Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft"—  Präsentation transkript:

1 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Energie, Verkehr und Wasserwirtschaft in der Landes- und Regionalplanung Begriffsklärung Organisation der Landes- und Regionalplanung Föderale Vielfalt Ziele der Raumordnung Regelungen in Raumordnungsplänen der Länder und Regionen zu: Energie Verkehr Siedlungswasserwirtschaft Verhältnis von Raumordnung zu Fachplanung Begriff aus § 8 Abs. 4 PBefG: Verkehrsleistungen im ÖPNV grundsätzlich eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich = keine Ausschreibungspflicht; Aufwand durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstigen Unternehmenserträgen im handelsrechtlichen Sinne gedeckt wird (sonstige Unternehmenserträge nach derzeit überwiegend vertretener Rechtsauffassung auch Vorteile aus dem Querverbund.) Gemeinwirtschaftlich: Ausschreibungspflicht gem. § 13a PBefG zur Erzielung der geringsten Kosten für die Allgemeinheit (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung im Sinne des Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. EU-Absicht: öffentlich geförderte Verkehrsdienstleistungen sollen generell europaweit ausgeschrieben werden. Ausgleichszahlungen der öffentlichen Hand – soweit sie mehr als 20 vom Hundert der Umsatzerlöse ausmachen – sollen grundsätzlich zur Gemeinwirtschaftlichkeit führen. WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

2 Übersicht raumbedeutsame Planung
Raumentwicklung Leitvorstellungen sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen raumbedeutsam = raumbeanspruchend oder raumbeeinflussend (§ 3 Nr. 6 ROG) Europäische Union: EUREK, Strukturfonds, TEN Übersicht raumbedeutsame Planung 1 raumbedeutsame Planungen raumbedeutsame Maßnahmen (Projekte1) (Bau-)Vorhaben bzw. Anlagen, (einschließlich Anlagen der technischen Infrastruktur, vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB) Bodennutzungen (vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB) Fördermittel (§ 3 Nr. 6 ROG) 1) Vgl. § 10 Nr. 11 und 12 BNatSchG Raumplanung zusammenfassend Fachplanung Raumordnung Entwickeln, Ordnen, Sichern durch RO-Pläne u Abstimmung raumbedeuts. Planungen/Maßnahmen Bund: Leitvorstellungen, Grundsätze (Ziele/RO-Plan nur in AWZ/Meer) Überörtliche Gesamtplanung übergeordnet, überfachlich Land: Landesplanung, Ziele im Raumordnungsplan für Landesgebiet Region: Regionalplanung, Ziele im Regionalplan (RO-Plan für Teilraum) vorbereitende Fachplanung (Landschaftsrahmenplan) gebietsbezogene Nutzungsregelung (Bsp. NSG, Lärmschutzbereich) Raumordnungspläne: zusammenfassend, übergeordnet, überfachlich, überörtlich, konfliktmindernd und -ausgleichend, koordinierend, abstimmend, vorsorgend, entwickelnd, sichernd, ordnend (vgl. § 1 Abs. 1 ROG). –„Zusammenfassend“: Fachplanungen sind hinsichtlich ihrer raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander abzustimmen. –„Überörtlich“: Raumordnung bezieht sich räumlich und sachlich auf einen Wirkungsbereich, der über einzelne Kommunen hinausgeht. –„Übergeordnet“: Umfassende Planungshoheit des Staates, die aus seiner Gebietshoheit folgt. Vorhaben-bezogene Planfeststellung Bei überörtlicher Bedeutung „Privilegierte Fachplanung“ gem. §38 BauGB Bauleitplanung Örtliche Gesamtplanung/Ortsplanung Gemeinde: Flächennutzungsplan, Bebauungsplan WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

3 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Landesplanung – Ebenen eine Brandenburg-Berlin Saarland Schleswig-Holstein zwei Baden-Württemberg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Sachsen Thüringen drei Bayern Rheinland-Pfalz Sachsen-Anhalt Stadtstaaten: FNP (§ 8 ROG) WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

4 10 Raumordnungsinstrumente der Länder
1. Raumordnungsplan: enthält Grundsätze und Ziele zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes: Ein guter RO-Plan steuert (Bauleitplanung, Fachplanung, Fachpolitik, Bsp. Schulinfrastruktur) und vermeidet Lyrik und Redundanzen (Schlankheitsgebot) (Lyrik = Aussagen ohne Steuerungskraft, „Schmuckziele“; Redundanzen – Wiederholung von fachgesetzlichen Regelungen, Bsp. Alleenschutz) 2. Landesplanerische Stellungnahme zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB, bzw. § 4 Abs. 1 ROG. 3. In Raumordnungsverfahren (ROV) werden raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung (z.B. Fernstraßen, Hochspannungsfreileitungen), für die keine Ziele der RO festgelegt sind (vgl. Absehensregel gem. § 15 Abs. 2 ROG), ggf. in Varianten auf ihre Raumverträglichkeit hin geprüft und landesplanerisch beurteilt. § 15 ROG. Die Liste der ROV-pflichtigen Planungen und Maßnahmen ist in der Raumordnungsverordnung (RoV) enthalten. 4. Zielabweichungsverfahren sollen bei einem wichtigen und u.U. atypischen Einzelfall Ausnahmen ermöglichen, „sofern sie raumordnerisch vertretbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berühren.“ § 11 ROG (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB: „Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist...). 5. Die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen dient der Sicherung der Raumordnung sowohl bei der Planaufstellung (für den Zeitraum von 2 Jahren) wie auch danach (unbefristet). § 12 ROG (vgl. § 14 BauGB, „Veränderungssperre und § 15 BauGB „Zurückstellung von Baugesuchen“). 6. Planungsgebot: Sofern eine Gemeinde ihrer Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 in einer für das Land wichtigen Planung nicht nachkommt, kann die Landesregierung oder die oberste Landesplanungsbehörde allein bzw. im Einvernehmen mit zuständigen Ressorts ein Planungsgebot aussprechen oder eine Anpassung verlangen. Regelungen hierzu werden in den Landesplanungsgesetzen der meisten Ländern getroffen. 7. Raumordnungskataster, 8. Raumbeobachtung bilden eine wichtige Informationsgrundlage für den in der Regel vierjährig zu erstellenden Raumordnungsbericht (9.), außerdem liefern sie wichtige Grundlagen bei der Erstellung des Raumordnungsplans und des ROV. 10. Aufsicht und Genehmigung des Regionalplans gehören regelmäßig zu den Aufgaben der obersten oder oberen Landesplanungsbehörde, teilweise übernehmen die oberen Landesplanungsbehörden in Ländern mit einer gemeinschaftlichen Regionalplanung auch die Regionalplanerstellung (in M-V untere Landesplanungsbehörde). WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

5 WS 04/05 Energieplanung, Verkehrsplanung, Wasserwirtschaft
2. Landesplanungsorganisation WS 04/05 Energieplanung, Verkehrsplanung, Wasserwirtschaft Quelle: Landesplanungsgesetze der Länder

6 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Regionalplanung – Organisation 111 Planungsregionen 1: – 1 : erforderlich in Ländern mit Verflechtungs- Bereichen mehrerer OZ (§ 9 ROG) d.h. keine Regionalplanung in Stadtstaaten Saarland 3 Modelle 1. staatlich: S-H 2. kommunalverbandlich: Ba-Wü, Bbg, Nds, Sa, S-A 3. Mischform: Bay, He, M-V, NRW, RP, Th Mitglieder: Landkreis, kreisfreie Städte weitere Gemeinden in: Bayern (alle Gemeinden) Brandenburg, Thüringen (> EW) Hessen (> EW) WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

7 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

8 Regionalplanung in kreisfr. Städten?
sonstige untere Landesbehörden in Cottbus, deren Zuständigkeit sich auch auf Spree-Neiße erstrecken (vgl. § 7 Abs. 3 u. 4 LOG: allg. untere Landesbehörde = LK u. kreisfr. Stadt, sonst. untere Landesbehörde hat kreisübergreifende Zuständigkeit, weil Schwierigkeit oder hoher Spezialisierungs grad der Aufgabe dies erfordert): Polizeipräsidium Finanzamt Landesbauamt Grundstücks- und Vermögensamt Schulamt Landesbergamt Amt für Soziales und Versorgung Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Amt für Immissionsschutz Straßenbauamt, Autobahnamt (Obere Landesbehörde in Cottbus werden hier betrachtet) Fall Niedersachsen: Die 6 kreisfreien Städte Emden, Delmenhorst, Göttingen, Oldenburg, Osnabrück, Wilhelmshaven betreiben eine isolierte Regionalplanung, obwohl sie als Zentraler Ort eine Versorgungsfunktion für die umliegenden Landkreise haben. Damit bleibt das eigentliche Erfordernis der Regionalplanung unbeachtet, wie es im § 9 ROG definiert ist („in Ländern mit Verflechtungsbereichen mehrerer OZ“). Nur in der Region Hannover und im Großraum Braunschweig wird diesen Verflechtungs-beziehungen mit einem entsprechenden Regionszuschnitt Rechnung getragen. Übergemeindliche Aufgaben im Verflechtungsbereich von Oberzentren (kreisfreie Städte) am Beispiel Cottbus Mit Territorialbindung Landgericht (Landgerichtsbezirk Cottbus) Amtsgericht (mit Grundbuchamt) (weitere Amtsgerichte: Bad Liebenwerda, Guben, Lübben, Senftenberg) Verwaltungsgericht Finanzgericht (zuständig auch für Berlin) Arbeitsgericht (neben Senftenberg in Region L-S) Sozialgericht (für die Region L-S) Justizvollzugsanstalt (neben Spremberg und Luckau für L-S) Ohne Territorialbindung: Sportanlagen Hallenbad, Freibad Stadt- und Regionalbibliothek überregionale Schienenverkehrsverbindungen Stadthalle Messe Einzugsgebiet Arbeitsmarkt (Landesbedienstete) Einzugsgebiet Einzelhandel (spez. höherer Bedarf) Regionales Alleinstellungsmerkmal (d.h kein entsprechendes Angebot in LK Spree-Neiße) Sportzentrum, Stadion der Freundschaft, Lausitzer Sportschule (Gesamtschule m. gymn. OS) Universität, BTU Cottbus Fachhochschule Lausitz Theater: Staatstheater Cottbus Planetarium Niedersorbische Bibliothek Niedersorbisches Gymnasium Tierpark Cottbus (größter zoologischer Garten Brandenburgs WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

9 Regionenvergleich nach Fläche und EW
WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

10 6 Ebenen der Raumentwicklung/ Raumplanung
EU: 25 Staaten, Mio. Einwohner, 116 EW/km² Europäisches Raumentwicklungskonzept (EUREK), aber keine RO-Kompetenz; 3 Leitbilder, 60 Optionen: polyzentrisches System von Metropolregionen (Integrationszonen der Weltwirtschaft) auch durch TEN gewährleisten; Erschließung Metropolregionen durch TEN vorrangig; Realisierung über Strukturfonds, TEN-Projekte. MKRO-Beschluss Fortentwicklung europ. RE Raumplanung (Bund, Länder, Regionen, Gemeinden) Raumordnung des Bundes (§§ 1, 2, 18a ROG): Leitbilder und 49 Grundsätze („allgemeine Vorgaben“; Ziele der RO bzw. RO-Plan nur in AWZ): u.a. Dezentrale Konzentration; Siedlungstätigkeit und soz. Infrastruktur in ZO, TI in der Fläche; Verkehrsvermeidung; Verdichtungsraum, ländlicher Raum, strukturschwacher Raum; Erholung, Freizeit, Kultur, Land- und Forstwirtschaft, Naturgüter, Verkehr, Verteidigung, Wirtschaft/ Dienstleistungen/ Gewerbe, Wohnen. Realisierung über Geld, Fördermittel, Fachplanung des Bundes. Raumordnung in den Ländern (§§ 6 ff ROG): - Landesplanung: 1 : : Ziele der Raumordnung (verbindliche Vorgaben = „Festlegungen“) in Raumordnungsplänen (Landesentwicklungspläne) zur Konkretisierung der Grundsätze des Bundes: Zentrale Orte, Entwicklungsachsen, Siedlungsschwerpunkte, Standorte u. Trassen raumbedeutsamer Infrastruktur, großflächiger EH; Vorranggebiete, Eignungsgebiete; für Landesgebiet zusammenfassenden, übergeordneten Plan auf stellen, in Stadtstaaten reicht FNP; Realisierung über Anpassungspflicht gem. ROG und BauGB. - Regionalplanung (111 Regionen; § 9 ROG): 1: – 1 : Planpflicht in Ländern mit mindestens zwei Verflechtungsbereichen von Oberzentren; Grundsätze und Ziele der Landesplanung konkretisieren: z.B. ZO unterer Stufe, Vorranggebiete u. -standorte, Eignungsgebiete; sonstige innergemeindliche gebietsscharfe Abgrenzungen (z.B. Versorgungskerne für EH); Grünzäsuren; Realisierung über Anpassungspflicht gem. ROG und BauGB. WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

11 6 Ebenen der Raumentwicklung/Raumplanung
Bauleitplanung: Gemeinden (örtliche Gesamtplanung) Flächennutzungsplan (FNP) 1: :50.000 „Darstellungen“: Art der Nutzung, Verkehrsflächen Bebauungsplan (B-Plan); VEP 1 : : 5000 „Festsetzungen“: Art und Maß der Nutzung: GFZ, GRZ, Baugrenze, Baulinie, Bauweise, Bauhöhe, Höhe, Bepflanzung WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

12 Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK
Raumplanungsebenen – Anpassung – Gegenstrom - öffentliche u. private Belange Gegenstromprinzip (§ 1 Abs. 3 ROG) Anpassungspflicht gilt nur für an der Planung Beteiligte Beteiligung soll Abwägungsfehler vermeiden helfen: BauGB § 4a Abs. 1: Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange. ROG § 7 Abs. 6: Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Vgl. §§ 3, 4, 4a BauGB Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK Leitbild „regional ausgewogene nachhaltige Entwicklung“, 3 Leitbilder, 60 Optionen Anpassungspflicht1 (BauGB), Beachtungspflicht (ROG): die planerische Letztentscheidung nach Beteiligung und Abwägung ist bindend für nachfolgende Planungsebenen, öffentliche Planungsträger, Träger öffentlicher Belange und Öffentlichkeit (§ 1 Abs. 4 und § 7 BauGB, § 4 Abs. 1 u. § 5 ROG) Raumordnung (RO) des Bundes (ROG, RoV) Leitvorstellung „nachhaltige Raumentwicklung“ mit 8 Maßgaben, ( § 1 Abs. 2 ROG, s.u. Notizen); 49 Grundsätze der RO, im Sinne der Leitvorstellung von den Planungsträgern anzuwenden. Ziele der RO (s. Landes- und Regionalplanung) stellt der Bund nur in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee auf. Landesplanung (LaplaG, RO-Pläne, § 7 ROG s.Notizen) Grundsätze (GS) der RO des Bundes durch RO-Pläne konkretisieren (weitere GS der Länder dürfen GS des Bundes und § 1 ROG, Leitvorstellung, nicht widersprechen), dabei bilden Ziele der RO das eigentliche Steuerungsinstrument (verbindl. Vorgabe, abschließend abgewogen, planerische Letztentscheidung als zeichn./textl. Festlegung mit Anpassungspflicht für Gemeinden/TÖB). Ziele sind zu kennzeichnen. Öffentlichkeit Fachplanungen Öffentliche Planungsträger § 5 ROG, § 7 BauGB ROG § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und sein Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind 1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen, 2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen. In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone können einzelne Funktionen im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl II S. 1798) durch die Raumordnung entwickelt, geordnet und gesichert werden. (2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind 1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu gewährleisten, 2. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, 3. die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen, 4. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen zu halten, 5. die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken, 6. gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen, 7. die räumlichen und strukturellen Ungleichgewichte zwischen den bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten Gebieten auszugleichen, 8. die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum zu schaffen. ROG § 2 Grundsätze der Raumordnung (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden. (2) Grundsätze der Raumordnung sind: 1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. 2. Die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren und Stadtregionen ist zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten. Der Wiedernutzung brachgefallener Siedlungsflächen ist der Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu geben. 3. Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen zu gewährleisten. 4. Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln. 5. Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs ist durch Ausgestaltung von Verkehrsverbünden und die Schaffung leistungsfähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und zusammenzuführen. Umweltbelastungen sind abzubauen. 6. Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln. Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist zu fördern. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen. Die ökologischen Funktionen der ländlichen Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum zu erhalten. 7. In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen bevorzugt zu verbessern. Dazu gehören insbesondere ausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten sowie eine Verbesserung der Umweltbedingungen und der Infrastrukturausstattung. 8. Natur und Landschaft einschließlich Gewässer, Wald und Meeresgebiete sind dauerhaft zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Dabei ist den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden. Bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen und landschaftsbezogenen Nutzungen sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten Bereichen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. 9. Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten, die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie die Attraktivität der Standorte zu erhöhen. Für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 10. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zu sichern, daß die Landwirtschaft als bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig sich dem Wettbewerb entsprechend entwickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähigen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Flächengebundene Landwirtschaft ist zu schützen; landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräumen ist ein ausgewogenes Verhältnis landwirtschaftlich und als Wald genutzter Flächen anzustreben. 11. Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu tragen. Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu gewährleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken. 12. Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so zu gestalten, daß die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. 13. Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. 14. Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte zu sichern. 15. Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militärischen Verteidigung ist Rechnung zu tragen. (3) Die Länder können weitere Grundsätze der Raumordnung aufstellen, soweit diese dem Absatz 2 und dem § 1 nicht widersprechen; hierzu gehören auch Grundsätze in Raumordnungsplänen. ROG § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips des § 1 Abs. 2 und 3 für den jeweiligen Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne ist zulässig. In den Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen. (2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu: 1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören a) Raumkategorien, b) Zentrale Orte, c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte, d) Siedlungsentwicklungen, e) Achsen, 2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz, b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen, c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes, 3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern, b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, daß in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können. (3) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von Absatz 7 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Neben den Darstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu insbesondere: 1. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen auf Grund der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes; die Raumordnungspläne können auch die Funktion von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen übernehmen, 2. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschriften des Landesrechts, 3. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-.und Abfallgesetzes, 4. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Vorplanung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes, 5. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes. (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch Gebiete bezeichnen, 1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), 2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete), 3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete). Es kann vorgesehen werden, daß Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben können. (5) Es ist vorzusehen, dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchgeführt wird. In dem dabei gemäß den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht kann als gesonderter Teil in die Begründung des Raumordnungsplans nach Absatz 8 aufgenommen werden. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteiligen. Es kann vorgesehen werden, dass geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG nach den Kriterien ihres Anhangs II festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, zu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in den Entwurf der Begründung der Planänderung aufzunehmen. Es kann vorgesehen werden, dass bei Regionalplänen die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken ist, wenn der Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus dem die Regionalpläne entwickelt werden, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält. Ebenso kann vorgesehen werden, dass die Umweltprüfung sowie andere, auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt werden. (6) Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vorzusehen, daß die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Der Umweltbericht nach Absatz 5 sowie die Stellungnahmen nach Absatz 6 sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). (8) Es ist vorzusehen, daß den Raumordnungsplänen eine Begründung beizufügen ist. Die Begründung hat hinsichtlich der Umweltprüfung Angaben darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht sowie die abgegebenen Stellungnahmen im Plan berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Plans entscheidungserheblich waren. Ferner sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt zu benennen. (9) Es ist vorzusehen, dass der Raumordnungsplan mit seiner die Umweltprüfung betreffenden Begründung öffentlich bekannt zu machen ist. (10) Es ist vorzusehen, dass die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt zu überwachen sind. ROG § 8 Raumordnungsplan für das Landesgebiet (1) Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusammenfassender und übergeordneter Plan aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen; § 7 gilt entsprechend. (2) Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind aufeinander abzustimmen. ROG § 9 Regionalpläne (1) In den Ländern, deren Gebiet die Verflechtungsbereiche mehrerer Zentraler Orte oberster Stufe umfaßt, sind Regionalpläne aufzustellen. Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforderlich, so sind im gegenseitigen Einvernehmen die notwendigen Maßnahmen, wie eine gemeinsame Regionalplanung oder eine gemeinsame informelle Planung, zu treffen. (2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 zu entwickeln; § 4 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3 in der Abwägung nach § 7 Abs. 7 zu berücksichtigen. (3) Die Regionalpläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen. (4) Soweit die Regionalplanung nicht durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt, ist vorzusehen, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände oder deren Zusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren beteiligt werden. (5) Den Trägern der Regionalplanung können weitere Aufgaben übertragen werden. (6) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen zugelassen werden, daß ein Plan zugleich die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernimmt, wenn er den auf Grund des Abschnitts 2 dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). In den Plänen sind sowohl die Festlegungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 4 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen. § 7 Abs. 1 Satz 2 ist hinsichtlich räumlicher Teilpläne nicht anzuwenden. ROG § 18a Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen stellt in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt auf. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 4 bis 10 gelten entsprechend. Die Aufstellung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung erfolgt unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung einschließlich der Festlegungen nach § 7 Abs. 4, insbesondere die Umweltprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung, durch. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her. (3) Werden nach Absatz 1 Satz 1 als Ziele der Raumordnung Vorranggebiete für Windkraftanlagen festgelegt, haben diese im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage nach der Seeanlagenverordnung im Hinblick auf die Wahl des Standortes die Wirkung eines Sachverständigengutachtens; § 4 sowie die Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben gemäß § 2a der Seeanlagenverordnung bleiben unberührt. Bis zum 31. Dezember 2005 festgelegte besondere Eignungsgebiete nach § 3a Abs. 1 der Seeanlagenverordnung sind als Ziele der Raumordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu übernehmen und als Vorranggebiete nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 festzulegen. Regionalplanung (§ 9 ROG, LaplaG,RegplaG) Grundsätze u. hochstufige Ziele der RO durch Regionalpläne (RO-Pläne für Teilräume der Länder) weiter konkretisieren, Entwicklung aus RO-Plan für Landesgebiet Träger öffentlicher Belange Beteiligung, Abwägung (bottom up) Anpassungspflicht1 (sofern beteiligt; top down) Bauleitplanung Gemeinden (BauGB) Darstellungen (FNP) und Festsetzungen (B-Plan, VE-Plan, weitere Satzungen) nach Anpassung an die Ziele der Raumordnung WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft 1 Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB schließt auch nachträgliche Änderung von Bauleitplänen durch die Gemeinde, insbesondere des FNP, ein.

13 Grundsätze der Raumordnung
„allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums ...als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen.“ § 3 Nr. 3 ROG Folge: zu berücksichtigen („gelbe Ampel“) (auch in Aufstellung befindlichen Ziele der RO, ROV-Ergebnisse, landesplanerische Stellungnahmen) ROG § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung, 2. Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, 3. Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, 4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen, 5. öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, ROG § 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung (1) Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei 1. Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen, 2. Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts. (2) Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

14 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Ziele der Raumordnung „verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums.“§ 3 Nr. 2 ROG Folge: Letztentscheidung; kein Abwägungsspielraum für nachfolgende Planungsebenen und Fachplanung, „rote Ampel“ öffentliche Stellen: Beachtenspflicht gem. § 4 Abs. 1 ROG Gemeinden: Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB (Eselsbrücke: Zahlendreher 4-1, 1-4); ROG § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung, 2. Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, 3. Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, 4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen, 5. öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, ROG § 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung (1) Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei 1. Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen, 2. Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts. (2) Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

15 Bedeutungsunterschied
“Berücksichtigung“ - „Beachtung“ „Rücksicht“ = der optionale rückwärtige Blick, Bsp.: der freiwillige Blick nach hinten, wenn man durch eine Tür geht, um sie einem Nachfolgenden eventuell aufzuhalten („sehr rücksichtsvoll“), man handelt nach eigenem Ermessen. (Anders der zwingende Blick in den Rückspiegel vor dem Überholmanöver) Be-“Achtung“: kein eigenes Ermessen, zwingende Unterordnung eigener Belange, sich einer Anordnung beugen, Gehorsam leisten. (Bsp. Das Halten an der roten Ampel) WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

16 Ziele der Raumordnung Ziele Ziele der RO Grundsatz: allg. Vorgabe
„verbindliche Vorgabe in RO-Plänen“ § 3 ROG Ziele allg.: smart-Regel (spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch, terminiert) Grundsatz: allg. Vorgabe Unterschied Ziel/Grundsatz: Ziel: Kein Abwägungsspielraum Beachtung = „rote Ampel“ Grundsatz: Abwägungsspielraum Berücksichtigung = „gelbe Ampel“ Inhalt räumlich und sachlich bestimmt, abschließend abgewogen, textlich/zeichn. festgelegt Form sprachlich verbindlich: ist zu; hat zu, zulässig, Vorrang vor Ziele "Festlegungen" § 3 ROG: „Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, Grundsätze der Raumordnung = allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen Ziele: Handlungsanweisungen (verbindliche Vorgaben), in Form von räumlich oder sachlich bestimmten Festlegungen räumlich: zeichnerisch Vorranggebiet (Andere Nutzung nur zulässig, wenn Vorrang-Nutzung nicht beeinträchtigt wird.) Eignungsgebiete (innerhalb nach § 35, außerhalb tabu)   textlich (in Mittelzentren sind...; entlang von Verkehrswegen sind...; ... der an Berlin angrenzende Freiraum ist...) Bsp. Textbebauungspläne, Teilplan Zentrale Orte  sachlich: LEP SF-Entwurf: “Die Gemeinde Diepensee ist sozialverträglich umzusiedeln”(Ziel 4.1.5) Wirkung: Unmittelbare Bindungswirkungen für die Bauleitplanung (Beachtenspflicht/Anpassungspflicht). Ziele bleiben der Ab­wägung durch die Gemein­de entzogen. Nicht Maßstab für Abwägung, sondern Resultat einer abge­schlossenen landesplanerischen Abwägung (landesplanerische Letztentscheidung). Konkretisierung ja, Abwägung nein (Bsp. Windvorranggebiete) (Ziele=anzupassen, zu beachten) Umschreibende Hilfsverben bei Zielformulierung (Verbindlichkeit) u.a.: - ist zu...; - hat zu...; - darf nur...; - ist nicht zugelassen / nicht zulässig; - wird abgelehnt Sprachliche Verbindlichkeit: Bsp. § 35 BauGB Abs. 1 Privilegierung: Im Außenbereich ist ein Vorhaben (nur) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht nicht entgegenstehen... Abs. 2 Vorhaben kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Grundsätze der Raumordnung: Zeichnerische Darstellung:   Vorbehaltsgebiete[1] (bei Nutzungskonkurrenz besonderes Gewicht für Vorbehaltsnutzung)   Im Rahmen der Abwägung von Gemeinde zu berücksichtigen, können ausgeformt werden. (Grundsätze = abwägen, zu berücksichtigen) Hilfsverben und Umschreibungen bei Formulierung von Grundsätzen: - sollen; sollen nicht[2] - sollten; sollsollten nicht - ist in der Regel zu/nicht zu - ist im allgemeinen zu/nicht zu - ist nach Möglichkeit zu/nicht zu - ist nur ausnahmsweise zuzulassen [1] “Vorbehaltsgebiete...sind keine ...Ziele der Raumordnung, da sie auf nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen abzielen.” (Runkel, DVBL v , S. 279) Demgegenüber vertritt Goppel die Ansicht, daß auch Vorbehaltsgebiete das Ergebnis einer abschließenden Abwägung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG (Legaldefinition der Ziele der Raumordnung) sind, da abschließend entschieden wurde, dem Vorbehaltsbelang ein besonderes Gewicht zuzumessen. Auf der Ebene der Bauleitplanung ist das festgelegte Gewicht des Vorbehaltsbelangs einzustellen, was einschließt,” daß er bei noch gewichtigeren gegenläufigen Belangen im Einzelfall noch einmal unterliegen kann.” Vgl. Konrad Goppel: Ziele der Raumordnung, BayVBl. 1998, Heft 10, S. 290. [2] “Soll”- und “in der Regel”-Formulierungen können nach Ansicht von Goppel ohne weiteres in Zielen der Raumordnung verwendet werden. “Soll”-Vorschriften sind im materiellen öffentlichen Recht regelmäßig als “muß”-Vorschriften zu lesen. Eine Abweichung ist nur im atypischen Einzelfall zulässig, den man aber dadurch - gegenüber stringenteren Formulierungen - gleich miterfaßt. Man schafft dadurch ein Ventil für unvorhersehbare Fälle, die in der zukunftsorientierten Raumplanung immer wieder eintreten. Vgl. Konrad Goppel: Ziele der Raumordnung, BayVBl. 1998, Heft 10, S. 290. Dagegen argumentiert das OVG Münster im seinem CentrO-Oberhausen-Urteil, dass für die nicht vorhersehbaren atypischen Fälle das Zielabweichungsverfahren analog zur planungsrechtlichen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB geschaffen wurde und zur Anwendung zu bringen ist. „Von der Befreiungslage zu unterscheiden seien vorhersehbare Abweichungslagen, die der Normgeber erkennen und als Ausnahmen mitregeln könne. Nur wenn in einem solchen Fall auch die Abweichungslage hinreichend bestimmt oder bestimmbar geregelt sei, könne die Vorschrift Zielcharakter haben und die durch Art. 28. II GG gewährleistete Planungshoheit der Gemeinde ... einschränken.“ Werner Hoppe: Eine Wende für das Landesplanungsrecht zu Einzelhandelsgroßprojekten? NVwZ 2005, Heft 10, S Vgl. planungsrechtliche Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB i. V. mit den Zulässigkeitsvorschriften und Ausnahmeregelungen der BauNVO. Ziel: konkret auf Raum oder Sache bezogen (zeichnerisch, textlich) Verschiedene Smart-Definitionen: SMART-Regel: Projektziele müssen spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch und terminisiert sein. smart-Regel: Simple: Einfache, mit wenigen Worten ausgestaltete Formulierung, leichte Verständlichkeit. Messbar: Angabe von Erfolgskriterien, quantitativ messbare Einheiten: Euro, Prozent, Stück, Quote, Ober- und Untergrenze; Qualitativ: z.B. ein Konzept entwickeln, das von allen Empfängern befürwortet wird. Als-ob-jetzt in der Gegenwart formuliert: Das Ergebnis beschreibend; als ob das Ziel schon heute erreicht wäre. Realistisch: Nicht über- oder unterfordernd. Positive Formulierung wählen, keine Verneinung („ich will nicht mehr...") und keine Vergleiche („… besser als …"). Terminisiert: Angabe eines Endtermins, an dem das Ziel erreicht sein soll. S = simple: ein Ziel muß einfach, knapp und präzise formuliert sein. Keine langen Sätze, keinen komplizierten Satzbau! Gleichzeitig steht S für schriftlich: schreiben Sie Ihr Ziel auf - so wird es verbindlicher! M = messbar: Sie müssen messen können, ob und wann Sie Ihr Ziel tatsächlich erreicht haben. A = attraktiv: Ihr Ziel muss reizvoll sein für Sie. Es darf keine inneren Einwände geben, nichts , was Sie klammheimlich hindert, Ihr Ziel zu erreichen. R = realisierbar: Es muss Ihnen möglich sein, Ihr Ziel mit Ihren derzeitigen Fähigkeiten, Kenntnissen, und Ihrem Informationsstand zu erreichen. Andernfalls müssen Sie zumindest wissen, woher Sie fehlende Kenntnisse und Informationen erhalten können, bzw. wie Sie sich fehlende Fähigkeiten aneignen können. Wir haben für Sie eine Checkliste für Ihre persönliche Situations- und Potenzialanalyse erstellt (s.u.) T = terminiert, d.h. setzen Sie sich einen Endtermin für die Erreichung Ihres Ziels - nur so können Sie Ihren Erfolg tatsächlich überprüfen. Grundsatz: konkretisierungsbedürftig Ziel: Gewässerränder sind von Bebauung frei und für jedermann zugänglich zu halten Grundsatz: Bei Gestaltung der Uferzonen sind die Bedürfnisse der Naherholung zu berücksichtigen Ziel: Alleen sind zu erhalten Grundsatz: beim Straßenausbau ist Rücksicht auf landschaftsprägende Alleen zu nehmen Ziel: Die Eigenentwicklung von Gemeinden, die nicht ZO sind, soll ein Siedlungsflächenwachstums von 10 % in 20 Jahren nicht überschreiten Grundsatz: Die Einwohnerentwicklung der Gemeinden soll in Übereinstimmung mit der zentralörtlichen Gliederung erfolgen. ROG § 3 Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung, 2. Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räum­lich und sachlich bestimmten und bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abge­wogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Ent­wicklung, Ordnung und Siche­rung des Raums, 3. Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Aussagen zur Entwick­lung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentschei­dungen, 4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfah­rens und landesplanerische Stellungnahmen, 5. öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht ei­nes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließ­lich der Raumordnungspläne, Vorhaben und son­stige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Ent­wicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflußt wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vor­gesehenen öffentlichen Finanzmittel, 7. Raumordnungspläne: der Raumordnungsplan für das Landes­gebiet nach § 8 und die Pläne für Teilräume der Länder (Regionalpläne) nach § 9. - Landesplanerische Letztentscheidung - Beachtens-/Anpassungspflicht für Bauleitplanung - Konkretisierung ja, Abwägung nein (i.S. berücksichtigen) WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

17 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Ziele der RO Sprachliche Verbindlichkeit Problem: „Soll“-Ziele „in der Regel“-Ziele Lösung: „Fälle bestimmen, in denen Ausnahme von dem festgelegten Ziel zulässig ist.“ „Neben der Regel auch die Ausnahme mit Bestimmtheit festlegen.“ OVG Münster, Urteil vom – 10 D 145/04.NE –, ZfBR 2005, 815; (818); BayVGH Urteil vom – 15 B –, BauR 2005, 84 (84); BVerwG, Urteil vom – 4 CN –, ZfBR 2004, 177 (177). Werden „Soll“-Formulierungen für Ziele der Raumordnung in der Praxis verwendet, sind zur Vermeidung von Unklarheiten in Bezug auf die Verbindlichkeit, die Fälle zu bestimmen, in denen die Ausnahme von dem festgelegten Ziel zulässig ist. „Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn der Planungsträger neben der Regel auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmtheit selbst festlegt.“ OVG Münster, Urteil vom – 10 D 145/04.NE –, ZfBR 2005, 815; (818); BayVGH Urteil vom – 15 B –, BauR 2005, 84 (84); BVerwG, Urteil vom – 4 CN –, ZfBR 2004, 177 (177). WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

18 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Grundsatz oder Ziel? Auflösung s. Notizen Leitfrage für Ziele d. RO: Ist der Regelungsgegenstand hinreichend konkret bestimmt, räumlich oder sachlich? (Wenn nicht, dann helfen auch keine „respektheischenden“ modalen Hilfsverben (vgl. Folie 16)) Beispiel: „Soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln.“ (§ 2 Abs. 2 Nr.4 ROG) Erläuterung: Die strikte sprachliche Verbindlichkeit („ist ... zu“) spricht für ein Ziel der Raumordnung, die zu vielen Freiheitsgrade (Welche soziale Infrastruktur ist auf welcher Zentralortebene anzusiedeln?) machen es dann aber zu einem konkretisierungsbedürftigen Grundsatz. Ein konkretisierendes Ziel der Raumordnung wäre dann: „Gymnasien sind in Oberzentren, Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und Mittelzentren zur Verfügung zu stellen.“ (LEP 2004 Thüringen) Grundsätze: 1., 4., 5.,9. Ziele: 2., 3., 6., 7., 8. Zu 7.: “Soll”- und “in der Regel”-Formulierungen können nach Ansicht von Goppel ohne weiteres in Zielen der Raumordnung verwendet werden. “Soll”-Vorschriften sind im materiellen öffentlichen Recht regelmäßig als “muß”-Vorschriften zu lesen. Eine Abweichung ist nur im atypischen Einzelfall zulässig, den man aber dadurch - gegenüber stringenteren Formulierungen - gleich miterfaßt. Man schafft dadurch ein Ventil für unvorhersehbare Fälle, die in der zukunftsorientierten Raumplanung immer wieder eintreten. Vgl. Konrad Goppel: Ziele der Raumordnung, BayVBl. 1998, Heft 10, S Diese Auffassung wurde vor dem BVerwG, Urteil vom – 4 CN vertreten. WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

19 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Energie - Braunkohle Grundsatz GdR § 2 Abs. 2 Nr. 9 ROG: räumliche Voraussetzungen schaffen für vorsorgende Sicherung, Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen. Ziele BB: Landesplanung(Braunkohlenpläne, Sanierungspläne) NRW, S-A, Sa: Regionalplanung (NRW: B-Ausschuss, R-Bezirk) Durch das Gesetz zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg (RegBkPlG) obliegt die Entscheidung, ob auf einer Fläche Braunkohlenbergbau betrieben wird oder nicht, der Landesplanung (Landesregierung) und nicht dem Landesbergamt, das auf der Grundlage des BBergG agiert. Gegenwärtig bestehen 3 Braunkohlenpläne und 15 Sanierungspläne im Maßstab 1 : Im Rheinischen Braunkohlenrevier von NRW legen Braunkohlepläne im Maßstab 1 : – 1 : Ziele der RO fest (§ 44 Landesplanungsgesetz NRW). In Sachsen-Anhalt (Mitteldeutsches Braunkohlenrevier) werden für Gebiete, in denen Braunkohleaufschluss- oder -abschlussverfahren durchgeführt werden, Regionale Teilentwicklungspläne in den betoffenen Planungsregionen mit Zielen und Grundsätzen aufgestellt (§ 8 Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt). Im Lausitzer Revier Sachsens werden gem. Landesplanungsgesetz Braunkohlenpläne als Teilregionalpläne von den Regionen aufgestellt und beschlossen unter Mitwirkung des Braunkohlenausschusses (auch Bergbauberechtigte vertreten). Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der Aufstellung der Pläne in Brandenburg wurde der Braunkohlenausschuss (ebenso NRW und Sachsen) eingerichtet, dem Vertreter aus Landkreisen und gesellschaftlichen Gruppen angehören („Braunkohleverdiener“ sind in Brandenburg im Gegensatz zu Sachsen nicht dabei, nur IG-Chemie-und-Bergbau-Vertreter). Braunkohlenpläne und die Sanierungspläne ersetzen nicht die rechtlich zwingenden Rahmenbetriebspläne (ab > 10 ha Flächeninanspruchnahme) und die UVP, sie machen lediglich das sonst erforderliche ROV entbehrlich (Absehensregel bei Vorliegen von Zielen der RO gem. 14 Abs. 2 ROG). Die parallele Aufstellung von Braunkohlenplänen und Rahmenbetriebsplänen macht eine enge Abstimmung zwischen Landesplanung und Landesbergamt erforderlich. Der Rahmenbetriebsplan regelt all das, was B+S-Pläne auch regeln (Sicherung, Gewinnung, Eingriffsminimierung, Sanierung) und geht auf Kosten des Investors, während die Kosten für B+S-Pläne von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Mit Hilfe der RO-Ziele kann sich das Land allerdings aktiv in die Steuerung der Flächeninanspruchnahme und Art und Umfang der Sanierung einschalten und sein öffentliches Interesse gem. § 48 Abs. 2 BBergG konkretisieren. Auf diese Weise und mittels des Abstimmungsgremiums „Braunkohlenausschuss“ kann vermutlich die Akzeptanz für den naturgemäß starken Eingriff gegenüber einer reinen investorgesteuerten Planfeststellung erhöht werden. WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

20 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Freileitungen Bündelung (fast alle RO-Pläne) Unterirdische Verlegung (Bsp. M-V, Nds, Sachsen) (5) Infrastruktureinrichtungen wie Gestänge sind nach Möglichkeit von verschiedenen Energieversorgungsträgern gemeinsam zu nutzen. Leitungen sind, soweit es wirtschaftlich vertretbar ist, in sensiblen Landschaftsbereichen, unterirdisch zu verlegen. (M-V 2005). Hoch- und Höchstspannungsleitungen auf neuer Trasse sind unterirdisch zu verlegen. Von Satz 4 kann abgewichen werden, wenn... (Nds LROP Entwurf 2006, vgl. auch Erdkabelgesetz in Niedersachsen) G 11.6 Hochspannungsleitungen sollen in sensiblen Landschafts- und Siedlungsbereichen als Erdkabel verlegt werden. LEP Sachsen 2003 Z Beim Bau von Leitungen soll auf eine Bündelung von Trassen unter größtmöglicher Schonung der Landschaft hingewirkt werden. Landschaftlich besonders empfindliche Gebiete der Region sollen grundsätzlich von beeinträchtigenden Verteilungsleitungen freigehalten werden. (Bayern, Region Oberland) Z Zur Sicherung der Erweiterungsmöglichkeiten sowie des zukünftigen Betriebs des Flughafens sind Neuordnungsmaßnahmen der Elektrizitätsinfrastruktur notwendig. Die in der Plankarte gekennzeichneten Hochspannungsfreileitungen sollen zurückgebaut und soweit notwendig durch eine Verkabelung ersetzt werden. (Änderungsverfahren LEP Hessen 2005) Hoch- und Höchstspannungsleitungen auf neuer Trasse sind unterirdisch zu verlegen. Von Satz 4 kann abgewichen werden, wenn... die unterirdische Verlegung nicht dem Stand der Technik entspricht oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder die Sicherheit der Energieversorgung nicht gewährleisten kann, - die durch unterirdische Verlegung verursachten Schäden und Beeinträchtigungen die durch unterirdische Verlegung vermeidbaren Schäden und Beeinträchtigungen überwiegen oder - es sich um ein Ausbauvorhaben im Sinne des Satzes 3 handelt, bei dem die Nutzung einer vorhandenen Trasse möglich ist. Landesraumordnungsprogramm Entwurf 2006 Niedersachsen 4.2.4 G Das Netz der Transportleitungen ist bedarfsgerecht auszubauen. Hierzu erforderliche Trassen sind zu sichern. Belange der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus sowie des Natur- und Landschaftsschutzes sind zu berücksichtigen, Möglichkeiten der Bündelung mit anderen Leitungen und Verkehrswegen zu nutzen. (LEP BaWü 2002) (4) Oberirdische Leitungstrassen sind, soweit sinnvoll und möglich, zu bündeln. (M-V 2005). Begründung zu (4) M-V 2005: Durch die Bündelung oberirdischer Leitungstrassen kann die Belastung und Zerschneidung der Landschaft in Grenzen gehalten werden. Die gemeinsame Nutzung von Gestängen durch verschiedene Energieversorgungsträger und für verschiedene Spannungsebenen ist inzwischen Stand der Technik, ebenso die Verkabelung von Leitungen der unteren und mittleren Spannungsebene. WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

21 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Wind Konzentration der Standorte (in Regionalplänen) Eignungsgebiet (mit Ausschlusswirkung außerhalb, s. Planvorbehalt § 35 Abs. 3 BauGB) Vorranggebiet (mit/ohne Ausschlusswirkung) (64) In Vorranggebieten für Windenergie (VE) sind alle Planungen, die in VE Grund und Boden in Anspruch nehmen, auf die Belange der Gewinnung von Windenergie in der Weise auszurichten, dass eine rationelle Nutzung der Windenergie gewährleistet ist. Alle von Windenergieanlagen ausgehenden Stromleitungen sind bis zum Einspeisepunkt als Erdleitungen zu verlegen. (LEP Umwelt Saarland 2004). Z 11.4 In den Regionalplänen sind die räumlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Windenergie zu sichern. Dabei ist zur räumlichen Konzentration eine abschließende flächendeckende Planung vorzunehmen. (LEP Sachsen 2003). 3.3 Z Bei der Errichtung von Windkraftanlagen sollen die das Landschaftsbild prägenden Berge, Kuppen und Höhenzüge grundsätzlich freigehalten werden. In den Gebieten der Region, die in der Begründungskarte zu B X 3.3 entsprechend gekennzeichnet sind („Erholungslandschaft Alpen“ mit Erweiterung), sollen größere Vorhaben zur Windenergienutzung nicht errichtet werden. In den übrigen Gebieten der Region können Windkraftanlagen im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der landschaftlichen und touristischen Gegebenheiten sowie einer angestrebten Kreislaufwirtschaft vor Ort zugelassen werden. (Bayern, Region Oberland) ROG § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch Gebiete bezeichnen, 1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), 2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete), 3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete). Es kann vorgesehen werden, daß Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben können. § 35 BauGB (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, 2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, 3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, 7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder 8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

22 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Solarenergie § 11 EEG je kWh Freiflächenanlagen: 45,7 ct Anlagen auf Gebäuden: 54,0 –57,4 ct Fassadenintegrierte Anlagen: + 5 ct Raumordnerische Vorzugsflächen für Freiflächenanlagen/Solarparks (möglichst versiegelt bzw. vorbelastet): Mülldeponien Brachen (Konversion (z.B. Flugplätze), Industrie, Landwirtschaft, Öd- und Unland) Ackerland (Ackerzahl < 30) , sofern nicht Freiraumverbund/Grünzäsur nachschutzfachliche Restriktionen Überschwemmungsgebiet Oberflächennahe Rohstoffvorkommen Vorrang Landwirtschaft Erholungseignung Positivausweisung: RV MITTLERER OBERRHEIN, 15 Vorbehaltsgebiete ARGE Monitoring PV-Anlagen: Foto: SOLON AG 12 Megawatt Solarpark "Gut Erlasee". 77 ha, 117 Fußballfelder, Strom für Haushalte                                                                                            EEG 2004 § 11 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde. (2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist, beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde, 2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 54,6 Cent pro Kilowattstunde und 3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt mindestens 54,0 Cent pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet. Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches oder 2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, in Betrieb genommen worden ist. (4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie sich 1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren, 2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung befindet oder 3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden. (5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Beginnend mit dem 1. Januar 2006 erhöht sich der nach Satz 1 maßgebliche Prozentsatz für Anlagen nach Absatz 1 auf 6,5 Prozent. (6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf demselben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind. Freiflächenanlagen: „3.2.4 Planerische Umsetzung und Differenzierung von EEG-Freiflächenkriterien in der Landes- und Regionalplanung Das Wirtschaftsministerium in Baden-Württemberg (LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG ) interpretiert die Freiflächenregelung des EEG als Prioritätenreihung. Entsprechungen finden sich in verschiedenen landesbezogenen Verfahrenshinweisen, z.B. dem Hinweispapier des Regierungspräsidiums Freiburg (200412). Diese Interpretation mag fachlich Sinn machen, ist aber zumindest bezogen auf die identisch vergüteten Freiflächentypen in den Begründungen zum EEG so nicht nachzuvollziehen: „Nach § 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Diesem Gedanken trägt § 11 EEG wie folgt Rechnung: • Durch eine höhere Vergütung wird Photovoltaikanlagen an Gebäuden oder Lärmschutzwänden der Vorrang eingeräumt. • Bei Anlagen in der freien Fläche sind vorrangig bereits versiegelte Flächen zu verwenden • Soweit dies nicht ausreichend ist, ist auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung zurückzugreifen. • Erst nachrangig kann eine bislang als Ackerland genutzte Fläche unter Umwandlung in Grünland für Solaranlagen vorgesehen werden. Bei der Standortauswahl sollte dieser Reihenfolge Rechnung getragen werden.“ Der Regionale Planungsverband Westsachsen (FRIEDRICH ) setzt sich intensiv mit der Verträglichkeit von Solarparks auseinander und konkretisiert in Anlehnung an den § 11 Abs. 3 EEG die Vorzugsflächen aus regionalplanerischer Sicht: „Gebiete, die für die Nutzung solarer Strahlungsenergie bevorzugt beansprucht werden sollen (Suchräume für potenzielle Vorrang- und Vorbehaltsgebiete bzw. -standorte zur Sicherung der Nutzung von solarer Strahlungsenergie unter Beachtung von fach- und regionalplanerischen Restriktionen) • Deponien • Brachgefallene Anlagen der Landwirtschaft Militärische Konversionsflächen • Öd- und Unland • Industriebrachen • Landwirtschaftliche Bereiche mit einer Ackerzahl < 30“ Ausgehend von den Flächenkriterien des EEG wurden im Regionalverband Mittlerer Oberrhein (Baden-Württemberg) für die Teilfortschreibung des Regionalplans, Kapitel Erneuerbare Energien, zunächst • Mülldeponien, • Konversionsstandorte und • Ackerland als potenziell geeignete Flächen für PV-FFV herangezogen (REGIONALVERBAND MITTLERER OBERRHEIN, 2005 b15). Die Orientierung an den EEG-Bestimmungen ist auch in den Begründungen zu den Plansätzen im Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplan Mittelhessen (REGIERUNGSPRÄSIDIUM GIEßEN ) ablesbar: „ (G) Raumbedeutsame Photovoltaikanlagen sollen vorrangig auf bereits versiegelten bzw. vorbelasteten Flächen errichtet werden. Aus der Begründung: Als Standorte für derartige raumbedeutsame Photovoltaikanlagen eignen sich z. B. großflächige Parkplätze (dadurch kann gleichzeitig eine Schattenwirkung erzielt werden) und nicht mehr genutzte Industrie- oder Gewerbeflächen. Außerdem sind andere vorbelastete Gebiete, z. B. Deponien und militärische Konversionsflächen, sofern sie im Wesentlichen baulich geprägt sind, für diese Raumnutzung geeignet. Auch in „Vorranggebieten Industrie und Gewerbe“ ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar, soweit für andere gewerbliche Entwicklungen Raum bleibt (vgl. LEP 2000, S. 48). Im Zuge der Planung von Standorten für Photovoltaikanlagen ist regelmäßig eine Prüfung von Standortalternativen erforderlich, um das Vorhandensein bzw. Nicht-Vorhandensein von nach Grundsatz geeigneten Gebieten zu belegen.“ „Auf die Festlegung von Vorrangflächen für die Solarenergienutzung verzichtet der Regionalplan Mittelhessen. Demgegenüber wird die Unzulässigkeit raumbedeutsamer PVAnlagen in definierten raumordnerischen Gebietskategorien als Ziel formuliert: „ (Z) Unzulässig ist die Errichtung raumbedeutsamer Photovoltaikanlagen in "Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft“, "Vorranggebieten für vorbeugenden Hochwasserschutz“, "Vorranggebieten für Forstwirtschaft“, "Vorranggebieten für Landwirtschaft“ und in "Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten".“ 3.2.5 Ausweisung von Positivflächen für Photovoltaiknutzung Das einzige vorliegende Beispiel von Ausweisungen von Positivflächen im Regionalplan wurde vom Regionalverband Mittlerer Oberrhein in Karlsruhe (Baden-Württemberg) erarbeitet. Für die Konzeption wurden zunächst – abgeleitet von den Flächenkriterien des EEG – Mülldeponien, Konversionsstandorte und Ackerland als Flächenpotenziale herangezogen (REGIONALVERBAND MITTLERER OBERRHEIN 2005 b17). Eine Flächenverschneidung mit kartografisch festgelegten Ausschlusskriterien (entgegenstehende Ziele der Raumordnung) sowie planerischen Kriterien (Grundsätzen der Raumordnung) führt zu einer deutlichen Reduzierung der ursprünglichen Flächenpotenziale. In der Teilfortschreibung des Regionalplans, der sich derzeit in der Anhörung befindet, werden jetzt Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Photovoltaikanlagen ausgewiesen. Sie umfassen insgesamt 15 Gebiete, die in Teilkarten dargestellt werden. Position der Befürworter von Freilandanlagen Erneuerbare Energien können bis % des Bedarfs decken Sonnenstrom kann langfristig 50% des Verbrauchs bedienen mit Solarstrom von Dächern allein ist dies nicht erreichbar das höhere Kostensenkungspotenzial besteht in der Freifläche PV-Freiflächenanlagen gehört die Zukunft, national und international Das EEG in seiner jetzigen Form ermöglicht Freiland-Installationen in Deutschland, welche auch die Basis für erfolgreichen Export darstellen Daher brauchen wir den Erhalt der Freiflächen-Einspeisevergütung WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

23 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Kraftstoffe, Gas G 11.8 Das Tankstellennetz für gasbetriebene Kraftfahrzeuge soll flächendeckend ausgebaut werden. (LEP Sachsen 2003). Z 11.7 Der Ausbau und die Verdichtung des Netzes der leitungsgebundenen Gasversorgung sollen fortgeführt werden. (LEP Sachsen 2003). WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

24 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Fern- und Nahwärme G In Gebieten mit hohem Strom- und Wärmebedarf sind die Vorteile der Kraft-Wärme-Kopplung zu nutzen und bei hoher Verbrauchsdichte die Erstellung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und der Ausbau von Wärmeleitungsnetzen zu fördern. In Wohngebieten ist bei hohem Strom- und Wärmebedarf auf die Erstellung von kleinen Anlagen (Blockheizkraftwerken) und Nahwärmenetzen hinzuwirken. (LEP BaWü 2002) WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

25 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Verkehr allgemein Verkehrsvermeidung Verkehrsverlagerung (Vorrang Schiene und Wasserstraße vor Straße/Luft) Trassenbündelung (Eingriffsminimierung, Lärmschutz, Eigentumsfragen) GdR § 2 Abs. 2 Nr. 12 ROG: Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so zu gestalten, daß die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

26 Verkehr/Energie: Lärm/Luftverunreinigung
Grundsatz GdR § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG: Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Ziele Lärmschutz und Luftreinhaltung Verkehrsvermeidung, -verlagerung (Vorrang Schiene vor Straße), -bündelung (Straße, Schiene, Wasserstraße) (Bsp. Mittellage Flughafen Schönefeld, landseitiges Lärmband integrieren) Luftreinhaltung Ausbau(ziele) EE Kaltluftentstehungsgebiete und –schneisen Youngbae Song, Kaltluft und Kaltluftschneisen als Planungsfaktor zur Verbesserung der Umweltqualität, Youngbae Song, Kaltluft und Kaltluftschneisen als Planungsfaktor zur Verbesserung der Umweltqualität Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis Tabellenverzeichnis Kartenverzeichnis Anhang 1. Einleitung Problemstellung und Ziel der Arbeit 2. Klima und Lufthygiene als Planungsfaktor in der räumlichen Planung Einleitung 2.2 Begriffsdefinition "Klima und Lufthygiene" Wetter, Witterung und Klima Makroklima, Meso- bzw. Geländeklima und Mikroklima Stadtklima Ursachen des Stadtklimas Eigenschaften des Stadtklimas Lufthygiene Stadtklimatische Belastungen und lufthygienischer Aspekt des Stadtklimas Luftverunreinigungen - Schadstoffe Der Zusammenhang von Emittenten, Emissionen, Ausbreitung und Immissionen Emittenten und Emissionen Immissionen Luftreinhaltung Die lufthygienischen Wirkungen Klimatope Gewässer-/Seeklima Freilandklima Waldklima Parkklima Dorfklima Stadtrandklima Stadtklima Innenstadtklima Gewerbe-und Industrieklima Klimaökologische Ausgleichsleistungen der Kaltluft Kaltluft und Kaltluftbildung Kaltluftentstehungsgebiet und -schneisen Kaltluft im positiven Sinne Kaltluft im negativen Sinne 2.3 Bedeutung der Faktoren Klima und Lufthygiene für die räumlichen Planungen Verstädterung, Flächeninanspruchnahme und ihre Auswirkungen auf die Stadtstruktur und Umwelt Einfluß der Flächennutzungen auf die klimatische und lufthygienische Situation Stadtklima, Lufthygiene und Städtebau sowie Stadt- und Regionalplanung 2.4 Berücksichtigung der Belange von Klima und Lufthygiene in den räumlichen Planungen - Rechtliche Grundlagen und planerische Instrumente Bundesraumordnung Landes-und Regionalplanung Landesentwicklungsprogramm (LEPro) Landesentwicklungsplan (LEP) III Gebietsentwicklungsplanung (GEP) III NW Rechtsgrundlagen und Wirkungen Aufgaben des Gebietsentwicklungsplans Textliche Darstellung und Erläuterung Bauleitplanung, Planungserlaß und Abstandserlaß Landschaftsplan (LP) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) 3. Generelle meteorologische Modellierungen Grundlagen meteorologischer Modellierungen 3.2 Modellkonzeptionen Diagnostische Modelle Prognostische Modelle 3.3 Prinzipielle Modellgleichungen und Parametrisierung 3.4 Eingabedaten, Initialisierung und Randbedingungen Eingabedaten Topographische Eingabedaten Meteorologische Eingabedaten Emissionsdaten Die Initialisierung Die Randbedingungen 4. Raumplanerische Folgerungen Beschreibung einer hypothetischen Simulationsmodellanwendung in der Stadt Wuppertal/Blombach-Süd Ausgangslage 5.2 Aufgabenstellung 5.3 Bestandsaufnahme der Planungsfaktoren Raumfunktion und wirtschaftliche Lage der Stadt Wuppertal Eigenschaften des Untersuchungsgebietes Räumliche Einordnung und Oberflächengestalt Flächennutzungsstruktur Immissionsbelastung Klima Kaltluftentstehungsgebiet und Kaltluftschneisen 5.4 Beurteilung der gegenwärtigen klimaökologisch-lufthygienischen Ausgleichsleistungen des Untersuchungsgebietes 5.5 Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen und der zukünftigen klimaökologisch-lufthygienischen Ausgleichsleistungen 6. Resümee und Reflexion der eigenen Arbeit Literaturverzeichnis Anhang WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

27 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Verkehrsvermeidung Funktionsmischung Wohnen und Arbeiten Grundsatz GdR § 2 Abs. 2 Nr.11 und 12 ROG: Bei der Festlegung von Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken. Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. Ziel 3.1.6 Z Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnutzungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisierter Verkehr möglichst vermieden wird. Größere Neubauflächen sollen nur dann ausgewiesen werden, wenn dabei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wohnbauflächen und gewerblichen Flächen in derselben Gemeinde oder in Abstimmung mit Nachbargemeinden gewährleistet wird. (BaWü) WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

28 Verkehrsverlagerung i. hoch belast. Räumen
Grundsätze GdR § 2 Abs. 2 Nr.12 ROG: Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Ziele (12) (Z) Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur, zur Vermeidung einer flächenhaften Siedlungsstruktur sowie zur Verbesserung der Erreichbarkeitsverhältnisse ist die Siedlungsentwicklung in den zentralen Orten entlang der Siedlungsachsen zu konzentrieren. (LEP Siedlung Saarland 2006). Z Anlagen und Einrichtungen mit großem Verkehrsaufkommen sollen den Verkehrswegen der Entwicklungsachsen zugeordnet werden. Sie sind durch den öffentlichen Personennahverkehr und möglichst auch durch den Güterverkehr auf der Schiene zu erschließen. (LEP BaWü 2002). Z Besucherintensive, städtebaulich nicht integrierbare Freizeiteinrichtungen sind an Schienenhaltepunkten (mind. S-Bahn und Regionalbahn) anzulegen. (LEP eV B-B) WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

29 Achsen/ZO - Verbindungsqualitäten
Überregionale Verbindungsachsen, LEP Sachsen 2003 Z Für die Verkehrsnetze, die die Siedlungsstruktur des Landes im Rahmen eines zukunftsfähigen Verkehrskonzepts groß- und kleinräumig erschließen und die eine wesentliche Grundlage der siedlungsstrukturellen Weiterentwicklung darstellen, sind Verkehrs- und Siedlungsachsen festzulegen. Die großräumigen Verkehrsachsen (überregional bedeutsame Verkehrsinfrastruktur) werden im LEP dargestellt, die Ausweisung der regionalen und überörtlichen Verkehrs- und Siedlungsachsen bleibt der Regionalplanung vorbehalten (regional bedeutsame Verkehrsinfrastruktur). (LEP 2000, Hessen). Z Das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs ist auf die Zentralen Orte auszurichten. (LEP Thüringen 2004). Z Im Verdichtungsraum soll die Siedlungsentwicklung auf die Achsen mit schienengebundenem ÖPNV-Anschluss konzentriert werden. (LEP Sachsen 2003). Z Sowohl die regionalen als auch die überregionalen Achsen sind durch die Ausweisung von regionalen Grünzügen und Grünzäsuren zu gliedern, das Entstehen von Bandsiedlungen ist zu vermeiden und zusammenhängende siedlungsnahe Freiräume sind zu sichern. (LEP Sachsen 2003). LEP 2000, Hessen Begründung „Raum- und Siedlungsstruktur sowie die Verkehrsnetze stehen groß- und kleinräumig in wechselseitigem Zusammenhang. Die schwerpunktmäßige Konzentration der weiteren Siedlungsentwicklung auf Achsen insbesondere schienengebundener Regional- und Nahverkehrssysteme unter Beachtung der ökologischen Situation sichert die Lebensqualität der bebauten Umwelt und führt zu möglichst weit gehender Schonung der Freiflächen und natürlichen Lebensgrundlagen bei der Raumnutzung. Mit den "Empfehlungen zur Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung" hat das Land Hessen hierzu weiter gehende Leitlinien für die örtliche und regionale Planung erarbeitet. Innerhalb der großräumigen Verkehrsachsen verbinden Schiene (Hauptverkehrsstrecken), Straße (Bundesautobahnen und bedeutende Bundesstraßen) und Wasser (Bundeswasserstraßen) zusammen mit dem Luftverkehr (Flughafen) die Verdichtungsräume im nationalen und internationalen Maßstab. Sie dienen somit dem Leistungsaustausch zwischen den Oberzentren des Landes und der Nachbarländer unter Einbindung von Mittelzentren. Regionale Verkehrsachsen auf Schiene (Nebenverkehrsstrecken) und Straße (Bundes- und Landesstraßen) dienen zur intra- und innerregionalen Erschließung der Siedlungsstruktur für den Leistungsaustausch zwischen den Mittelzentren und zur Anbindung an die Oberzentren und das überregionale Fernverkehrsnetz; dies sind auch überörtliche Nahverkehrs- und Siedlungsachsen zur koordinierten Weiterentwicklung der Siedlungsstruktur in Abstimmung mit Betrieb und Ausbau öffentlicher Nahverkehrssysteme insbesondere auf der Schiene.“ WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

30 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
ZO und Schrumpfung (3) Sofern ein Rückbau von Infrastruktur erforderlich wird, hat dieser zunächst außerhalb der Zentralen Orte zu erfolgen. Falls ein darüber hinausgehender Rückbau erforderlich wird, können Zentrale Orte dann einbezogen werden, wenn die Versorgung durch einen benachbarten Zentralen Ort sichergestellt wird. (Z) LEP M-V 2005. WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

31 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Verkehr – Flughafen LEP 2006 Bayern LEP Hessen 2005 Vorranggebiet Flughafenentwicklung 1.6.3 (Z) Zur dauerhaften Standortsicherung und zur Sicherung der langfristigen räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Luftverkehrsinfrastruktur des Verkehrsflughafens München werden die im Anhang 7 dargestellten Flughafenentwicklungsflächen als Vorranggebiet festgelegt. Bis zum aufgestellte rechtsverbindliche qualifizierte Bebauungspläne bleiben von den Rechtsfolgen der Ausweisung des Vorranggebiets unberührt. (LEP 2006 Bayern). Z Zur Sicherung der langfristigen räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens Frankfurt Main werden die in der Plankarte dargestellten Flächen für die Erweiterung der Flughafenanlagen einschließlich einer neuen Landebahn als Vorranggebiete ausgewiesen, die von konkurrierenden Planungen und Nutzungen freizuhalten sind. (Änderungsverfahren LEP Hessen 2005). WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

32 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Straße Trassenbedarf Trassenverlauf Ausbaustandards 2) (...)Durch den Bau einer leistungsfähigen Verbindung von Mirow nach Wittstock mit der Verlängerung nach Westen sind die Regionen Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern an die A 19 / A 24 und künftig an die A 14 anzubinden. (Z) (Landesraumentwicklungsprogramm M-V 2005) 1.4.2 (Z) Für die Verbesserung der Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit der bestehenden europäischen Transversalen sollen folgende Autobahnstrecken vorrangig sechsstreifig ausgebaut werden: – A 3 Aschaffenburg – Würzburg – Nürnberg – A 6 Heilbronn – Nürnberg – A 8 (West) Ulm – Augsburg – München – A 8 (Ost) Rosenheim – Landesgrenze (LEP 2006 Bayern) 1.4.2 (Z) Das im Bau befindliche „Verkehrsprojekt Deutsche Einheit“ A 73 Suhl – Lichtenfels soll mit besonderem Vorrang verwirklicht werden. (LEP 2006 Bayern) 1.4.3 (Z) Die Staatsstraßen sollen Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte, die nicht an Bundesfernstraßen liegen, an diese anbinden und damit auch die Voraussetzungen für die weitere Entwicklung dieser Orte schaffen. (LEP 2006 Bayern). WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

33 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Schiene Trassenbedarf Trassenverlauf Ausbaustandards Trassensicherung 1.3.1 (Z) Die Einbindung Bayerns in das europäische Eisenbahn-Hochgeschwindigkeitsnetz soll insbesondere durch den Aus- und Neubau der ICE-Strecken München – Nürnberg und Nürnberg – Landesgrenze (– Erfurt) als Bestandteil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit – Schiene– Nr. 8 und – Aus- und Neubau der Abschnitte Ulm – Augsburg und Augsburg – München zügig realisiert werden. (LEP 2006 Bay). 1.3.1(Z) Den Verkehrsbedürfnissen, die sich aus der Erweiterung der Europäischen Union nach Osten und Südosten ergeben, soll durch geeigneten Neu- und Ausbau von Schienenstrecken in die Nachbarländer, v.a. der Strecken München – Mühldorf – Freilassing – Landesgrenze (– Salzburg); Nürnberg – Marktredwitz – Landesgrenze (– Eger); Nürnberg – Regensburg – Passau – Landesgrenze (– Linz) Rechnung getragen werden. (LEP 2006 Bay). 4.1.9 Z Die Mitte-Deutschland-Schienenverbindung ist als Bestandteil des konventionellen Transeuropäischen Verkehrsnetzes durchgehend zweigleisig auszubauen und zu elektrifizieren. Sie ist neben der Verbesserung des Fernverkehrs als Rückgrat für die Gestaltung des Verkehrsangebotes für den Regionalverkehr des Landes zu nutzen. (LEP Thüringen 2004). Höhengleiche Bahnübergänge sind möglichst zu beseitigen. (C LROP Nds 2002). 6.2.2 (5) Die zurzeit nicht genutzte Bahntrasse Ducherow - Karnin - Garz - (Swinemünde) ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. (Z) (LEP M-V 2005). Quelle: WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

34 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Radverkehr Die Radwege sind mit den Haltestellen des Schienenverkehrs und des ÖPNV zu verknüpfen. Regional bedeutsame Radwege sowie Reit- und Wanderwege sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen (Lapro Nds 2002) WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

35 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Transrapid Trassenverlauf (Z) Die Möglichkeiten der Anbindung des Flughafens durch eine leistungsfähige Schnellbahnverbindung sollen durch die Freihaltung des im Anhang 6 dargestellten Trassenkorridors gesichert werden. (LEP 2006 Bay). WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

36 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Wasserstraße Ausbaustandards Grundsatz GdR § 2 Abs. 2 Nr. 12: Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Ziele Der Mittellandkanal ist für den Einsatz des 2000-t-Schiffes vordringlich auszubauen. (C LROP Nds 2002). Die Mittelweser ist zwischen Minden und Bremen für das 1350-t-Schiff auszubauen. (C LROP Nds 2002) WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

37 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft
Seeschifffahrt Route Planungen und Maßnahmen im Küstenmeer dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs weder dauerhaft noch wesentlich beeinträchtigen.(1.4 LROP Nds 2006 Entwurf). Reede LEP M-V 2005 LEP_M-V 2005 7. Integriertes Küstenzonenmanagement und Raumordnung im Küstenmeer „(2) Die unterschiedlichen Raumnutzungsansprüche im Küstenmeer sind aufeinander abzustimmen. Dazu gehört neben der Beachtung bzw. Berücksichtigung der Festlegungen für - Windenergieeignungsgebiete, - Leitungstrassen, - Gebiete für Naturschutz, - Tourismus und - Rohstoffsicherung insbesondere die Berücksichtigung der Belange - der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, - der Erhaltung von Kulturgütern, - der Erhaltung und Weiterentwicklung der Fischerei, - der raumverträglichen Anordnung der Aquakulturen, - der Verteidigung und - einer raumverträglichen Verklappung von Baggergut.“ LEP_M-V 2005 WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

38 Siedlungswasserwirtschaft
Grundsätze Ver- und Entsorgung flächendeckend sicherstellen GdR § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG: Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln. Grundwasservorkommen schützen GdR § 2 Abs. 2 Nr. 8: Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind zu schützen. Ziele Die Versorgung der Bevölkerung des Landes ist durch zentrale Wasserversorgungsanlagen zu gewährleisten. ( LROP Nds 2006 Entwurf). WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft

39 Verhältnis von RO zu Fachplanung
Überordnung der Raumordnung Arbeitsteilung (ROV; LEP Standortsicherung) Verhältnis Landesplanung – Fachplanung im Zusammenhang mit der Flughafenplanung s. Begründung zum Schönefeld-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Auszüge der Begründung Fazit: verschränkte Aufgabenteilung, gesetzlich kein hierarchisches Verhältnis Konkurrenz - Bund/Länder: eingreifende/schützende Belange (Bsp. Standort Großflughafen B-B; Bombodrom Wittstock) Unterordnung der Raumordnung (keine Investitionsmittel) Vorreiterrolle der Raumordnung (für schützende Fachplanung: Naturschutz, Hochwasserschutz, Bodenschutz) WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft


Herunterladen ppt "WS 06/07 Energie-, Verkehrsplanung, Siedlungswasserwirtschaft"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen