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Aktuelle Informationen zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst 17. Februar 2005 ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher.

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1 Aktuelle Informationen zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst 17. Februar 2005
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

2 Tarifergebnis vom Neugestaltung Tarifrecht  TVöD – Inkrafttreten 1. Oktober 2005 Einkommensrunde 2005  Inkrafttreten 1. Februar 2005  große Zustimmung der Tarifkommission der öD-Gewerkschaften im DGB ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

3 Neugestaltung des Tarifrechts
Einkommensrunde 2005: Laufzeit bis Einmalzahlung Die Beschäftigten West und Ost/Bund erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 300 € für die Jahre 2005, 2006 und 2007, die wie folgt ausgezahlt werden:  jeweils 100 € zum 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 2005  jeweils 150 € zum 1. April und 1. Juli der Jahre 2006 und 2007 Die Beschäftigten Ost/VKA erhalten eine stufenweise Erhöhung des Niveaus von 92,5 %.   1,5 %   1,5 %   1,5 % (April bzw. Juli)  zum  3 %, so dass 100 % erreicht sind Die Bundestarifkommission hat in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2004 entschieden, die bestehenden Lohn- und Vergütungstarifverträge nicht zum erstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Stattdessen wird die BTK die weiteren Ergebnisse der Neugestaltung des Tarifrechts im öD in einer weiteren Sitzung am 20. Januar 2005 bewerten und dann ggf. über eine Kündigung zu entscheiden. Gleichzeitig hat die BTK zum Ausdruck gebracht, das es die Beschäftigten im ö. D. nicht von der nicht von allgemeinen Einkommenserhöhungen abgekoppelt werden dürfen. Für den Bereich der Tarifverträge der kommunalen Versorgungswirtschaft (TV-V) sowie des landesspezifischen Nahverkehrs (TV-N) usw. fordert die Bundestarifkommission eine Erhöhung der Tabellensätze im Rahmen der allgemeinen tariflichen Lohnsteigerung. Ausdrücklich unterstützte die Bundestarifkommission Forderungen des Bundesbeamten-/Bundesbeamtinnen-Ausschusses zur Besoldungsrunde 2005. Für die Auszubildenden sowie die Schüler/-innen in der Kranken-, Alten- und Entbindungspflege fordert die Bundestarifkommission eine Regelung zur Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach abgeschlossener Ausbildung, mindestens jedoch für ein Jahr. (Der komplette Beschluss ist dem Flugblatt Nr. 1 zur Tarifbewegung oder dem TS 113/04 zu entnehmen.) ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

4 Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Arbeitszeit Arbeitszeitverlängerung Bund/VKA  Bund - angehoben auf 39 Std. (West) - abgesenkt auf 39 Std. (Ost)  VKA - Ost 40 Stunden, West 38,5 Std. Kündigung der Westtarifverträge möglich Anhebung bis auf 40 Std. (Landesebene VKA) Ver.di ist in die Gespräche zum Themenkomplex „Arbeitszeit“ mit der klaren Grundaussage gegangen, nicht über eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit mit den Arbeitgebern im Rahmen der Neugestaltung zu diskutieren. Auf diesen Grundsatz haben sich die VertreterInnen der Arbeitgeber auch eingelassen. Die Regelungen zur Arbeitszeit orientieren sich grundsätzlich stark am Tarifvertrag für die Versorgungsbetriebe (TV-V). (Der Wortlaut ist dem TS 63/04 zu entnehmen) Der generelle Ausgleichszeitraum für die Arbeitszeit beträgt bis zu einem Jahr. Die Regelung „bis..“ bedeutet die Notwendigkeit einer Festlegung auf Betriebs-, Dienststellenebene. Neu geregelt und als Erfolg zu werten ist, dass für die in Wechselschicht beschäftigten nunmehr grundsätzlich Pausen als Arbeitszeit gelten. Einzige Ausnahme hiervon sind die in den Krankenhäusern beschäftigten. Für alle - auch die in Krankenhäusern - gilt aber, das die Arbeitszeit für alle um die gesetzlichen Feiertage vermindert wird. Dies ist auch eine Neuerung für die in Schicht oder Wechselschicht beschäftigten. ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

5 Neugestaltung des Tarifrechts
 Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr verlängert, bisher 26 Wochen  Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit  Feiertage: Vorwegabzug

6 Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Arbeitszeit Überstunden: Ende folgende Woche Ausnahme Schicht und Wechselschicht Möglichkeit: Freizeit statt Bezahlung (Faktorisierung) Als Überstunden gelten alle auf Anordnung geleisteten Stunden, die nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen sind. Zwei Ausnahmen: 1. auf BV/DV-Ebene wurde ein Arbeitszeitkorridor oder Rahmenarbeitszeit vereinbart 2. Für Schicht- und Wechselschichtarbeit. Hier gilt folgende Regelung: a) Zuschlagspflicht bei Anordnung von Mehrarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden b) Zuschlagspflicht bei im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden Die Höhe von Zeitzuschlägen sowie der Wechselschicht- und Schichtzulagen wird im Rahmen der Verhandlungen zur Entgelttabelle geklärt. In diesem Rahmen wird ebenfalls weitere Ausgestaltung der Faktorisierung verhandelt. Die Faktorisierung von Zeitzuschlägen (gilt auch für Überstundenzuschläge) erfolgt auf Wunsch des Arbeitnehmers - soweit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Bei entsprechender DV/BV können auch Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienstentgelte faktorisiert werden Mit den Arbeitgebern finden momentan ebenfalls weitere Gespräche über Sonderregelungen betreffs Arbeitszeit für bestimmte Berufsgruppen statt (z.B. Angestellte auf seegehenden Schiffen, der Binnenschifffahrt, im BMVG, im Forstdienst etc), wobei ver.di im Gegensatz zu den Arbeitgebern kein Interesse an einer Vielzahl von Ausnahmeregelungen hat. Für den Bereich der Schulhausmeister wurde eine Einigung erzielt.(TS 101/04 und Flugblatt vom ). Demnach ist eine verlängerte Arbeitszeit möglich, sofern Bereitschaftszeit in nicht unerheblichen Umfang anfällt. Dies bedeutet, dass mindestens % Bereitschaftszeit anfallen müssen. Sofern dies der Fall ist, darf die durchschnittliche Gesamtarbeitszeit von „Voll-Arbeitszeit“ und Bereitschaftszeit höchstens 48 Stunden pro Woche betragen. Darüberhinaus darf die „Voll-Arbeitszeit“ und die Bereitschaftszeit zur Hälfte angerechnet, nicht über die reguläre tarifliche Arbeitszeit hinausgehen. ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

7 Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Arbeitszeit Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen Arbeitszeitkorridore Rahmenarbeitszeit  nicht bei Schicht und Wechselschicht Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität positive Regelung bei Erkrankung während Entnahme Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung Betriebe und Dienststellen können Arbeitszeitkorridore bis zu 45 Stunden pro Woche und Rahmenarbeitszeiten von zwölf Stunden zwischen 6 und 20 Uhr einführen, in denen die tatsächlichen Arbeitszeiten ohne Überstundenzuschläge bleiben. Für Schicht- und Wechselschichtarbeit können Arbeitszeitkorridore und Rahmenarbeitszeit nicht vereinbart werden. Wo diese Formen flexibler Arbeitszeit eingeführt werden, muss es auch ein Arbeitszeitkonto geben. In anderen Fällen kann es eingerichtet werden. Auf dieses Konto können beispielsweise in Arbeitszeit umgewandelte Zeitzuschläge gebucht werden. Nicht abgebucht werden Zeiten der Krankheit während einer Freistellung aufgrund angesparter Arbeitszeit (entsprechend der Regelung Arbeitsunfähigkeit im Urlaub) - ein deutlicher Fortschritt gegenüber dem TV-V. Aufgrund der sehr unterschiedlichen betrieblichen Mitbestimmungstatbestände - insbesondere der Landespersonalvertretungsgesetze, wurde folgendes vereinbart: Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

8 Neugestaltung des Tarifrechts
Zielsetzung: diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht Ergebnisse Eingruppierung Schaffung einer bundesweiten (Rahmen)-Regelung 15 Entgeltgruppen Bestimmung der Eckeingruppierungen Wegfall der Bewährungs- und Zeitaufstiege Diskriminierungsfreiheit In den Gesprächen mit den Arbeitgebern zeigte sich jedoch bald, dass sich dieses Themenfeld durch eine hohe Komplexität in der Vielfalt der heutigen Regelungen für die Beschäftigten auszeichnet. Entgegen unseren Zielen, wollen die Arbeitgeber, möglichst auf der Grundlage der heutigen unbestimmten Rechtsbegriffe im Eingruppierungsrecht der Angestellten das System weiterentwickeln Einigungen gibt es mit den Arbeitgebern bislang in folgenden Punkten: Es wird eine bundesweite, direkt eingruppierende Rahmenregelung mit wenigen Beispielen und “Ferner”-Merkmalen geben, die landesbezirklich/spartenspezifisch ausgestaltet werden kann. Das neue System wird 15 Entgeltgruppen umfassen. Die Eckeingruppierungen wurden festgelegt (Details auf der nächsten Folie) Bewährungs- und Zeitaufstiege sollen wegfallen (Diese sollen sich in der neuen Tabelle abbilden) Weitgehende Diskriminierungsfreiheit soll erreicht werden. Da die Arbeit an einem neuen, für beide Seiten berechenbaren Eingruppierungsrecht aber deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als geplant, werden diese Regelungen erst ab dem Jahr 2007 in Kraft treten. Für das Übergangsrecht werden die bisherigen Bestimmungen weitergelten. Derzeit wird an der Analogie bisheriger Vergütungs- und Lohngruppen zur zukünftigen Tabelle gearbeitet. (Weitere Infos TS 63/04, 78/04, 79/04) ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

9 Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Eck-Eingruppierungen E 1 – E 4: un-/angelernte Tätigkeiten und Ausbildungen unter „3-jährig“ ab E 5: „3-jährige“ Ausbildung ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss/ Master Im Bezug auf die sogenannten Eckeingruppierungen besteht Einigkeit mit den Arbeitgebern, dass es zukünftig drei Eckeingruppierungen geben wird sowie unterhalb des Niveaus der klassischen 3-jährigen Ausbildung 4 Entgeltgruppen für un- oder angelernte Tätigkeiten.Eine Besonderheit bei diesen vier Gruppen stellt die unterste Eingruppierungsstufe (E 1) dar, auf die in der nächsten Folie eingegangen wird. Basis der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5, sind Tätigkeiten für die für die die Qualifikation einer klassischen „dreijährigen Ausbildung“ benötigt wird. Dieser Arbeitsbegriff beinhaltet sowohl die im Rahmen des Einigungsvertrages gleichgestellten Ausbildungen sowie alle anderen als gleichwertig anerkannten Berufe. Darüberhinaus finden ver.di-intern mit den Berufsbildungspolitikern Gespräche statt, wie auch für zukünftige neue Berufe oder Ausbildungen bzw. Lehrgänge eine solche Anerkennung gewährleistet wird. Problematisch ist auch noch, die Eckeingruppierung von besonderen dreijährigen Aubildungen, wie zum Beispiel in der Krankenpflege. Hier wird noch über alternative Eckeingruppierungen nachgedacht (E 6). Die weiteren Eckeingruppierungen werden bei E 9 und bei E 13 liegen für den Fachhochschul bzw. den Universitätsabschluss. Die neuen Bildungsabschlüsse des Bachelor bzw. Master werden hierbei - entsprechend einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz - dem FH- oder Universitätsabschluss gleichgestellt. Zu klären ist u.a. noch: die Grundeinreihung des Kr-Bereich Masterabschluss an der FH (Weitere Details: Siehe TS 72/04) ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

10 Neugestaltung des Tarifrechts
Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. Dies ist der detaillierte Text zur Eckeingruppierung E 5: Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2 Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. Niederschriftserklärung zu Ziffer 1: Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, den Anpassungsbedarf bei Änderungen der gesetzlichen Ausbildungsregelungen insbesondere bezüglich der Ausbildungsdauer zu prüfen und ggf. anzupassen. Bis zu einer anderweitigen Regelung gilt das bestehende Tarifrecht fort. Protokollerklärung zu Ziffer 2: Entsprechende Fähigkeiten im Sinne der Ziffer 2 müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist. Damit sind die „Sonstigen“ geregelt. Merkposten: Berufsabschlüsse der DDR mit geringerer Ausbildungsdauer (hierzu: TS 72/04) ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

11 Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Entgelt/Leistung 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15 Stufe 1: ohne Erfahrung, längstens für ein Jahr Stufe 2: nach einem Jahr Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren) Einbau Orts- und Sozialzuschläge Kinderzuschläge als Besitzstandsregelung - für Kinder, die bis zum geboren werden Vergleich zum jetzigen Einkommen über „Lebenserwerbseinkommen“: durch Strukturausgleich Mit den Arbeitgebern wurde nach langen Verhandlungen Einigkeit über die weitere Struktur der zukünftigen Tabelle im Hinblick auf Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen erzielt. Offen ist die Bezeichnung der Stufen. Ver.di spricht von Erfahrungsstufen, da der Stufenaufstieg von der jeweiligen Berufserfahrung abhängig gestellt werden soll, die Arbeitgeber von Entwicklungsstufen, das sie den Stufenaufstieg leistungsabhängig stellen wollen. Stufe 1 ist hierbei für Beschäftigte ohne Berufserfahrung für maximal ein Jahr vorgesehen. Wer ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag Praktikanten abgelegt hat wird der einjährigen Berufserfahrung gleichgestellt. Nach spätestens 1 Jahr werden Beschäftigte in die Stufe 2 eingruppiert. Nach insgesamt 3 Jahren (also weitere 2 Jahre Später) in die Stufe 3. Die weiteren Stufen sind die Stufe 4 mit 6jähriger Erfahrung, Stufe 5 mit 10-jähriger Erfahrung sowie die Stufe 6 als Endstufe nach 15-jähriger Berufserfahrung. Bei Neueinstellungen können förderliche Zeiten für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Zeiten einer beruflichen Erfahrung von mindestens 3 Jahren in der übertragenen Tätigkeit werden für eine Einstufung in die Stufe 3 anerkannt. Bei allen Werten wird der bisherige „verheirateten-Zuschlag“ in die Tabelle eingebaut, was eine Besserstellung für Ledige aber dadurch auch für Jüngere darstellt, da die Ehe als Lebensform insbesondere bei Jüngeren nicht mehr dem Regelfall entspricht. Zu den bisher bestehenden Sozialzuschlägen bzw. Ortszuschlagsanteilen für Kinder (entspricht etwa 2 % der Gesamtlohnsumme) war es nicht möglich, sowohl einen Einbau in die Tabellenwerte als auch eine Besitzstandsregelung mit den Arbeitgebern zu vereinbaren. Die Bundestarifkommission hat dazu beschlossen: Besitzstandsregelungen soll es noch für Kinder geben, die bis zum geboren werden. Rückflüsse aus den Besitzständen (Auslaufen der Kindergeldberechtigung) können dann den Topf für Leistungselemente füllen. (TS 113/04) Um sicher zu stellen, dass für die Beschäftigten finanziell keine Schlechterstellung durch die Tabelle erfolgt und insbesondere trotz der Verbesserungen und der höheren Einstiegsvergütung für die Jüngeren insgesamt nicht zu einer Verschlechterung kommt, findet für die einzelnen Entgeltgruppen eine Vergleichsberechnung auf Basis eines 40jährigen Lebenserwerbseinkommens statt. (Die Eingruppierungsvorschriften incl. Vetretungsregelung sind in den Anlagen zu TS 78/04 abgedruckt) ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

12 Neugestaltung des Tarifrechts
Überleitung in die Tabellenstufen Grundsätzlich Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt in individuelle ”Zwischenstufe” Persönliches Entgelt Arbeiter/-innen  Monatstabellenlohn Angestellte  Grundvergütung  Ortszuschlagsstufe 1 oder 2 (wenn beide im öD Hälfte zwischen Stufe 1 und 2)  allgemeine Zulage Im Rahmen der Überleitung werden alle Kolleginnen und Kollegen mit ihrem derzeitigen persönlichen Entgelt nach den bisher geltenden Lohn- und Vergütungstarifverträgen ab Stufe 2 in der Regel in eine individuelle ”Zwischenstufe” überführt. Das persönliche Entgelt für diese Berechnung besteht bei den Arbeiterinnen und Arbeitern aus dem Monatstabellenlohn, bei den Angestellten aus der Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, (bzw. wenn beide im ÖD beschäftigt sind, Stufe 2 hälftig), sowie der allgemeinen Zulage. Andere bisherige Entgeltbestandteile, wie z. B. die Funktionszulage, werden bei der Überleitung nicht berücksichtigt, sondern entweder im Rahmen von individuellen Besitzständen oder ggfs. später bei der neuen Entgeltordnung. Diese würden dann in der Regel auch dynamisiert. ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

13 Neugestaltung des Tarifrechts
Überleitung Tätigkeits-, Bewährungsaufstiege bei weniger als hälftiger Erfüllung der Zeitdauer am Stichtag:  keine Berücksichtigung bei mindestens hälftiger Erfüllung der Zeitdauer am Stichtag:  Höhergruppierung nach Ablauf der „Restzeit“ als reiner Zeitaufstieg bei doppelten Aufstieg:  hälftige Erfüllung der Gesamtzeit reicht aus . Die Überleitung von noch andauernden Bewährungs- und Zeitaufstiegen wurde wie folgt geregelt: Für Angestellt wurde vereinbart: Für Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege gilt, dass sie bei mehr als hälftiger Erfüllung „weiterlaufen“, d.h. nach Ablauf der „Restzeit“ erfolgt eine Höhergruppierung. Bei weniger als hälftiger Erfüllung werden sie nicht berücksichtigt. Der bisherige Bewährungsaufstieg wird also nach dem Stichtag ein reiner Zeitaufstieg. Die “Bewährung” ist am Stichtag erfolgt. Mit der Regelung entfällt zukünftig auch die bisherige (komplizierte) Rückstufung in den Lebensaltersstufen bei Höhergruppierung im heutigen VKA-Tarifrecht. (Details und Beispiele TS 104/04) Sofern es sich um einen sogenannten doppelten Aufstieg handelt, wird der zweite Aufstieg auf Basis der Gesamtaufstiegsdauer berechnet. Da in der Regel der erste Aufstieg kürzere Zeit in Anspruch nimmt als der zweite, ist diese Regelung von Vorteil. Beispiel: der erste Aufstieg erfolgt nach 3 Jahren, der folgende nach 6 weiteren Jahren. Sind in derselben Tätigkeit 5 Jahre zurückgelegt, ist die Hälfte der Zeit von insgesamt 9 Jahren (50%) also erfüllt; der Aufstieg in die höhere Entgeltgruppe erfolgt nach Zeitablauf. Wäre hingegen jeder einzelne Zeitaufstieg mit 50% bemessen, entfiele der zweite Aufstieg. Für ArbeiterInnen wurde keine Regelung getroffen, weil infolge der Tabellenspreizung in die übergeleiteten Entgeltgruppen die Aufstiege durch die entsprechenden Euro-Beträge darstellbar sind. in die neuen Entgeltgruppen die finanziellen Anreize der Aufstiege bereits aufgefangen wurden. (Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Anlage 3) ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

14 Neue Entgelttabelle Entgelt-gruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen
nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1

15 Neugestaltung des Tarifrechts
neue Entgeltgruppe 1 Ausschließlichkeitskatalog Stufe € Stufe €  € (Lebenserwerbseinkommen) Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2 EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der„Outsourcingbereiche“ für an-/ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4 Auch innerhalb von ver.di nicht unumstritten war die Einführung einer neuen Entgeltgruppe 1, die vor allen Dingen dazu dienen soll, bisher im öffentlichen Dienst nicht mehr wahrgenommene Tätigkeiten wieder einzugliedern. Einigkeit besteht nunmehr, dass es für E 1 zukünftig einen - aus der Sicht von ver.di möglichst kleinen - Ausschließlichkeitskatalog geben wird. Dieser befindet sich momentan noch in der Verhandlung. In den letzten Gesprächen hatte ver.di folgende Tätigkeiten für die E 1 vorgeschlagen: Vorschlag ver.di: (Merkposten: Landesbezirkliche Ausgestaltung entsprechend dem Katalog) Manuelles Einsammeln von Abfällen in Parks und Grünanlagen HofreinigerIn Reinigungsarbeiten im Bäderbereich (nicht im lfd. Betrieb) Garderobenpersonal KartenabreißerIn GepäckträgerIn AutomatenauffüllerIn (ohne Inkasso) Manuelles Spülen und Gemüseputzen in Gastronomiebetrieben Hilfstätigkeiten zur Erledigung von persönlichen Besorgungen von Kranken/Hilfsbedürftigen Sortierkräfte in Wertstoffsortieranlagen AufseherIn in Museen ohne weitere Aufgaben Die Stufe 1 wird zukünftig einen Betrag von 1286 € ergeben. Dies entspricht einem Stundenlohn von 7,68 Euro (entspricht dem Lohn einer Reinigungskraft des allgemeinverbindlichen IGBAU-TV). In der zukünftigen Endstufe 6 wird ein Entgelt von Euro verdient, dies entspricht 8,60 Euro pro Stunde. Ziel von ver.di ist es bei der Ausgestaltung der dazwischen liegenden Stufen auf ein durchschnittliches Lebenserwerbseinkommen von Euro pro Monat zu kommen. Basis ist hierbei eine Berechnung mit einer Lebensarbeitszeit von 40 Jahren. Hinweis: Endstufe nach 20 Jahren (= atypisch gegenüber Stufenverlauf der übrigen Entgeltstufen) Deutlich gemacht werden muss, dass alle bisherigen Beschäftigten der Lohngruppe 1/BAT X - zukünftig mindestens in der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 eingruppiert werden und wir gegenüber „Konkurrenztarifverträgen“ keine Abstriche beim Mantel machen. ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

16 Neugestaltung des Tarifrechts
Einigungsstand Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, z. B. - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe / Hausgehilfin - Bote / Botin (ohne Aufsichtsfunktion) landesbezirkliche Ergänzungen bzw. TV beim Bund

17 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 2 Lohngruppe 1 mit Aufstieg LGr 1a, BAT X mit Aufstieg nach IX bzw. IXb IX bzw. IXb mit Aufstieg nach IXa Bund VKA keine Stufe 6 für LG 1/1a und X/IX bzw. IXb für derzeitig Beschäftigte für Neueingestellte bis In-Kraft-Treten Entgeltordnung

18 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 2a Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach LGr 2a Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach LGr 2a mindestens für die Dauer des Bestehens der jetzigen Lohnverzeichnisse VKA Bund

19 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 3 Lohngruppe 2 mit Aufstiegen nach LGr 2a und 3 Lohngruppe 2 / 2a mit Aufstiegen nach LGr 3 und 3a Lohngruppe 3 mit Aufstieg nach LGr 3a BAT VIII mit und ohne Anwartschaft auf BAT VII für den Bund: BAT VIII keine Stufe 6 VKA Bund

20 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 4 Lohngruppe 3 mit Aufstieg nach LGr 4 und 4a Lohngruppe 4 mit Aufstieg nach LGr 4a vorhandene Aufsteiger in Lohngruppe 4 bzw. 4a VKA Bund

21 Neugestaltung des Tarifrechts
Überleitung in die neue EG 5 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen: LGr 4 mit Aufstieg nach LGr 5 und 5a LGr 5 originär mit Aufstieg nach LGr 5a vorhandene Aufsteiger/-innen in LGr 5 und 5a Angestellte: BAT VII originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT VIb vorhandene Aufsteiger/-innen aus BAT VIII BAT VIII (mit 3-jähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit nach In-Kraft-Treten neuer Entgeltordnung) Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 5 (sind auch in der Folie 20 dargestellt): Stufe EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG Bezüglich der Entgeltgruppe 5 (ohne daraus ableitbare Aussagen für andere Entgeltgruppen) wurde folgendes vereinbart: Der Entgeltgruppe 5 mindestens Stufe 2 werden zugeordnet: Im Arbeiter/-innenbereich: Lohngruppen 4 mit Aufstiegen nach LGr 5 und 5a, LGr 5 originär mit Aufstieg nach LGr 5a und vorhandene Aufsteiger in LGr 5, 5a. Arbeiter der LGr 4 mit Aufstieg nach 4a werden nicht der EG 5 zugeordnet, sondern der EG 4. Die Euro-Werte sind hier noch offen. Im Angestelltenbereich: BAT VII (vorhandene Aufsteiger aus BAT VIII, originäre VII mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT VIb). Beschäftigte in BAT VIII mit dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit mit In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung (siehe TS-berichtet 106/04) ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

22 Neugestaltung des Tarifrechts
Überleitung in die neue EG 6 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen: LGr 5 originär mit Aufstieg nach 6 und 6a LGr 6 mit Aufstieg nach 6a vorhandene Aufsteiger/-innen in LGr 6 und 6a Angestellte: BAT VIb originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vc vorhandene Aufsteiger/-innen aus BAT VII Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 6 (sind auch in der Folie 20 dargestellt): Stufe EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG Der Entgeltgruppe 6 mindestens Stufe 2 werden zugeordnet: Im Arbeiter/-innenbereich: originär LGr 5 mit Aufstieg nach LGr 6, 6a LGr 6 mit Aufstieg nach LGr 6a vorhandene Aufsteiger in LGr 6, 6a (NRW offen) Im Angestelltenbereich: BAT VIb originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vc vorhandene AufsteigerInnen aus BAT VII in BAT VIb (Niederschrift Sitzung Lenkungsgruppe ) ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

23 Neugestaltung des Tarifrechts
Überleitung in die neue EG 7 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen:  LGr 6 originär mit Aufstieg nach 7, 7a  LGr 7 originär mit Aufstieg nach 7a  vorhandene Aufsteiger/-innen in LGr 7, 7a keine Zuordnung für Angestellte Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 7 (sind auch in der Folie 20 dargestellt): EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG Der Entgeltgruppe 7 mindestens Stufe 2 werden zugeordnet: Im Arbeiter/-innenbereich LGr 6 originär mit Aufstiegen nach LGr 7 und 7a LGr 7 originär mit Aufstieg nach LGr 7a vorhandene Aufsteiger in LGr 7, 7a Angestellte werden nicht in die EG 7 übergeleitet, es handelt sich um eine reine ArbeiterInnen Entgeltgruppe. (Niederschrift Sitzung Lenkungsgruppe Anlage 4) ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

24 Neugestaltung des Tarifrechts
Überleitung in die neue EG 8 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen:  LGr 7 originär mit Aufstieg nach LGr 8, 8a (VKA)  LGr 8 originär mit Aufstieg nach LGr 8a  vorhandene Aufsteiger/-innen in LGr 8 (VKA) und 8a Angestellte:  BAT Vc originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vb  vorhandene Aufsteiger/-innen aus BAT VIb nach Vc Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 8 wurden bislang noch nicht ausverhandelt. Absehbar ist aber, dass es aufgrund der unterschiedlichen Aufstiegsregelungen in den Bereichen VKA und Bund zu einer differenzierten Überleitung in diesen Bereichen kommen muss. Der Entgeltgruppe 8 mindestens Stufe 2 werden daher zugeordnet: Im Arbeiter/-innenbereich: VKA: LGr 7 originär mit Aufstiegen nach LGr 8 und 8a, LGr 8 originär mit Aufstieg nach 8a vorhandene Aufsteiger in LGr 8, 8a, Bund: LGr 8 originär mit Aufstieg nach LGr 8a Aufsteiger in LGr 8 a Der Vorschlag der Arbeitgeber auch die Lohngruppe 9 dieser Entgeltgruppe zuzuordnen, wurde von ver.di nicht akzeptiert. Im Angestelltenbereich: BAT Vc, vorhandene Aufsteiger aus BAT VIb, Vc originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vb vorhandene Aufsteiger/-innen aus BAT VIb nach Vc (Niederschrift Sitzung Lenkungsgruppe Anlage 4) ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

25 Neugestaltung des Tarifrechts
Überleitung Arbeiterinnen und Arbeiter Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte

26 Neugestaltung des Tarifrechts
Lohngruppe 5/6/6a Verlauf “Alt” Verlauf “Neu” 1 Stufe ,83 € Stufe € 2 Stufe ,83 € Stufe € 3 Stufe ,27 € Stufe € 4 Stufe ,27 € Stufe € 5 Stufe ,59 € Stufe € 6 Stufe ,59 € Stufe € 7 Stufe ,44 € Stufe € 8 Stufe ,35 € Stufe € 9 Stufe ,49 € Stufe € 10 Stufe ,49 € Stufe € Zwischenstufe 2.166,49 11 Stufe ,14 € Stufe € 12 Stufe ,14 € Stufe € 13 Stufe ,35 € Stufe € 14 Stufe ,35 € Stufe € 15 Stufe ,14 € Stufe € Zwischenstufe /2.272 € 16 Stufe ,14 € Stufe €

27 Neugestaltung des Tarifrechts
Überleitung in die neue EG 9 (mind. Stufe 2) Arbeiter/-innen: Lohngruppe 9 Angestellte:  BAT Vb originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT IVb  vorhandene Aufsteiger/-innen aus BAT Vc  originär BAT Vb/Va mit FH- oder gleichgestelltem Abschluss und entsprechender Tätigkeit Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 9 wurden bislang noch nicht ausverhandelt. Der Entgeltgruppe 9 mindestens Stufe 2 werden daher zugeordnet: Im Arbeiter/-innenbereich: noch nicht geklärt, VKA und Bund haben vorgeschlagen die Lohngruppe 9 der Entgeltgruppe 8 zuzuweisen Angestellte BAT Vb, vorhandene Aufsteiger aus BAT Vc, Vb originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT IVb Im Rahmen der neuen Entgeltordnung kommen alle Beschäftigten mit originärer Einstufung in BAT Vb/Va mit Fachhochschulabschluss bzw. gleichgestellten Abschlüssen und entsprechender Tätigkeit in die EGr 9 (Verbindlichkeit für die zukünftige Eingruppierung). (Niederschrift Sitzung Lenkungsgruppe Anlage 4) ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

28 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 9 Einstieg Fachhochschule Überleitung der Vergütungsgruppen Vb, Vb/IVb und IVb und vorhandene Aufsteiger aus Vc Lohngruppe 9 unterschiedliche Regelungen für Bund und VKA (Tabellendifferenzen)

29 Neugestaltung des Tarifrechts
Bund Entgeltgruppe 9 Vb/IVb und IVb Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6

30 Neugestaltung des Tarifrechts
Bund Vb und vorhandene Aufsteiger aus Vc Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3 keine Stufen 5 und 6

31 Neugestaltung des Tarifrechts
VKA Entgeltgruppe 9 Vb und vorhandene Aufsteiger aus Vc Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4 keine Stufe 6

32 Neugestaltung des Tarifrechts
VKA und Bund Entgeltgruppe 9 Lohngruppe 9 Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung zum selben Arbeitgeber) Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3 keine Stufen 5 und 6

33 Neugestaltung des Tarifrechts
VKA Entgeltgruppe 9 Vb/IVb und IVb

34 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 10 IVb/IVa und IVa (incl. Ingenieure FH Vb/IVb/IVa) abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 VKA Bund

35 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 11 BAT IVa mit Aufstieg nach BAT III BAT III abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 VKA Bund

36 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 12 BAT III mit Aufstieg BAT II abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 VKA Bund

37 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 13 BAT II BAT IIa abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 VKA Bund

38 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 14 BAT II bzw. IIa mit Aufstieg nach Ib BAT Ib abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 VKA Bund

39 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 15 BAT Ib mit Aufstieg nach Ia BAT Ia abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 VKA Bund

40 Neugestaltung des Tarifrechts
Gestaltung der Entgelttabelle und Überleitung der Vergütungs- und Lohngruppen 2. Überleitung in die Stufen 3. Sonderregelungen zur Überleitung (Strukturausgleich)

41 Vergütungstabelle

42 Vergütungstabelle

43 Neugestaltung des Tarifrechts
Individuelle Stufe Stufe 3 Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 2 Alte Entgelte die höher als Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind Stufe 1 Alte Entgelte die niedriger oder gleich mit Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2 liegen Besonderheiten wurden für die ersten 3 Stufen vereinbart. Im Rahmen der Überleitung werden alle Beschäftigten mindestens in Stufe 2 überführt. In Stufe 1 finden keine Zuordnungen statt und es wird keine Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und 2 geben. Aufgrund der Tatsache, das in der Regel bei Überleitung in die individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und 3 die Differenz zur neuen Stufe 3 häufig nur gering ist, wurde vereinbart, dass in Stufe 3 alle Beschäftigten eingestuft werden, deren persönliches Entgelt näher am Betrag der Stufe 3 als der Stufe 2 ist und die länger als 3 Jahre beschäftigt sind. Formel: Altes Entgelt  Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  individuelle Zwischenstufe Altes Entgelt > Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  Stufe 3 Dies bedeutet, dass alte Entgelte, die höher als Stufe 2 und niedriger als Stufe 2 + Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 2 zzgl. 50 % der Differenz zwischen 2 und 3 in eine individuelle Zwischenstufe überführt werden. Alte Entgelte die höher sind als Stufe % des Differenzbetrages von Stufe 2 zu Stufe 3, werden unmittelbar in Stufe 3 eingestuft. Alte Entgelte unter dem Betrag von Stufe 2 werden unmittelbar in Stufe 2 übergeleitet. Zusammengefasst: Bei der Überleitung wird ein Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar in die Stufen 2 oder 3 eingestuft und erzielt dadurch sofort Einkommenszuwächse. Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Punkt 2.3 und Anlage 3 Keine Zuordnung ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

44 Neugestaltung des Tarifrechts
Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Individuelle Stufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 2 Jahren Stufe 5 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Nach 3 Jahren Individuelle Zwischenstufe Nach 2 Jahren Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Das Schema veranschaulicht die Überleitung in die neue Stufenstruktur. Entsprechend dem persönlichen Entgelt erfolgt die Eingruppierung oberhalb der Stufe 3 in den individuellen Zwischenstufen. (Gelb) Nach 2 Jahren erfolgt in der Regel die Einstufung in die entsprechende nächst höhere Stufe der neuen Tabelle (Blau). Der anschließende Verlauf richtet sich nach der regulären Zeitdauer zur nächsten Höherstufung (also 3, 4 oder 5 Jahre). Ist das bisherige persönliche Entgelt höher als das in Stufe 6 der übergeleiteten Entgeltgruppe zu zahlende Entgelt, wird der Beschäftigte in eine individuelle Endstufe eingruppiert. Diese Individuelle Entstufe wird - wie alle anderen Zwischenstufen auch - bei anstehenden Entgelterhöhungen mit dynamisiert. (Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Anlage 3 ) Erste Stufensteigerung nach Überleitung Stufe 3 Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

45 Neugestaltung des Tarifrechts
Strukturausgleich Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 Überleitung für 2 Jahre in Stufe 3 bzw. Zwischenstufe: ab Stufe 4 Strukturausgleich € (beide öD + 65 €) Individuelle Endstufe Stufe 6 Individuelle Zwischenstufe Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe Überleitung in Stufe 4 und höher: ab 3. Jahr der Überleitung Strukturausgleich € (beide öD + 65 €) Stufe 4 Individuelle Zwischenstufe Stufe 3 Beispiel EG 8 VKA

46 Neugestaltung des Tarifrechts
Entgeltgruppe 6 Überleitung aus OZ-Stufe 2 mindestens Überleitung aus LAST 29 und noch nicht Endstufe nach Überleitungsphase von 2 Jahren Strukturausgleich in Höhe von 50 € monatlich (beide Ehegatten im öD 25 €) Entgeltgruppe 8 erreichen der Endstufe in den nächsten 4 Jahren (alt) nach Überleitungsphase von 2 Jahren Strukturausgleich in Höhe von 40 € monatlich (beide Ehegatten im öD 20 €) Bund

47 Neugestaltung des Tarifrechts
VKA Entgeltgruppe 6 Überleitung aus OZ-Stufe 2 ab „Erfahrungsstufe“ 3 unterhalb 5 Strukturausgleich ab Stufe 5 in Höhe von monatlich 100 € (beide Ehegatten im öD 50 €) ab „Erfahrungsstufe“ 5 bzw. Zwischenstufe zwischen 5 und 6 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 100 € (beide Ehegatten im öD 50 €) aus Stufe 8 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 100 € (beide Ehegatten im öD 50 €) aus Stufe 9 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 50 € (beide Ehegatten im öD 25 €)

48 Neugestaltung des Tarifrechts
VKA Entgeltgruppe 6 Überleitung aus OZ-Stufe 1 unterhalb der „Erfahrungsstufe“ 5 Strukturausgleich ab Stufe 5 in Höhe von monatlich 50 € ab „Erfahrungsstufe“ 5 und höher Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 50 €

49 Neugestaltung des Tarifrechts
VKA Entgeltgruppe 8 Überleitung aus OZ-Stufe 2 unterhalb „Erfahrungsstufe“ 3 Strukturausgleich ab Stufe 4 in Höhe von monatlich 65 € (beide Ehegatten im öD 32,50 €) ab „Erfahrungsstufe“ 3 bzw. Zwischenstufe zwischen 3 und 4 Strukturausgleich ab Stufe 4 in Höhe von monatlich 130 € (beide Ehegatten im öD 65 €) ab „Erfahrungsstufe“ 4 und höher Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 130 € (beide Ehegatten im öD 65 €) aus Stufe 8 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahren nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 65 € (beide Ehegatten im öD 32,50 €)

50 Neugestaltung des Tarifrechts
VKA Entgeltgruppe 8 Überleitung aus OZ-Stufe 1 unterhalb „Erfahrungsstufe“ 5 Strukturausgleich ab Stufe 5 in Höhe von monatlich 65 € ab „Erfahrungsstufe“ 5 und höher Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 65 €

51 Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Entgelt/Leistung Leistungs-/Ertragsorientierung Start-Zielmodell Beginn 2007 mit 1 % Finanzierung aus Sonderzahlung, Kinderzuschlag Zielgröße 8 % Auszahlungspflicht Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung Bezüglich der Leistungs- und Ertragsorientierung gibt es mit den Arbeitgebern Einigung über ein Start/Zielmodell. Die von den Arbeitgebern regelmäßig wieder eingeforderte leistungsabhängige Hemmung oder Beschleunigung von Aufstiegen wird von ver.di hingegen abgelehnt. Im Bezug auf das Start-Zielmodell haben sich ver.di und die Arbeitgeber darauf verständigt, dass diese leistungsbezogenen Entgelte nur „On-Top“ gezahlt werden dürfen. Eine leistungsabhängige Kürzung des Entgelts gibt es mit ver.di nicht. Das Volumen beträgt anfangs (2006) zwei Prozent der Jahresentgeltsumme der Beschäftigten des Betriebs oder der Dienststelle. Es wird gespeist aus einem festzulegenden Anteil aus Lohn- und Vergütungserhöhungen, Rückflüssen aus der Besitzstandswahrung (bei Ausscheiden von Beschäftigten) und Strukturänderungen am heutigen Bezahlungssystem. Später soll es bis auf acht Prozent der Jahresentgeltsumme steigen und nur noch aus Rückflüssen der Besitzstandswahrung und den in Entgeltrunden vereinbarten Anteilen finanziert werden. Das Volumen der leistungsbezogenen Entgeltbestandteile muss ausgezahlt, kann also nicht zur Haushaltssanierung verwandt werden. Die Betriebsparteien gestalten dieses System auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Rahmenregelung. Kann der Personalrat sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen, gilt statt einer Dienstvereinbarung der Tarifvertrag (TV-Formulierung zu Dienstvereinbarung siehe „Arbeitszeit“). Im Tarifvertrag sind die Grundsätze zu regeln, unter anderem wie die Leistung nach objektiven Kriterien (zum Beispiel über Zielvereinbarungen) festzustellen ist. Erste Grundsätze wurden in der Projektgruppe A3 erarbeitet (Niederschrift A3 24./ ). (Details finden sich im TS 87/04) ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

52 Weitere Ergebnisse Allgemeiner Teil Mantel
Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart) Personalakten (Recht auf Einsicht) Nebentätigkeit (Anzeige beim AG) Zeugnis (Endzeugnis, Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis) Versetzung / Zuweisung / Abordnung Personalgestellung Qualifizierung Arbeitszeit Führung auf Probe Führung auf Zeit Bereits mit den Arbeitgebern geregelt und durch die Bundestarifkommission genehmigt sind die Punkte: Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart) Personalakten (Recht auf Einsicht) Nebentätigkeit (Anzeige beim AG) Zeugnis (Endzeugnis,Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis) Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung Personalgestellung Qualifizierung Arbeitszeit Führung auf Probe Führung auf Zeit Arbeitsvertrag, Nebenabreden Schweigepflicht Belohnungen/Geschenke Allerdings gilt auch für diese Punkte der Gesamteinigungsvorbehalt. (Die detaillierten Regelungen sind der Übersicht „Verhandlungsstand BTK“ zu entnehmen, die letzten 3 Punkte dem TS 102/04 / Protokoll A ) ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

53 Sonstige Themen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Jahressonderzahlung : Urlaubs- und Weihnachtsgeld ab 2007 Staffelung: E 1 –  90 % E 9 – 12  80 % E 13 – 15  60 % Noch Klärungsbedarf besteht in mehreren Feldern, entweder weil es bislang keine Einigung zwischen Arbeitgebern und ver.di gab, oder aber weil es bislang noch keine Gespräche zu diesen Themen gab. Wesentliche Punkte hierbei sind: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Die Entgeltsicherung bei Leistungsminderung Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (die Arbeitgeber möchten hier lediglich die gesetzlichen Kündigungsfristen) Die 15 / 40 Regelung bzw. „Unkündbarkeit“ Sogenannte Härte- und Notfallregelungen, die die Arbeitgeber möglichst weit verstanden wissen möchten, ver.di jedoch sehr restriktive tarifpolitische Grundsätze dazu hat (gefordert wurde u.a. auch eine zeitlich befristete Öffnungsklausel für Krankenhäuser, um strukturelle Anpassungsprozesse tarifvertraglich auf landesbezirklicher Ebene zu begleiten; inhaltlich wird sich der FB 3 zeitnah dazu positionieren). Rationalisierungsschutz Die detaillierten Regelungen zum Besitzstands- und Vertrauensschutz die zuletzt verhandelt werden, weil erst dann erkennbar ist, wie groß der Bedarf ist. Regelungen für Auszubildende, da ver.di auch hier gerne eine Vereinheitlichung der bisherigen unterschiedlichen Regelungen für SchülerInnen in den Pflegebereichen und Auszubildende haben möchte. Regelungen für Teilzeitkräfte Eine Liste der offenen Punkte wurde zwischen ver.di und Arbeitgebern in der Lenkungsgruppensitzung am 23./24. November 2004 erarbeitet (siehe Protokoll der Sitzung). ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

54 Sonstige Themen Unkündbarkeit befristete Arbeitsverhältnisse
Die tariflichen Regelungen zur Unkündbarkeit und die Sonderregelungen über befristete Arbeitsverhältnisse bleiben unverändert erhalten. Jubiläumszuwendung 25 Jahre: 350 € 40 Jahre: 500 € Urlaubstage

55 Sonstige Themen Zeitzuschläge leistungsabhängige Stufenaufstiege
Überstunden = E 1 – = 30 % E 10 – 15 = 15 % Nachtarbeit (beginnt Uhr) = 20 % Samstagsarbeit – Uhr = Formulierung TVV = 20 % Sonntagsarbeit = 25 % Feiertagsarbeit = 35 % und = ab 6.00  35 % leistungsabhängige Stufenaufstiege

56 Sonstige Themen Härte- und Notfallregelungen
Rationalisierungsschutz / TV Soziale Absicherung Meistbegünstigungsklausel

57 Weitere Verhandlungen
weitere Verhandlungen über ungeklärte Punkte bis 15. September 2005 zum Beispiel  besondere Personengruppen (z. B. Kraftfahrer)  leistungsgeminderte Arbeitnehmer  Entgeltordnung bis  Redaktionsverhandlungen

58 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!


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