II. Körperschaften B) UG (haftungsbeschränkt) Grundsätzliches  Abweichungen von der GmbH.

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 Präsentation transkript:

II. Körperschaften B) UG (haftungsbeschränkt) Grundsätzliches  Abweichungen von der GmbH

Einführung der UG sollte dem Konkurrenzdruck i. B. der britischen Limited Rechnung tragen Die UG ist keine eigene Gesellschaftsform, sondern eine besondere Ausformung der GmbH § 5a Abs. 1 bis Abs. 4 GmbHG enthält Beschränkungen für die Unternehmergesellschaft Erreicht das Stammkapital das einer GmbH ( €) findet § 5a Abs. 1 bis Abs. 4 GmbHG keine Anwendung mehr, § 5a Abs. 5 GmbHG  rechtliche Gleichstellung ggü. der GmbH

Firma zwingender Namenszusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)“, § 5a Abs. 1 GmbHG Stammkapital grdstzl. zwischen 1 € und € zulässig, § 5a Abs. 1 GmbHG 1 € faktisch unmöglich, da UG durch Gründungskosten bereits überschuldet wäre muss bei Anmeldung in voller Höhe eingezahlt sein, § 5a Abs. 2 S. 1 GmbHG Sacheinlagen sind unzulässig, § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG 25 % des Reingewinnes sind zwingend als Rücklage zu verwenden, § 5a Abs. 3 GmbHG Gesellschafterversammlung ist nicht erst bei Verlust der ½ des Stammkapitals, sondern bereits bei drohender Zahlungsfähigkeit einzuberufen, § 5a Abs. 4 GmbHG Grundsätzliches  Abweichungen von der GmbH

III. Hybride Formen GmbH & Co. KG Aufbau  Vorteile

KG Kommanditist Gesellschafter Einlage Privatvermögen Komplementär GmbH & Co. Gesellschafter Privatvermögen GmbH Gesellschafter Privatvermögen Einlage gesichertes Vermögen gefährdetesVermögen Legende:

Vorteil ggü der klassischen KG: Haftsumme reduziert die KG kann durch eine einzelne Person gehalten werden Bsp.: A kann als Einzelgesellschafter die X-GmbH gründen und anschließend die Y-KG gründen, in der A Kommanditist und die X-GmbH Komplementärin ist. Vorteile ggü der klassischen GmbH: i.B. Steuervorteile, da die GmbH & Co. KG eine KG, d. h. Personengesellschaft ist Personengesellschaften genießen Freibeträge i. H. v. € bei Gewerbesteuer Verminderte Doppelbesteuerung: die GmbH zahlt zunächst Körperschaftssteuern, der Gesellschafter später auf seinen Gewinnanteil noch einmal Einkommenssteuern Die Gewinne der KG werden nur durch die Einkommenssteuer der Gesellschafter besteuert Die teilweise Kompensation des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG greift erst ab einer Beteiligung von 25 % Aufbau  Vorteile

Teil 3: Wiederholung

I. Arbeitsrecht A) Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Arbeitszeit  Arbeitspflicht & -recht  Zulagen & Gratifikationen  Urlaub

Q: Ist ein Arbeitnehmer gesetzlich zur Erbringung von Überstunden verpflichtet? A: Eine gesetzliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung von Überstunden besteht grundsätzlich nicht, in den sehr engen Grenzen des § 242 BGB kann die Nichtleistung jedoch treuwidrig sein. Q: In welchem Rahmen kann hiervon vertraglich abgewichen werden? A: Eine vertraglich vereinbarte Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung von Überstunden ist zulässig, sofern die zeitlichen Grenzen des § 3 ArbZG eingehalten werden. Arbeitszeit  Arbeitspflicht & -recht  Zulagen & Gratifikationen  Urlaub

Q: Hat der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber ein Recht seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, oder kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechtes auf die Erbringung der Arbeitsleistung verzichten? Begründen Sie Ihre Antwort. A: Das Recht des Arbeitnehmers auf Annahme der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber ergibt sich aus seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und im Falle eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch spezialgesetzliche Regelung (§ 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX). Begründet wird dies damit, dass die Achtung und Anerkennung des Arbeitnehmers als Mensch nicht nur auf dem wirtschaftlichen Wert seiner Leistung (die Höhe des Gehaltes), sondern weitgehend darin beruht, ob und wie er die ihm obliegenden Aufgaben auch tatsächlich erfüllt (BAG, NJW 1956, 359, 360).

Arbeitszeit  Arbeitspflicht & -recht  Zulagen & Gratifikationen  Urlaub Q: Wann entsteht bei Zahlung eines „Weihnachtsgeldes“ ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung desselben Betrages im Folgejahr? A: Die s. g. betriebliche Übung entsteht bei mehrfacher, nach h. M. dreimaliger, Wiederholung und bildet einen vollwertigen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Fortführung der Zahlung. Q: Kann dies bei Zahlung unter Vermerk „Die Leistung erfolgt freiwillig und ohne Rechtsgrund“ verhindert werden? A: Nach h. M. ist die verwendete Klausel zum Freiwilligkeitsvorbehalt wirksam.

Arbeitszeit  Arbeitspflicht & -recht  Zulagen & Gratifikationen  Urlaub Q: Auf wie viele Tage gesetzlich garantierten Urlaub hat ein Arbeitnehmer bei einer 5-Tage-Woche Anspruch? A: Der Urlaub beträgt mindestens 24 Tage per anno (§ 3 Abs. 1 BUrlG) bei einer 6- Tage-Woche (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Der Anspruch eines Arbeitnehmers mit 5-Tage- Woche beträgt folglich 20 Tage per anno. Q: Welche Bedingungen sind an den Erwerb des vollen Anspruchs geknüpft? A: Der Anspruch eines Arbeitnehmers mit 5-Tage-Woche beträgt folglich 20 Tage per anno. Erstmalig wird der Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG).

I. Arbeitsrecht B) Leistungsstörung & Beendigung Wegfall der Arbeitspflicht  Lohnfortzahlung  Beendigung

Beantworten Sie verkürzt unter Nennung der jeweils einschlägigsten Rechtsnorm ohne Berücksichtigung eventueller Gegenansprüche des Arbeitgebers die Frage, ob ein angestellter Taxifahrer seine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung ablehnen kann, wenn… Q: …er seinen Führerschein verliert? A: Ja, gem. § 275 Abs. 1 BGB. Q: … sein 2-jähriges Kind krankheitsbedingt nicht in den Kindergarten kann? A: Ja, gem. § 275 Abs. 3 BGB. Q: …sein Arbeitgeber seit drei Monaten keinen Lohn gezahlt hat? A: Ja, gem. § 273 Abs. 1 BGB. Q: …sein Arbeitgeber keine Dienstpläne erstellt hat? A: Ja, gem. § 293 BGB. Wegfall der Arbeitspflicht  Lohnfortzahlung  Beendigung

Beantworten Sie verkürzt unter Nennung der jeweils einschlägigsten Rechtsnorm die Frage, ob ein angestellter Taxifahrer ein Recht zur Lohnfortzahlung hat, wenn seine Arbeitspflicht entfallen ist weil… Q: …der Arbeitgeber keine Dienstpläne erstellt hat? A: Ja, gem. § 615 S. 1 BGB. Q: … der Fuhrpark durch ein Feuer vernichtet wurde? A: Ja, gem. § 615 S. 3 BGB. Q: …er vorübergehend erkrankt ist? A: Ja, gem. § 616 S. 1 BGB. Q: …er seinen Führerschein verloren hat? A: Nein, gem. § 616 S. 1 BGB. Wegfall der Arbeitspflicht  Lohnfortzahlung  Beendigung

Q: Kann in besonders schweren Fällen, beispielsweise einem tätlichen Angriff auf den Arbeitgeber, eine mündlich ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam sein? A: Das Formerfordernis des § 623 BGB ist unbedingt, weshalb eine mündliche Kündigung unter keinen Umständen wirksam ist. Q: Welche Rechtsfolge hat eine ohne wichtigen Grund ausgesprochene fristlose Kündigung auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses? A: Eine formgerechte, jedoch mangels Begründetheit unwirksame außerordentliche Kündigung ist gem. § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Q: Mit welcher Frist ist die ordentliche Kündigung eines 24-jährigen, der seit fünf Jahren beim selben Betrieb beschäftigt ist, zulässig? A: Die ordentliche Kündigungsfrist für eine 24-jährigen mit fünfjähriger Betriebszugehörigkeit beläuft sich auf zwei Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Die entgegenstehende Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist als Altersdiskriminierung nicht anzuwenden. Wegfall der Arbeitspflicht  Lohnfortzahlung  Beendigung

II. Gesellschaftsrecht Personengesellschaften v. Körperschaften  Hauptzielgruppen

Personengesellschaften (+) leicht zu gründen (+) kein Mindestkapital notwendig (+) steuerliche Bevorzugung (+/-) persönliche Haftung mind. 1 Gesellschafters  höhere Kreditwürdigkeit (-) keine Ein-Personen-Gesellschaft möglich (+/-) hohe persönliche Bindung der Gesellschafter Kündigungsbeschränkungen Vor- und Nachhaftung Kapitalgesellschaften (+) strikte Trennung von Gesellschafts- und Privathaftung (+) problemloser Wechsel von Gesellschaftern (-) hoher Kapitalbedarf (-) aufwendiges und teures Gründungsprozedere (-) hoher Verwaltungsaufwand Personengesellschaften v. Körperschaften  Hauptzielgruppen

GbR i. B. kleine und nichtgewerbliche Unternehmungen oHG Grundform der gewerbetreibenden Unternehmung KG Unternehmung mit ungleicher Verteilung von Finanzierung und Steuerung GmbH & Co. KG Unternehmung mit hohem Haftungspotential und auf Dauer angelegter persönlicher Bindung der Gesellschafter GmbH Unternehmung mit hohem Haftungspotential UG (haftungsbeschränkt) Jungunternehmung mit geringem Startkapital und hohem Haftungspotential Personengesellschaften v. Körperschaften  Hauptzielgruppen