Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)

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Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
 Präsentation transkript:

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoIT) Ausbildungsberufe Geomatiker und Geomatikerin (Gmt) Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin (VmT) Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie

1. Begriffsbestimmung “Zuständige Stelle“ Gliederung 1. Begriffsbestimmung “Zuständige Stelle“ Zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe Gmt und VmT in Niedersachsen 2.1 Personal 2.2 Anzahl Ausbildungsstätten, Auszubildende, Umschüler 3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gemäß § 76 BBiG 4. Gesetze, Verordnungen, Regelungen für die Berufsausbildung und Umschulung Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 2 2

1. Begriffsbestimmung “Zuständige Stelle“ Zuständige Stellen = Institutionen der außerschulischen Berufsausbildung eingerichtet worden durch Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Jahr 1969. Seit April 2005 neues BBiG. BBiG = Gesetz, das Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, berufl. Fortbildung und Umschulung regelt A u f g a b e n von Zuständigen Stellen sind: Betreuung, Beratung und Überwachung (einschl. Prüfungen) der beruflichen Bildung in dem jeweils zuständigen Bereich. Beispiele: Bereich Handwerk  Handwerkskammern Bereich Industrie u. Handel  Industrie- u. Handelskammern (IHK) Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 3 3

2. Zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe Gmt und VmT in Niedersachsen Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie Podbielskistr. 331 30659 Hannover Internet Zuständige Stelle: www.lgln.de/zuststelle E-Mail: zustaendige-stelle@lgln.niedersachsen.de Fax: 0511/ 646 09- 116 2.1 Personal: Berater gem. § 76 BBiG (Ausbildungsberater): Herr Jahn Tel.: 0511/ 646 09- 558 bernd.jahn@lgln.niedersachsen.de Geschäftsstelle: Frau Bolk Tel.: 0511/ 646 09- 559 roswitha.bolk@lgln.niedersachsen.de Herr Kuhlmann Tel.: 0511/ 646 09- 560 peter.kuhlmann@lgln.niedersachsen.de Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 4 4

2.2 Anzahl Ausbildungsstätten, Auszubildende, Umschüler Registrierte Ausbildungsstätten VmT *) **) 51 Katasterämter (Dezernate 3) beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) in 9 Regionaldirektionen (RD) 6 Ämter für regionale Landesentwicklung (ÄrL) (z.T. Geschäftsstellen) 40 ÖbVI-Büros 21 Ingenieur- und Vermessungsbüros sowie Sonderbereiche (z. B. Baufirmen mit Vermessungsgruppen, Wasserversorger) 4 Kommunale Vermessungsstellen __________ Σ 122 **) Ausbildungsstätten, die letztmalig vor sechs Jahren oder länger ausgebildet haben sind nicht mehr berücksichtigt davon 108 a k t i v e Ausbildungsstätten VmT mit insgesamt 286 Auszubildenden und 4 Umschülern *) 6 Ausbildungsstätten Gmt (3 x LGLN -RD-, je 1 x Landkreis, LGLN -Landesvermessung und Geobasisinformation-, Sonderbereich) mit insgesamt 19 Auszubildenden *) *) Stand: Dez. 2015 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 5 5

gesetzliche / tarifvertragliche Vorgaben / Regelungen eingehalten? 3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gemäß § 76 BBiG Prüfung der Eignung von Ausbildungspersonal und Ausbildungsstätten z. B. - persönliche und fachliche Eignung von Ausbildenden, Ausbilderinnen und Ausbildern, - sächliche Ausstattung der Ausbildungsstätte und Anzahl der Fachkräfte Einrichtung u. Führung des Verzeichnisses der Berufsausbild.-verhältnisse (Vertragsprüfung und -eintragung, Änderung, Löschung) Beratung und Überwachung zur Berufsausbildung und Umschulung gesetzliche / tarifvertragliche Vorgaben / Regelungen eingehalten? Besuche des Beraters gem. § 76 BBiG (Ausbildungsberater) i. d. Ausbild.-stätten, 1 x jährlich Besuch jeder aktiven Ausbildungs-/Umschulungsstätte dabei: Beratung aller an der Ausbildung Beteiligten Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung: d. h. Einhaltung von bestimmten Vorgaben für die Berufsausbildung, z. B.: BBiG, Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoITAusbV) mit Ausbildungsrahmenplänen für Gmt und VmT d. h.: Gespräche mit Ausbildenden, Ausbilderinnen und Ausbildern, Auszubildenden, Umschülerinnen und Umschülern, ggf. auch mit Betriebs-/Personalrat, Jugend- u. Auszubildendenvertretung (JAV), Schwerbehindertenvertretung z. B.: kostenlose Bereitstellung von Ausbildungsmitteln, Verbot der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten, Führung des schriftl. Ausbildungsnachweises ... Besuche der Berufsbildenden Schulen (BBS) Oberstufen-Klassen  Informationen zur Abschluss-/Umschulungsprüfung z. B.: besondere Arbeitszeit- und Pausenregelungen, ärztliche Untersuchungen nach JArbSchG ... Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 6 6

Fortsetzung zu 3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gem Fortsetzung zu 3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gem. § 76 BBiG Änderung der Ausbildungszeit  Abkürzung, Verlängerung Organisation der Zwischen- und Abschluss-/Umschulungsprüfungen für Gmt + VmT  1x jährlich gemeinsame Zwischenprüfung (ca. 90 - 115 Prüflinge) Gmt  1 x Abschlussprüfung Sommertermin (ca. 5 - 8 Prüflinge), 1 x Wintertermin VmT  1 x Abschlussprüfung Sommertermin (ca. 85 - 110 Prüflinge), 1 x Wintertermin (ca. 5 - 15 Prüflinge) Einladung zur Prüfung, Erstellung von Unterlagen für Dokumentation der Prüfungs- ergebnisse - Aufbereitung, Vervielfältigung, Versand der Prüfungsaufgaben und sonstiger Prü- fungsunterlagen (z. B. Anträge auf Genehmigung der betrieblichen Aufträge) - Bescheinigungs- bzw. Zeugnisausstellung - statistische Auswertungen der Prüfungen Zulassung der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zur Abschluss-/Um- schulungsprüfung, Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen (Vorzeitige Zulassung zur Prüfung sowie Zulassung externer Prüfungskandidatinnen und -kandidaten) Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 7 7

Fortsetzung zu 3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gem Fortsetzung zu 3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gem. § 76 BBiG Errichtung von Prüfungsausschüssen (PrüfA) - 4 PrüfA VmT (PrüfA I bis IV) für die Abnahme von VmT-Abschlussprüfungen Zusammensetzung eines PrüfA VmT = je 2 Arbeitgeber- u. Arbeitnehmerbeauftragte, 1 Lehrkraft Berufsbildende Schule (BBS) Je Mitgliedergruppe ein Stellvertreter  8 Personen pro PrüfA VmT PrüfA VmT I bis IV  landesweit sind alle Ausbildungsbereiche in den PrüfA vertreten (Ingenieur-, Vermessungsbüros u. Sonderbereiche, kommunale Vermessungsstellen, ÖbVI-Büros, Nds. Verwaltung für Landentwicklung -NVL- sowie Vermessungs- u. Katasterverwaltung -VKV-) - 1 PrüfA Gmt für die Abnahme von Gmt-Abschlussprüfungen Zusammensetzung des PrüfA = paritätische Zusammensetzung wie PrüfA VmT 1 PrüfA (PrüfA V) für die Erstellung von Prüfungsaufgaben für Zwischenprüfung Gmt/ VmT und Abschlussprüfungen VmT sowie Abnahme der Zwischenprüfung Gmt/VmT PrüfA-Zusammensetzung zum Teil aus Mitgliedern/Stellvertretern der PrüfA VmT I bis IV und des PrüfA Gmt. Paritätische Zusammensetzung, wie PrüfA VmT, aber insges. 10 Personen. Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 8 8

Errichtung eines Berufsbildungsausschusses (BBiA) = “Beschlussorgan” (Parlament) der Zuständigen Stelle ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und anzuhören Zusammensetzung: Mitglieder = je 6 Arbeitgeber-, Arbeitnehmer-Beauftragte und 6 Lehrkräfte an BBS, Mitglieder haben Stellvertreter  insgesamt 36 Personen im BBiA Nach Möglichkeit sollen alle zu betreuenden Ausbildungsberufe und alle Ausbildungsbereiche (wie in Prüfungsausschüssen) im Gremium vertreten sein. Entschädigungszahlungen für PrüfA und BBiA Beratung und Aufnahme von Stipendiatinnen und Stipendiaten in das Förderprogramm “Weiterbildungsstipendium – Durchstarten für Berufseinsteiger” des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise Erhebung von Grundlagenzahlen für Berufsbildungs-Statistiken Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 9 9

Gesetze, Verordnungen, Regelungen für die Berufsausbildung und Umschulung Berufsbildungsgesetz (BBiG) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Broschüre “Ausbildung & Beruf“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I, S. 694 ff) -GeoITAusbV- Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in - Beschluss des BBiA vom 05.04.2011 - Prüfungsordnung für die Abschluss- und Umschulungsprüfung in den Ausbildungsbe-rufen der Geoinformationstechnologie - Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in - PrüfO-GeoIT (Nds. MBl. 38/2012, S. 862 ff) Vorschriften, Regelungen siehe Internet-Seite Zuständige Stelle: www.lgln.de/zuststelle  Vorschriften Buch (Umsetzungshilfe) zur GeoITAusbV “Ausbildung gestalten – Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie“ -Bundesinstitut für Berufsbildung- Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 10 10