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BereichR 6. Woche
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Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt
BereichR 6. Woche Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB III. Bereicherungsrecht, §§ 812 – 822 BGB 1. Grundbegriffe des BereicherungsR 2. Anspruchsgrundlagen des BereicherungsR 3. Problemschwerpunkte des BereicherungsR a) Der Leistungsbegriff im Drei-Personen-Verhältnis b) Der Eingriff i.S. der Eingriffskondiktion c) Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs
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BereichR 6. Woche Fall 6 – Lösungsskizze:
Frage 1: F -> S, Rückzahlung der Euro 7.500,- A. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. S etwas erlangt? (+), bar gezahlte Euro 2.500,- und Euro 5.000,- (= Ei- gentum und Besitz). 2. durch Leistung des F? (+), bewusst und zweckgerichtet zur Tilgung der (vermeintlichen) kaufvertraglichen Verbindlichkeit. 3. ohne rechtlichen Grund? Rechtsgrund kann hier nur der Kaufvertrag über das Cello sein. a) Einigung F – S?
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BereichR 6. Woche (+), gegen Zahlung von Euro 7.500,-. b) wirksam?
unwirksam gemäß § 142 Abs. 1? aa) Anfechtungserklärung des S, § 143 Abs. 1? (+), wenigstens konkludent. bb) Anfechtungsgrund? (+), § 119 Abs. 2: Irrtum über den Hersteller des Instruments ist Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Kaufgegenstandes. cc) kein Ausschluss? (1) Vorrang der §§ 434 ff.? (-), hier ficht der Verkäufer an (nicht, um sich der Gewährleistung zu entziehen). (2) Vorrang des § 313?
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BereichR 6. Woche (-), hier hängt es nicht vom Zufall ab, wer zuerst anficht (nur S würde anfechten). dd) Anfechtungsfrist? (+), unverzüglich iSd § 121. c) also ist der Kaufvertrag ex tunc nichtig, so dass Rechtsgrund von Anfang an fehlte. =>also Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. entstanden. II. Anspruch erloschen (-) III. Anspruch durchsetzbar? ZbR des S gemäß § 273 Abs. 1? (+), wenn S fälliger + konnexer Gegenanspr zusteht. hier auf Rückübereignung/-gabe des Cellos aus § Abs. 1 S.1, 1.Var. bzw. auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2)? 1. Anspruch entstanden
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BereichR 6. Woche a) F etwas erlangt?
(+), Anwartschaftsrecht und Besitz am Cello. b) durch Leistung des S? (+) c) ohne rechtlichen Grund? (+), Kaufvertrag war ex tunc nichtig. 2. Anspruchsinhalt a) grds.: Herausgabe des Erlangten hier (-), unmöglich (§ 275 Abs. 1) durch Übereig nung an den zu jener Zeit gutgläubigen N. b) also: Wertersatz, § 818 Abs. 2 hier iHv Euro ,-. c) Es sei denn, F ist entreichert (§ 818 Abs. 3) und kann sich darauf berufen (§§ 818 Abs. 4 – 820)
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BereichR 6. Woche aa) F = entreichert, § 818 Abs. 3?
(+), da keine Gegenleistung von N erhalten. bb) kann F sich auf Entreicherung berufen? (+), z. Zt. der Übereignung an N hatte F keine Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes iSd § 819 Abs. 1. 3. also steht S kein Anspruch gegen F aus § 812 Abs S.1, 1.Var. zu. =>also ZbR gemäß § 273 Abs. 1 (-). III. Anspruchsinhalt (F gegen S) 1. grds.: Herausgabe des Erlangten hier (-), S hatte Bargeld erhalten; nach der Lebenser- fahrung sind die einzelnen Geldscheine nicht mehr individualisierbar, § 275 Abs. 1.
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BereichR 6. Woche 2. also Wertersatz, § 818 Abs. 2
(+), iHv Euro 7.500,- 3. es sei denn, S ist entreichert (§ 818 Abs. 3) und kann sich auf Entreicherung berufen (§§ 818 Abs. 4 – 820) hier (-), S ist schon nicht entreichert. 4. Zwischenergebnis also: F kann von S die Euro 7.500,- zurückverlangen, S von F jedoch nichts (da F entreichert ist); gerecht? 5. Kürzung des Anspruches des F über den Anwen- dungsbereich des § 818 Abs. 3 hinaus? BGH, hM: Saldotheorie (= faktisches Synallagma); bei der Rückabwicklung nichtiger Ver träge sollen die Wertungen des § auf § 812 zum Teil übertragen werden.
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BereichR 6. Woche Die drei Aussagen der Saldotheorie:
Bei der Rückabwicklung nichtiger Verträge ● sind gleichartige Ansprüche eo ipso zu saldieren (= Aufrechnung überflüssig), ● sind ungleichartige Ansprüche eo ipso Zug um Zug zu erfüllen (= ZbR überflüssig), ● wird von dem Bereicherungsanspruch des Entrei- cherten der Wert der Gegenleistung abgezogen. a) hier? 3. Aussage: von dem Anspruch F -> S aus § 812 wird der Wert der Gegenleistung (= Euro ,-) in Abzug gebracht also Euro 7.500, ,- = 0,- b) aber: in drei Fällen gilt die Saldotheorie nicht:
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BereichR 6. Woche ● die Saldotheorie gilt nicht zu Lasten Minderjäh riger oder Geschäftsunfähiger ● die Saldotheorie gilt nicht zu Lasten arglistig Getäuschter ● die Saldotheorie gilt nicht bei nur einseitig aus geführten Verträgen (da dort funktionslos) hier (-), keine solche Ausnahme ersichtlich. IV.Ergebnis: F kann von S aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. nichts verlangen. B. §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 3 S.1 (-), keine Störung der Geschäftsgrundlage (s.o.) C. Ergebnis zur Frage 1 Kein Anspruch des F gegen S.
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BereichR 6. Woche Frage 2: N -> S, Rückzahlung der Euro 5.000,-
A. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. S etwas erlangt? (+), Gutschrift iHv Euro 5.000,-. 2. durch Leistung des N? ● Leistung ist – nach dem formalen Leistungsbegriff jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. ● Es handelt sich um einen Realakt ● Allerdings finden manche Vorschriften über Will- lenserklärungen analoge Anwendung. ● bei der bereicherungsR Beurteilung von MehrPers- Verh. verbietet sich aber jede schematische Lösung
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BereichR 6. Woche a) Liegt hier ein bereicherungsR Mehrpersonenver- hältnis vor? (+), sog. Leistung auf fremde Schuld b) Behandlung? ● die sog. Anweisungsfälle haben für die Lösung „Modellcharakter“ ● liegt also eine „veranlasste Drittleistung“ vor, so erfolgt die Rückabwicklung „über das Drei eck“ (= Anweisungsfall), str. ● liegt hingegen eine „nicht veranlasste Dritt leistung“ vor, so kann ein direkter Durchgriff N – S erlaubt werden. hier Letzteres; F wusste von nichts, ihm kann die Zahlung des N nicht zugerechnet werden.
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BereichR 6. Woche c) also Leistungsbeziehung N – S wertend (+).
3. ohne rechtlichen Grund? (+), für die Zahlung der Euro 5.000,- bestand kein Rechtsgrund (mehr), da F schon bar gezahlt hatte. II. Anspruchsinhalt 1. grds.: Herausgabe des Erlangten hier (-), unmöglich, da Forderung im Kontokorrent. 2. also Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 iHv Euro 5.000,- 3. es sei denn, S ist entreichert und kann sich darauf be- rufen, § 818 Abs. 3, Abs hier (-), S ist schon nicht entreichert (keine Anhalts- punkte). III. also schuldet S dem N die Euro 5.000,- aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var.
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BereichR 6. Woche B. Ergebnis zur Frage 2
N erhält die Euro 5.000,- zurück. Frage 3: S -> N, Ersatz der Euro ,- A. §§ 989, 990 Abs. 1 S.2 I. Anspruch entstanden 1. EBV S – N bezüglich des Cellos im Zeitpunkt des schä- digenden Ereignisses, d.h. der Zerstörung? (-), N war bereits durch gutgläubigen Erwerb von F nach §§ 929 S.1, 932 Abs. 1 S.1 Eigentümer geworden. 2. also schon EBV (-). II. Ergebnis: §§ 989, 990 Abs. 1 S.2 (-). B. § 823 Abs. 1 (-), der gutgläubige Erwerb des N ist nicht rechtswidrig.
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BereichR 6. Woche C. §§ 822 (iVm § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.?), 818 Abs. 2 I. Anspruch entstanden „Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu“? (-), F hat dem N Eigentum zugewandt (s.o.), obwohl er selbst zu jener Zeit nur ein AR hatte; er hat also nicht das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zugewandt, sondern etwas, das er nicht erlangt hatte (= Eigentum). II. also § 822 (-). D. §§ 816 Abs. 1 S.2, 818 Abs. 2 1. F = als Nichtberechtigter verfügt? (+), s.o. 2. dem Berechtigten S gegenüber wirksam?
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BereichR 6. Woche (+), s.o. 3. Erfolgte Verfügung unentgeltlich?
(+), aufgrund Schenkung F an N. II. Anspruchsinhalt 1. grds.: Herausgabe des Erlangten, also des Eigentums am Cello hier (-), unmöglich. 2. also Wertersatz, § 818 Abs. 2 = Euro ,- 3. es sei denn, N ist entreichert und kann sich darauf berufen. a) N = entreichert, § 818 Abs. 3? (+), unversichertes Cello ist zerstört. b) kann sich N auf Entreicherung berufen? aa) § 818 Abs. 4?
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BereichR 6. Woche (-), N war nicht verklagt z.Zt. der Zerstörung.
bb) § 819 Abs. 1? Kannte N im Zeitpunkt der Zerstörung den Grund dafür, dass er das Cello nicht behalten durfte? (1) Hätte N dem S das Cello herausgeben müs sen? (+), gemäß § 816 Abs. 1 S.2 (s.o.) (2) Kannte N z. Zt. der Zerstörung alle TB-Merk male des § 816 Abs. 1 S.2? (+), N wusste, dass F als Nichtberechtigter verfügt hatte und wusste auch von der Un entgeltlichkeit; schließlich kannte er auch die Anfechtbarkeit (§ 142 Abs. 2).
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BereichR 6. Woche (3) also haftet N dem S nach §§ 819 Abs. 1, Abs. 4 „nach den allgemeinen Vorschriften“ => dort ist keine Berufung auf Entreiche rung zulässig (da dort kein § 818 Abs existiert). III. also § 816 Abs. 1 S.2 (+), iHv Euro ,- E. § 292 Abs. 1, 989 iVm §§ 816 Abs. 1 S.2, 819 Abs. 1, Abs. 4 (+), Schadensersatz wegen fahrlässiger Zerstörung des Cellos iHv Euro ,- F. Ergebnis zu Frage 3 N muss dem S Euro ,- Schadensersatz leisten; aller- dings müssen bei S die „ersparten“ Euro 7.500,- (s. Frage 1) berücksichtigt werden.
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Ende 6. Woche
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