 Euro/ SGB II Euro Kinder 6-13 Jahre: AsylbLG 178,95 Euro/SGB II Euro ab 14 Jahre: AsylblG 199,40 Euro/SGB II Euro bei 2 Erwachsenen: AsylblG 224,97 Euro/ SGB II Euro

5 Problem 2: Sachleistungsprinzip
Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte 1. bis 14 Jahre 40 Deutsche Mark [20,45 €] 2. ab Deutsche Mark [40,90 €] monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Allerdings: außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen können Leistungen auch in Form von Wertgutscheinen, von anderen unbaren Abrechnungen oder Geldleistungen gewährt werden. Niedersachsen verpflichtet jedoch die Kommunen kein Bargeld auszuzahlen!

6 Problem 3: Keine Krankenkassenkarte
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist (2 ) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. (3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher.

7 § 6 Sonstige Leistungen (1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungs-rechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. (2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des AufenthG besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, soll die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt werden. (einzige Umsetzung der EU Aufnahmerichtlinie !)

8 Wie viele Personen betrifft das in Niedersachsen ?
Insgesamt waren zum Stichtag in Niedersachsen Personen Leistungsberechtigt nach Asylbewerberleistungsgesetz davon erhielten Grundleistungen nach § 3 und 6024 Regelleistungen analog SGB II) darunter 6291 Minderjährige (Angaben Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie)

9 Wie ist der praktische Ablauf ?
Antrag auf Behandlungsschein beim Sozialamt Bescheinigung eines Arztes/Ärztin mit Diagnose und Begründung über die Notwendigkeit der Behandlung/Psychotherapie ggf. Begründung warum alleinige Medikamentengabe nicht ausreichend ist Beantragung der Kostenübernahme/ Beantragung der Facharztüberweisung … Langwieriges Verfahren inklusive amtsärztlicher Begutachtung einplanen ggf. Widerspruchsverfahren und Klageverfahren Praxisbeispiele


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