§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz DER BESONDERE KÜNDIGUNGSSCHUTZ § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Bundesbehinderteneinstellungsgesetz § 10a Abs.1 lit j
WER genießt den besonderen KÜ-Schutz? 3 Vorraussetzungen: DienstnehmerIn, der/die begünstigte/r Behinderte/r ist Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses Kündigung seitens des Dienstgebers/der Dienstgeberin
Der besondere Kündigunsschutz KEIN KÜNDIGUNGSSCHUTZ besteht innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn des Dienstverhältnisses Begünstigte/r Ausspruch der Ausspruch der Behinderte/r Kündigung Kündigung Beginn des DV Kündigung ist Kündigung ist RECHTSWIRKSAM RECHTSUNWIRKSAM 6 Monate
Der besondere Kündigungsschutz Ausnahmen von dieser „6 Monate-Regelung“ 1.Feststellung der Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin innerhalb der ersten 6 Monate infolge eines Arbeitsunfalls
Der besondere Kündigungsschutz Ausnahmen von dieser „6 Monate-Regelung“ 2. Der/die bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses begünstigte behinderte DienstnehmerIn erfährt einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns
Der besondere Kündigungsschutz Ausnahmen: von dieser „6 Monate-Regelung“ 3. Feststellung der Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin innerhalb der ersten 6 Monate
Der besondere Kündigungsschutz von der „6 Monate-Regelung“ AUSNAHMEN von der „6 Monate-Regelung“ begünstige/r 2. Arbeitsplatzwechsel KÜ-Ausspruch Behinderte/r innerhalb eines Konzerns Beginn d. DV RECHTSUNWIRKSAM 6 Monate
Der besondere Kündigungsschutz Von der „6 Monate-Regelung“ AUSNAHMEN Von der „6 Monate-Regelung“ Beginn des DV 1. Feststellung der Begünstigten- KÜ-Ausspruch > eigenschaft infolge eines RECHTSUNWIRKSAM, Arbeitsunfalles wenn der DN rück- 3. Antrag auf Feststellung der wirkend beg. Behinderte/r Begünstigteneigenschaft geworden ist 6 Monate
Der besondere Kündigungsschutz Keine Anwendung findet § 8 BEinstG bei folgenden Personen: Betriebsrat/rätin; PersonalvertreterIn; Jugendvertrauensrat/rätin; Behindertenvertrauensperson etc. ... Dieser Personenkreis genießt einen besonderen KÜ- Schutz nach anderen gesetzlichen Vorschriften ( §§ 120, 121 ArbVG, §§ 223, 224 Landarbeitergesetz, § 27 Bundes-Personalvertretergesetz)
Das Kündigungsverfahren schriftlicher Antrag des Dienstgebers/der Dienst- geberin auf Zustimmung bzw. nachträgliche Zu- stimmung zur Kündigung des Dienstnehmers/ der Dienstnehmerin einzubringen beim Behindertenausschuss, eingerichtet beim Bundessozialamt Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Das Kündigungsverfahren Wegfall des Arbeitsunfähigkeit disziplinäres Tätigkeitsbereiches Fehlverhalten Kündigungsgründe
Das Kündigungsverfahren bei Wegfall des Tätigkeitsbereiches oder Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin Vorgespräch durch den berufskundlichen Sachverständigen vor Ort Betriebsschließung, Konkurs, Ausgleich Verhandlung bei disziplinären Fehlverhalten Verhandlung
Im Rahmen des Vorgespräches oftmals bereits Ende des Verfahrens aufgrund einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin unter Inanspruchnahme von Förderungsmaßnahmen (z.B.: Entgeltbehilfe) oder Zuweisung eines behindertenadäquaten Arbeitsplatzes
Aufgaben des/der medizinischen Sachverständigen Feststellung der vorliegenden Gesundheits- schädigungen Erstellung eines sich daraus ergebenden Rest- leistungskalküls Abgabe einer Krankenstandsprognose aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigung
Aufgaben des/der berufskundlichen Sachverständigen Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens Durchforstung des Unternehmens betreffend allfälliger kalkülsadäquater Ersatzarbeitsplätze Bewertung der Einsatzfähigkeit des/der begünstigten Behinderten an allfälligen Ersatzarbeitsplätzen
VERHANDLUNG Ladung ergeht an: DienstgeberIn und DienstnehmerIn deren VerterterInnen BR, BVP (soweit vorhanden) VertreterIn des Arbeitsmarktservice
VERHANDLUNG Ladung ergeht an: allfällige ZeugenInnen berufskundliche/r Sachverständige/r (wenn nötig) ArbeitsmedizinerIn (wenn nötig)
VERHANDLUNG Protokollaufnahme Stellungnahme der/des DG und der/des DN allfällige Zeugeneinvernahme Stellungnahme des BR, der BVP, des AMS Stellungnahme der Sachverständigen
VERHANDLUNG Behindertenausschuss: - Gremium aus 7 Personen - Interessensabwägung zw. DG und DN - Entscheidung mittels einfacher Mehrheit stattgebender oder abweisender Bescheid Berufungsmöglichkeiten an die Berufungs- kommission
Behindertenausschuss Kündigungsausspruch durch den/die DG bei stattgebenden u. rechtskräftigen Bescheid DV endet unter Einhaltung der gesetzlichen KÜ-Frist (mind. 4 Wochen) eine Einigung ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich!
Entscheidungspraxis des Beh.-Ausschuss realistische Sichtweise keine Nachsicht bei disziplinären Verfehlungen die meisten Entscheidungen werden einstimmig getroffen
Das Kündigungsverfahren KÜ – Antrag KÜ – Gründe Wirtschaftliche gesundheitliche wirtschaftliche (Betriebsschließungen) Konkurs, Ausgleich); beharrliche Verletzung d. Dienstpflichten Vorgespräch durch den BKSV Erstellung eines med. u. berufskundl. Guchtachtens VERHANDLUNG Behindertenausschuss VERHANDLUNG Bescheid KÜ od. Fortsetzung des DV