Europarecht und IPR Teil Europarecht

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 Präsentation transkript:

Europarecht und IPR Teil Europarecht Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LL.M.

Die Entwicklung der Europäischen Union (1) Die historische Gestaltwerdung der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Gemeinschaft (EG) beruht auf durch zwei Weltkriege bewirkten politischen und wirtschaftlichen Umwälzungen. 1950/51: Vorschlag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) 1957: Europäische Atomgemeinschaft (EAG) und Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)

Die Entwicklung der Europäischen Union (2) 1992: Vertrag von Maastricht – Einführung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) 2003: Vertrag von Nizza – Anpassung des organschaftlichen Gefüges der EU und EG an eine gestiegene Anzahl von Mitgliedstaaten 2007: Vertrag von Lissabon – Reformvertrag

Die Grundlagen der Europäischen Union Grundlagen der Union nach dem Reformvertrag: Vertrag über die Europäische Union (EUV) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Charta der Grundrechte (den Verträgen rechtlich gleichgestellt!)

Änderungen durch den Reformvertrag (1) Grundlage der Union sind: Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig! EUV – grundsätzliche Bestimmungen über die verfassungsrechtliche Struktur der Union AEUV – verfahrensrechtliche Abläufe und materielle Bestimmungen

Änderungen durch den Reformvertrag (2) Art. 6 Abs. 1 EUV  Charta der Grundrechte wird den Verträgen gleichgestellt Art. 6 Abs. 2 EUV  Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (keine Änderung am Kompetenzstand der Union!) Art. 2 EUV  Werte der EU, die „allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind“ (Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte) Art. 3 EUV  Ziele der EU („Staatszielbestimmung“) Konkretisierung der Ziele in Art. 7 – 17 AEUV

Verfassungsprinzipien der EU (1) Eine auf politische Herrschaftsregulierung spezialisierte und mit einem Instrumentarium ausgestattete rechtliche Grundordnung eines Gemeinwesens. Zweck: Begrenzung hoheitlicher Gewalt durch Verrechtlichung und somit Nachvollziehbarkeit ihrer Ausübung.

Verfassungsprinzipien der EU (2) EuGH bezeichnete den EG-Vertrag (Vorgänger der heutigen EUV/AEUV) als „grundlegende Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft“ Es herrscht Einigkeit über folgende Elemente, die EUV/AEUV als Verfassungsordnung der Union charakterisieren: Die Verträge begründen eine autonome Rechtsordnung neuen Typs Die Grundfreiheiten (z.B. Warenverkehrsfreiheit) werden vom EuGH als konstitutionalisierte Freiheitsrechte angesehen Die Verträge werden dem zentralen Element der Machtbegrenzung gerecht

Autonomie des Unionsrechts (1) Elemente der Supranationalität welche die Autonomie des Unionsrechts begründen: Im Durchgriff auf jeden Unionsbürger wirksame Normen Unabhängigkeit der EK und des EP Verpflichtende Gerichtsbarkeit durch den EuGH für Mitgliedstaaten und Unionsbürger Eigenfinanzierung der EU

Autonomie des Unionsrechts (2) Das Unionsrecht ist eine autonome Rechtsordnung neuen Typs was dazu führt, dass: Begriffe des Europarechts eigenständig auszulegen sind (keine Auslegung anhand mitgliedstaatlichen Verständnisses!) europarechtliche Auslegungsmethoden heranzuziehen sind (vgl. Kapitel „Auslegung des Unionsrechts“) Rechtsschutz innerhalb des Systems des EUV/AEUV zu suchen ist

Autonomie des Unionsrechts (3) Judikatur Grundlegende Aussagen über die Autonomie des Gemeinschaftsrechts finden sich in den Entscheidungen „Van Gend & Loos“ und „Costa/ENEL“: „Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die bei seinem Inkrafttreten in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden ist.“ (EuGH Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1253)

Vorrang des Unionsrechts (1) Unionsrecht gilt autonom neben dem Mitgliedstaatlichen Recht und ist von den mitgliedstaatlichen Gerichten anzuwenden. Von den nat. Gerichten anzuwendendes Recht Mitgliedstaat- liches Recht Unionsrecht

Vorrang des Unionsrechts (2) Probleme ergeben sich bei Überschneidungen und Widersprüchen in den zwei Rechtssphären. Mitgliedstaat- liches Recht Unionsrecht Überschneidung/Konkurrenz

Vorrang des Unionsrechts (3) Aus der Konkurrenz von nationalem Recht und Unionsrecht ergeben sich 2 Probleme: Welcher der Gebotsteile der widersprüchlichen Normen ist anzuwenden? Welcher der Sanktionsteile (Rechtsfolge) der widersprüchlichen Normen ist anzuwenden?

Vorrang des Unionsrechts (4) Der EuGH nahm im Urteil zur Rs. „Simmenthal“ Stellung zu diesen Problemkreis: „Darüber hinaus haben nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der Mitgliedstaaten nicht nur zur Folge, dass alleine durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird, sondern auch […], dass ein wirksames Zustandekommen neuer Gesetzgebungsakte insoweit verhindert wird […].“ (EuGH Rs. C-106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629)

Vorrang des Unionsrechts (5) Der Vorrang des Unionsrecht ist als Anwedungsvorrang ausgestaltet: Eine nationale Norm ist in einem konkreten Verfahren nicht anzuwenden, wenn diese einer Bestimmung des Unionsrechts widerspricht Die nationale Norm bleibt aber weiterhin Teil der nationalen Rechtsordnung (keine Ablöse in ihrer Geltung durch Unionsrecht!) Anwendungsvorrang besteht gegenüber generellen Rechtsakten (Gesetz) wie gegenüber individuellen Rechtsakten (Bescheid)

Unmittelbare Wirkung/Anwendbarkeit des Unionsrechts (1) Unmittelbare Wirkung oder Anwendbarkeit des Unionsrechts hat folgende Wirkungen: Das Unionsrecht kann dem Einzelnen (natürlichen oder juristischen Personen) unmittelbar Rechte verleihen Das Unionsrecht kann gleichermaßen dem Einzelnen unmittelbar Pflichten auferlegen Die Behörden der Mitgliedstaaten und der Union (Gerichte und Verwaltungsbehörden) müssen diese Ansprüche rechtmäßig vollziehen

Unmittelbare Wirkung/Anwendbarkeit des Unionsrechts (2) „Unmittelbaren Anwendbarkeit“ ist für jene Rechtsquellen zu verwenden, die unmittelbare Geltung aufweisen und unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen nach sich ziehen. „Unmittelbare Geltung“ bedeutet, dass eine Norm ab ihrer Erlassung unmittelbar und sogleich Bestandteil der nationalen/mitgliedstaatlichen Rechtsordnung wird. „Unmittelbare Wirkung“ bedeutet, dass der Einzelne sich unmittelbar auf eine Norm des Unionsrechts vor einer nationalen Verwaltungsbehörde oder einem nationalen Gericht berufen können, um aus dieser Norm Rechte abzuleiten.

Unmittelbare Wirkung/Anwendbarkeit des Unionsrechts (3) Voraussetzungen für unmittelbare Anwendbarkeit von Primärrecht nach EuGH: Die anzuwendende Norm muss hinreichend klar und bestimmt sein – sie darf keine Unklarheiten oder Bedingungen enthalten UND Ihre Durchführung bedarf keiner weiteren Rechtshandlungen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten

Unmittelbare Wirkung/Anwendbarkeit des Unionsrechts (4) Beispiele für unmittelbar anwendbares Primärrecht: Art. 18 AEUV: Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Art. 34 AEUV: Grundfreiheit des freien Warenverkehr Art. 45 AEUV: Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 49 AEUV: Grundfreiheit der Niederlassungsfreiheit Art. 56 AEUV: Grundfreiheit der Dienstleistungsfreiheit Art. 63 AEUV: Grundfreiheit der Kapitalverkehrsfreiheit Art. 157 AEUV: Gebot der Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen

Unmittelbare Wirkung/Anwendbarkeit des Unionsrechts (5) Unmittelbare Anwendbarkeit von Sekundärrecht: Richtlinie Notwendige Voraussetzungen für unmittelbar Anwendbarkeit: Umsetzungsfrist ist abgelaufen MS hat nicht umgesetzt Fragliche Bestimmung ist hinreichend klar und bestimmt Es werden dem Einzelnen ausschließlich Rechte verleihen Vertikales Verhältnis

Unmittelbare Wirkung/Anwendbarkeit des Unionsrechts (6) Unmittelbare Anwendbarkeit von Sekundärrecht: Empfehlung/ Stellungnahme Die Formulierung von Art. 288 Abs. 5 AEUV lautet: „Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.“

Allgemeine Rechtsgrundsätze Ungeschriebenes Primärrecht ARG im engeren Sinn: Werden aus Ziel und System des EUV und AEUV gewonnen und beziehen sich auf dem Unionsrecht innewohnenden Bedürfnissen und Problemen ARG: Grundlegende Prinzipien die den Rechts- und Verfassungsordnungen der MS gemeinsam sind

Die Verordnung – Art. 288 Abs. 2 AEUV Zweck: Rechtsvereinheitlichung Rechtsnatur: allgemeine Geltung in all ihren Teilen und unmittelbar verbindlich in allen MS Rs. 101/76, Scholten Honig,Slg.1977, 797 auf objektiv bestimmte Sachverhalte anwendbar entfaltet Rechtswirkungen für einen abstrakt umrissenen Personenkreis Rs. 34/73, Variola, Slg. 1973, 981 Vollzug: Mitgliedstaatliche Behörden

Die Richtlinie – Art. 288 Abs. 3 AEUV Zweck: Rechtsangleichung Rechtsnatur: Adressat sind die MS welche hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verpflichtet sind Art. 4 Abs. 3 EUV, Rs. C-58/89, Kommission/Deutschland: Umsetzung muss durch zwingende Vorschriften erfolgen (z.B. Gesetz) Rs. 160/82, Kommission/Niederlande: eine bloße „Verwaltungspraxis“ genügt nicht für eine gültige Umsetzung

Die Richtlinie – unmittelbare Wirksamkeit Vgl. Rs. 8/81, Becker/Finanzamt Münster, Slg. 1981, 53 Horizontale unmittelbare Wirkung Rs. C-91/92, Paola Faccini Dori Europarechtliche Interpretation des Staatsbegriffs ist weit: Rs. C-188/89, Foster/Britisch Gas RL-konforme Auslegung nationalen Rechts Grenzen der RL-konformen Auslegung in den nationalen Auslegungsmethoden: Rs. C-106/89, Marleasing Begründung: Effektivität

Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme Art. 288 Abs. 4 und 5 AEUV Empfehlung Stellungnahme Sind nicht verbindlich Adressaten können sein: MS, Unionsorgane, natürliche und juristische Personen

Europarechtliche Auslegungsmethoden Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV: „Der Gerichtshof der Europäischen Union sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.“ Durch die Verträge wurde eine neue Rechtsgemeinschaft begründet. Der EuGH stellt im EU-Rechtssystem das Verfassungsgericht dar (Art. 13 EUV)

Auslegungsmethoden - Wortinterpretation Das Unionsrecht ist in allen 23 Amtssprachen der Union verbindlich. Daher stößt man bei der Wortinterpretation schnell an Grenzen, da teilweise schon der Begriffskern in den unterschiedlichen Sprachen abweicht. Wortinterpretation ist nicht tauglich

Auslegungsmethoden – Systematisch-logische Interpretation Ausgangspunkte sind hier: der Inhalt der Norm in Zusammenhang stehende Normen Logik üblicher Aufbau von Normensystemen Die EU-Verträge sind auf dynamische Integration gerichtet  Rechtsfortbildung durch EuGH Die Auslegung orientiert sich an den Zielsetzungen der Verträge Autonome Auslegung unionsrechtlicher Begriffe EuGH Rs. 6/72, Europemballage; EuGH Rs. 107/83, Klopp

Auslegungsmethoden – teleologische Interpretation Die Interpretation richtet sich nach Ziel und Zweck der Norm Eine Ausprägung ist der Grundsatz der Effektivität Beispiel: EuGH Rs. 6/64, Costa/ENEL: „Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts wird auch durch Artikel 189 bestätigt; ihm zufolge ist die Verordnung ,verbindlich‘ und ,gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat‘. Diese Bestimmung, die durch nichts eingeschränkt wird, wäre ohne jede Bedeutung, wenn die Mitgliedstaaten sie durch Gesetzgebungsakte, die den gemeinschaftsrechtlichen Normen vorgingen, einseitig ihrer Wirksamkeit berauben könnten.“ Sonderfall: unionsrechtliche Begriffsbedeutung Grundsatz der einheitlichen Auslegung