Elternunterhalt Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht

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Warum geht`s? Bedarf der Eltern? Unterhaltsverpflichtung erwachsener Kinder? Kind leistungsfähig? Rückübertragung von Schenkungen? Auskunftsansprüche des Sozialamts?

Bedarf des Elternteils I Bedürftig ist, wer außerstand ist, seine Unterhaltsbedarf aus eigenen Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Fehlbedarf: Bedürftigkeit.

Bedarf des Elternteils II Der Bedarf setzt sich meist zusammen aus dem "Normalbedarf", dem Pflegebedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf. Heimunterbringungskosten + angemessenes Taschengeld Gibt’s ein günstigeres Heim?

Bedarf des Elternteils III Vorhandenes Vermögen muss verwertet werden. Dazu gehörte jedoch nicht das sozialrechtliche Schonvermögen, etwa der Sparbetrag nach § 90 SGB XII von 2.600 Euro ab 60 Jahren. Grundsicherung (§§ 41–43 SGB XII) Ausschluss bei 100.000 Euro - deckt aber nur Lebensunterhalt Schenkungen sind ggf. auch rückgängig zu machen.

Schonvermögen - Haus selbstgenutzes (bewohnen) Hausgrundstück von angemessener Größe, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. - Für 4 Personen-Haushalt (Einstandsgemeinschaft): Einfamilienhaus von 130qm; bei Eigentumswohnung 120 qm. Bewohnen entfällt bei dauernden Unterbringung im Pflege- oder Altenheim.

Rückübertagung von Schenkungen Schenker (Sozialhilfeträger nach Überleitung) kann Rückübertragung des Geschenks bei Verarmung fordern, § 528 BGB Einreden: 10 Jahresfrist: Beginn vollendete Schenkung Ausschluss bei eigener Bedürftigkeit im Fall der Rückabwicklung Vertrauensschutz ggf. bei Investitionen ins Haus

„Rückforderung“- Haus Der Verwertbarkeit können entgegenstehen: Wohnrechte noch lebender Großeltern Schulden bzw. andere Belastungen Immobilienübernehmer schuldet Zahlungen in wiederkehrenden Leistungen – bis max. dem Gesamtwert: “Ratenzahlungskauf“

Ausstattung Ausstattung keine Schenkung Zweck: Starthilfe für Kinder Verheiratung Erlangung einer selbständigen Lebensstellung Keine Ausstattung: Nießbrauchsvorbehalt Rückforderungsrecht (streitig) Andere Motive: Sicherung von Vorsorgeleistungen Ausgleichspflicht beim Pflichtteil zwingend, § 2316 BGB

Vorwegerbfolge - Ungerechtigkeiten Ausgleich durch Schenkung an weichende Geschwister Ausstattung – Rückgriff auf Schenkungen Ausgleichsbeitrag später – dann zunächst Rückgriff auf die spätere Zuwendung Keine interne Ausgleichspflicht unter den Kindern Vereinbarung eines internen Ausgleichs (Freistellung)

unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Alle Einkünfte geldwerte Vorteile Wohnwertvorteil der selbstgenutzten Immobilie (ersparte, objektive Miete)

abziehbar.. Steuern Krankenvorsorge angemessene Altersvorsorge zu berücksichtigen, die insgesamt (also mit der gesetzlichen Rentenversicherung) bis zu 25 % des Bruttoeinkommens ausmachen können. Hausgeld für Eigentumswohnungen Ansparungen für konkrete Investitionen und Reparaturen einer Immobile, Kfz, u.a. berufsbedingte Aufwendungen (Pauschal 5 %), Fahrten zur Arbeit, Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung (soweit nicht im Selbstbehalt enthalten)

Darlehensverbindlichkeiten Darlehensverbindlichkeiten werden einkommensmindernd berücksichtigt, wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen und vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden.

fiktives Einkommen Ein fiktives Einkommen ist nicht zu berücksichtigen möglicherweise erzielbare Mieterträge

Vermögen Kein Sparvermögen, wenn dieses für angemessenen Lebensbedarf - auch künftig – nötig ist Keine Vermögensverwertung, wenn diese mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre oder wenn die Verwertung von laufenden Einkünften abschneiden würde, die es zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche bzw. anderer berücksichtigungswürdigen Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts - besonders im Alter – benötigt (OLG Hamm).

Selbstbehalt – Düsseldorfer Tabelle Die Leitlinien der Oberlandesgerichte definieren den Selbstbehalt des Schuldners gegenüber den Eltern mit mindestens 1.600 Euro (einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung) (ab 1.1.2013). Darüber hinaus ist von dem verbleibenden Einkommen nochmals die Hälfte anrechnungsfrei. Gleichzeitig haben die Leitlinien für den Fall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern auch einen Mindestbedarfssatz für den im Haushalt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Schuldners definiert (1.280 Euro, ab1.1.2013).

Wer ist verpflichtet? Zunächst der Ehegatte mehrere leistungsfähige Kinder haften anteilig (nicht zu gleichen Teilen). Haftungsquoten nach bereinigten Nettoeinkommen und Selbstbehalt Haften nicht als Gesamtschulder

Rangfolge der Unterhaltsberechtigten Minderjährige unverheiratete Kinder Volljährig privilegierte Kinder (Schüler bis 21 Jahre die noch im Haushalt eines Elternteils leben) Unterhaltsberechtigte Elternteil (Betreuung eines Kindes, Ehegatten, geschiedene Ehegatten) Weitere Kinder Enkelkinder und weitere Abkömmlinge Eltern weitere Verwandte der aufsteigenden Linie Zunächst muss der Bedarf der vorrangig Berechtigten erfüllt werden

Beispiel Der verheiratete Unterhaltsschuldner, der seinem Elternteil gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist und ein Einkommen in Höhe von netto 3.400 Euro hat, muss maximal 260 Euro zum Unterhalt beitragen 3.400 Euro 1.600 Euro 1.280 Euro ½ x [3.400 Euro - 2.880 Euro]. = 260 Euro http://www.elternunterhalt.org/elternunterhalt-rechner.php

Verwirkung Elternteil durch eigenes sittliches Verschulden bedürftig geworden Schwere Verfehlung gegen das Kind oder dessen Angehörige Grobe Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind Allgemeine Verwirkung - zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs (1 Jahr)

Immobilie als Schonvermögen behalten Schonvermögen: z.B. ein Elternteil nutzt die Immobilie weiterhin. Problem: Erbenhaftung, § 102 SGB XII Kostenerstattung für die letzten 10 Jahre! Haftung nur mit dem Nachlass; nicht mit Privatvermögen Freibetrag (3x des Grundbetrages § 85 Abs. 1 SGB XII); besondere Freibetrag bei Pflegeleistungen 15.340 Euro Bei Eltern mit Lebenserwartung von unter 10 Jahren

Überleitungsanzeige / Rechtswahrungsanzeige Sozialamt übernimmt Leistungen des Bedürftigen Übergang des Unterhaltsanspruchs ans Sozialamt Geltendmachung erst ab Aufforderung gegenüber Kind (Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

für Ihre Aufmerksamkeit Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Recht-Verständlich! e. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht info@verein-rechtverstaendlich.de www.verein-rechtverstaendlich.de 23