§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz

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 Präsentation transkript:

§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz DER BESONDERE KÜNDIGUNGSSCHUTZ § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Bundesbehinderteneinstellungsgesetz § 10a Abs.1 lit j

WER genießt den besonderen KÜ-Schutz? 3 Vorraussetzungen: DienstnehmerIn, der/die begünstigte/r Behinderte/r ist Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses Kündigung seitens des Dienstgebers/der Dienstgeberin

Der besondere Kündigunsschutz KEIN KÜNDIGUNGSSCHUTZ besteht innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn des Dienstverhältnisses Begünstigte/r Ausspruch der Ausspruch der Behinderte/r Kündigung Kündigung Beginn des DV Kündigung ist Kündigung ist RECHTSWIRKSAM RECHTSUNWIRKSAM 6 Monate

Der besondere Kündigungsschutz Ausnahmen von dieser „6 Monate-Regelung“ 1.Feststellung der Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin innerhalb der ersten 6 Monate infolge eines Arbeitsunfalls

Der besondere Kündigungsschutz Ausnahmen von dieser „6 Monate-Regelung“ 2. Der/die bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses begünstigte behinderte DienstnehmerIn erfährt einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns

Der besondere Kündigungsschutz Ausnahmen: von dieser „6 Monate-Regelung“ 3. Feststellung der Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin innerhalb der ersten 6 Monate

Der besondere Kündigungsschutz von der „6 Monate-Regelung“ AUSNAHMEN von der „6 Monate-Regelung“ begünstige/r 2. Arbeitsplatzwechsel KÜ-Ausspruch Behinderte/r innerhalb eines Konzerns Beginn d. DV RECHTSUNWIRKSAM 6 Monate

Der besondere Kündigungsschutz Von der „6 Monate-Regelung“ AUSNAHMEN Von der „6 Monate-Regelung“ Beginn des DV 1. Feststellung der Begünstigten- KÜ-Ausspruch > eigenschaft infolge eines RECHTSUNWIRKSAM, Arbeitsunfalles wenn der DN rück- 3. Antrag auf Feststellung der wirkend beg. Behinderte/r Begünstigteneigenschaft geworden ist 6 Monate

Der besondere Kündigungsschutz Keine Anwendung findet § 8 BEinstG bei folgenden Personen: Betriebsrat/rätin; PersonalvertreterIn; Jugendvertrauensrat/rätin; Behindertenvertrauensperson etc. ... Dieser Personenkreis genießt einen besonderen KÜ- Schutz nach anderen gesetzlichen Vorschriften ( §§ 120, 121 ArbVG, §§ 223, 224 Landarbeitergesetz, § 27 Bundes-Personalvertretergesetz)

Das Kündigungsverfahren schriftlicher Antrag des Dienstgebers/der Dienst- geberin auf Zustimmung bzw. nachträgliche Zu- stimmung zur Kündigung des Dienstnehmers/ der Dienstnehmerin einzubringen beim Behindertenausschuss, eingerichtet beim Bundessozialamt Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Das Kündigungsverfahren Wegfall des Arbeitsunfähigkeit disziplinäres Tätigkeitsbereiches Fehlverhalten Kündigungsgründe

Das Kündigungsverfahren bei Wegfall des Tätigkeitsbereiches oder Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin  Vorgespräch durch den berufskundlichen Sachverständigen vor Ort Betriebsschließung, Konkurs, Ausgleich  Verhandlung bei disziplinären Fehlverhalten  Verhandlung

Im Rahmen des Vorgespräches oftmals bereits Ende des Verfahrens aufgrund einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin unter Inanspruchnahme von Förderungsmaßnahmen (z.B.: Entgeltbehilfe) oder Zuweisung eines behindertenadäquaten Arbeitsplatzes

Aufgaben des/der medizinischen Sachverständigen Feststellung der vorliegenden Gesundheits- schädigungen Erstellung eines sich daraus ergebenden Rest- leistungskalküls Abgabe einer Krankenstandsprognose aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigung

Aufgaben des/der berufskundlichen Sachverständigen Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens Durchforstung des Unternehmens betreffend allfälliger kalkülsadäquater Ersatzarbeitsplätze Bewertung der Einsatzfähigkeit des/der begünstigten Behinderten an allfälligen Ersatzarbeitsplätzen

VERHANDLUNG Ladung ergeht an: DienstgeberIn und DienstnehmerIn deren VerterterInnen BR, BVP (soweit vorhanden) VertreterIn des Arbeitsmarktservice

VERHANDLUNG Ladung ergeht an: allfällige ZeugenInnen berufskundliche/r Sachverständige/r (wenn nötig) ArbeitsmedizinerIn (wenn nötig)

VERHANDLUNG Protokollaufnahme Stellungnahme der/des DG und der/des DN allfällige Zeugeneinvernahme Stellungnahme des BR, der BVP, des AMS Stellungnahme der Sachverständigen

VERHANDLUNG Behindertenausschuss: - Gremium aus 7 Personen - Interessensabwägung zw. DG und DN - Entscheidung mittels einfacher Mehrheit stattgebender oder abweisender Bescheid Berufungsmöglichkeiten an die Berufungs- kommission

Behindertenausschuss Kündigungsausspruch durch den/die DG bei stattgebenden u. rechtskräftigen Bescheid DV endet unter Einhaltung der gesetzlichen KÜ-Frist (mind. 4 Wochen) eine Einigung ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich!

Entscheidungspraxis des Beh.-Ausschuss realistische Sichtweise keine Nachsicht bei disziplinären Verfehlungen die meisten Entscheidungen werden einstimmig getroffen

Das Kündigungsverfahren KÜ – Antrag KÜ – Gründe Wirtschaftliche gesundheitliche wirtschaftliche (Betriebsschließungen) Konkurs, Ausgleich); beharrliche Verletzung d. Dienstpflichten Vorgespräch durch den BKSV Erstellung eines med. u. berufskundl. Guchtachtens VERHANDLUNG Behindertenausschuss VERHANDLUNG Bescheid KÜ od. Fortsetzung des DV