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Veröffentlicht von:Annikin Raile Geändert vor über 10 Jahren
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Arbeit im Bauausschuß Hinweis: Die nachfolgenden Folien sind nur als Stichworte zu sehen, anhand derer der Ablauf des Vortrages strukturiert war.
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Sie treffen Rechtsentscheidungen!
Planungshoheit Art. 24 GG Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln
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Auszug § 2 BauGB (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
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Wodurch wird die Planungshoheit ausgeübt?
Aufstellung von Bebauungsplänen ! Z.T. Pflicht zur Aufstellung ! Diese binden die Gemeinde! Örtliches Recht, Satzung.
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Wodurch wird sie eingeschränkt?
Vorgaben der Landesplanung /Regionalplan V Bauansprüche aus § 34 BauGB (….?)
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Baugesetzbuch Regelt Bauleitplanverfahren Zulässige Inhalte der BPläne
Ansprüche nach § 34 BauGB BPlan-Festsetzungen binden die Gemeinde und geben den Bauherren Rechte! Sog. Normative Festsetzungen
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Was sind sog. „normative Festsetzungen“?
wichtigste Beispiele: + Maß der baulichen Nutzung GRZ + (0,1 = 10 vH des Grundstücks) + Geschoßflächenzahl GFZ + (0,15 = i.W. 15 vH der Grundfläche) + Art der Nutzung (zB. WA) + Baufenster
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Sind Ausnahmen möglich?
Härtefälle (i.d.R. keine Lösung) BPlan sieht Ausnahmen ausdrücklich vor „Von den Festsetzungen des BPlanes sind Ausnahmen möglich……“ ????? Von den folgenden Festsetzungen sind geringfügige Ausnahmen zulässig, wenn die Grundzüge der Planung hierdurch nicht gefährdet sind…..
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Baunutzungsverordnung
Regelt die Grundlagen für Baugebiete WR, WA, GE usw. Auch: Definition der GRZ und GFZ Wichtig für § 34 BauGB? Ja!
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BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen.
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§ 34 BauGB - Innenbereich Kein Eingriff in die Planungshoheit!
Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind! Kein Ermessen! Zusammenhang der Bebauung, Lückenschliessung
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Voraussetzungen nach § 34
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Problem: § 34 BauG 1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
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Was ist nach § 34 zu prüfen? Bebauungszusammenhang
Maß der baulichen Nutzung (Kubatur) Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohnen) Art der Bauweise (§ 22 BauNVO) Überbaute Fläche Grundstück Erschließung (öffentliche) Problem der 2. Baureihe?
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Gemeindliches Einvernehmen Vorhaben nach § 34 BauGB
Rechtsgrundlage § 36 BauGB Baubehörde darf nicht ohne Einvernehmen genehmigen Keine Ermessensentscheidung der Gem. Kommunalaufsicht kann E. ersetzen Verzögerung kann zu Schadensersatz verpflichten
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Inhalte des BPLanes Sind gesetzlich vorgegeben ! (§ 9 BauGB)
Keine zusätzlichen „Ideen“ Ausnahme? Vorhabenbezogener BPlan Gemeindliches Satzungsrecht = Rechtsanspruch!!!!!!!
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Rechtsanspruch ! Kein gemeindliches Einvernehmen!!!!!!
Nur Stellungnahme Rechtsprüfung erfolgt durch Baubehörde Warum? Gemeinde hat Planungshoheit durch BPlan bereits ausgeübt.
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Flächennutzungsplan Nur vorbereitende Planung
Grundlage für Bebauungspläne Keine Rechtsansprüche durch die „Darstellung“ im FPlan
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Antragsverfahren Was muss die Gemeinde wissen und beachten?
Bauvorbescheid Bauantrag
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Bauvorbescheid Vorgezogene, verbindliche Prüfung
i.dR. beschränkt auf Planungsrecht Erspart dem Eigentümer Planungskosten § 66 LBO Bindungswirkung 3 Jahre Genehmigungsfiktion nach 3 Monaten Fristbeginn: Eingang bei der Baubehörde
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Veränderungssperre Rechtsgrundlage § 14 BauGB Voraussetzungen……..?
Aufstellungsbeschluß und ……. ??? Planungsziele müssen definiert sein Dauer 2 Jahre, Verlängerung möglich Max 4 Jahre! 3. Jahr problematisch Bauantrag liegt vor………! Kann Gemeinde durch VÄ reagieren?
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Zurückstellung von Anträgen nach § 15 BauGB
Voraussetzungen wie bei Veränderungssperre ! Vorteil? Einzelfall! Keine 2-Jahresfrist
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Das Damoklesschwert über dem Ehrenamt?
Amtshaftung Das Damoklesschwert über dem Ehrenamt?
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Das allgemeine preußische Landrecht von 1794
Wer ein Amt übernimmt, muss auf die pflichtgemäße Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit widmen. Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und nach den Kennt-nissen, die bei der Verwaltung des Amtes erforderlich werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er vertreten.
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Heutige Rechtsgrundlage § 839 Abs. 1 BGB
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“
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Beamtenbegriff des § 839 BGB
Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB ist grundsätzlich jeder, der ein öffentliches Amt / Aufgabe innehat Also auch der Gemeindevertreter / Mitglied des Ausschusses und z.B. Gemeindewehrführer Schiedsmann Wahlhelfer Ortsbeiräte
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Beispiele für Amtspflichten
Schnelle Sachentscheidung Eine schnell zu bearbeitender Bauantrag bleibt liegen… Beachtung der Rechtsprechung BGH: für Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften hier: Bauausschuß) gelten keine milderen Sorgfaltsmaßstäbe als für jeden Beamten… der die notwendigen Rechtskenntnisse besitzen muss…
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Exkurs: Formelles muss sein……!
Unterschied beim Lesen von Vorschriften Ist-Vorschriften Soll-Vorschriften Kann-Vorschriften
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Städtebauliche Verträge
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Unterschiede § 11 allgemeine Verpflichtungen
§ 12 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
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Beispiele für die Praxis
§ 11 BauGB - Golfplatz § 12 BauGB - Ferienhaussiedlung Wesentliche Unterschiede: § 11 – keine Verpflichtung § 12 - Durchführungsverpflichtung
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Was ist nach § 11 BauGB möglich?
Planungskostenübernahme Folgekosten Förderung und Sicherung der Planungsziele Beispiele hierfür: Golfplatz und Wohnsiedlung (Belegungsrecht) Unzulässig, wenn bereits Baurecht besteht Angemessenheitspflicht
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Exkurs zur Kostenübernahme
Kosten der Verwaltung? Abrechnung der Stunden der Mitarbeiter? Bekanntmachungskosten? Sitzungskosten? Ergebnis: Absolut unzulässig
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Externe Kosten? Stadtplaner? Gutachten? Grünordnungsplan? Folgekosten?
Können zulässigerweise übertragen werden!!!!!
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Was ist der Vorteil des vorhabenbezogenen BPlanes?
Verpflichtung zur Durchführung in einer bestimmten Frist ! Zusätzliche Festsetzungen sind möglich Volle Kostenübernahme durch VT Finanzierungsnachweis Grundbuchliche Sicherungen/Baulast
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