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Umweltschutz im Straßenbau

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Präsentation zum Thema: "Umweltschutz im Straßenbau"—  Präsentation transkript:

1 Umweltschutz im Straßenbau
Europarechtliche und bundesrechtliche Grundlagen und Maßgaben Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

2 Gliederung Europarechtliche Grundlagen Umsetzung von Europarecht
Referat 21 Recht, Planungskoordination Gliederung Europarechtliche Grundlagen Umsetzung von Europarecht Umweltgesetzgebung in Deutschland nach der Föderalismusreform 20. September 2018

3 Europarechtliche Grundlagen
Referat 21 Recht, Planungskoordination Europarechtliche Grundlagen Ursprünglich „konditionaler“ Ansatz, angelehnt z. B. an deutsches BImSchG (Grenzwerte!) Im europäischen Umweltrecht der 90-er Jahre verstärkt ein sogenannter integrativer und verfahrensbezogener Ansatz, das heißt, dass die Umwelt als ein System verstanden wird, für dessen Schutz sektorübergreifende Regelungen notwendig sind, flankiert von Umweltqualitätszielen. Darüber hinaus erfordert u. a. der Nachhaltigkeitsansatz eine verstärkte Integration der Umweltschutz-Regelungen in zahlreiche andere Vorschriften, die – EU-wesenstypisch – meist wirtschaftspolitisch motiviert sind. Dies schlägt sich in neueren Regelungen in einem verstärkten programmatischen Ansatz nieder (Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu Maßnahme- und Aktionsplänen). 20. September 2018

4 Europarechtliche Grundlagen
Referat 21 Recht, Planungskoordination Europarechtliche Grundlagen EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, 2001/2006 Verbesserung der Lebensqualität für die heutige und für künftige Generationen. Wirtschaftswachstum, Umweltschutz und soziale Integration Hand in Hand. Erweiterung der "Lissabon-Strategie" um die Umweltdimension; Ziele und prioritäre Maßnahmen für sieben zentrale Herausforderungen: Klimawandel und saubere Energie, u. a. 2°C-Ziel, Ziele für erneuerbare Energien, Verringerung des Energieverbrauchs um 9% bis 2017, und (indirekt) 2050-Klimaziele sowie Strategie für Biomasse. Konsistenz mit Wettbewerbsfähigkeit, Versorgungssicherheit und ökologischer Nachhaltigkeit Verkehrsentwicklung, u. a. Entkopplung Wirtschaftswachstum/ Verkehrsnachfrage, Verlagerung von Verkehr auf umweltfreundliche Verkehrsträger, Steuerung der Verkehrsnachfrage über die Kosten des Verkehrs mit Internalisierung externer Kosten, Verminderung der Lärm- und Schadstoffemissionen, Maßnahmen zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Flug- und Schiffsverkehrs. 20. September 2018

5 Europarechtliche Grundlagen
Referat 21 Recht, Planungskoordination Europarechtliche Grundlagen nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion, u. a. grüne öffentliche Beschaffung, Umwelt- und Sozialleistungsziele durch Dialogprozess von Kommission und Mitgliedstaaten mit der Wirtschaft, Labelling von Produkten; Aktionsplan für nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion Schutz und Management der natürlichen Ressourcen Ziele und Maßnahmen im Rahmen der thematischen Ressourcenstrategie. öffentliche Gesundheit u. a. Strategie zur Verbesserung der Luftqualität in geschlossenen Räumen Armut und nachhaltige Entwicklung multilaterale Umweltabkommen zur Verbesserung der globalen Umweltpolitik; Handelsvereinbarungen zur Verbesserung von Umwelt- und Sozialstandards nutzen Verlagerung von Steuern auf Arbeit hin zu Steuern auf Ressourcen- und Energiekonsum und Verschmutzung 20. September 2018

6 Europarechtliche Grundlagen
Referat 21 Recht, Planungskoordination Europarechtliche Grundlagen Verhältnis zur Lissabon-Strategie: Komplementarität, die EU-Nachhaltigkeitsstrategie soll jedoch den umfassenden Rahmen darstellen, innerhalb dessen die Lissabon-Strategie als Motor einer dynamischeren Wirtschaft fungiert. Die Europäische Kommission legt alle 2 Jahre einen Fortschrittsbericht vor, auf dessen Basis der Europäische Rat ebenfalls alle 2 Jahre die Umsetzung der Strategie überprüft 20. September 2018

7 Europarechtliche Grundlagen
Referat 21 Recht, Planungskoordination Europarechtliche Grundlagen 6. Umweltaktionsprogramm: vier Schwerpunkte für die EU -Umweltpolitik bis 2012 (Klimaschutz, Natur und biologische Vielfalt, Umwelt und Gesundheit, natürliche Ressourcen und Abfälle) einschließlich Vorgabe konkreter Maßnahmen und Ziele; sieben thematische Strategien: Bekämpfung der Luftverschmutzung, Schutz der Meeresumwelt, nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallvermeidung- und Recycling, nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Bodenschutz, städtische Umwelt ganzheitlicher und umfassender Ansatz nach Themen; nicht nach Schadstoffen oder Art der wirtschaftlichen Tätigkeit unterschieden. Langfristige Ziele, die sich auf eine Evaluierung der Umweltprobleme stützen, Streben nach einer Synergie zwischen die verschiedenen Strategien und den Wachstums- und Beschäftigungszielen der Lissabon-Strategie. Gleichzeitig sollen die bestehenden Rechtsvorschriften vereinfacht und klarer gestaltet werden. 20. September 2018

8 Europarechtliche Grundlagen
Referat 21 Recht, Planungskoordination Europarechtliche Grundlagen Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaft: Grünbuch Diskussionspapier zu einem bestimmten Thema, mit dem Zweck, auf diesem Gebiet eine öffentliche und wissenschaftliche Diskussion herbeizuführen und grundlegende politische Ziele in Gang zu setzen. Weißbuch Vorschläge für ein gemeinschaftliches Vorgehen in einem bestimmten Bereich Richtlinie Verbindlicher Rahmen; bedarf der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, enthält Spielräume Verordnung gilt unmittelbar im Sinne eines Gesetzes Entscheidung Vollzugsinstrument aufgrund einer Richtlinie oder Verordnung Empfehlung Handlungsanleitung ähnlich einer Verwaltungsvorschrift 20. September 2018

9 Europarechtliche Grundlagen
Referat 21 Recht, Planungskoordination Europarechtliche Grundlagen Schutzgutbezogene Regelungen Luftreinhaltung: Einführung und Verschärfung von EU-weiten Grenzwerten z.B. für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Ozonvorläufersubstanzen und flüchtige organische Kohlenstoffverbindungen (VOC); Beispiele für Rechtsakte: Großfeuerungsanlagenrichtlinie, Richtlinie über nationale Emissionshöchstgrenzen für bestimmte Schadstoffe, Richtlinie zur Einführung schwefelarmer Kraftstoffe; Abfallwirtschaft: Altautorichtlinie, Richtlinien für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Batterierichtlinie, Verpackungsrichtlinie, Deponierichtlinie, Altölrichtlinie; Wasser: Schaffung EU-weiter Abwasserstandards; Badegewässerrichtlinie 20. September 2018

10 Europarechtliche Grundlagen
Referat 21 Recht, Planungskoordination Europarechtliche Grundlagen Schutzgutbezogene Regelungen (?) Klimaschutz: Umsetzung des Kyoto-Protokolls durch die EU, EU-Klimaschutzprogramm mit Maßnahmen wie der Schaffung eines EU-weiten Emissionshandels insbesondere für Kohlendioxid. FFH- und Vogelschutzrichtlinie: Durch Schutzgebietsregime einige programmatische Ansätze 20. September 2018

11 Europarechtliche Grundlagen
Referat 21 Recht, Planungskoordination Europarechtliche Grundlagen Integrative und verfahrensbezogene Regelungen IVU-Richtlinie (Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vom 24. September 1996) UVP-Richtlinie (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985) SUP-Richtlinie (Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27. Juni 2001) 20. September 2018

12 Europarechtliche Grundlagen
Referat 21 Recht, Planungskoordination Europarechtliche Grundlagen Verfahrensbezogene Regelungen Umweltinformationsrichtlinie 2003/4 Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35 20. September 2018

13 Europarechtliche Grundlagen
Referat 21 Recht, Planungskoordination Europarechtliche Grundlagen Verfahrensbezogene Regelungen mit programmatischem Ansatz Wasserrahmenrichtlinie Luftqualitätsrahmenrichtlinie mit Töchtern Umgebungslärmrichtlinie Klimaschutzprogramm Chemikaliensicherheit: Beschränkung gefährlicher Stoffe (REACh); Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals; EU-Chemikalienverordnung, vom 1. Juni 2007 Nach dem Prinzip "no data, no market" dürfen nur noch chemische Stoffe in Verkehr gebracht werden, die vorher registriert worden sind. Die ECHA (EU-eigene Behörde → Ausnahme) übernimmt vor allem die Organisation und Kontrolle im Prozess von REACH zukünftig: Bodenrahmenrichtlinie 20. September 2018

14 Umsetzung von EU-Umweltrecht (Richtlinien)
Referat 21 Recht, Planungskoordination Umsetzung von EU-Umweltrecht (Richtlinien) Europäische Union Außenverantwortung Umsetzungspflicht Mitgliedstaat (nationale Gesetzgebung) Deutschland: 16 Länder Umsetzungs- pflicht Landes- gesetz Landes- gesetz Landes- gesetz Landes- gesetz 20. September 2018

15 Umsetzung von EU-Umweltrecht
Referat 21 Recht, Planungskoordination Umsetzung von EU-Umweltrecht EU-Richtlinie Bundesgesetz Landesgesetz 20. September 2018

16 Umsetzung von EU-Umweltrecht (Beispiel 1)
Referat 21 Recht, Planungskoordination Umsetzung von EU-Umweltrecht (Beispiel 1) SUP-Richtlinie 2001 Bundesgesetz 2005: Verkehrswegeplanung Bund (Autobahnen/Bundesstraßen) Ausbaupläne Luftverkehr Lärmminderungspläne Luftreinhaltepläne bestimmte Hochwasserschutzpläne bestimmte Abfallwirtschaftspläne Landesgesetz Sachsen 2007: Landesentwicklungsplan Verkehrswegeplanung Land bestimmte Hochwasserschutzpläne bestimmte Abfallwirtschaftspläne Umsetzung EU-Landwirtschafts-Förderprogramme 20. September 2018

17 Umsetzung von EU-Umweltrecht (Beispiel 2)
Referat 21 Recht, Planungskoordination Umsetzung von EU-Umweltrecht (Beispiel 2) Am 18. Februar 2002 trat die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm in Kraft. Die Richtlinie sieht im Wesentlichen vor: Ermitteln der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden; Sicherstellen der Information für die Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen; Annahme von Aktionsplänen durch die Mitgliedstaaten auf Grundlage der Ergebnisse von Lärmkarten mit dem Ziel, den Umgebungslärm so weit erforderlich zu mindern bzw. zu verhindern sowie die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufriedenstellend ist. 20. September 2018

18 Umsetzung von EU-Umweltrecht (Beispiel 2)
Referat 21 Recht, Planungskoordination Umsetzung von EU-Umweltrecht (Beispiel 2) Die Umgebungslärmrichtlinie wäre bis zum 18. Juli 2004 umzusetzen gewesen. Änderung des sechsten Teils des BImSchG „Lärmminderungsplanung“, §§ 47a bis 47f, mit Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen, Aussagen zu Zuständigkeiten, Zeiträumen und Anforderungen an Lärmkarten und Lärmaktionspläne am 24. Juni 2005 Auf der Grundlage der § 47f BImSchG erließ die Bundesregierung am 15. März 2006 die „Verordnung über die Lärmkartierung“ als 34. BImSchV. Diese gilt für die Kartierung von Umgebungslärm und konkretisiert die Anforderungen an Lärmkarten nach § 47c des BImSchG mit Definition der zu verwendenden Lärmindizes, Aussagen zur Datenerhebung sowie Datenübermittlung, Anforderungen an die Ausarbeitung von Lärmkarten, zur Information der Öffentlichkeit und zur Übermittlung der Lärmkarten. 20. September 2018

19 Umsetzung von EU-Richtlinien (Beispiel 2)
Referat 21 Recht, Planungskoordination Umsetzung von EU-Richtlinien (Beispiel 2) Zur Ermittlung der Lärmbelastung wurden die vorhandenen nationalen Verfahren an die Erfordernisse der Richtlinie angepasst. Die „Vorläufigen Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm“ vom 22. Mai 2006 des BMU und BMV enthalten vorläufige Berechnungsmethoden für den Umgebungslärm an Straßen an Schienenwegen an Flugplätzen sowie durch Industrie und Gewerbe. Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz verabschiedete im September 2006 die zusätzlichen „Hinweise zur Lärmkartierung“. Diese Hinweise sollen die Rechtsvorschriften inhaltlich erläutern und eine einheitliche Auslegung und Durchführung der §§ 47a - f BImSchG und der 34. BImSchV durch die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden gewährleisten. Die Ermittlung der Belastetenzahlen erfolgt nach der „Vorläufigen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm“ vom 9. Februar 2007 20. September 2018

20 Umweltgesetzgebung in Deutschland
Referat 21 Recht, Planungskoordination Umweltgesetzgebung in Deutschland Bund 16 Länder NRW Bremen Hessen Sachsen 20. September 2018

21 Umweltgesetzgebung bis 2006:
Referat 21 Recht, Planungskoordination Umweltgesetzgebung bis 2006: Bund: Immissionsschutz Atomrecht Chemikalienrecht Abfall Wasser: Rahmen Naturschutz: Rahmen Länder: Lärm (teilweise) Baurecht Abfall Wasser Naturschutz 20. September 2018

22 Umweltgesetzgebung in Deutschland nach der Föderalismusreform
Referat 21 Recht, Planungskoordination Umweltgesetzgebung in Deutschland nach der Föderalismusreform Bund: Immissionsschutz Atomrecht Chemikalienrecht Abfall Wasser (Vollkompetenz Naturschutz (Vollkompetenz) Länder: Lärm (teilweise) Baurecht Abfall Wasser (Abweichung) Naturschutz (Abweichung) 20. September 2018

23 Umweltgesetzgebung nach der Föderalismusreform
Referat 21 Recht, Planungskoordination Umweltgesetzgebung nach der Föderalismusreform Bsp. Wasser/Naturschutz: Bund Rahmenkompetenz Vollkompetenz Länder Ausfüllungskompetenz Abweichungskompetenz Kompetenzschwerpunkt hat sich auf den Bund verschoben 20. September 2018

24 Referat 21 Recht, Planungskoordination Umweltgesetzgebung in Deutschland nach der Föderalismusreform (Abweichungsgesetzgebung) Art 72  (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: 1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); 2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); 3. die Bodenverteilung; 4. die Raumordnung; 5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); 6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. (4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann. 20. September 2018

25 Referat 21 Recht, Planungskoordination Umweltgesetzgebung in Deutschland nach der Föderalismusreform (Abweichungsgesetzgebung) Art 74  (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; 17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; 20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; 22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; 23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen 24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); 25. die Staatshaftung; 28. das Jagdwesen; 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege; 30. die Bodenverteilung; 31. die Raumordnung; 32. den Wasserhaushalt; (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 20. September 2018

26 Umweltgesetzgebung in Deutschland nach der Föderalismusreform (Exkurs)
Referat 21 Recht, Planungskoordination Umweltgesetzgebung in Deutschland nach der Föderalismusreform (Exkurs) Abweichungsfeste Kerne am Beispiel Naturschutzrecht Nach dem Willen der Koalition soll der Bund das Recht behalten, bundeseinheitliche Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zu formulieren, wobei allerdings noch unklar ist, wie detailliert diese „allgemeinen Grundsätze“ sein dürfen. Verbindliche Standards wird es etwa für den Artenschutz und den Meeresnaturschutz geben, aber nicht für die Landschaftsplanung oder für die Ausweisung von Schutzgebieten. → teilweise Übernahme der Probleme aus der Rahmengesetzgebung 20. September 2018

27 Umweltgesetzgebung in Deutschland Schaffung eines Umweltgesetzbuches
Referat 21 Recht, Planungskoordination Umweltgesetzgebung in Deutschland Schaffung eines Umweltgesetzbuches UGB I: Allgemeiner Teil UGB II: Wasserrecht UGB III: Naturschutzrecht UGB IV: Nichtionisierende Strahlung UGB V: Emissionshandel EG UGB - Einführungsgesetz zum Umweltgesetzbuch Verordnung über Vorhaben nach dem Umweltgesetzbuch Verordnung über Umweltbeauftragte 20. September 2018

28 Umweltgesetzgebung in Deutschland Schaffung eines Umweltgesetzbuches
Referat 21 Recht, Planungskoordination Umweltgesetzgebung in Deutschland Schaffung eines Umweltgesetzbuches UGB I: Allgemeiner Teil „Integrierte Vorhabengenehmigung“ = einheitliche Umweltgenehmigung Vor allem für Industrieanlagen und Wasserwirtschaft, jedoch u. a. nicht für Verkehr (Schiene, Straße, Flug), Bergbau, Flurbereinigung ( → EG UGB)! Integrative Betrachtung aller Umweltmedien einschließlich der Wechselwirkungen Einheitliches Verfahren Eine Behörde ? 20. September 2018

29 I am still confused, but on a higher level
Referat 21 Recht, Planungskoordination I am still confused, but on a higher level Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! 20. September 2018


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