Prof. Dr. W. Heintschel v. Heinegg

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 Präsentation transkript:

Prof. Dr. W. Heintschel v. Heinegg Völkerrecht I Prof. Dr. W. Heintschel v. Heinegg © Lehrstuhl für Öffentliches Recht insb. Völkerrecht, Europarecht sowie ausländisches Verfassungsrecht, 2008

sowie ausländisches Verfassungsrecht, 2008 Copyright Die vorliegende Foliensammlung ist Eigentum des Lehrstuhls für Öffentliches Recht insb. Völkerrecht, Europarecht sowie ausländisches Verfassungsrecht der Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder). Alle Rechte an den Folien sind vorbehalten. Die Folien sind lediglich für das private Selbststudium freigegeben. © Lehrstuhl für Öffentliches Recht insb. Völkerrecht, Europarecht sowie ausländisches Verfassungsrecht, 2008

Literaturempfehlungen Stein, Torsten/von Buttlar, Christian: Völkerrecht, 11. Aufl., 2005 Ipsen, Knut: Völkerrecht, 5. Aufl., 2004 Verdross, Alfred/Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., 1984 Kimminich, Otto/Hobe, Stephan: Einführung in das Völkerrecht, 8. Aufl., 2004 Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.) u.a.: Völkerrecht, 4. Aufl., 2007

Gliederung Völkerrechtssubjekte Völkerrechtsquellen Völkerrechtliche Verantwortlichkeit, Staatenverantwortlichkeit Diplomatische und konsularische Beziehungen Grundrechte und Grundpflichten der Staaten Gewaltverbot Interventionsverbot

I. Völkerrechtssubjekte – Begriff, Arten – Völkerrechtssubjekt ist, wer Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein kann (Völkerrechtsfähigkeit) Völkerrechtssubjektivität 1. Unbeschränkte (originäre/geborene Völkerrechtssubjekte): Staaten 2. Beschränkte (sonstige Völkerrechtssubjekte): partielle (eingegrenz- ter Aufgabenbereich) partikulare (in Be- ziehung zu einer best. Gruppe anderer Völkerrechtssubjekte)

1. Staaten a. Die Drei-Elementen-Lehre (G. Jellinek) Ein politisch und rechtlich organisierter Gebiets- und Personenverband ist dann ein Staat, wenn: auf einem Staatsgebiet ein Staatsvolk effektiv Staatsgewalt ausübt.

a. Die Drei-Elementen-Lehre aa. Staatsgebiet Staatsgebiet ist die durch die Grenzen gekennzeichnete Zusammenfassung von geographischen Räumen unter eine gemeinsame Rechtsordnung. Auch der darüber befindliche Luftraum und das darunter liegende Erdreich, (theoretisch) bis zum Erdmittelpunkt. 3. Auf dem Meer: 12 Seemeilen „Kanonenschuss“ (Art. 3 SRÜ)

aa. Staatsgebiet – Änderungen (Erwerb und Verlust) – Okkupation (Inbesitznahme): bzgl. staatsfreien Gebiets Annexion (gewaltsame Einverleibung): Verstoß gegen Art. 2 Nr. 4 UN-Charta Akkretion (natürliche Anwachsung) Adjudikation (Zuweisung) Präskription (Ersitzung) Verlust Dereliktion (einseitige Aufgabe eines Gebiets) Zession (vertragliche Abtretung)

aa. Staatsgebiet – Gebietshoheit – Neben der Begrenzung der Souveränität des Staates in räumlicher Hinsicht hat das Staatsgebiet auch die Funktion, dem Staat auf seinem Territorium eine unabhängige Hoheitsentfaltung zu sichern Gebietshoheit: die ausschließliche Zuständigkeit eines Staates zum Erlass von Hoheitsakten auf dem von ihm beherrschten Territorium

aa. Staatsgebiet – Gebietshoheit – Beschränkungen – Normalerweise umfasst die territoriale Souveränität die Gebietshoheit Beschränkungskonstellationen: Ausnahmen (Privilegien wie z.B. Immunitäten) Vornahme von Hoheitsakten auf fremdem Staatsgebiet Grenzüberschreitende Emissionen Übertragung von Rechten Verwaltungszession (Bsp.: Panamakanal bis 1999) Verpachtung Servituten

Die Drei-Elementen-Lehre bb. Staatsvolk Staatsvolk ist ein auf Dauer angelegter Verbund von Menschen, über den der Staat die Hoheitsgewalt im Sinne der Gebietshoheit und bei Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets die Personalhoheit innehat. Anknüpfungspunkt: Staatsangehörigkeit ius sanguinis (Abstammung) ius soli (Geburtsort) Problemlagen: Doppelte Staatsangehörigkeit Staatenlose

a. Die Drei-Elementen-Lehre cc. Staatsgewalt Fähigkeit: Sich neue Kompetenzen zuzuweisen (sog. Kompetenz-Kompetenz) sowie eine Ordnung auf dem Staatsgebiet zu organisieren (innere Souveränität) Nach außen selbständig und von anderen Staaten rechtlich unabhängig im Rahmen und nach Maßgabe des Völkerrechts zu handeln (äußere Souveränität) Taiwan – China Nordzypern – Türkei Palästina – Israel Bundesstaaten – Bund

cc. Staatsgewalt – Effektivitätsgrundsatz – Das Element der Staatsgewalt und damit der Staat sind erst dann gegeben, wenn sich die Staatsgewalt tatsächlich (effektiv) durchgesetzt hat Aus der ex-ante Perspektive eine gewisse Stabilität und Aussicht auf Dauer Einschränkung durch das Prinzip der Völkerrechtsmäßigkeit “Failed state“, solange kein neuer Staat auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts des betreffenden Volkes entstanden ist Kolumbien Albanien, Bosnien Liberia, Ruanda, Somalia

b. Kontinuität der Staaten Nach der Lehre von der Kontinuität der Staaten besteht ein Staat als Völkerrechtssubjekt weiter, trotz: revolutionärer Umwälzungen innerhalb eines Staates territorialer Veränderungen Maßnahmen während einer kriegerischen Besetzung (occupatio bellica) Problematisch, ob die kriegerische Besetzung selbst zum Untergang des Staates führt Besetzung der baltischen Staaten durch die Sowjetunion Besetzung Deutschlands durch die Siegermächte

2. Internationale Organisationen – International Governmental Organizations, IGOs – Zwischenstaatliche Internationale Organisation: auf Dauer angelegte Vereinigung von zwei oder mehreren Staaten aufgrund einer Einigung der Gründer auf dem Gebiet des Völkerrechts Mindestmaß an körperschaftlichen Strukturen selbständige Wahrnehmung eigener Aufgaben Der Aufgabenbereich wird grds. in der jeweiligen Satzung bzw. Im Gründungsakt beschrieben und eingegrenzt Nach der “implied powers“-Lehre zusätzlich noch die Kompetenzen, die zur Erfüllung der vertraglich festgelegten Aufgaben der Organisation notwendig sind

2. Internationale Organisationen – Anerkennung – Str., ob der Schaffung einer IGO durch eine Gruppe von Staaten objektive Wirkung ohne Anerkennung zukommt „erga-omnes“-Lehre im Verhältnis zu Dritten nur durch Anerkennung Voraussetzungen: Organisation universell angelegt große Zahl von Mitgliedern Zielrichtung der Lehre: Verselbständigung großer, von einer Vielzahl von Staaten getragener Organisationen Gegenseitigkeitsprinzip Generelle Unzulässigkeit der Verträge zu Gunsten oder zu Lasten Dritter

2. Internationale Organisationen – Supranationale Organisationen – weltweit nur Europäische Gemeinschaften „Gesetzgebungskompetenz“ im übertragenen Rahmen Unabhängigkeit einiger ihrer Organe Eigene Gerichtsbarkeit und Finanzautonomie In gewissem Umfang Mehrheitsprinzip zulässig Gleiches und gleichermaßen verbindliches Recht gegenüber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten

2. Internationale Organisationen –Non-governmental Organizations (NGOs) –

Non-governmental Organization: 2. Internationale Organisationen – Non-governmental Organizations (NGOs) – Non-governmental Organization: Unabhängig, auf Dauer angelegt, organisiert Nationale Vereinigungen, Verbände oder Einzelpersonen International: nach der Satzung Personen oder Vereinigungen bzw. Verbänden verschiedener Nationalität zugänglich Wahrnehmung internationaler Verbandsinteressen Nichtgewerblich (kein internationales Unternehmen) Nichtstaatlich, kein völkerrechtlicher Gründungsakt Bsp.: Verträge mit völkerrechtlich irrelevant ?

3. Traditionelle Völkerrechtssubjekte Der Heilige bzw. Apostolische Stuhl Der römische Bischof bzw. die römische Kurie mit dem gesamten Verwaltungsapparat Personalisiert durch den Papst Vatikanstadt: selbst. Völkerrechtssubjekt Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz Auf Schweizer Zivilrecht beruhender Verein Kontrolle von Kriegsgefangenen- und Internierungslagern Bewegung vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist kein Völkerrechtssubjekt Der Malteserorden Humanitär – karitative Aufgaben Kein Hoheitsgebiet, dennoch partielle Völkerrechtsubjektivität

4. Anerkennung Einseitige Erklärung eines Staates zum Bestehen oder Nichtbestehen eines völkerrechtlichen Zustandes Arten : ausdrücklich oder stillschweigend Bedingungsfeindlich und grds. unwiderruflich Wirkung: ein Staat erklärt, dass er einen bestimmten Sachverhalt als für ihn rechtsverbindlich akzeptiert Unterscheide: Anerkennung de iure de facto Anerkennung von Regierungen, Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten sowie der Tatbestände, Rechtsvorgänge und Rechtszustände

II. Völkerrechtsquellen Hauptrechtsquelle:Völkerrechtliche Verträge Die weiteren Quellen des Völkerrechts

II. Völkerrechtsquellen 1. Völkerrechtliche Verträge Begriff, Bezeichnung, Arten und Abgrenzung Abschluss, Inkrafttreten und Geltungsgrund völkerrechtlicher Verträge Auslegung völkerrechtlicher Verträge Der Geltungsbereich von Verträgen Abwandlung des Vertrages durch die Vertragsparteien Vorbehalte zu Verträgen Ungültigkeit von Verträgen und Fortfall der Vertragsbindung

1. Völkerrechtliche Verträge a. Begriff, Bezeichnung jede zwischen zwei oder mehreren Staaten bzw. anderen vertragsfähigen Völkerrechtssubjekten getroffene Vereinbarung, die dem Völkerrecht unterliegt Art. 2 I lit.a WVK: Definition des Vertrags Bezeichnung: für völkerrechtliche Verträge: Vertrag, Übereinkommen, Abkommen, Vereinbarung, Protokoll, Konvention, Deklaration, Pakt Staatsvertrag: völkerrechtliche Vereinbarungen, die der Ratifikation bedürfen Verwaltungsabkommen bedürfen keiner Ratifikation

1. Völkerrechtliche Verträge a. Arten und Abgrenzung zweiseitige (bilaterale) und mehrseitige (multilaterale) Abgrenzung des völkerrechtlichen Vertrags zu anderen Erscheinungsformen: Verträge zwischen Staaten bzw. Internationalen Organisationen und ausländischen (juristischen) Privatpersonen Internationalisierte Verträge Das „Gentlemen`s Agreement“ Politische Absichtserklärungen Verhaltenskodizes (“codes of conduct“) Vereinbarungen nichtstaatlicher Verbandseinheiten (Institutionen im Bereich des Sports, nichtstaatlicher Organi-sationen, Zusammenschlüsse nationaler politischer Parteien)

b. Abschluss, Inkrafttreten und Geltungsgrund I b. Abschluss, Inkrafttreten und Geltungsgrund I. Vertragsabschlusskompetenz Vertragsabschlusskompetenz der staatlichen Organe: innerstaatlich: Verfassungen oder entsprechende Organisationsgesetze völkerrechtlich: WVK, Handlungsbefugnis für den Staat: Art. 7 I WVK: Vollmachtsprinzip Art. 7 II WVK: Offenkundigkeitsprinzip (kraft Amtes) Art. 8 WVK: Handeln ohne Befugnis i.S.v. Art. 7 WVK unwirksam es sei denn, das Handeln wird nachträglich von dem Staat bestätigt Beim multilateralen Vertrag bleiben die Verpflichtungen im Übrigen wirksam

b. Abschluss, Inkrafttreten und Geltungsgrund II. Abschlussverfahren Das zusammengesetzte Verfahren: Das einfache Verfahren: 1. Phase: Verhandlungen 2. Phase (fakultativ): Paraphierung 3. Phase: Unterzeichnung 4. Phase: Innerstaatliches Zustimmungsverfahren 5. Phase: Erklärung der Zustimmung, „durch den Vertrag gebunden zu sein“

Das einfache Verfahren b. Abschluss, Inkrafttreten und Geltungsgrund III. Zustimmung durch Vertrag gebunden zu sein Unterzeichnung (Art. 12 WVK) Austausch von Urkunden (Art. 13 WVK) Das einfache Verfahren Ratifikation („Annahme“ oder „Genehmigung“; Art. 14 WVK): „zusammengesetztes Verfahren“ Beitritt (Art. 15 WVK) nach Ablauf der Zeichnungsfrist, sofern Beitritt zulässig (Beitrittsklausel oder entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien) Hinterlegung beim Depositar (Art. 16 WVK)

b. Abschluss, Inkrafttreten und Geltungsgrund III b. Abschluss, Inkrafttreten und Geltungsgrund III. Inkrafttreten und vorläufige Anwendung Inkrafttreten : Art. 24 I WVK : besondere Vertragsbestimmungen oder zusätzliche Vereinbarung der Parteien, Bsp.: Art. 84 WVK Art. 24 II WVK: förmliche Zustimmung aller vertragsschließenden Parteien Rechtsfolgen: endgültige Vertragsbindung eines Staates Vorläufige Anwendung: Interesse der Parteien, einen Vertrag bereits vor seinem Inkrafttreten anzuwenden Entsprechende Bestimmung im Vertrag (Art. 25 I lit. a WVK) oder eine Sondervereinbarung (Art. 25 I lit. b WVK) Art. 25 II WVK: Ende der vorläufigen Anwendung

c. Auslegung völkerrechtlicher Verträge I. Die Auslegungsmethoden Wörtliche Auslegungsmethode (“plain“ bzw. “ordinary meaning rule“): übliche Bedeutung im allgemeinen, u.U. fachspezifischen Sprachgebrauch Systematischer Zusammenhang: die Bedeutung eines Wortes oder einer Wortgruppe in einem Satz oder in dem Gesamttext “context“ neben dem operativen Text sowohl die Präambel eines Vertrags als auch seine Anlagen Teleologische Auslegung: Ziel und Zweck des Vertrages nach dem Vertragstext selbst (objektiver Ansatz)

c. Auslegung völkerrechtlicher Verträge II. Die Auslegung nach Art c. Auslegung völkerrechtlicher Verträge II. Die Auslegung nach Art. 31 WVK (1) Art. 31 I WVK: “ordinary meaning rule“ Zusammenhang i.S.d. Art. 31 II WVK: der operative Text, die Präambel und etwaige Anlagen eines Vertrages jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Parteien anlässlich des Vertrags-abschlusses getroffen wurde „jede Urkunde“ i.S.d. Art. 31 II lit.b WVK

c. Auslegung völkerrechtlicher Verträge II. Die Auslegung nach Art c. Auslegung völkerrechtlicher Verträge II. Die Auslegung nach Art. 31 WVK (2) Art. 31 III WVK: lit. a: „spätere“ Übereinkunft lit. b: „spätere Übung“ – Indiz dafür, wie die Parteien den Vertrag einvernehmlich verstehen und als Recht anwenden lit. c: Auffangbestimmung Ziel und Zweck: aus geschriebenem Text, nicht aus anderweitig ergründetem Parteiwillen Nicht: „Effektivitätsgrundsatz“ und Grundsatz der “necessary implication“ Die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben: Gleichrangigkeit der Auslegungsmethoden Treu und Glauben

Problem: Auslegung der älteren Verträge c. Auslegung völkerrechtlicher Verträge III. Dynamische Auslegung, mehrsprachige Verträge Problem: Auslegung der älteren Verträge Dynamische Interpretation: Die Vertragsbestimmungen sind in Übereinstimmung mit dem zur Zeit der Auslegung geltenden Völkerrecht und der ihnen entsprechenden Begriffsinhalte zu interpretieren Bsp.: Art. 2 Nr. 4 UN-Charta: wirtschaftlicher Druck erfasst ? Mehrsprachiger Vertrag: Verträge, deren authentische Texte in zwei oder mehr Sprachen abgefasst sind Art. 33 I, III WVK

c. Auslegung völkerrechtlicher Verträge IV c. Auslegung völkerrechtlicher Verträge IV. Die Zuständigkeit zur Auslegung „Authentische Auslegung“: Auslegung, welche sich in einer gleichartigen nachfolgenden Praxis aller Vertragsparteien oder in einer entsprechenden übereinstimmenden Erklärung widerspiegelt Abgrenzung zu Vertragsänderung Verpflichtung, die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts sowie die Rechte anderer Staaten zu achten

1. Völkerrechtliche Verträge d. Der Geltungsbereich von Verträgen Territorialer Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich Verträge und dritte Parteien

d. Der Geltungsbereich von Verträgen 1. Territorialer Geltungsbereich Art. 29 WVK: „hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebietes“ Territorium, über welches die jeweilige Vertragspartei „Souveränität“ ausübt Geltung in Kolonialgebieten Änderung des Hoheitsgebiets während der Dauer des Vertrags: Grundsatz der beweglichen Staatsgrenzen Staatennachfolge: Art. 73 WVK: WVK lässt diese Fragen unberührt Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge in Verträgen

d. Der Geltungsbereich von Verträgen – Art d. Der Geltungsbereich von Verträgen – Art. 31–38 WVK: Fusion, Separation, Dismembration – A Sezession A B A Dismembration D C B A Fusion B D

d. Der Geltungsbereich von Verträgen 2. Zeitlicher Geltungsbereich Art. 28 WVK: Keine echte Rückwirkung, es sei denn abweichende Vereinbarung der Vertragsparteien Art. 18 WVK: Vorvertragliche Pflichten Bsp.: USA - Schaffung des internationalen Strafgerichtshofs Vertragskollision: Art. 30 II WVK: Klausel, die das Verhältnis der Verträge zueinander klärt, Bsp.: Art. 103 UN-Charta (ausdrücklich in Art. 30 I WVK) Art. 30 III WVK: alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags (beachte Art. 59 WVK) zugleich Parteien eines späteren (lex posterior derogat legi priori) Art. 30 IV WVK: nicht alle zugleich Parteien des späteren Vertrags – grds. Gleichrangigkeit von Verträgen

d. Der Geltungsbereich von Verträgen 3. Verträge und dritte Parteien Art. 34: Zustimmung des Staates (Konsensprinzip) „Pacta tertiis nec nocent nec prosunt“: Verträge begründen für Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte Ausnahmen vom „pacta tertiis“ – Grundsatz: Verträge zugunsten Dritter: Art. 36 I S.1 WVK Zustimmung (vermutet, S.2) Entsprechend nach Art. 37 II WVK die Aufhebung oder Änderung eines solchen Rechts nur mit Zustimmung EMRK räumt Individuen Rechte ein Verträge zu Lasten Dritter: Art. 35 WVK ausdrückliche Annahme der Verpflichtung gem. Art. 37 I WVK kann die Verpflichtung nur in gleicher Weise aufgehoben oder abgeändert werden Republik Krakau (1815), Freie Stadt Danzig (1919), Triest (1947), Zypern (1960), Ausnahmen?

1. Völkerrechtliche Verträge e 1. Völkerrechtliche Verträge e. Abwandlung des Vertrages durch die Vertragsparteien Art. 39 WVK völkerrechtliche Verträge können jederzeit durch Übereinkunft aller Vertragsparteien abgeändert werden Änderung einzelner Bestimmungen: “amendment“ Die umfassende Änderung des gesamten Vertrages: Revision; dennoch verwendet WVK den Begriff “amendment“ Teil IV der WVK: Vertragsänderung: Abwandlung des Vertrages durch alle Parteien: Art. 39 WVK Änderung eines multilateralen Vertrags: Art. 40 WVK Modifikation (“contracting-out“, „inter se“-Abkommen): Art. 41 WVK

1. Völkerrechtliche Verträge f. Vorbehalte zu Verträgen Begriff: Art. 2 I lit. d WVK (kodifiziertes Gewohnheits- recht) Abgrenzung von Auslegungs- und anderen Erklärungen: Erklärungen von Vertragsparteien, die den Inhalt des Vertrages nicht ändern (Bsp.: Erklärungen rein politischen Inhalts) Rechtsverwahrungen, die verhindern sollen, dass aus dem Vertragsschluss vertraglich nicht vorgesehene Rechtsfolgen hergeleitet werden Interpretationserklärungen, solange das Ausmaß einer zulässigen Auslegung (Art. 31, 32 WVK) nicht überschritten ist

f. Vorbehalte zu Verträgen – Zulässigkeit des Vorbehalts – Kein bilateraler Vertrag Spätestens gleichzeitig mit dem letzten Akt, der für den Eintritt der Bindungswirkung erforderlich ist Art. 19 WVK verbietet die Anbringung des Vorbehalts, wenn: der Vertrag den Vorbehalt verbietet nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden dürfen, zu denen der betreffende Vorbehalt nicht gehört im Übrigen, wenn der Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar ist Feststellung dieser sog. „Inkompatibilität“ problematisch Annahme des Vorbehalts durch alle Parteien (Art. 20 II WVK) bei Verträgen mit begrenzter Mitgliederzahl und wenn einheitliche Anwendung eine wesentliche Voraussetzung für den Vertragsschluss war

f. Vorbehalte zu Verträgen – Wirkungen von Vorbehalten und Widersprüchen – Wirkung von Vorbehalten: Veränderung des Vertragsverhältnisses zwischen der den Vorbehalt erklärenden und der ihn annehmenden Partei (Art. 20 IV WVK), Inhalt (Art. 21 I WVK) Keine Wirkung für andere Vertragsparteien (Art. 21 II WVK) Wirkung von Widersprüchen: Gem. Art. 20 IV lit.b i.V.m. Art. 21 III WVK: Ausschluss der Vertragsbestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht Art. 20 IV lit.b 2. HS WVK: zwischen dem vorbehaltserklärenden und dem widersprechenden Staat kommt keine Vertragsbindung zustande

f. Vorbehalte zu Verträgen – Wirkungen von unzulässigen Vorbehalten – Art. 19 lit.b, lit.c WVK: Wortlaut – objektive Zulässigkeitsvoraussetzung Unzulässiger Vorbehalt - keine Rechtswirkung? Gutachten des IGH über die Vorbehalte zum Genozid-Abkommen: vorrangig wird die Zulässigkeit des Vorbehalts von den Vertragsparteien beurteilt “objective approach“ in Art. 31 WVK Beurteilung: Auslegung gem. Art. 31 WVK Bei Unvereinbarkeit des Vorbehalts mit dem Ziel und Zweck des Vertrags gelten die Regeln über die Annahme des Vorbehalts und des Widerspruchs

g. Ungültigkeit von Verträgen – Ungültigkeitsgründe – Verletzung innerstaatlicher Zuständigkeitsnormen Grds. berührt innerstaatliches Recht nicht die Gültigkeit völkerrechtlicher Verträge (vgl. Art. 27 WVK) Art. 46 WVK: „die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf“ Völkerrechtlich anerkannte Willensmängel: Irrtum (Art. 48 WVK) Betrug (Art. 49 WVK) Bestechung eines Staatenvertreters (Art. 50 WVK) Zwang gegen den Staatenvertreter (Art. 51 WVK) Zwang gegen den Staat (Art. 52 WVK) „Gewalt“ i.S.v. Art. 2 Nr. 4 UN-Charta

g. Ungültigkeit von Verträgen – Ungleiche Verträge – Herkömmliche Definition: Verträge, die in unverhältnis-mäßiger Weise Rechte und Pflichten zwischen den Parteien aufteilen Auffassung sozialistischer Staaten und Staaten der Dritten Welt: Verträge, die eine Partei mit militärischen, wirtschaftlichen oder politischen Mitteln der anderen Partei aufgezwungen hat Kein Völkergewohnheitsrecht Kein Gebot der Gleichheit vertraglicher Leistungen Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht unter den engen Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus

1. Völkerrechtliche Verträge g 1. Völkerrechtliche Verträge g. Ungültigkeit von Verträgen – Verstoß gegen ius cogens Verstoß gegen ius cogens (Art. 53 S.1 WVK): Definition (Art. 53 S.2 WVK): Normen, die von den Völkerrechtssubjekten in einem der anerkannten Rechtserzeugungsverfahren geschaffen worden sind und von denen die Völkerrechtssubjekte wegen ihrer grundlegenden Bedeutung nicht – auch nicht durch vertragliche Vereinbarung – abweichen dürfen die nur durch spätere Norm derselben Natur geändert werden können Ius-cogens Normen nach der Staatenpraxis und Judikatur: Aggressionsverbot Verbot des Sklavenhandels und des Völkermordes Gebot der Achtung elementarer Menschenrechte Normen des humanitären Völkerrechts, die direkte Verbote an Staaten und Einzelpersonen richten

1. Völkerrechtliche Verträge g. Fortfall der Vertragsbindung Art. 26 WVK: pacta sunt servanda Fortfall der Vertragsbindung umfasst: Ex-nunc wirkende Aufhebung: Kündigung Rücktritt Erlöschen Die vorübergehende Aussetzung seiner Wirksamkeit (Suspendierung) Gründe für den Fortfall der Vertragsbindung: Die Bestimmungen des betroffenen Vertrages Nachfolgende Vereinbarung der Vertragsparteien Völkergewohnheitsrechtlich anerkannte und nunmehr in den WVK kodifizierte Regeln

g. Fortfall der Vertragsbindung – Vertragsbestimmungen, nachfolgende Vereinbarungen – Vertragsbestimmungen, welche die Beendigung des Vertrages betreffen Bestimmte Geltungsdauer Besondere Beendigungs- oder Suspendierungsklauseln (Art. 54 lit.a, Art. 57 lit.a WVK), Bsp.: USA kündigen ABM-Vertrag Art. 56 WVK: Kündigungsrecht bzw. Rücktrittsrecht Natur des Vertrages Art. 56 I lit.b WVK Nachfolgende Vereinbarung der Vertragsparteien: Art. 54 lit.b, Art. 57 lit.b WVK: Einvernehmen der Parteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten Art. 58 WVK: Suspendierung eines multilateralen Vertrages, die lediglich zwischen einzelnen Vertragsparteien wirken soll Art. 59 WVK

g. Fortfall der Vertragsbindung – In den WVK geregelte Regeln des Völkergewohnheitsrechts (1) – Vertragsverletzung: Spezielle vertragliche Bestimmungen Bilateraler Vertrag (Art. 60 I WVK) Multilateraler Vertrag: (Art. 60 II WVK) Beendigung oder Suspendierung durch besonders betroffene Vertragspartei oder durch alle Parteien gemeinsam außer dem Verletzer Nachträgliche Unmöglichkeit: (Art. 61 WVK) „objektiv“ Bsp.: Wirtschaftliche Unmöglichkeit?

g. Fortfall der Vertragsbindung – In den WVK geregelte Regeln des Völkergewohnheitsrechts (2) – Grundlegende Änderung der Umstände (Art. 62 I WVK) Voraussetzungen: Änderung der Umstände, die zur Zeit des Vertragsschlusses gegeben waren Grundlegende Änderung Das Bestehen der Umstände bildete eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein Die Änderung umgestaltet tiefgreifend das Ausmaß der noch zu erfüllenden Verpflichtungen Einschränkungen: Art. 62 II WVK

II. Völkerrechtsquellen 2. Die weiteren Quellen des Völkerrechts Das Gewohnheitsrecht Die allgemeinen Rechtsgrundsätze Einseitige Akte Quellenübergreifende Probleme Hilfsmittel zur Feststellung völkerrechtlicher Normen

2. Die weiteren Quellen des Völkerrechts a. Das Gewohnheitsrecht Art. 38 I lit. b IGH-Statut: „allgemeine, als Recht anerkannte Übung“ Nur deklaratorische Bedeutung Entstehung von Gewohnheitsrecht: Objektives Element: Staatenpraxis bzw. internationale Praxis anderer Völkerrechtssubjekte Subjektives Element: Überzeugung, zu der Übung rechtlich verpflichtet zu sein Untergang des Völkergewohnheitsrechts Kodifizierung Entstehung eines entgegenstehenden Völkergewohnheitsrechts

a. Das Gewohnheitsrecht – Die allgemeine Übung – Alle Verhaltensweisen der Staaten: Handlungen, Äußerungen, Unterlassen, nicht jedoch bloße Feststellung Gewohnheitsrechtsbegründende Übung: Dauer: lässt sich nicht abstrakt und generell bestimmen Einheitlichkeit: repräsentative Zahl von Völkerrechtssubjekten verhält sich konsistent in einem bestimmten Bereich Verbreitung: Umstände des Einzelfalles und Eigenart der Frage I.d.R. Indiz: Verhalten aller derjenigen Völkerrechtssubjekte, die sich an der Übung beteiligen können oder deren Interessen berührt sind Regionales Völkergewohnheitsrecht

„Übung“ i.S.d. Art. 38 I lit. b IGH-Statut: a. Das Gewohnheitsrecht – Entstehungsarten völkergewohnheitsrechtlicher Regeln – „Übung“ i.S.d. Art. 38 I lit. b IGH-Statut: Positives Tun: nach außen gerichtete Handlungen und Erklärungen der zur Exekutive gehörenden Staatsorgane, die zur Wahrnehmung der internationalen Beziehungen berufen sind Gesetze und Gerichtsentscheidungen mit völkerrechtlichem Bezug Untätigkeit/Unterlassen: Begründung eines Verbots Nachweisbarkeit der opinio iuris “Acquiescence“ Völkerrechtliche Verträge: Vertragsfremde Völkerrechtssubjekte verhalten sich entsprechend den vertraglichen Geboten und Verboten (vgl. Art. 38 WVK) Entschließungen internationaler Organisationen Üblichkeit i.S.d. courtoisie, Grundsätze des innerstaatlichen Rechts

a. Das Gewohnheitsrecht – Die „opinio iuris“ – „als Recht anerkannt“ i.S.d. Art. 38 I lit.b IGH-Statut: Abgrenzung zur bloßen courtoisie Fixierte Grundposition, dass in den Rechtsbeziehungen der Völkerrechtssubjekte bestimmte Verhaltensmuster einzuhalten sind Allgemein: die Rechtsüberzeugung muss nicht bei jedem einzelnen Mitglied der internationalen Gemeinschaft festgestellt werden

a. Das Gewohnheitsrecht – Die Bindungswirkung des Völkergewohnheitsrechts – grds. gegenüber jedem durch den Regelungsinhalt der völkerrechtlichen Norm betroffenen Völkerrechtssubjekt Verbindlichkeit der Norm – Problem der Souveränität Ausnahme: sog. “persistent objector“ – ein Staat, der durch fortlaufende Proteste zu erkennen gibt, dass er eine eventuelle Bindungswirkung dieser Norm nicht anzuerkennen bereit ist Bindungswirkung ggü. neuentstandenen Staaten: Problem: Verbindlichkeit für die Staaten, die an der Entstehung der Norm des Völkergewohnheitsrechts nicht beteiligt waren Die These von der „vorgefundenen Rechtsordnung“ Die These vom notwendigen Konsens

2. Die weiteren Quellen des Völkerrechts b 2. Die weiteren Quellen des Völkerrechts b. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze Die allgemeinen Rechtsgrundsätze allgemeine Grundsätze des Völkerrechts Art. 38 I lit.c IGH-Statut: anerkannte Rechtsprinzipien, die allen oder doch den meisten nationalen Rechtsordnungen gemeinsam sind, die also nicht in einem völkerrechtlichen Rechtserzeugungsverfahren entstanden sind grundlegende Grundsätze oder Leitprinzipien in nationalen Rechtssystemen, die auf das Völkerrecht übertragbar sind Regeln, die ihren Ursprung unmittelbar in den internationalen Beziehungen haben und der Rechtquelle des Völkergewohnheitsrecht zugeordnet sind

2. Die weiteren Quellen des Völkerrechts b 2. Die weiteren Quellen des Völkerrechts b. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze - Funktion und Bedeutung Allgemeine Rechtsgrundsätze sind nur anzuwenden, wenn das Vertrags- oder Gewohnheitsrecht keine einschlägigen Regeln enthält Funktion: Ergänzung bei der Anwendung einschlägiger Normen der beiden anderen Rechtsquellen Bindung des IGH an die normative Grundlage Bedeutung: Entscheidungen des StIGH und IGH sowie einige Schiedssprüche Staatenpraxis

2. Die weiteren Quellen des Völkerrechts c. Einseitige Akte Konkrete völkerrechtliche Rechte und Pflichten können auch infolge einer einseitigen völkerrechtlichen Handlung entstehen Unselbständige einseitige Rechtsakte Selbständige einseitige Rechtsakte Anerkennung Protest Verzicht Versprechen

2. Die weiteren Quellen des Völkerrechts d 2. Die weiteren Quellen des Völkerrechts d. Quellenübergreifende Probleme Art. 38 II IGH-Statut: „ex aequo et bono“ – Billigkeit a) intra legem Milderung der Rechtshärten durch Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles b) praeter legem Lückenfüllung bei fehlender oder unzureichender Regelung des Einzelfalles c) contra legem Änderung des bestehendes Rechts Intertemporales Völkerrecht “Soft law“

2. Die weiteren Quellen des Völkerrechts e 2. Die weiteren Quellen des Völkerrechts e. Hilfsmittel zur Feststellung völkerrechtlicher Normen Art. 38 I lit. d IGH-Statut Gerichtsentscheidungen Urteile des IGH; der Gerichtshof ist an seine früheren Entscheidungen nicht gebunden Dennoch kann sich die Staatenpraxis gegen die in Entscheidungen vertretenen Auffassungen des IGH nur schwer hinwegsetzen Entscheidungen internationaler Schiedsgerichte Rechtsprechung nationaler Gerichte mit völkerrechtlichen Bezügen Lehrmeinungen Nachweis einer allgemeinen Rechtsüberzeugung Über die Grenzen unterschiedlicher Gesellschafts- und Rechtssysteme hinausgehend

III. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit Die neuen Rechtsbeziehungen zum Zwecke der Wiederherstellung der völkerrechtsgemäßen Lage zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten, die aus einem tatsächlichen Geschehen entstehen, das einem Völkerrechtssubjekt völkerrechtlich zurechenbar ist und durch das sowohl eine diesem Völkerrechtssubjekt obliegende Pflicht als auch das korrespondierende Recht eines anderen Völkerrechtssubjekts verletzt wird

III. Staatenverantwortlichkeit – Voraussetzungen – Der geschädigte Staat kann vom Rechtsverletzer Rechtsfolgen haben keinen Straf-/Sanktionscharakter ! Beendigung delikt. Verhaltens Naturalrestitution, evtl. Schadensersatz Einhaltung des VR, ggf. durch Garantien verlangen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Rechts-/Deliktsfähigkeit Deliktisches Verhalten Zurechenbarkeit des Verhaltens (“attributability“) Keine Rechtfertigungsgründe

III. Staatenverantwortlichkeit 1. Deliktsfähigkeit a. Aktive Deliktsfähigkeit: Fähigkeit, Völkerrecht zu brechen Voraussetzung: Völkerrechtsfähigkeit völkerrechtliche Handlungsfähigkeit (kann nie weiter reichen als die Völkerrechtsfähigkeit) b. Passive Deliktsfähigkeit: Fähigkeit, die VR-Verletzung selbständig geltend machen zu können Voraussetzung: - Völkerrechtssubjektivität

tatsächliches Geschehen: III. Staatenverantwortlichkeit 2. Zurechenbarkeit des Verhaltens des Rechtsverletzers tatsächliches Geschehen: aktives Handeln Unterlassen

III. Staatenverantwortlichkeit 2 III. Staatenverantwortlichkeit 2. Zurechenbarkeit des Verhaltens des Rechtsverletzers

III. Staatenverantwortlichkeit a. Kap III. Staatenverantwortlichkeit a. Kap. II “Zurechnung eines Verhaltens zu einem Staat“ Verhalten von Staatsorganen (Art. 4 ILC – Entwurf) Verhalten von Personen oder Stellen, die hoheitliche Befugnisse ausüben (Art. 5) Verhalten von Organen, die einem Staat von einem anderen Staat zur Verfügung gestellt werden (Art. 6) Handeln ultra-vires (Art. 7) u.U. von einem Staat geleitetes oder kontrolliertes Verhalten Dritter (Art. 8), in Abwesenheit der Staatsgewalt (Art. 9) u.U. Verhalten einer aufständischen oder sonstigen Bewegung (Art. 10), Verhalten, das ein Staat als sein eigenes anerkennt und annimmt (Art. 11)

III. Staatenverantwortlichkeit b. Kap III. Staatenverantwortlichkeit b. Kap. IV “Verantwortlichkeit eines Staates im Zusammenhang mit der Handlung eines anderen Staates“ 1. Verantwortlichkeit nur für eigenen Beitrag: 2. (Mit-) Verantwortlichkeit für Handeln des unmittelbaren Verletzers: Art. 17 (Leitung und Kontrolle bei der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung) Art. 18 (Nötigung eines anderen Staates) Art. 16 (Beihilfe oder Unterstützung bei der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung)

III. Staatenverantwortlichkeit 3. Deliktisches Verhalten Verletzung einer Völkerrechtsnorm völkerrechtlicher Vertrag Völkergewohnheitsrecht Allgemeiner Rechtsgrundsatz

III. Staatenverantwortlichkeit 4. Keine Rechtfertigungsgründe Rechtfertigungsgründe beseitigen die Verantwortlichkeit Einwilligung (Art. 20 ILC-Entwurf) Selbstverteidigung (Art. 21) Repressalie (Art. 22) Höhere Gewalt (force majeure Art. 23) Notlage (Art. 24) Notstand (Art. 25)

III. Staatenverantwortlichkeit 5 III. Staatenverantwortlichkeit 5. Eigenständiges Korrektiv im Falle des Unterlassens Kein Nachweis der gebührenden Sorgfalt (“due diligence“) Möglichkeit des pflichtgemäßen Handelns

III. Staatenverantwortlichkeit 6. Arten der Haftung Deliktische Haftung Erfolgshaftung Besondere vertragliche deliktische Haftung Völkerrechtlich begründete zivilrechtliche Haftung Völkerrechtlich begründete strafrechtliche Individualhaftung

IV. Diplomatische und konsularische Beziehungen Ständige Diplomatie zwischen Staaten Spezialmissionen Diplomatische Beziehungen internationaler Organisationen Konsularische Beziehungen

IV. Diplomatische und konsularische Beziehungen 1 IV. Diplomatische und konsularische Beziehungen 1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten Art. 3 I WÜD Aufgabenkatalog der diplomatischen Mission Gem. Art. 3 II WÜD ist er nicht abschließend: nicht ausgeschlossen ist u.a. die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben Immunitäten und Vorrechte der Diplomaten: Exterritorialitätstheorie Repräsentationstheorie Funktionalitätstheorie

Vorschlag des Entsendestaats, Art. 7 1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Ernennung des Missionschefs – Vorschlag des Entsendestaats, Art. 7 Zustimmung des Empfangsstaates (Agrément), Art. 4 I Verweigerung ohne Angabe von Gründen zulässig, Art. 4 II Ernennung gemäß beamtenrechtlicher Vorschriften des Entsendestaats (vgl. 60 I GG) Vertretungsbefugnis (Beglaubigung vgl. 59 I 3 GG) Überreichung der Beglaubigung an das zuständige Organ des Empfangsstaates Mitglied im diplomatischen Korps – Doyen – Nuntius

1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Diplomatische Mission – Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten (Art. 22 I; Art. 1 lit. i) besondere Unterlassungs- und Schutzpflichten des Empfangsstaates hinsichtlich der Räumlichkeiten der Mission Problem: diplomatisches Asyl Unverletzlichkeit der Archive und Schriftstücke der Mission (Art. 24) Bewegungs- und Verkehrsfreiheiten (Art. 25 – 27)

1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder der Mission – Die Person des Diplomaten ist unverletzlich (Art. 29) Befreiungen (Art. 33 – 36) Immunitäten (Art. 31, 32; u.U. weitergehend aus Courtoisie) a. Funktionale Immunität: bzgl. Amtsgeschäften (zeitlich unbegrenzt, Art. 39 II 2) b. Persönliche Immunität: ( Diplomaten und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder) bzgl. nichtamtlicher Handlungen endet sie mit der Angabe der dienstlichen Tätigkeit (Art. 39 II 1 i.V.m. Art. 43) c. Verzicht auf Vorrechte und Immunität nur durch den Entsendestaat möglich, Art. 32 I

1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Immunität vor Gerichtsbarkeit – 1. Strafgerichtsbarkeit: a. absolute Immunität: - diplomatisches Personal (Art. 1 lit. d, Art. 31 I 1) - Familienangehörige des Diplomaten (i.S.v. Art. 37 I) - Verwaltungs- u. techn. Personal (Art. 1 lit. f, 37 II) b. Einschränkung für dienstl. Tätigkeit: - dienstliches Hauspersonal (Art. 1 lit. g, 37 III) - diplomatischer Kurier Zivil-, Verwaltungsgerichtsbarkeit: a. Immunität im Rahmen des Art. 31 I 2: - Diplomaten und Familienangehörige (i.S.v. Art. 37 I)

Keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Beziehungen 1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Beendigung diplomatischer Beziehungen – Recht zur jederzeitigen, einseitigen Beendigung (z.B. als Sanktionsmaßnahme) Keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Beziehungen Abbruch stellt keine Völkerrechtsverletzung dar, vgl. Art. 45

1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Abberufung von Mitgliedern – Grundsatz: freies Ermessen des Entsendestaats Ausnahme: Erklärung der persona non grata, Art. 9 I Rechtsfolge: Pflicht des Entsendestaats 2. Recht des Empfangsstaats die betreffende Person abzuberufen oder ihre Tätigkeit zu beenden (Art. 9 I S. 2) dem Entsendestaat zu notifizieren, er lehne es ab, den Diplomaten als Mitglied der Mission anzuerkennen, Art. 9 II, 43 lit. b

1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Pflichten des Diplomaten – Achtung der Rechtsordnung, Art. 41 Nichteinmischung in innere Angelegenheiten

1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Status der Mission – Auf dem Territorium des Empfangsstaates (keine Exterritorialität) Verpflichtung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Mission Schutz der Räumlichkeiten der Mission, Art. 20 ff. Schutz des diplomatischen Gepäcks, Art. 27 Schutz des Personals der Mission, Art. 29 ff. Erleichterung der Aufgabenerfüllung, Art. 25

IV. Diplomatische und konsularische Beziehungen 2. Spezialmissionen Keine allg. gewohnheitsrechtliche Regelung Regelung durch bilaterale Vereinbarungen, Funktion und Status im Einzelfall vereinbart Konvention über Spezialmissionen (KSM) vom 8.12.1969 UN Doc GA Res.2530 [XXIV] Art. 1-3 KSM wohl Gewohnheitsrecht Merkmale: Art. 1 KSM (2-fache [konstitutive] Einigung) Entsendung eines Staatenvertreters Mit spezifischen amtlichen Aufgaben betraut, Art. 3 KSM Zeitlich begrenzter Einsatz

IV. Diplomatische und konsularische Beziehungen 3 IV. Diplomatische und konsularische Beziehungen 3. Diplomatische Beziehungen internationaler Organisationen (ständige) Missionen Wechsel von bilateralen zu trilateralen Übereinkommen Vienna Convention on the Representation of States in Their Relations with International Organizations of a universal Character von 1975 (WRIO) Vertretungen von Staaten bei int. Organisationen Vertretungen von int. Organisationen in Staaten Vertretungen int. Organisationen bei int. Organisationen, diplomatische Beziehungen int. Organisationen

3. Diplomatische Beziehungen internatonaler Organisationen – Errichtung u. Funktion der Mission – Bindeglied zwischen Staat und int. Organisation, Art. 6 WRIO Einrichtung der Mission nach Vorschriften der IO Unterrichtung des Sitzstaates, Art. 5 III WRIO kein Mitspracherecht des Sitzstaates wie in Art. 4 WÜD kein Recht des Sitzstaates zur Erklärung persona non grata Pflicht zur Abberufung bei privat begangenen Straftaten, Art. 77 II WRIO

Theorie der funktionalen Notwendigkeit 3. Diplomatische Beziehungen internatonaler Organisationen – Vorrechte und Immunitäten – Theorie der funktionalen Notwendigkeit Anlehnung an die Vorrechte und Immunitäten des WÜD Notwehr- und Nothilferecht auch innerhalb des IO-Gebietes

Ständige Beobachtermissionen (Arafat-Visa Affäre 1988) 3. Diplomatische Beziehungen internatonaler Organisationen – Sonderfälle – Ständige Beobachtermissionen (Arafat-Visa Affäre 1988) Delegation – (temporäre) ad hoc Diplomatie, Art. 42-72 WRIO Vertretungen internationaler Organisationen Durch Satzung der IO oder Sitzabkommen geregelt IKRK - Sitzstaatenabkommen

IV. Diplomatische und konsularische Beziehungen 4 IV. Diplomatische und konsularische Beziehungen 4. Konsularische Beziehungen Ursprünglich aus der Mitte der Kaufleute gewählte Streit-schlichter im Ausland (Personalitätsprinzip) bis 19. Jh. Beschränkung durch ständige Diplomatie Konzentration auf Handels- und Wirtschaftsbeziehungen Seit dem 19. Jh. Bemühungen um eine Vereinheitlichung 24.04.1963 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK)

4. Konsularische Beziehungen – Das WÜK – An die Struktur des WÜD angelehnt Subsidiär zu bilateralen Vereinbarungen, Art. 73 Beeinflussung durch nationale Gesetzgebung, vgl. Art. 5 lit. f (z.B. Konsulargesetz Deutschlands vom 11.09.1974 Ergänzungs- und Lückenfüllfunktion)

4. Konsularische Beziehungen – Aufnahme konsularischer Beziehungen – Art. 2 Prinzip der Einvernehmlichkeit, Unabhängigkeit vom Bestehen dipl. Beziehungen Zustimmung bei der Errichtung und Verlegung einer Vertretung, Art. 4 Errichtung sog. Konsularbezirke, Art. 6 Zahl der Vertretungen nach Umfang und Gewicht der wirtschaftlichen Beziehungen Wahrnehmung konsularischer Aufgaben auch durch eine dipl. Mission möglich, Art. 70

4. Konsularische Beziehungen – Aufgaben des Konsuls – Art. 5: Wahrnehmung der Handels- und Wirtschaftsinteressen Förderung kultureller und wissenschaftlicher Zusammenarbeit Schutz der Angehörigen im Empfangsstaat Informationsfunktion Keine erschöpfende Aufzählung Art. 17 I: Wahrnehmung dipl. Aufgaben (keine dipl. Rechte)

V. Grundrechte und Grundpflichten der Staaten 1 V. Grundrechte und Grundpflichten der Staaten 1. “Friendly-Relations“-Deklaration (GA Res. 2625 [XXV]) Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten Gewaltverbot Interventionsverbot Gebot friedlicher Streitbeilegung Kooperationsgebot Pflicht aller Staaten, im guten Glauben die UN-Charta zu erfüllen Prinzip der Gleichberechtigung und Selbst-bestimmung der Völker

Gleichheit vor dem Recht V. Grundrechte und Grundpflichten der Staaten 2. Souveräne Gleichheit der Staaten Art. 2 Nr. 1 UNC, 6. Grds. der Friendly-Relations-Declaration Gleichheit im Recht Gleichheit vor dem Recht formell gleiche Rechtsposition im Rahmen der meisten IGOs und bei der Ausübung von Stimm- und Beteiligungsrechten Ausübung der Hoheitsgewalt auf dem fremden Territorium erfordert vertragliche Zustimmung “act of state“ Doktrin Wirksamkeit der Hoheitsakte fremder Staaten innerhalb des eigenen Territoriums Keine Differenzierung nach dem politischen und gesell- schaftlichen System

V. Grundrechte und Grundpflichten der Staaten 3 V. Grundrechte und Grundpflichten der Staaten 3. Das Gebot der friedlichen Streitbeilegung Beilegung eines Streitfalles zwischen Staaten und/oder anderen Völkerrechtssubjekten mit friedlichen, d.h. nicht gewaltsamen Mitteln Meinungsunterschiede über rechtliche oder tatsächliche Angelegenheiten bzw. Vertreten gegensätzlicher Rechts- oder Interessenstandpunkte Streitfall

Pflicht aus Art. 2 Nr. 3, 33 UN-Charta bzw. GewohnheitsR V. Grundrechte und Grundpflichten der Staaten 3. Das Gebot der friedlichen Streitbeilegung Pflicht aus Art. 2 Nr. 3, 33 UN-Charta bzw. GewohnheitsR Unverbindliche (diplomatische) Streitbeilegung: Verhandlung (negotiation) Gute Dienste (good offices) Vermittlung (mediation) Untersuchung (enquiry) Vergleich (conciliation) Verbindliche (richterliche) Streitbeilegung: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (arbitration) Der Internationale Gerichtshof

VI. Gewaltverbot 1. Art. 2 Nr. 4 UN-Charta umfassendes Gewaltverbot: jegliche Anwendung oder Androhung bewaffneter Gewalt zwischen den Mitgliedstaaten Charakterisierung als „Krieg“ nicht mehr erforderlich “measures short of war“ oder “low intensity conflicts“ Ausnahmen sind eng auszulegen: Selbstverteidigungsrecht Art. 51 UN-Charta Kollektive Zwangsmaßnahmen Art. 42, 53 UN-Charta Argumente: wirksame Gewährleistung für Schutzgüter des Art. 2 Nr.4 Art. 51 ist nur ein Rechtfertigungsgrund

VI. Gewaltverbot 2. Art. 2 Nr. 4 UN-Charta – inhaltliche Ausgestaltung (1) „Gewalt“ i.S.d. Art. 2 Nr. 4 : nur bewaffnete Gewalt Anwendung politischen und wirtschaftlichen Zwangs wird nicht erfasst vom Gewaltverbot

VI. Gewaltverbot 2. Art. 2 Nr. 4 UN-Charta – inhaltliche Ausgestaltung (2) Schutzgüter des Gewaltverbots: „Territoriale Unversehrtheit“ – das gesamte Staatsgebiet, Luftraum, Küstenmeer, Archipelgewässer Grundsatz der Unverletzlichkeit der Grenzen „Politische Unabhängigkeit“ – militärische Besetzung, bewaffneter Umsturz, Angriffe auf See- und Luftstreitkräfte außerhalb des Staatsgebiets, Gewalt gegen natürliche Ressourcen und Einrichtungen „jede sonst mit Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare“ Gewalt – wirtschaftliche, soziale, kulturelle und humanitäre Zusammenarbeit

VI. Gewaltverbot 3. Art. 2 Nr. 4 UN-Charta – inhaltliche Ausgestaltung (3) „in ihren internationalen Beziehungen“: die Gewaltanwendung nur innerhalb der Grenzen eines Staates wird nicht vom Gewaltverbot erfasst Beteiligung an innerstaatlichen Auseinandersetzungen: „Intervention auf Einladung“ „Hilfeleistung für die Aufständischen“ „Androhung oder Anwendung von Gewalt“

VI. Gewaltverbot 4. Selbstverteidigungsrecht – Art. 51 UN-Charta Kodifizierung des völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatzes “inherent right“ Voraussetzung: „bewaffneter Angriff“ „Angriffshandlung“ i.S.d. Aggressionsdefinition RF: Selbstverteidigungsrecht

VI. Gewaltverbot 5. Selbstverteidigungsrecht – Zulässigkeit Selbstverteidigungsmaßnahmen schließen sich unmittelbar an den bewaffneten Angriff an Ausübung erfolgt in Grenzen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Zweck: Erwiderung des bewaffneten Angriffs, kein darüber hinausgehender Strafcharakter Erforderlichkeit (necessity) Angemessenheit (proportionality) Sonstige im Einzelfall das Verhältnismäßigkeitsprinzip ausfüllenden Kriterien

VI. Gewaltverbot 6. Selbstverteidigungsrecht – zeitliche Grenzen Beginn Gegenwärtiger Angriff Unmittelbarer Angriff Präventive Selbstverteidigung? Caroline-Fall: „the necessity of self-defence is instant, overwhelming and leaving no choice of means and no moment for deliberation“ Ende endgültige Beendigung des unmittelbaren Angriffs Vornahme der erforderlichen Maßnahmen durch den Sicherheitsrat

VI. Gewaltverbot 7. Sicherheitsrat (Security Council) Mitglieder: 5 ständige, 10 nichtständige Mitglieder (Art. 23 I UN-Charta) Aufgaben und Kompetenzen: „Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ (Art. 24 I UN-Charta) Friedliche Streitbeilegung (Kap. VI UN-Charta) Sicherung des Friedens (Kap. VII UN-Charta) Vetorecht der ständigen Mitglieder (Art. 27 III UN-Charta) Nur in Ausnahmefällen bindende Beschlüsse (Art. 25 UN-Charta)

VI. Gewaltverbot 8. Kollektive Zwangsmaßnahmen Art. 42, 53 UN-Charta Voraussetzung: Feststellung einer Bedrohung oder eines Bruchs des internationalen Friedens durch den Sicherheitsrat, Art. 39 UN-Charta Beschluss einer Maßnahme: Aufforderung zur Einhaltung vorläufiger Maßnahmen (Art. 40 UN-Charta) (Unverbindliche) Empfehlungen (Art. 39 UN-Charta) Anordnung nicht-militärischer Zwangsmaßnahmen (Art. 41) Anordnung militärischer Zwangsmaßnahmen (Art. 42) Keine eigenen UN-Streitkräfte, kein Sonderabkommen i.S.v. Art. 43

VI. Gewaltverbot 9. “Peace-keeping “, humanitäre Hilfsaktion, “Peace-enforcement“ Zulässigkeit: Mandat der UNO: SR oder GV (“Uniting for peace“) Zustimmung aller beteiligten Parteien Traditionelles „Peace-keeping“: ohne Zwangsmaßnahmen, Bildung sog. Pufferzonen; Einsatz der Waffengewalt nur zwecks Selbstverteidigung zulässig “Robust peacekeeping“: mit Waffengewalt „Humanitäre Hilfsaktion“: insb. “failed state“, der kein Aggressor i.S.v. Art. 39 UN-Charta ist „Peace-enforcement“: Operation ohne Konsens der beteiligten Parteien (Einsatz im ehemaligen Jugoslawien 1993-1995)

VI. Gewaltverbot 10. Humanitäre Intervention Intervention zum Schutz: Eigener/fremder Staatsangehöriger im Ausland Fremder Staatsangehöriger in ihrem Heimatstaat Verbindung zwischen dem Heimatstaat und seinen Bürgern aufgrund der Staatsangehörigkeit „Notstandsrecht“ chaotische Situation im Aufenthaltsstaat Schutz der Menschenrechte Keine anderen Mittel verfügbar Kollektiv Altruistisch Kein anerkanntes GewohnheitsR!

VII. Interventionsverbot 1. Begriff Die Einmischung eines Staates in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates Die ausschließliche staatliche Zuständigkeit Die Einmischung erfolgt unter Androhung oder Anwendung von Zwang

VII. Interventionsverbot 2. Rechtsgrundlage Art. 2 Nr. 1 Zwischenstaatlich wirkendes InterventionsV Art. 2 Nr. 7 Verpflichtung der Vereinten Nationen Argumente: Relativierung der souveränen Gleichheit Gewährleistung der Souveränität Zwischenstaatliches Interventionsverbot gilt gewohnheitsrechtlich !

VII. Interventionsverbot 3. Inhaltliche Ausgestaltung Verhalten: eines Staates, mehrerer Staaten oder IGOs ausnahmsweise Privater (Duldung der grenzüberschrei-tenden Wirkungen durch den Staat oder Mitwirkung) Insbesondere sog. „subversive“ Intervention Alleinige Zuständigkeit (domaine reservée): alle Angelegenheiten, die nicht durch eine Bestimmung des Völkerrechts geregelt sind Traditionell: Verfassungs- und Wirtschaftsordnung sowie politische, auswärtige, soziale und kulturelle Angelegenheiten entfällt bei der Feststellung einer Bedrohung der inter-nationalen Sicherheit und des Friedens durch den SR Zwang: Abgrenzung der verbotenen Intervention von der erlaubten Einmischung

VII. Interventionsverbot 4. Formen der Intervention Gewaltverbot Interventionsverbot Ausübung militärischer Gewalt Deckungsgleich mit dem Gewaltverbot erfaßt das Interventionsverbot die Ausübung militärischer Gewalt Unterstützung von Aufständischen „Subversive Intervention“ Ausübung wirtschaftlichen Zwangs (str.)

VII. Interventionsverbot 5. Art. 2 Nr VII. Interventionsverbot 5. Art. 2 Nr.1 UN-Charta – universelle Menschenrechte Art. 2 Nr. 1: Recht zur freien Wahl und Entwicklung des gesellschaftlichen und politischen Systems Massive Verletzungen der Menschenrechte innerhalb eines Staates: objektive Bedrohung des Weltfriedens? Intervention ohne Gewalt Intervention mit Gewalt