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BereichR 2. Woche.

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Präsentation zum Thema: "BereichR 2. Woche."—  Präsentation transkript:

1 BereichR 2. Woche

2 Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt
BereichR 2. Woche Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB III. Bereicherungsrecht, §§ 812 – 822 BGB 1. Grundbegriffe des BereicherungsR 2. Anspruchsgrundlagen des BereicherungsR

3 Gruppe 1: Leistungskondiktionen
BereichR 2. Woche Gruppe 1: Leistungskondiktionen Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens Zweck: Tilgung einer Schuld Zweck: sonstiger Zweck nicht erreicht Zweck erreicht, aber Zweck-abrede verfehlt Zweck-abrede verfehlt, aber Verbind-lichkeit Zweck-abrede unwirk-sam RGrund fehlte RGrund fiel weg dauerhaft Einrede §§ 134 oder 138 § 812 I S.1, 1.Var. § 812 I S.2, 1.Var. § 813 I S.1 § 817 S.1 § 812 I S.2, 2.Var § 812 I S.2, 2.Var condictio sine causa

4 Gruppe 2: Nichtleistungskondiktionen
BereichR 2. Woche Gruppe 2: Nichtleistungskondiktionen Anspruchsgegner erlangt etwas nicht durch Leistung, sondern… durch Eingriff durch Verwen-dungen des ASt. durch Aufwen-dungen des ASt. zwecks Rück-griffs des ASt. Verfü-gung ohne Ver-fügung durch §§ 946 ff. ohne §§ 946 ff. Aufwendungen des ASt. Aufwend des ASt zwecks Rückgriff, kein and. Ausglei § 816 §§ 812 I S.1,2.F., 951 I S.1 §§ 951, 812 I 1 2.Var. § 812 I S.1,2. Var. § 812 I S.1, 2.Var. (s. auch § 684) § 812 I S.1, 2.Var. Eingriffskond. VerwendKond. AufwendKond. RückgriffsKond.

5 Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt
BereichR 2. Woche Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB III. Bereicherungsrecht, §§ 812 – 822 BGB 1. Grundbegriffe des BereicherungsR 2. Anspruchsgrundlagen des BereicherungsR 3. Problemschwerpunkte des BereicherungsR a) Der Leistungsbegriff im Drei-Personen-Verhältnis

6 Beispielsfall: „Durchlieferung im Streckengeschäft“
BereichR 2. Woche Beispielsfall: „Durchlieferung im Streckengeschäft“ 1. Teil: A direkt gegen C A. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. C etwas erlangt? (+), Eigentum und Besitz an der gelieferten Sache. 2. durch Leistung des A? (-), aus verobjektivierter Sicht des C sah die Lieferung wie eine Leistung seines Vertragspartners B aus. II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (-). B. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.

7 BereichR 2. Woche 1. C etwas erlangt? (+), s.o.
2. „in sonstiger Weise“ auf Kosten des A? a) logisch: nicht durch Leistung des A b) heißt „in sonstiger Weise“ auch: nicht durch Leis- tung eines Dritten? grds. (+), Wertung des § 816 Abs. 1: Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung. c) Hat hier ein Dritter an C geleistet? (+), B hat das Vermögen des C (auch aus dessen Sicht) bewusst und zweckgerichtet gemehrt.

8 BereichR 2. Woche d) Ausnahme vom Vorrang der Leistungsbeziehung?
(-), kein Fall der §§ 816 Abs. 1 S.2, 932, 935 ersicht- lich. =>also hat C nichts „in sonstiger Weise“ auf Kosten des A erlangt. II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-) C. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch A direkt gegen C. 2. Teil: A gegen B A. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt?

9 BereichR 2. Woche a) Befreiung von seiner Verbindlichkeit ggü C?
(-), B schuldete dem C nichts. b) Eigentum (keinen Besitz)? (+), wenn ein sog. doppelter Geheißerwerb vorläge c) ansonsten hat B seinerseits einen Bereicherungs- anspruch (nämlich aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var.) ge- gen C erlangt. 2. durch Leistung des A? (+), A hat das Vermögen des B bewusst und zweckge- richtet gemehrt. 3. ohne rechtlichen Grund? (+), da Vertrag A – B unwirksam ist. II. Anspruchsinhalt

10 BereichR 2. Woche 1. grds: Herausgabe des Erlangten
a) wenn B Eigentum erlangt haben sollte: unmöglich, da mittlerweile C Eigentümer ist. b) dann (und wenn B kein Eigentum erlangt haben sollte) hat B aber immer noch einen Bereicherungs- anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. gegen C erlangt c) muss B diesen dann herausgeben? „Kondiktion der Kondiktion“? teilwLit: unzulässig, da A so das Insolvenzrisiko des C trüge. Daher schulde B stets Wert ersatz, § 818 Abs. 2. hM, BGH: zulässig, da B nach der Gegenansicht ggf Schaden entstünde (= unzulässig).

11 BereichR 2. Woche 2. also schuldet B dem A aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. die Abtretung seines Bereicherungsanspruches aus § Abs. 1 S.1, 1.Var. gegen C. B. Ergebnis zum 2. Teil A kann von B nur Abtretung dessen Anspruchs gegen C verlangen.

12 BereichR 2. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: 1. Teil: Kaufmann A gegen C
A. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. C etwas erlangt? (+), zwei Gutschriften seiner – des C – (Post-) Bank über insgesamt Euro 1 Mio. (= § 780). 2. durch Leistung des Kaufmanns A? (-), weder aus der Sicht des A noch der – im Zweifel maßgeblichen (§§ 133, 157) – des verobjekti- vierten Empfängers. II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (-) B. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.

13 BereichR 2. Woche 1. C etwas erlangt?
(+), s.o.: 2 Gutschriften über insges. Euro 1 Mio. 2. „in sonstiger Weise auf Kosten“ des A? a) logisch: nicht durch Leistung des A (+), s. soeben. b) heißt „in sonstiger Weise“ auch: nicht durch Leis- tung eines Dritten (= Vorrang der Leistungsbez.)? aa) grds. (+), Wertung des § 816 Abs. 1 S.1 (im Ver hältnis zur Ausnahme des § 816 Abs. 1 S.2). bb) Hat hier ein Dritter an C die 2 x Euro , geleistet? (1) Des C eigene (Post-) Bank? formell (+), aber wertend fällt Bank als Leis tungsmittler aus BereichAusgleich heraus.

14 BereichR 2. Woche (2) Leistung von B an C?
(a) Leistung ist – an sich – jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (formaler Leistungsbegriff) (b) BGH, hL: Bei der bereicherungsR Rück abwicklung im MehrPersonenVerh. darf nicht stets schematisch anhand des for mellen LeistBegr. entschieden werden. (c) Vorrangig sind regelmäßig die Gesichts punkte der „Risikoverteilung“ und des „Vertrauensschutzes“. (d) Str., welche Gesichtspunkte hierbei zu berücksichtigen sind: BGH: maßgeblich ist Zurechenbarkeit.

15 BereichR 2. Woche (f) BGH hat Zurechnung verneint, wenn
▶ ein Zahlungsauftrag gefälscht war, ▶ ein Zahlungsauftrag von Vertreter ohne Vertretungsmacht stammt, ▶ ein Zahlungsauftrag von Person iSd §§ 104, 106 stammt, ▶ eine sog. Doppelüberweisung vor liege (da erste Anweisung durch Erfüllung erloschen sei). (g) BGH hat Zurechnung bejaht, wenn ▶ Zahlungsauftrag widerrufen war, aber dennoch ausgeführt wurde, ▶ mehr als beauftragt überwiesen, (h) BGH (Urt. v , Az. XI ZR 243/13):

16 BereichR 2. Woche ▶ diese Zurechnungsgedanken dürfen bei Zahlungsaufträgen an Banken wegen der §§ 675j, u keine Rolle mehr spielen. ▶ dort ist nur noch entscheidend, ob die Zahlung „authorisiert“ war (s § 675j; s. dazu auch § 675p). (i) Vorliegend: ▶ A ist keine Bank, sondern Kauf mann, so dass §§ 675c ff. nicht gel ten. ▶ hier bleibt es bei allg. Grundsätzen ▶ die erste Zahlung ist B also zure chenbar („widerrufene Anweisg“).

17 BereichR 2. Woche ▶ hingegen keine Zurechnung der Zahlung, da B hierfür über haupt keinen Auftrag erteilt hat. cc) also liegt eine vorrangige LeistBez. B – C nur bezüglich der ersten Euro ,- vor. c) damit hat C allerdings die zweiten Euro ,- „in sonstiger Weise“, und zwar direkt „auf Kos ten“ des A erlangt (nämlich durch dessen Aufwendungen). 3. ohne rechtlichen Grund (+), zwischen A und C gab es keine Sonderverbin- dung, die einen Behaltensgrund liefern könnte. 4. kein Ausschluss? (+), kein Fall von §§ 814, 815, 817 S.2, 242.

18 BereichR 2. Woche II. Anspruchsinhalt
1. grds.: „Herausgabe des Erlangten“ einschließlich der Fälle des § 818 Abs. 1 2. hier (-), unmöglich, da Gutschrift nicht abgetreten werden kann (ist im Kontokorrent nach § 355 HGB). 3. also Wertersatz iHv Euro ,-. 4. es sei denn, C ist entreichert (§ 818 Abs. 3) und kann sich hierauf berufen (§§ 818 Abs. 4, 819, 820, 242). keine Anhaltspunkte für Entreicherung des C. C. Ergebnis zum 1. Teil C schuldet dem A die Zahlung von Euro ,-. bis 1. Teil HH, Bln

19 BereichR 2. Woche 2. Teil: Kaufmann A gegen B A. § 670
I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Auftragsvertrag B – A iSd § 662? (+), durch Bitte um direkte Überweisung an C 2. Aufwendungen des A iSd § 670? (-), A durfte den Umständen nach keine Zahlung an C – aufgrund des Widerrufs (§ 665) – für erforderlich halten. II. Ergebnis: § 670 (-) B. §§ 683 S.1, 670 (-), jedenfalls ersichtlich nicht mit dem Willen des B, son- dern gegen dessen Willen. C. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var.

20 BereichR 2. Woche I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt?
- allenfalls durch 1. Überweisung (zu der 2. s.o.) - ggf. Anspruch B gegen C auf Rückzahlung: a) Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2? aa) Kaufvertrag B – C? (+), am bb) wirksam? (1) unwirksam gemäß §§ 125 S.1, 311b Abs. 1 S.1? (-), notariell beurkundet. (2) unwirksam gemäß § 142 Abs. 1? (a) Anfechtungserklärung des B? (+), am (b) Anfechtungsgrund bis D. Bln

21 BereichR 2. Woche (aa) § 123 Abs. 1, 1.Var.?
(-), keine Anhaltspunkte für Arg list des C (Beweislast des B). (bb) § 119 Abs. 2? (i) anwendbar? ggf. Vorrang der §§ 434 ff., bei Sach- oder Rechtsmängeln Handelt es sich um einen Mangel iSd §§ 434, 435? (+), Sachmangel iSd § Abs. 1 S.2 Nr. 1. Ab wann gelten die Vorschriften der §§ 434 ff. wegen SMängeln? ▶ grds. erst ab GefahrÜ, § 446

22 BereichR 2. Woche hier (-), noch nicht erfolgt. ▶ hier Ausnahme?
(+), wenn Mangel unbeheb bar, wenn es deshalb nicht zur Übergabe kommt (da vom Käufer verweigert). ▶ Was ist dann mit § 119 Abs.2? BGHZ 34,32ff. Bahnhofshotel § 119 Abs. 2 wird dennoch nicht verdrängt, da Vorverle gung der §§ 434 ff. die Rechtsstellung des Käufers verbessern soll. => also § 119 Abs. 2 anwendbar.

23 BereichR 2. Woche (ii) § 119 Abs. 2 erfüllt?
(+), Irrtum über verkehrswesent liche Eigenschaft (= Benutzbar keit als Hotel). => also § 119 Abs. 2 (+). (c) kein Ausschluss der Anfechtung? (+), insbes. nicht durch GewLeistAus (d) Anfechtungsfrist, § 121? (+), unverzüglich. => also Anfechtung (+). cc) also Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 man gels wirksamen Kaufvertrages (-). b) Anspruch B-C aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var.? aa) Anspruch entstanden

24 BereichR 2. Woche (1) C etwas erlangt?
(+), Gutschrift über Euro ,- (zur ersten Überweisung s.o.). (2) durch Leistung des B? (+), konsequenterweise nach dem oben im Teil Gesagten, da dem B zurechenbar. (3) ohne rechtlichen Grund (+), Kaufvertrag war durch Anfechtung ex tunc nichtig, § 142 Abs. 1. bb) Anspruchsinhalt Wertersatz iHv Euro ,- (§ 818 Abs. 2), da C nicht iSv § 818 Abs. 3 entreichert ist. c) also hat B gegen C Anspruch aus § 812 erlangt. 2. durch Leistung des Kaufmanns A?

25 BereichR 2. Woche (+), A wollte (vermeintliche) Pflicht aus dem Auftrag erfüllen. 3. ohne rechtlichen Grund? (+), es gab keinen wirksamen Auftrag (dieser war wirksam widerrufen, s.o. zu § 665). II. Anspruchsinhalt 1. grds.: Herausgabe des Erlangten hier also Abtretung der Kondiktion B-C an den A? Das läuft auf „Kondiktion der Kondiktion“ hinaus. mA: Das ist zu vermeiden; auf diese Weise trüge der A das Insolvenzrisiko des C. Daher müsse B auf Wertersatz iSd § 818 Abs. 2 haften. hM: Es ist – schon wegen § 665 – legitim, dass A das Insolvenzrisiko von C trägt.

26 BereichR 2. Woche 2. also hier „Kondiktion der Kondiktion“.
D. Ergebnis zum 2. Teil A –> B aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (+), und zwar auf Abtre- tung des Kondiktionsanspruches des B aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. gegen C wegen der erstüberwiesenen Euro

27 Ende 2. Woche


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