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Seminar für neu berufene Mitglieder in den Berufsbildungsausschüssen der Kammern 22. Februar bis 24.Februar 2006 in Cottbus DGB Bundesvorstand, Abteilung.

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1 Seminar für neu berufene Mitglieder in den Berufsbildungsausschüssen der Kammern 22. Februar bis 24.Februar 2006 in Cottbus DGB Bundesvorstand, Abteilung Bildung und Qualifizierung BMBF Projekt

2 Seite 2 Inhalte Erfahrungsaustausch: Name Kammer IHK / HWK Ausbildungsstellensituation Diskussion zur Änderung BBIG Geschäftsordnung Prüfungsordnung Umsetzung gestreckte Prüfung Stufenausbildung

3 Seite 3 Berufsbildungsgesetz Gesetz gilt für Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird Betroffen sind ca. 1,6 Mio. junge Menschen

4 Seite 4 Änderung Berufsbildungsgesetz Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG ) am 27.01.2005 gemeinsam von Regierungsfraktionen und CDU/CSU-BT Fraktion in 2. und 3. Lesung im BT beschlossen, Perspektiven und weitere Ziele in einer gemeinsamen Entschließung vereinbart

5 Seite 5 Änderung Berufsbildungsgesetz Ausweitung der Stufenausbildung, Modell „Ausstiegsoption für Auszubildende“ Vollzeitschulische Ausbildungsgänge: Kammerprüfung im Benehmen mit dem zuständigen Landesausschuss für Berufsbildung Stärkung der Verbundausbildung Berufsbildungsausschüsse für Qualitätsfragen zuständig

6 Seite 6 Änderung Berufsbildungsgesetz Lehrerstimmrecht in BBAs bleibt beschränkt, Sozialpartner bleiben entscheidend regionale Berufsbildungskonferenzen nicht institutionalisiert, aber möglich Teilausbildung im Ausland wird erleichtert Bessere statistische Grundlagen

7 Seite 7 Änderung Berufsbildungsgesetz Prüfungswesen Gestreckte Prüfung Gutachterliche Stellungnahme Vorbereitung der Beschlussfassung

8 Seite 8 Änderung Berufsbildungsgesetz Entschließung von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen vom 27.01.2005 Perspektiven: Wirtschaft und Verwaltung hauptverantwortlich für Ausbildungsplätze Ausbildung für alle sichern (Qualität, Durchlässigkeit, Angebot) Berufe modernisieren, Schlichtungsverfahren, Ausbildungsqualität verbessern

9 Seite 9 Änderung Berufsbildungsgesetz Entschließung von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen vom 27.01.2005 Durchlässigkeit der Bildungsabschnitte und Bildungswege erhöhen/Doppelqualifikation /Zugang zu Hochschule vereinheitlichen europäisches Leistungspunktesystem mitentwickeln Konsensprinzip sichern und stärken, Länder frühzeitig einbeziehen, Sozialpartner sollen auch Einfluss auf Berufsschule nehmen können Jugendlichen mit schlechteren Startchancen bessere Ausbildungsmöglichkeiten bieten, Anrechnung von Ausbildungsteilen

10 Seite 10 Änderung Berufsbildungsgesetz Forderungen des DGB Bundesvorstands (2003) und wesentliche Punkte des DGB-Gesetzentwurfs (2004) Geltungsbereich des BBiG erweitern und die Verfahren demokratisieren Qualität der beruflichen Bildung verbessern Gerechtes Finanzierungssystem einführen Anschluss statt Ausschluss fördern

11 Seite 11 Änderung Berufsbildungsgesetz Forderungen des DGB Bundesvorstands (2003) und wesentliche Punkte des DGB- Gesetzentwurfs (2004) Berufsbildung europäischen Charakter geben lebensbegleitendes Lernen sichern Schlüsselrolle der AusbilderInnen stärken Berufsbildungsforschung und – statistik verbessern

12 Seite 12 Änderung Berufsbildungsgesetz Hauptkritikpunkte des DGB: Qualität der Berufsbildung kaum konkretisiert Anerkennung vollzeitschulischer Ausbildung durch Länder Aufwertung der Stufenausbildung Berufsbildungsausschüsse nicht ausreichend gestärkt

13 Seite 13 Änderungen im BBIG/ HWO Inhaltsübersicht Artikel 1Artikel 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung Artikel 2a Änderung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 4 Änderung sonstiger Gesetze Artikel 5 Änderung sonstiger Verordnungen Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 7 Neubekanntmachung der Handwerksordnung Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 2 Artikel 2a Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8

14 Seite 14 § 20 BBIG Probezeit Mindestens 1 Monat Höchstens 4 Monate

15 Seite 15 Fachliche Eignung § 22b HWO § 30 BBIG (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten. Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer 1.die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder

16 Seite 16 Fachliche Eignung § 22b HWO § 30 BBIG 2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk a. die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 erfüllt oder b. eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b erhalten hat oder c. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 erhalten hat und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat.

17 Seite 17 Fachliche Eignung § 22b HWO (3) In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten. Kenntnisse und Fähigkeiten, wer 1.die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, 2.die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,

18 Seite 18 Fachliche Eignung § 22b HWO 3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder 4. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und im Falle der Nummern 2 bis 4 eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.

19 Seite 19 Überwachung der Eignung § 23 HWO / § 32 BBIG (1) Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. (2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die Handwerkskammer, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach Landesrecht zuständigen Behörde dies mitzuteilen.

20 Seite 20 Qualität ? § 24 HWO / § 33 BBIG (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen. § 21 HWO / §27 BBIG (1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1.die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und 2.die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten. Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

21 Seite 21 Stufenausbildung § 26 Abs. 2 HWO / BBIG § 5Abs. 2 Satz 1 dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),

22 Seite 22 Beendigung der Ausbildung BBIG § 21 Abs. 1 (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufen- ausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

23 Seite 23 Anrechnungsmodell HWO § 26 Abs. 2 Satz 4 BBIG § 5 Abs. 2 Satz 4 dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung eine andere, einschlägige Berufsausbildung unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden kann, Servicefahrer / Servicefahrerin (2 Jahre) Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (3 Jahre)

24 Seite 24 Gestreckte Prüfung § 31 HWO / § 37 BBIG (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesellenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

25 Seite 25 Gestreckte Prüfung Ergebnis Bündnis für Arbeit Erprobungsverordnungen in 20 Ausbildungsberufen Anrechnung von 20 bis 40 % der Prüfungsleistungen der ZP (Teil 1) auf die Abschlussprüfung

26 Seite 26 Gestreckte Prüfung § 36 a HWO / § 44 BBIG 1) Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden. (2) Zum ersten Teil der Gesellenprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. (3) Zum zweiten Teil der Gesellenprüfung ist zuzulassen, wer über die Voraussetzungen in § 36 Abs. 1 hinaus am ersten Teil der Gesellenprüfung teilgenommen hat....... Gestreckte Prüfung

27 Seite 27 § 31 HWO Abs. 3 / § 37 BBIG Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

28 Seite 28 § 33 HWO / § 39 BBIG gutachterliche Stellungnahme 3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. (4) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 3 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten."

29 Seite 29 § 34 HWO Prüfungsausschuss In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, müssen die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein.

30 Seite 30 § 34 HWO Prüfungsausschuss 4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer berufen. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen

31 Seite 31 § 34 HWO Prüfungsausschuss Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitgeber von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuss gewählt

32 Seite 32 § 35 HWO / § 42 BBIG Beschlussfassung PA (1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Gesellenprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst.

33 Seite 33 § 35 HWO / § 42 BBIG Beschlussfassung PA 2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitzende mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

34 Seite 34 § 37 a HWO Zulassung (1) Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

35 Seite 35 § 38 HWO / § 47 BBIG Prüfungsordnung (1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. (2) Prüfungsordnung regelt Zulassung, Gliederung, Bewertungsmaßstäbe, Prüfungszeugnisse, Verstöße gegen die Prüfungsordnung Wiederholungsprüfung. Übernahme Überregional erstellter Prüfungsaufgaben, die entsprechend § 34 Abs. 2 zusammengesetzt sind. (3) Der BIBB Hauptausschuss erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien

36 Seite 36 Zusammenfassung Prüfungswesen Umsetzung Musterprüfungsordnung Gestreckte Prüfungen Umsetzung neue AO in den Prüfungsausschüssen Gutachterliche Stellungnahmen Benennung und Qualifizierung der Prüfer Überwachung Innungsausschüsse

37 Seite 37 § 41 a HWO / § 76 BBIG Überwachung Ausbildungsberatung (1) Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung 1.der Berufsausbildungsvorbereitung, 2.der Berufsausbildung und 3.der beruflichen Umschulung und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. § 111 ist anzuwenden.

38 Seite 38 Aufgaben BBA § 44 HWO / § 79 BBIG (1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.

39 Seite 39 Aufgaben BBA § 44 HWO / § 79 BBIG (2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere: 1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung, für die Durchführung der Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung, 2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung (§ 82 des Berufsbildungsgesetzes) empfohlenen Maßnahmen, 3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters."

40 Seite 40 Aufgaben BBA § 44 HWO / § 79 BBIG (3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere: 1.Zahl und Art der der Handwerkskammer angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse, 2.Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen, 3.Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 41 a Abs. 1 Satz 2, 4.für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer neue Formen. Inhalte und Methoden der Berufsbildung, 5.Stellungnahmen oder Vorschläge der Handwerkskammer gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Bereich der beruflichen Bildung beziehen,

41 Seite 41 Aufgaben BBA § 44 HWO / § 79 BBIG (3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere: 6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, 7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten, 9. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen, 10. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer berühren."

42 Seite 42 Aufgaben BBA § 44 HWO 4) Vor einer Beschlussfassung in der Vollversammlung über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach den §§ 41, 42, 42a und 42e bis 42g, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der Berufsbildungsausschuss kann der Vollversammlung auch von sich aus Vorschläge für Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschläge des Berufsbildungsausschusses sind zu begründen.

43 Seite 43 Aufgaben BBA § 44 HWO 5) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollversammlung angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung geändert oder abgelehnt werden

44 Seite 44 Aufgaben BBA § 44 HWO (§ 79 BBIG) 6) Abweichend von § 43 Abs. 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes) auswirken.

45 Seite 45 § 51 b HWO Meisterprüfung in zulassungsfreien Handwerken (1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk Meisterprüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse errichten.

46 Seite 46 Übertragungsermächtigung § 124 b HWO / § 105 BBIG Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23. 24 und 42q auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Übertragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auch die Fachaufsicht

47 Seite 47 Handlungsfelder im BBA - Ausbildungsreife (Eignung) - Eignungstest - Ausbildungsvertragstext - laufende Aktualisierung der Planung - Ausbildungsfähigkeit: - technische und sächliche Ausstattung, - geeignetes Personal - aktualisierter Aus- und Weiterbildungsnachweis - Qualifizierung der Lehrer - bundesweite Vergleichbarkeit der Ausbildungsstandards - Eignung und Qualifizierung der PrüferInnen

48 Seite 48 § 1 Zuständigkeit Der Berufsbildungsausschuss ist im Rahmen der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes und der Satzung der Handwerkskammer für die Aufgaben der Berufsbildung zuständig.

49 Seite 49 § 2 Aufgaben (1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken (§ 44 Absatz 1 HwO) und hierzu insbesondere die an der Berufsbildung Beteiligten bei der fortlaufenden Qualitätssicherung und beim Qualitätssicherungsmanagement zu unterstützen. 2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung (§ 82 Berufsbildungsgesetz) empfohlenen Maßnahmen, 3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.

50 Seite 50 § 2 Aufgaben (2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere: 1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen  über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten,  für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen,  für die Verkürzung der Ausbildungsdauer,  für die vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung,  für die Durchführung der Prüfungen,  zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung, 2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung (§ 82 Berufsbildungsgesetz) empfohlenen Maßnahmen, 3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.

51 Seite 51 § 2 Aufgaben 2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung (§ 82 Berufsbildungsgesetz) empfohlenen Maßnahmen, 3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.

52 Seite 52 § 2 Aufgaben (1) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere: 1. Zahl und Art der der Handwerkskammer angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse, 2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen, 3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 41a Abs. 1 Satz 2 HwO und Einstellung von Beratern und Beraterinnen bei der Handwerkskammer, 4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,

53 Seite 53 § 2 Aufgaben 1.5. Stellungnahmen oder Vorschläge der Handwerkskammer gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften im Bereich der beruflichen Bildung beziehen, 2.6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, 3.7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten, 4.8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen, 5.9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer berühren, 6.10. Lehrgangsangebote kammereigener Bildungseinrichtungen zur Umsetzung von Fortbildungsregelungen nach §§ 42, 42 a HwO

54 Seite 54 § 2 Aufgaben (2) Vor einer Beschlussfassung in der Vollversammlung über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach den §§ 41, 42, 42 a und 42 e bis g HwO, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der Berufsbildungsausschuss kann der Vollversammlung auch von sich aus Vorschläge für Vorschriften zur Durchführung der Berufsausbildung vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschläge des Berufsbildungsausschusses sind zu begründen (§ 44 Absatz 4 HwO).

55 Seite 55 § 2 Aufgaben (3) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschriften des Satzes 2 als von der Vollversammlung angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung geändert oder abgelehnt werden. Beschlüsse, zu deren Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung (§ 44 Absatz 5 HwO).

56 Seite 56 § 3 Zusammensetzung, Stellvertretung (1) Der Berufsbildungsausschuss besteht aus 6 selbständigen Handwerkern (Arbeitgebern) 6 Arbeitnehmern 6 Lehrern an berufsbildenden Schulen

57 Seite 57 § 3 Zusammensetzung, Stellvertretung (2) Die Mitglieder haben die gleiche Anzahl Stellvertreter. Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern über die Sitzungen des Ausschusses zu unterrichten und erhalten Tagesordnung und Sitzungsunterlagen zur Kenntnisnahme. (3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so wird es durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin seiner Gruppe vertreten. Das Vertretungsrecht umfasst das Stimmrecht für das verhinderte Mitglied. (4) Eine Verhinderung ist der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen, damit die Geschäftsstelle einen Stellvertreter nach Absatz 3 laden kann. Die Einhaltung der Einladungsfrist des § 5 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht erforderlich.

58 Seite 58 § 4 Vorsitz (1) Der Berufsbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 43 Abs. 6 Satz 1 HwO). Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 43 Abs. 6 Satz 2 HwO). (2) Erhält im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem nur die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl zur Wahl stehen. Erhält keiner von ihnen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so entscheidet das Los. (3) Die Abstimmung kann offen erfolgen, soweit kein Wahlberechtigter Widerspruch erhebt. (4(4) Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

59 Seite 59 § 5 Sitzungen, Verschwiegenheit (11) Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, in der Regel dreimal jährlich, zu einer Sitzung einberufen. Eine Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens vier Ausschussmitglieder dies beantragen. (22) Zu den Sitzungen soll zwei Wochen, mindestens aber eine Woche vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Beratungsunterlagen sollen der Einladung beigefügt werden. 3) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über vom Ausschuss als vertraulich bezeichnete Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen

60 Seite 60 § 6 Stimmberechtigung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1(1) Stimmberechtigt sind die selbständigen Handwerker und Arbeitnehmer. Die Lehrer an berufsbildenden Schulen nehmen mit beratender Stimme teil (§ 43 Absatz 1 Satz 2 HwO). (2) Abweichend von Abs. 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsausbildung (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes) auswirken (§ 44 Absatz 6 HwO). (3) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 44 a Abs. 1 HwO). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

61 Seite 61 § 6 Stimmberechtigung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 5 4 Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird (vgl. § 44 a Abs. 2 HwO). (2) 5 An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die das persönliche Interesse einzelner Mitglieder berühren, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dies dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.

62 Seite 62 § 7 Umlaufverfahren (1) In eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse und Stellungnahmen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 auf schriftlichem Weg herbeigeführt werden, wenn der Berufsbildungsausschuss in einer Sitzung die Durchführung des Umlaufverfahrens für diesen Gegenstand beschlossen oder sich Vorsitz und Stellvertretung auf die Durchführung des Umlaufverfahrens geeinigt haben. (2) Die Vorlagen sind den Mitgliedern schriftlich zu erläutern. Beschlussvorlagen müssen Beschlussvorschläge enthalten. Das Datum der letztmöglichen Willenserklärung ist in die Vorlage aufzunehmen. (3) Der Geschäftsführer des Berufsbildungsausschusses oder sein Stellvertreter entscheidet, welche Frist für die Stimmabgabe gewährt wird. Das Datum für die letztmögliche Stimmabgabe gilt als Datum des Beschlusses.

63 Seite 63 § 8 Geschäftsführung (1) Die Geschäfte des Ausschusses und seiner Unterausschüsse werden durch die Handwerkskammer in Abstimmung mit dem Vorsitz geführt. Der Ausschuss bestellt im Einvernehmen mit der Hauptgeschäftsführung der Handwerkskammer einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Handwerkskammer zur Geschäftsführung und zur stellvertretenden Geschäftsführung. Die Geschäftsführung führt Protokoll über die Sitzungen

64 Seite 64 § 9 Ehrenamtliche Tätigkeit Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Es gelten die Entschädigungsregelungen der Satzung der Handwerkskammer....

65 Seite 65 § 10 Unterausschüsse (1) Der Ausschuss kann nach Bedarf Unterausschüsse bilden. Unterausschüsse sollen insbesondere an der Qualitätsentwicklung der Beruflichen Bildung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Geschäftsordnung mitwirken. Hierzu kann auch ein Qualitätsausschuss eingerichtet werden. (2) Den Unterausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sind. (3) Die Unterausschüsse haben das Ergebnis ihrer Beratungen dem Ausschuss zur abschließenden Beratung vorzulegen. (4) Für den Unterausschuss gelten die Vorschriften dieser Geschäftsordnung mit Ausnahme des § 13 entsprechend. (5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses haben das Recht, an allen Sitzungen der Unterausschüsse teilzunehmen.

66 Seite 66 § 11 Hinzuziehen von Sachverständigen Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen Sachverständige hinzuziehen. Kann sich der Ausschuss nicht auf einen Sachverständigen einigen, so wird für jede Gruppe der von ihr vorgeschlagene Sachverständige hinzugezogen.

67 Seite 67 § 12 Niederschrift Über jede Sitzung des Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Ausschussmitgliedern und ihren Stellvertretern sowie dem Vorstand und dem Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer zuzuleiten. Die Niederschrift muss auf der folgenden Sitzung genehmigt werden.

68 Seite 68 § 13 Änderung der Geschäftsordnung Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

69 Seite 69 Qualität ?


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