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Seite 1 Berufsbildungsgesetz Neue Anforderungen an die Akteure der Berufsbildung DGB Bundesvorstand, Abteilung Bildung und Qualifizierung Hermann Nehls.

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1 Seite 1 Berufsbildungsgesetz Neue Anforderungen an die Akteure der Berufsbildung DGB Bundesvorstand, Abteilung Bildung und Qualifizierung Hermann Nehls

2 Seite 2 Neues Berufsbildungsgesetz Berufsbildungsreform ist auf halbem Wege stecken geblieben: Nach der Reform ist vor der Reform! Keine Antworten auf die Ausbildungsplatzmisere Innovative Ansätze für Qualitätspolitik in der Berufsbildung fehlen Lebensbegleitendes Lernen und berufliche Weiterbildung sind nicht gestärkt worden Keine Unterstützung des Ehrenamtes

3 Seite 3 Neues Berufsbildungsgesetz Kernforderungen des DGB weiter auf der Tagesordnung : Berufsbildung braucht Demokratie Berufsbildung braucht die Ausbildungsumlage Berufsbildung braucht Chancengleichheit Berufsbildung braucht Weiterbildung Berufsbildung braucht Qualität Berufsbildung braucht gute Ausbilder Berufsbildung braucht Wissenschaft Berufsbildung braucht Europafähigkeit

4 Seite 4 Neues Berufsbildungsgesetz „Bei der Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes gilt es, den Einfluss der Gewerkschaften zurückzudrängen“ Geerd Woortmann in einem Interview anlässlich seiner Verabschiedung als Abteilungsleiter für berufliche Bildung beim DIHK „Wir brauchen Vorfahrt für Arbeit und Ausbildung. Das bedeutet Verzicht auf alles, was ‚nice to have‘ ist“ BMWA Staatssekretär Adamowitsch auf einer Tagung des Kuratoriums für Wirtschaft

5 Seite 5 Neues Berufsbildungsgesetz Lernortkooperation Teilausbildung im Ausland Stufenausbildung Anrechnung beruflicher Vorbildung Teilzeitberufsausbildung Verbundausbildung Prüfungswesen Zulassung zur Abschlussprüfung Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen Regionale Kommunikationsplattformen Qualität in der beruflichen Bildung Stimmrecht für Lehrkräfte in BBA Übertragung von Zuständigkeiten Geänderte Handlungsmöglichkeiten

6 Seite 6 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 1: Lernortkooperation, BBiG § 2 Abs. 2 Ausbildungsinhalte sollen zwischen Betrieb und Berufsschule besser abgestimmt werden Aus Sicht der Arbeitgeber nur deklaratorisch Wichtig vor allem für KMU Was ist zu tun? Modellversuche verbreitern

7 Seite 7 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 2: Teilausbildung im Ausland, BBiG §2 Abs. 3 Maximal ein Viertel der Gesamtausbildungszeit Gemeinsamer Antrag von Azubi und Betrieb Arbeitgeber empfehlen Vertragsunterbrechung (Beurlaubung/ Freistellung) Was ist zu tun? Ausbildung im Ausland fördern Zuständige Stellen auffordern, eine Vertragsunterbrechung nicht zuzulassen

8 Seite 8 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 3: Stufenausbildung, BBiG § 5 Abs. 2 und § 21 Neues BBiG stärkt Stufenausbildung Langvertrag bei Stufenausbildung Wille des Gesetzgebers Arbeitgeber und BMBF wollen Bestimmungen des neuen BBiG umgehen Was ist zu tun? Ausstiegsmodell gegen Anrechnungsmodell verteidigen Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis kontrollieren

9 Seite 9 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 4: Anrechnung beruflicher Vorbildung, BBiG § 7 Wird durch Rechtsverordnungen der Länder geregelt Angerechnet werden sollen Bildungsgänge berufsbildender Schulen oder sonstiger Einrichtungen Gemeinsamer Antrag von Azubi und Betrieb zwingend erst ab 1. August 2009 Arbeitgeber fordern Verzicht auf Zwangsanrechnung Was ist zu tun? Forderung auf Anrechnung darf kein Einstellungshindernis sein Interessenvertretungen beraten

10 Seite 10 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 5: Teilzeitberufsausbildung, BBiG, § 8 Gemeinsamer Antrag von Azubi und Betrieb Teilzeitberufsausbildung für tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit (eigenes Kind, pflegebedürftige Person im Haushalt) DIHK/ZDH: Höchstgrenze 25 Prozent, anteilige Kürzung der Vergütung Was ist zu tun? Auszubildende bei Bedürfnis nach Teilzeitberufsausbildung unterstützen Keine Kürzung der Ausbildungsvergütung

11 Seite 11 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 6: Verbundausbildung, BBiG § 10 Betriebe können leichter Ausbildungspartnerschaften gründen Ausbildungsvertrag im Ausbildungsverbund Was ist zu tun?: Organisationsregeln des Verbundes im Interesse der Auszubildenden sorgfältig regeln (Vergütung, Ausbildungsplan)

12 Seite 12 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 7: Prüfungswesen, BBiG §§ 37 bis 50 Prüfungswesen ist modernisiert worden (gestreckte Abschlussprüfung) Prüfungsausschuss kann gutachterliche Stellungnahmen einholen Prüfungsordnung kann vorsehen, dass überregionale Prüfungsaufgaben zu übernehmen sind, wenn Sozialpartner beteiligt waren Abschlussnote der Berufsschule auf Antrag des Azubi im Abschluss-/Gesellenprüfungszeugnis

13 Seite 13 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 7: Prüfungswesen, BBiG §§ 37 bis 50 Was ist zu tun? Aufruf an die Betriebe, um Prüfungsausschussmitglieder zu gewinnen Bessere Information der BBA über Prüfungsergebnisse Reformbedarf bleibt: Verbesserte Freistellung und umfassende Qualifizierung für Prüfungsausschussmitglieder

14 Seite 14 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 8: Zulassung zur Abschlussprüfung, BBiG § 43 Abs.2 Wird durch Rechtsverordnung der Länder ‚im Benehmen mit dem LAB‘ geregelt Bundestag empfiehlt eine einheitliche Anwendung Kriterienkatalog der Arbeitgeber: - Regionaler Ansatz -Bedarfsorientierung -Eignung der Bewerber -Praxisnahe Gestaltung

15 Seite 15 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 8: Zulassung zur Abschlussprüfung, BBiG § 43 Abs.2 Was ist zu tun?: Zuständige Stellen müssen immer Eignung der Praktikumsbetriebe prüfen Keine besonderen Prüfungsgebühren Abgestimmter Ausbildungsplan Keine Verdrängung vorhandener Ausbildungsplätze

16 Seite 16 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 9: Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung, BBiG § 66 Auf Antrag von Menschen mit Behinderung muss zuständige Stelle besondere Ausbildungsregelungen festlegen Was ist zu tun? Beachtung der Empfehlungen des BIBB - Hauptausschusses

17 Seite 17 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 10: Regionale Kommunikationsplattformen, BBiG § 82Abs. 4 Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit können an Sitzungen des Landesausschusses für Berufsbildung teilnehmen Was ist zu tun? Bedarf klären Kontakt zu BBA herstellen

18 Seite 18 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 11: Qualität in der beruflichen Bildung, BBiG §§ 79 und 83 Neues Aufgabenfeld für BBA und LAB Arbeitgeber und Präsident des BiBB sehen keinen Handlungsbedarf Was ist zu tun?: Qualitätsentwicklung in Geschäftsordnung des BBA und LAB Einrichtung von Qualitätskommissionen als Unterausschuss (Ausbildungsberater/innen, Ausbildungspersonal der Betriebe, Betriebs- und Personalräte und JAV, Berufsschullehrer/innen, Prüfer/innen)

19 Seite 19 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 12: Stimmrecht der Lehrkräfte in BBA, BBiG § 79 Abs. 6 Eingeschränktes Stimmrecht für Lehrkräfte Ja bei: Verwaltungsgrundsätze für Verkürzung der Ausbildungsdauer, Schulorganisation, Empfehlungen zur Lernortkooperation, u.a. Nein bei: Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung, Aufstiegsfortbildung, überbetriebliche Unterweisung, u.a. Was ist zu tun? Stimmrecht klären, um unnötige Streitfälle zu vermeiden

20 Seite 20 Neues Berufsbildungsgesetz Handlungsfeld 13: Übertragung von Zuständigkeiten, BBiG § 105 Landesregierungen können eigene Zuständigkeiten in der beruflichen Bildung auf zuständige Stellen übertragen - Anerkennung der Eignung der Ausbildungsstätte, -Zuerkennung der persönlichen und fachlichen Eignung von Ausbildenden und Ausbildern, -Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte, -Überwachung der Berufsausbildungsvorbereitung Was ist zu tun?: Bei Übertragung auf zuständige Stellen Beratungs- und Zustimmungspflicht der BBA sichern


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